L 11 R 3833/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4159/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3833/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.08.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 05.02.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf auch bei Berufsunfähigkeit, zusteht.

Der.1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er erlernte von 1964 bis 1967 den Beruf des Maurers und zog am 10.07.1973 in die Bundesrepublik Deutschland; 1975 erwarb er eine Qualifikation als Kranführer.

Am 05.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten mittels eines Schriftsatzes seines Bevollmächtigten die Gewährung einer "Rente wegen voller Erwerbsminderung". Auf einen Hinweis der Beklagten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung seien nicht erfüllt, teilte der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2010 mit, er sei seit 1995 laufend bei der Arbeitsagentur Karlsruhe arbeitsuchend gemeldet, habe jedoch zuletzt kein Arbeitslosengeld bezogen.

Mit Bescheid vom 29.03.2010 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest und lehnte mit weiterem Bescheid vom 29.03.2010 die Gewährung der beantragten Rente ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ausgehend von einem möglichen Leistungsfall am 05.02.2010 müsse das Versicherungskonto im Zeitraum vom 01.02.1998 bis zum 04.02.2010 mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen enthalten. Es seien jedoch nur acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.04.2010 Widerspruch und machte geltend, er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seit dem 18.11.2002 sei er bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dann auch das Formblatt samt Anlagen zum Rentenantrag vor. Hieraus ergibt sich, dass er sich wegen Funktionsbehinderungen der Schultergelenkte, der Kniegelenke, der Wirbelsäule, der Ellenbogen, wegen Depressionen, einem Teilverlust des Magens, Nervenwurzelreizerscheinungen, psychovegetativen Störungen, Folgen des Bänderrisses am Fußgelenk, Sprunggelenk etc für erwerbsgemindert hält. Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung machte er nicht. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010 den Widerspruch zurück. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab dem 18.11.2002 sei keine Anrechnungszeit, da das Merkmal der "Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" fehle. Die Beschäftigung sei am 01.06.2002 beendet worden. Danach bestehe eine Lücke vom 02.06.2002 bis zum 17.11.2002 und damit von mehr als einem Monat.

Am 04.10.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt

Gegenüber dem SG hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 22.12.2010 mitgeteilt, der Kläger sei ab dem 18.11.2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Dementsprechend seien auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden; wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 14 der SG-Akte Bezug genommen.

Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 30 bis 34, 38 und 39 der SG-Akte Bezug genommen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin W. hat dem SG mit Schreiben vom 08.06.2011 mitgeteilt, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht gemindert sei, könne sie wegen der zu sporadischen Kontakte nicht beurteilen. Die an Dr. D. gerichtete Anfrage kam als unzustellbar zum SG zurück; hierzu hat der Kläger erklärt, dass Dr. D. nach seiner Kenntnis nicht mehr praktiziere.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Ausgehend von einem Leistungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung am 05.02.2010 erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Er sei zwar seit dem 18.11.2002 arbeitslos gemeldet, habe jedoch keine Leistungen bezogen, sodass auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Demnach habe die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.1998 bis zum 04.02.2010 lediglich acht Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien hingegen letztmals zum 30.11.1998 erfüllt gewesen. Den Eintritt eines Leistungsfalls bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger weder behauptet noch habe sich das Gericht aufgrund der Aussage der behandelnden Hausärztin davon überzeugt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht gemindert gewesen sei.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 21.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.08.2011 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht am 06.09.2011) Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG liege volle Erwerbsminderung bereits seit 30.11.1998 vor. Dass sein behandelnder Arzt nicht mehr praktiziere, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Da er sich in regelmäßiger Behandlung bei Dr. D. befunden habe, sei davon auszugehen, dass dieser über die AOK seine Behandlungen abgerechnet habe und sich dort Unterlagen über seine Erkrankungen befänden. Auch Frau W. habe dem SG mitgeteilt, dass die depressive Episode seit 1998 andauere. Damit habe sie eindeutig festgestellt, dass eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit wegen der psychiatrischen Leiden bereits 1998 bestanden habe. Auch habe sie erklärt, sie halte ihn wegen Depressionen in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit für eingeschränkt. Er sei auch nicht nur sporadisch, sondern am 08.06.1998, 23.06.1998, 10.07.1998, 28.07.1998, 04.09.1998 und 08.10.1998 und damit laufend, bei ihr in ärztlicher Behandlung gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.08.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.02.2010 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13.12.2011 eine Aufstellung der AOK Mittlerer Oberrhein vom 15.11.2011 über die Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 1997 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.12.2011 Arztberichte des V.-Krankenhauses K. vom 11.12.1995 sowie vom 03.11.1997 vorgelegt. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf Blatt 23 bis 27 der Senatsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, 1. Alt, Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2010. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs 1 SGB VI).

Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Damit ist Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur das Vorliegen von Erwerbsminderung, sondern auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iSd § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 bzw § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI. Gleiches gilt für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit iSd § 240 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 und 2, jeweils Satz 1 Nr 2 und 3, SGB VI. Diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat der Kläger jedoch nicht erfüllt, sodass ihm ein Anspruch auf diese Rente nicht zusteht.

Der Senat konnte sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Versicherungsverlaufes (dazu vgl Blatt 20 bis 21 der Senatsakte) davon überzeugen, dass der Kläger letztmals zum 30.11.1998 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt hatte. Sein von der Beklagten bestandskräftig festgestelltes Versicherungskonto enthält ab dem 01.06.1993 folgende Zeiten:

01.06.1993-31.12.1993 Pflichtbeitragszeit

01.01.1994-18.02.1994 Pflichtbeitragszeit

03.04.1995-31.05.1995 Pflichtbeitragszeit 01.06.1995-11.09.1995 Pflichtbeitragszeit 13.10.1995-20.10.1995 Pflichtbeitragszeit

21.05.1996-31.12.1996 Pflichtbeitragszeit

01.01.1997-28.02.1997 Pflichtbeitragszeit 01.03.1997-11.03.1997 Pflichtbeitragszeit 12.03.1997-14.05.1997 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 15.05.1997-20.08.1997 Pflichtbeitragszeit 01.09.1997-31.12.1997 Pflichtbeitragszeit

01.01.1998-13.05.1998 Pflichtbeitragszeit

16.05.2002-01.06.2002 Pflichtbeitragszeit 18.11.2002-14.08.2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.02.2003-06.03.2003 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 15.08.2003-31.12.2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 18.08.2003-31.12.2003 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

01.01.2004-30.11.2004 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.01.2004-17.02.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 23.02.2004-31.12.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

01.01.2005-31.12.2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.07.2005-31.10.2006 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

01.01.2006-12.10.2006 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 13.10.2006-31.12.2006 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

01.01.2007-07.02.2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 08.02.2007-02.12.2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 08.10.2007-31.12.2007 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 03.12.2007-31.12.2007 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

01.01.2008-31.08.2008 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.09.2008-30.09.2008 Pflichtbeitragszeit 01.09.2008-30.09.2008 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.10.2008-31.12.2008 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.10.2008-31.12.2008 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

01.01.2009-31.01.2009 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.01.2009-31.01.2009 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.02.2009-28.02.2009 Pflichtbeitragszeit 01.02.2009-28.02.2009 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.03.2009-31.05.2009 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.03.2009-31.12.2009 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.06.2009-31.12.2009 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

01.01.2010-31.12.2010 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.01.2010-31.12.2010 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

01.01.2011-30.04.2011 geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung 01.01.2011-14.02.2011 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum bemisst sich zunächst vom 05.02.2005 bis zum 04.02.2010. Innerhalb dieses Zeitraums sind nur 2 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Geht man davon aus, dass die Zeiten, in denen der Kläger arbeitssuchend gemeldet war, als Verlängerungstatbestand gelten, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum um 50 Monate bis zum 05.12.2000. In dem so verlängerten Zeitraum sind wiederum nur 4 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Da im Zeitraum vom 05.12.2000 bis zum 04.02.2005 weitere 27 Monate mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug belegt sind, erweitert sich der maßgebliche Zeitraum bis zum 05.09.1998. In der Zeit vom 05.09.1998 bis zum 05.12.2000 befinden sich gar keine rentenrelevanten Zeiten, so dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich ist. Damit erfüllt der Kläger bei einem angenommenen Leistungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht.

Diese Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im November 1998 eingetreten wäre. Im Zeitraum vom 01.12.1993 bis zum 30.11.1998 weist der Kläger insgesamt 35 mit Pflichtbeitragszeiten belegte Monate auf. Wegen der eine Beschäftigung unterbrechenden Anrechnungszeit vom 12.03.1997 bis 14.05.1997 verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren um einen Monat (April 1997), der ebenfalls mit Pflichtbeitragszeiten belegt ist, so dass innerhalb eines (verlängerten) Fünfjahreszeitraums vom 01.11.1993 bis zum 30.11.1998 insgesamt 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Bei einem Leistungsfall zu einem späteren Zeitpunkt sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger in der Zeit Juni 1998 bis April 2002 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr aufweist.

Zum 30.11.1998 konnte der Senat aber eine Erwerbsminderung des Klägers nicht feststellen. Die Allgemeinmedizinerin Frau W. gab gegenüber dem SG zwar an, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers seit 1998 wegen einer depressiven Episode bei immer ähnlich geschilderten Beschwerden ohne Besserung gemindert sei. Der damals wohl auch behandelnde Dr. D. praktiziert nicht mehr und ist nicht erreichbar, so dass weitere ärztliche Befundunterlagen aus der damaligen Zeit nicht erreichbar sind. Gegen das Vorliegen einer den Kläger rentenerheblich belastenden depressiven Episode spricht nach Überzeugung des Senats zunächst schon der Umstand, dass der Kläger nie fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. Ferner war der Kläger damals nie wegen einer psychiatrischen/nervenärztlichen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr hat die AOK Arbeitsunfähigkeit nur wie folgt bestätigt: vom 20.02.1997 bis 21.02.1997 wegen Außenbandläsion, vom 24.02.1997 bis 11.03.1997 wegen Lumboischialgie, vom 27.10.1997 bis 04.11.1997 wegen Verletzung der Schulter/Oberarm, vom 30.04.1998 bis 22.05.1998 wegen Sprunggelenkdistorsion und vom 25.05.1998 bis 01.06.1998 wegen eines Lendenwirbelsyndroms. Hieraus ergibt sich klar, dass psychiatrisch/nervenärztlich begründete Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hatte. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Berichten des V.-Krankenhauses K. weder rentenrechtlich erhebliche noch länger andauernde Erkrankungen (im Bericht vom 11.12.1995: Flexverletzung mit Durchtrennung der langen Strecksehne am rechten Daumen; im Bericht vom 03.11.1997: Schultergelenkssprengung Trossy III rechts nach Sturz am 27.10.1997). Die jeweils aus der Erkrankung folgende Arbeitsunfähigkeit hat die AOK mit nur wenigen Tagen bestätigt.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen von Erwerbsminderung zum 30.11.1998 überzeugen. Auch für die Zeit danach konnte sich der Senat nicht vom Eintritt von Erwerbsminderung überzeugen. Jedoch kommt es hierauf nicht an, denn selbst wenn nach dem 30.11.1998 Erwerbsminderung eingetreten wäre, hätte der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).&8195;
Rechtskraft
Aus
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