Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1268/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2187/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1970 bis 31.01.1974 bei der D. B. eine Lehre zum Maschinenschlosser. Dort war er weiter bis 30.11.1984 in seinem Ausbildungsberuf be-schäftigt und weist daher auch knappschaftliche Zeiten auf. Vom 03.12.1984 bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im April 2007 arbeitete er als Montageschlosser bei der Fa. J. D. im Werk B ... Er arbeitete zunächst innerhalb des Hauptmontagebandes und wurde dann in die Vor-montage versetzt. Seit 26.08.2008 bis auf Weiteres ist der Kläger arbeitslos gemeldet (Bl. 22 VA). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 seit 03.06.2008 festgestellt (Bl. 16 VA).
Am 12.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund von schweren Depressionen und Suizidversuch (2006).
Die Beklagte zog medizinische Befundunterlagen und Reha-Entlassungsberichte bei. Danach hatte der Kläger zuletzt in der Zeit vom 14.04. bis 19.05.2008 ein stationäres Rehabilitationsverfahren in B. R. durchgeführt. Dort wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Zustand nach täglichem Gebrauch von Alkohol, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (versorgt mit einer CPAP-Maske), pseudoradikuläres Halswirbelsäulensyndrom sowie radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter am Fließband für Traktorkabinen erscheine nicht mehr geeignet, da damit erhöhte Rumpfrotationen einhergingen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in wechselnder Körperhaltung in Tages-, Früh- und Spätschicht vollschichtig verrichten (Reha-Entlassungsbericht vom 06.06.2008).
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. und Arzt für Innere Medizin Dr. S. begutachteten den Kläger und diagnostizierten eine leichtgradige degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Zu-stand nach Karpaltunnel-Operation beidseits und Sulcus-Ulnaris-Operation links, Zustand nach fraglichem Suizidversuch in alkoholisiertem Zustand mit Autounfallfolge, Adipositas, Nikotinabusus sowie Schlafapnoe. Mit angemessener Willensanstrengung sei der Kläger in seinem letzten Beruf als Bandarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin leistungsfähig. Er könne mittelschwere Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung, ohne dauerhafte Arbeiten in Zwangshaltung, ohne gehäufte Tätigkeiten in kniender, gebückter oder hockender Haltung sowie ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten (Gutachten vom 11.05.2009).
Die Beklagte holte eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber, Fa. J. D. ein. Danach war der Kläger in der Vormontage von Seitenscheiben beschäftigt, hatte Dichtringe aufzuziehen und diverse Halter anzubringen. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit, die im allgemeinen von Facharbeitern mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet werde, sondern um eine Anlerntätigkeit. Die Einweisung von betriebsfremden ungelernten Kräften dauere ca. eine Woche. Vorkenntnisse habe der Kläger bei der Anlernung nicht verwerten können. Besondere Qualitätsmerkmale seien Zuverlässigkeit und Genauigkeit. Die Arbeit werde im Akkord/Schicht verrichtet. Die Entlohnung erfolge nach Lohn/Gehaltsgruppe 7 des Metalltarifvertrags Nordwürttemberg/Nordbaden (Auskunft vom 17.05.2009, Bl. 26 VA).
Mit Bescheid vom 03.06.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch seinen Hauptberuf als Montageschlosser im Ak-kord/Bandarbeiter könne der Kläger noch weiterhin verrichten, weshalb er nicht berufsunfähig sei.
Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger Widerspruch einlegen und machte u.a. Berufs-schutz geltend.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Begutachtung des Klägers. Der Chirurg Dr. B. sowie die leitende Ärztin Dr. K. diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 10.02.2010 ein chro-nisch rezidivierendes Cervicalsyndrom mit Cervicobrachialgie beidseits, radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom mit Hypästhesie im Dermatom L3 links bei Spodylose/Spondylarthrose, Funktionsbeeinträchtigung beider Schultergelenke bei Schultereckgelenksarthrose beidseits, chronisches Schmerzsyndrom, Schlafapnoe, Zustand nach Karpaltunnel-Operation links sowie rezidivierende depressive Störungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger weniger als drei Stunden verrichten. Er sei in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig zu verrichten. Auszuschließen seien Nachtarbeit, häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufig kniende, gebückte oder hockende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten in unebenem Gelände sowie mit erhöhter Unfallgefahr.
Eine telefonische Anfrage der Beklagten bei der Fa. J. D. ergab, dass der Kläger zuletzt bis April 2007 nicht mehr am Band, sondern in der Vormontage arbeitete (Auskunft vom 24.02.2010, Bl. 71 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es läge weder eine volle Erwerbsminderung noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Montageschlosser in der Vormontage sowie sonstige leichte bis mittelschwere Arbeiten auch unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin vollschichtig verrichten.
Dagegen hat der Kläger am 06.04.2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben las-sen. Seine Erwerbsminderung hat er mit Beschwerden des Achsenskeletts und der Schulterge-lenke begründet sowie für sich Berufsschutz reklamiert.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Facharzt für Orthopädie Dr. R. hat die orthopädischen Erkrankungen als nachrangig eingestuft. Im Vorder-grund stünden die Erkrankungen auf nervenärztlichem Fachgebiet (Auskunft vom 01.07.2010, Bl. 33 SG). Der Allgemeinmediziner Dr. H. hat den Kläger wegen der psychischen Situation verbunden mit den körperlichen Beschwerden nicht für leistungsfähig gehalten. Im Vordergrund stünden bei Weitem die psychiatrischen Befunde (Auskunft vom 09.07.2010, Bl. 47 SG). Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. hat das Leistungsvermögen als Maschinen-schlosser und auf Grund der Kombination der Beschwerden durch die Wirbelsäule und der psy-chischen Beschwerden auch für leichte körperliche Tätigkeiten für aufgehoben gehalten. Im Vordergrund stünde die psychiatrische Erkrankung. (Auskunft vom 12.08.2010, Bl. 56 SG). Dr. B., Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, hat von den Aufenthalten des Klägers in der Tagesklinik Allgemeinpsychiatrie vom 03.04. bis 10.06.2009 und 11.05. bis 22.06.2010 berich-tet. Es habe eine wiederkehrende depressive Störung vorgelegen, psychische und Verhaltensstö-rung durch schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie spezifische (isolierte) Phobien. Sie könne das Leistungsvermögen des Klägers nicht einschätzen (Auskunft vom 23.08.2010, Bl. 84 SG). Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. R. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 08.10.2010 hat er auf seinem Fachgebiet Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung und wiederkehrende Schmerz- und Reiz-zustände ohne weitergehende objektivierbare Ausfallerscheinungen, ein wiederkehrendes muskuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei geringen nicht vorauseilenden Abnutzungserscheinungen, Drehmanschettenansatzverkalkung der Supraspinatussehne rechts ohne Hinweis für akute Reizsymptomatik, belastungsabhängige Beschwerden beider Hände nach Karpaltunnelspaltung und Kniegelenksbeschwerden ohne vorauseilende Abnutzungserscheinungen diagnostiziert. Der Kläger könne körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in fortgesetzten Zwangshaltungen, das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg sowie Gefährdungs- und Belastungsfaktoren in Form von Zugluft, Nässe, stark schwankenden Temperaturen und Vibrationen. Unter Vermeidung der Zwangshaltungen und der Hebe- und Tragebelastung könnten auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten abverlangt werden. Die wesentliche Leistungsminderung ergebe sich auf neurologisch/psychiatrischem/psychosomatischem Fachgebiet.
Weiter hat das SG das psychosomatische Gutachten bei Prof. Dr. L., Facharzt für psychothera-peutische Medizin vom 03.01.2011 eingeholt. Er hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-rung, Angst und depressive Störung gemischt, Nikotinabhängigkeit, Verdacht auf eine Persön-lichkeitsstörung, Adipositas Grad II, Hypertonie sowie Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei deutlich beeinträchtigt. Eine weitere Tätigkeit in seinem Grundberuf sei ausgeschlossen. Er könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie z.B. Pförtner, Museumswärter bis zu einer Höchstdauer von sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufig kniende, gebückte oder hockende Körperhaltungen, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten, häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten im unebenen Gelände mit erhöht bestehender Unfallgefahr. Schließlich seien Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten in Kälte oder unter Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen, Nässe sowie Arbeiten im Freien auszuschließen.
Die Firma J. D. in B. hat auf nochmalige Befragung mit Schreiben vom 28.07.2010 mitgeteilt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in die Vormontage umgesetzt worden sei. Im Jahre 2006 sei er 62 Tage arbeitsunfähig gewesen, ab dem 16.04.2007 sei er durchgehend arbeitsunfähig. Die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten würden im allgemeinen von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführt. Die Anlernzeit betrage ein bis zwei Tage (Bl. 49 ff SG).
Letztlich hat das SG den Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag und den Entgeltrahmen-Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden beigezogen.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 12.04.2011 hat der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr weiter verfolgt und den Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begrenzt.
Mit Urteil vom 26.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei. Maßgebliche Beschäftigung zur Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufes sei die Tätigkeit als Montageschlosser vor Umsetzung in die Vormontage, nachdem die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, wie durch die Gutachten der Dres. B. und K. festgestellt worden und von Prof. Dr. L. bestätigt worden sei. Ob der Kläger als Fachar-beiter einzustufen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei er auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar. Es gebe für und gegen die Einstufung als Facharbeiter sprechende Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die tarifliche Einstufung zu berücksichtigen. Be-rufsschutz durch eine abstrakte tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Montageschlosser in den Tarifvertrag liege nicht vor, weil die Tätigkeit dort nicht konkret aufgeführt sei. Es handele sich vorliegend um eine konkrete Einstufung des Klägers durch den Arbeitgeber in die Lohngruppe VII. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst in Lohngruppe VI eingestuft gewesen sei. Für die Einstufung als Facharbeiter spreche, dass der Kläger angegeben habe sich intern fortgebildet zu haben, zunächst völlig ungelernte Arbeiten mit einer Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen ausgeübt habe und im Laufe seiner langjährigen Beschäftigung in die Lage versetzt wurde, an einem Produktionsband sämtliche Arbeitsschritte auszuführen, sogar im Nachhinein die Qualitätskontrolle durchzuführen und in Eigenregie Nachbesserungen vorzunehmen. Dagegen spreche allerdings, dass sowohl in dem bis zum Jahre 2003 angewandten analytischen oder summarischen Verfahren zur Ermittlung der Lohngruppe als auch im ab dem Jahre 2003 verwandten Stufenwertzahlverfahren zahlreiche qualitätsfremde Merkmale bei der Einstufung in die jeweilige Lohngruppe ausschlaggebend gewesen seien, wie etwa das Tragen von Schutzkleidung, die Exposition von Stäuben und Lärm und die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit. Dies sei auch nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin auf seinen Fall zutreffend gewesen. So habe der Kläger Schutzkleidung getragen, sei Stäuben ausgesetzt gewesen und auch einem nicht unerheblichen Lärm in der Montagehalle sowie einem subjektiv empfundenen sehr starken Druck durch die Geschwindigkeit der Produktion. Jedenfalls könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden. Die Tätigkeit sei im öffentlichen Dienst nach der Vergütungs-gruppe VIII BAT/Entgeltgruppe 3 TVöD entlohnt. Als eine Tätigkeit für Angelernte sei sie da-mit für den Facharbeiter grundsätzlich zumutbar. Gestützt auf die Gutachten von Dr. R. und Prof. Dr. L. stünden die beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen der Tätigkeit nicht entgegen. Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten könne der Kläger, der sich täglich mindestens eine, teilweise bis zu drei Stunden mit dem Computer beschäftige, innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben. Grund-sätzlich sei er in der Lage Bürotätigkeiten zu verrichten.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 02.05.2011 zugestellte Urteil hat er am 30.05.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, die nicht näher schriftlich begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Erörterungstermin mit der Berichterstatterin am 24.11.2011 wurde diskutiert, ob der Kläger Berufsschutz beanspruchen könne. Der Senat hat nochmals die Firma J. D. zum Arbeitsverhält-nis des Klägers befragt. In der Auskunft vom 20.12.2011 ist - soweit noch möglich - mitgeteilt worden, dass der Kläger seit 1984 als Montagewerker beschäftigt gewesen sei. Aus welchen Gründen er in die Vormontage versetzt worden sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Bereiche Hauptmontageband und Vormontage würden sich durch taktgebundene Arbeiten unterscheiden, die Qualifikation unterscheide sich nicht. Die erforderlichen Arbeiten könnten auch innerhalb von 4 bis 5 Wochen angelernt werden. Mit Einführung des neuen ERA-Tarifvertrages sei der Kläger nach EG7 bezahlt worden, vorher entsprechend.
Über den im Erörterungstermin erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Beklagte zwischenzeitlich nach Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. B. (Gutachten vom 01.05.2012) durch Bescheid vom 18.06.2012 entschieden und den Antrag abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010, die der Kläger zulässig begrenzt hat, zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versi-cherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit we-gen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Da sich die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 SGB VI im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Definition (gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gel-tenden Fassung &9472; a.F. &9472;) nur geringfügig verändert hat, kann insoweit die bisherige Rechtspre-chung des BSG zur Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. herangezogen werden (vgl. etwa BSG vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R).
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss daher zunächst der bisherige Beruf ermittelt werden. Ausgehend von dessen qualitativem Wert sind die sogenannten Verwei-sungstätigkeiten zu bestimmen (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2200 § 1246 Nr. 41). Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereiches mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit von angelernten Arbeitern des oberen Bereichs folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist, wohingegen bei angelernten Arbeitern des unteren Bereichs wie auch ungelernten Arbeitern die Benennung einer Verweisungstätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. m.w.N. BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R - SGB 2003, 340-341).
Bisheriger Beruf als Ausgangspunkt der Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49 m. w. N.). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG vom 25.01.1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat schließt sich diesen sorgfältigen Ausführungen an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zu der vom SG offen gelassenen Frage, wie der Kläger in das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema einzuordnen ist, noch Folgendes auszuführen. Die hierzu nochmals durchgeführte Befragung des Arbeitgebers des Klägers, der Fa. J. D., hat nochmals ergeben, dass die vom Kläger sowohl am Hauptmontageband als auch in der Vormontage durchgeführten Arbeiten sich vom qualitativen Anforderungsprofil her nicht unterschieden haben. Es handelte sich durchweg um Arbeiten, die auch von Ungelernten nach einer Einweisung von maximal 4 bis 5 Wochen durchgeführt werden können. Von daher ist es unbeachtlich, dass der Arbeitgeber die höhere Qualifikation des Klägers durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Montageschlosser gerne in Kauf genommen hat und dies möglicherweise für die Einstellung maßgeblich war. Fakt ist jedoch, dass der Kläger Arbeiten ausgeführt hat, die das volle Fachwissen des Ausbildungsberufes nicht erfordert haben. Mit einer erforderlichen Einweisungszeit von 4 bis 5 Wochen kann die Arbeit nicht einmal der Gruppe der Anlerntätigkeiten mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren zugeordnet werden, sondern entspricht nach dem Mehrstufenschema den ungelernten Tätigkeiten. Allenfalls kann der Kläger dem unteren Bereich der Gruppe der Anlerntätigkeiten zugeordnet werden mit der Folge, dass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.
Von daher ist auch die tarifliche Eingruppierung in EG7 nach dem ERA-Tarifvertrag, die ledig-lich Indizwirkung für den qualitativen Wert der Arbeit hat, nicht maßgeblich.
Die Eingruppierung ist auch nicht deshalb anders vorzunehmen, weil die letzte Tätigkeit gerin-gerwertig ist als die Tätigkeit im Ausbildungsberuf bei der Deutschen Bundesbahn. Diese Tätigkeit hat der Kläger 1984 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil das Werk geschlossen wurde.
Dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit gewissen qualitativen Ein-schränkungen noch 6 Stunden verrichten kann steht außer Frage, nachdem das SG zutreffend ausgeführt hat, dass er auch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter in dem zeitlichen Umfang noch ausführen kann. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das neuerliche nervenärztliche Gutachten des Dr. B. vom 01.05.2012, das im Auftrag der Beklagten nach erneuter Antragstel-lung auf Rente wegen Erwerbsminderung erstellt wurde. Danach kann der Kläger Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne ständige nervöse Anspannung, ohne überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen, auch ohne andere Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, nur zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen auch jetzt zumindest leicht bis gele-gentlich mittelschwer vollschichtig verrichten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1970 bis 31.01.1974 bei der D. B. eine Lehre zum Maschinenschlosser. Dort war er weiter bis 30.11.1984 in seinem Ausbildungsberuf be-schäftigt und weist daher auch knappschaftliche Zeiten auf. Vom 03.12.1984 bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im April 2007 arbeitete er als Montageschlosser bei der Fa. J. D. im Werk B ... Er arbeitete zunächst innerhalb des Hauptmontagebandes und wurde dann in die Vor-montage versetzt. Seit 26.08.2008 bis auf Weiteres ist der Kläger arbeitslos gemeldet (Bl. 22 VA). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 seit 03.06.2008 festgestellt (Bl. 16 VA).
Am 12.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund von schweren Depressionen und Suizidversuch (2006).
Die Beklagte zog medizinische Befundunterlagen und Reha-Entlassungsberichte bei. Danach hatte der Kläger zuletzt in der Zeit vom 14.04. bis 19.05.2008 ein stationäres Rehabilitationsverfahren in B. R. durchgeführt. Dort wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Zustand nach täglichem Gebrauch von Alkohol, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (versorgt mit einer CPAP-Maske), pseudoradikuläres Halswirbelsäulensyndrom sowie radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter am Fließband für Traktorkabinen erscheine nicht mehr geeignet, da damit erhöhte Rumpfrotationen einhergingen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in wechselnder Körperhaltung in Tages-, Früh- und Spätschicht vollschichtig verrichten (Reha-Entlassungsbericht vom 06.06.2008).
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. und Arzt für Innere Medizin Dr. S. begutachteten den Kläger und diagnostizierten eine leichtgradige degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Zu-stand nach Karpaltunnel-Operation beidseits und Sulcus-Ulnaris-Operation links, Zustand nach fraglichem Suizidversuch in alkoholisiertem Zustand mit Autounfallfolge, Adipositas, Nikotinabusus sowie Schlafapnoe. Mit angemessener Willensanstrengung sei der Kläger in seinem letzten Beruf als Bandarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin leistungsfähig. Er könne mittelschwere Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung, ohne dauerhafte Arbeiten in Zwangshaltung, ohne gehäufte Tätigkeiten in kniender, gebückter oder hockender Haltung sowie ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten (Gutachten vom 11.05.2009).
Die Beklagte holte eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber, Fa. J. D. ein. Danach war der Kläger in der Vormontage von Seitenscheiben beschäftigt, hatte Dichtringe aufzuziehen und diverse Halter anzubringen. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit, die im allgemeinen von Facharbeitern mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet werde, sondern um eine Anlerntätigkeit. Die Einweisung von betriebsfremden ungelernten Kräften dauere ca. eine Woche. Vorkenntnisse habe der Kläger bei der Anlernung nicht verwerten können. Besondere Qualitätsmerkmale seien Zuverlässigkeit und Genauigkeit. Die Arbeit werde im Akkord/Schicht verrichtet. Die Entlohnung erfolge nach Lohn/Gehaltsgruppe 7 des Metalltarifvertrags Nordwürttemberg/Nordbaden (Auskunft vom 17.05.2009, Bl. 26 VA).
Mit Bescheid vom 03.06.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch seinen Hauptberuf als Montageschlosser im Ak-kord/Bandarbeiter könne der Kläger noch weiterhin verrichten, weshalb er nicht berufsunfähig sei.
Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger Widerspruch einlegen und machte u.a. Berufs-schutz geltend.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Begutachtung des Klägers. Der Chirurg Dr. B. sowie die leitende Ärztin Dr. K. diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 10.02.2010 ein chro-nisch rezidivierendes Cervicalsyndrom mit Cervicobrachialgie beidseits, radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom mit Hypästhesie im Dermatom L3 links bei Spodylose/Spondylarthrose, Funktionsbeeinträchtigung beider Schultergelenke bei Schultereckgelenksarthrose beidseits, chronisches Schmerzsyndrom, Schlafapnoe, Zustand nach Karpaltunnel-Operation links sowie rezidivierende depressive Störungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger weniger als drei Stunden verrichten. Er sei in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig zu verrichten. Auszuschließen seien Nachtarbeit, häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufig kniende, gebückte oder hockende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten in unebenem Gelände sowie mit erhöhter Unfallgefahr.
Eine telefonische Anfrage der Beklagten bei der Fa. J. D. ergab, dass der Kläger zuletzt bis April 2007 nicht mehr am Band, sondern in der Vormontage arbeitete (Auskunft vom 24.02.2010, Bl. 71 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es läge weder eine volle Erwerbsminderung noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Montageschlosser in der Vormontage sowie sonstige leichte bis mittelschwere Arbeiten auch unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin vollschichtig verrichten.
Dagegen hat der Kläger am 06.04.2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben las-sen. Seine Erwerbsminderung hat er mit Beschwerden des Achsenskeletts und der Schulterge-lenke begründet sowie für sich Berufsschutz reklamiert.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Facharzt für Orthopädie Dr. R. hat die orthopädischen Erkrankungen als nachrangig eingestuft. Im Vorder-grund stünden die Erkrankungen auf nervenärztlichem Fachgebiet (Auskunft vom 01.07.2010, Bl. 33 SG). Der Allgemeinmediziner Dr. H. hat den Kläger wegen der psychischen Situation verbunden mit den körperlichen Beschwerden nicht für leistungsfähig gehalten. Im Vordergrund stünden bei Weitem die psychiatrischen Befunde (Auskunft vom 09.07.2010, Bl. 47 SG). Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. hat das Leistungsvermögen als Maschinen-schlosser und auf Grund der Kombination der Beschwerden durch die Wirbelsäule und der psy-chischen Beschwerden auch für leichte körperliche Tätigkeiten für aufgehoben gehalten. Im Vordergrund stünde die psychiatrische Erkrankung. (Auskunft vom 12.08.2010, Bl. 56 SG). Dr. B., Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, hat von den Aufenthalten des Klägers in der Tagesklinik Allgemeinpsychiatrie vom 03.04. bis 10.06.2009 und 11.05. bis 22.06.2010 berich-tet. Es habe eine wiederkehrende depressive Störung vorgelegen, psychische und Verhaltensstö-rung durch schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie spezifische (isolierte) Phobien. Sie könne das Leistungsvermögen des Klägers nicht einschätzen (Auskunft vom 23.08.2010, Bl. 84 SG). Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. R. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 08.10.2010 hat er auf seinem Fachgebiet Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenbeteiligung und wiederkehrende Schmerz- und Reiz-zustände ohne weitergehende objektivierbare Ausfallerscheinungen, ein wiederkehrendes muskuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei geringen nicht vorauseilenden Abnutzungserscheinungen, Drehmanschettenansatzverkalkung der Supraspinatussehne rechts ohne Hinweis für akute Reizsymptomatik, belastungsabhängige Beschwerden beider Hände nach Karpaltunnelspaltung und Kniegelenksbeschwerden ohne vorauseilende Abnutzungserscheinungen diagnostiziert. Der Kläger könne körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in fortgesetzten Zwangshaltungen, das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg sowie Gefährdungs- und Belastungsfaktoren in Form von Zugluft, Nässe, stark schwankenden Temperaturen und Vibrationen. Unter Vermeidung der Zwangshaltungen und der Hebe- und Tragebelastung könnten auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten abverlangt werden. Die wesentliche Leistungsminderung ergebe sich auf neurologisch/psychiatrischem/psychosomatischem Fachgebiet.
Weiter hat das SG das psychosomatische Gutachten bei Prof. Dr. L., Facharzt für psychothera-peutische Medizin vom 03.01.2011 eingeholt. Er hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-rung, Angst und depressive Störung gemischt, Nikotinabhängigkeit, Verdacht auf eine Persön-lichkeitsstörung, Adipositas Grad II, Hypertonie sowie Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei deutlich beeinträchtigt. Eine weitere Tätigkeit in seinem Grundberuf sei ausgeschlossen. Er könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie z.B. Pförtner, Museumswärter bis zu einer Höchstdauer von sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufig kniende, gebückte oder hockende Körperhaltungen, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten, häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten im unebenen Gelände mit erhöht bestehender Unfallgefahr. Schließlich seien Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten in Kälte oder unter Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen, Nässe sowie Arbeiten im Freien auszuschließen.
Die Firma J. D. in B. hat auf nochmalige Befragung mit Schreiben vom 28.07.2010 mitgeteilt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in die Vormontage umgesetzt worden sei. Im Jahre 2006 sei er 62 Tage arbeitsunfähig gewesen, ab dem 16.04.2007 sei er durchgehend arbeitsunfähig. Die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten würden im allgemeinen von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführt. Die Anlernzeit betrage ein bis zwei Tage (Bl. 49 ff SG).
Letztlich hat das SG den Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag und den Entgeltrahmen-Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden beigezogen.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 12.04.2011 hat der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr weiter verfolgt und den Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begrenzt.
Mit Urteil vom 26.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im We-sentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei. Maßgebliche Beschäftigung zur Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufes sei die Tätigkeit als Montageschlosser vor Umsetzung in die Vormontage, nachdem die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, wie durch die Gutachten der Dres. B. und K. festgestellt worden und von Prof. Dr. L. bestätigt worden sei. Ob der Kläger als Fachar-beiter einzustufen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei er auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar. Es gebe für und gegen die Einstufung als Facharbeiter sprechende Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die tarifliche Einstufung zu berücksichtigen. Be-rufsschutz durch eine abstrakte tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Montageschlosser in den Tarifvertrag liege nicht vor, weil die Tätigkeit dort nicht konkret aufgeführt sei. Es handele sich vorliegend um eine konkrete Einstufung des Klägers durch den Arbeitgeber in die Lohngruppe VII. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst in Lohngruppe VI eingestuft gewesen sei. Für die Einstufung als Facharbeiter spreche, dass der Kläger angegeben habe sich intern fortgebildet zu haben, zunächst völlig ungelernte Arbeiten mit einer Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen ausgeübt habe und im Laufe seiner langjährigen Beschäftigung in die Lage versetzt wurde, an einem Produktionsband sämtliche Arbeitsschritte auszuführen, sogar im Nachhinein die Qualitätskontrolle durchzuführen und in Eigenregie Nachbesserungen vorzunehmen. Dagegen spreche allerdings, dass sowohl in dem bis zum Jahre 2003 angewandten analytischen oder summarischen Verfahren zur Ermittlung der Lohngruppe als auch im ab dem Jahre 2003 verwandten Stufenwertzahlverfahren zahlreiche qualitätsfremde Merkmale bei der Einstufung in die jeweilige Lohngruppe ausschlaggebend gewesen seien, wie etwa das Tragen von Schutzkleidung, die Exposition von Stäuben und Lärm und die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit. Dies sei auch nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin auf seinen Fall zutreffend gewesen. So habe der Kläger Schutzkleidung getragen, sei Stäuben ausgesetzt gewesen und auch einem nicht unerheblichen Lärm in der Montagehalle sowie einem subjektiv empfundenen sehr starken Druck durch die Geschwindigkeit der Produktion. Jedenfalls könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden. Die Tätigkeit sei im öffentlichen Dienst nach der Vergütungs-gruppe VIII BAT/Entgeltgruppe 3 TVöD entlohnt. Als eine Tätigkeit für Angelernte sei sie da-mit für den Facharbeiter grundsätzlich zumutbar. Gestützt auf die Gutachten von Dr. R. und Prof. Dr. L. stünden die beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen der Tätigkeit nicht entgegen. Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten könne der Kläger, der sich täglich mindestens eine, teilweise bis zu drei Stunden mit dem Computer beschäftige, innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben. Grund-sätzlich sei er in der Lage Bürotätigkeiten zu verrichten.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 02.05.2011 zugestellte Urteil hat er am 30.05.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, die nicht näher schriftlich begründet worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Erörterungstermin mit der Berichterstatterin am 24.11.2011 wurde diskutiert, ob der Kläger Berufsschutz beanspruchen könne. Der Senat hat nochmals die Firma J. D. zum Arbeitsverhält-nis des Klägers befragt. In der Auskunft vom 20.12.2011 ist - soweit noch möglich - mitgeteilt worden, dass der Kläger seit 1984 als Montagewerker beschäftigt gewesen sei. Aus welchen Gründen er in die Vormontage versetzt worden sei, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Bereiche Hauptmontageband und Vormontage würden sich durch taktgebundene Arbeiten unterscheiden, die Qualifikation unterscheide sich nicht. Die erforderlichen Arbeiten könnten auch innerhalb von 4 bis 5 Wochen angelernt werden. Mit Einführung des neuen ERA-Tarifvertrages sei der Kläger nach EG7 bezahlt worden, vorher entsprechend.
Über den im Erörterungstermin erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Beklagte zwischenzeitlich nach Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. B. (Gutachten vom 01.05.2012) durch Bescheid vom 18.06.2012 entschieden und den Antrag abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010, die der Kläger zulässig begrenzt hat, zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versi-cherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit we-gen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Da sich die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 SGB VI im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Definition (gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gel-tenden Fassung &9472; a.F. &9472;) nur geringfügig verändert hat, kann insoweit die bisherige Rechtspre-chung des BSG zur Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. herangezogen werden (vgl. etwa BSG vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R).
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss daher zunächst der bisherige Beruf ermittelt werden. Ausgehend von dessen qualitativem Wert sind die sogenannten Verwei-sungstätigkeiten zu bestimmen (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2200 § 1246 Nr. 41). Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereiches mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit von angelernten Arbeitern des oberen Bereichs folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist, wohingegen bei angelernten Arbeitern des unteren Bereichs wie auch ungelernten Arbeitern die Benennung einer Verweisungstätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. m.w.N. BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R - SGB 2003, 340-341).
Bisheriger Beruf als Ausgangspunkt der Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49 m. w. N.). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG vom 25.01.1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat schließt sich diesen sorgfältigen Ausführungen an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zu der vom SG offen gelassenen Frage, wie der Kläger in das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema einzuordnen ist, noch Folgendes auszuführen. Die hierzu nochmals durchgeführte Befragung des Arbeitgebers des Klägers, der Fa. J. D., hat nochmals ergeben, dass die vom Kläger sowohl am Hauptmontageband als auch in der Vormontage durchgeführten Arbeiten sich vom qualitativen Anforderungsprofil her nicht unterschieden haben. Es handelte sich durchweg um Arbeiten, die auch von Ungelernten nach einer Einweisung von maximal 4 bis 5 Wochen durchgeführt werden können. Von daher ist es unbeachtlich, dass der Arbeitgeber die höhere Qualifikation des Klägers durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Montageschlosser gerne in Kauf genommen hat und dies möglicherweise für die Einstellung maßgeblich war. Fakt ist jedoch, dass der Kläger Arbeiten ausgeführt hat, die das volle Fachwissen des Ausbildungsberufes nicht erfordert haben. Mit einer erforderlichen Einweisungszeit von 4 bis 5 Wochen kann die Arbeit nicht einmal der Gruppe der Anlerntätigkeiten mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren zugeordnet werden, sondern entspricht nach dem Mehrstufenschema den ungelernten Tätigkeiten. Allenfalls kann der Kläger dem unteren Bereich der Gruppe der Anlerntätigkeiten zugeordnet werden mit der Folge, dass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.
Von daher ist auch die tarifliche Eingruppierung in EG7 nach dem ERA-Tarifvertrag, die ledig-lich Indizwirkung für den qualitativen Wert der Arbeit hat, nicht maßgeblich.
Die Eingruppierung ist auch nicht deshalb anders vorzunehmen, weil die letzte Tätigkeit gerin-gerwertig ist als die Tätigkeit im Ausbildungsberuf bei der Deutschen Bundesbahn. Diese Tätigkeit hat der Kläger 1984 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil das Werk geschlossen wurde.
Dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit gewissen qualitativen Ein-schränkungen noch 6 Stunden verrichten kann steht außer Frage, nachdem das SG zutreffend ausgeführt hat, dass er auch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter in dem zeitlichen Umfang noch ausführen kann. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das neuerliche nervenärztliche Gutachten des Dr. B. vom 01.05.2012, das im Auftrag der Beklagten nach erneuter Antragstel-lung auf Rente wegen Erwerbsminderung erstellt wurde. Danach kann der Kläger Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne ständige nervöse Anspannung, ohne überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen, auch ohne andere Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, nur zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen auch jetzt zumindest leicht bis gele-gentlich mittelschwer vollschichtig verrichten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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