L 8 SB 5378/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5378/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Kosten des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 22.02.2012 sowie seine baren Auslagen auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Das vom Senat auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des Dr. B. vom 22.02.2012 war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zu weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar hat der Beklagte infolge der ärztlichen Stellungnahme von Dr. W. vom 17.07.2012 nunmehr einen GdB von 20 für die Wirbelsäulenbeschwerden angenommen und ist insofern dem Gutachten von Dr. B. gefolgt. Die Beurteilung der Wirbelsäulenbeschwerden mit einem GdB von 20 fand sich aber auch schon in dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. S. vom 21.07.2011. Dr. B. konnte keine von denjenigen des Dr. S. abweichenden Befunde an der Wirbelsäule oder sonst auf orthopädischen Fachgebiet erheben, die zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hätten. Vielmehr hat er die Ansicht des Vorgutachters auch in Bezug auf die auf orthopädischen Fachgebiet zu berücksichtigenden Einzel-GdB bestätigt. Das Vergleichsangebot des Beklagten beruhte insofern nicht auf den Feststellungen des Dr. B. sondern fand seine Grundlagen im Wesentlichen in dem vom Kläger vorgelegten und im Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente eingeholten Gutachten von Dr. H. vom 18.04.2011.

Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved