L 10 R 4205/08 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4205/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Der Antrag des Klägers, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch die Berichterstatterin zu treffende Entscheidung, ob die Beklagte dem Kläger nach Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Berufung die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten hat, ist § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Reglung entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Kläger zunächst im Berufungsverfahren Rentenzahlung ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), begehrt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschluss vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG nicht für verfassungswidrig gehalten, sondern lediglich die fehlende Übergangsregelung. Nachdem die Beklagte entsprechend der nun vorliegenden Übergangsregelung die Rente des Klägers mit Bescheid vom 1.4.2008 neu festgesetzt hat und bereit ist, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten, hält es der Senat nicht für sachgerecht, der Beklagten über das Teil-Anerkenntnis hinaus die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved