Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AY 193/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.08.2011 bei der Beklagten, ihm Leistungen entsprechend dem SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Höhe der vollen Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, und zwar rückwirkend für die Dauer der letzten vier Jahre vor Antragstellung, beginnend mit dem 01.01.2007 bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug des AsylbLG unter entsprechender Abänderung zwischenzeitlich etwaig bestandskräftig gewordener Bescheide sowie unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie etwaig gewährter Einmalzahlungen und entsprechend der Maßgabe des § 44 SGB X. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm durch Bescheid vom 07.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2009 bereits eine Nachzahlung in Höhe 673,92 EUR gewährt. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren sei durch Klagerücknahme beendet worden. Er stelle nunmehr erneut einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16.09.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei die Frist für die Nachzahlung von Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X von 4 Jahren auf 1 Jahr begrenzt worden. Diese Frist sei analog auch auf das AsylbLG zu übertragen, zumal es sich hier um eine Nachzahlung entsprechend dem SGB XII handele. Nachzahlungen seien damit nur noch für die Zeit ab dem 01.01.2010 möglich. Die Leistungen an den Kläger seien bereits zum 30.06.2009 eingestellt worden. Eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30.06.2009 sei nicht mehr möglich.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Gem. § 9 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X seien rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für bis zu vier Jahren rückwirkend nachzuzahlen. Die Verkürzung der Frist im SGB XII und im SGB II auf ein Jahr für Überprüfungsanträge, die seit dem 01.04.2011 gestellt worden seien, gelte nicht im AsylbLG. Es bestehe zwar eine sachwidrige Ungleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen von Normadressaten. Mangels Regelungslücke seien aber die Analogievoraussetzungen nicht gegeben. Eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Analogie würde deshalb die Wortlautgrenze sprengen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kläger hat am 04.10.2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er die Gründe seines Widerspruchs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 16.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 Analog-Leistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und unter entsprechender Abänderung der früheren Verwaltungsakte für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009 nach dem AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Nachzahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG. Denn der Überprüfung des hier streitbefangenen Zeitraums im Wege des § 44 SGB X steht schon die Regelung des § 116 a SGB XII entgegen.
Gem. § 116 a SGB XII gilt für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Diese Vorschrift ist auf Überprüfungsanträge anzuwenden, die ab dem 01.04.2011 gestellt wurden (vgl. § 136 SGB XII).
Eine dem § 116 a SGB XII entsprechende Regelung findet sich im AsylbLG selbst nicht. Die Regelung des § 116 a SGB XII ist allerdings nach Auffassung der Kammer auf das Asylbewerberleistungsrecht zu übertragen.
Einer Anwendung dieser Regelung im Asylbewerberleistungsrecht steht zunächst nicht entgegen, dass damit eine Regelung zu Lasten des Betroffenen übernommen würde. Derartige Analogien zu Lasten verbieten sich nur in der sog. Eingriffsverwaltung des Staates, nicht aber in Fällen, in denen es um die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011, B 8 AY 1/10R), das zwar offen gelassen hat, ob § 116 a SGB XII im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet, allerdings deutlich gemacht hat, dass eine Anwendung dieser Regelung nicht an einem Analogieverbot wegen Anwendung einer Norm zu Lasten des Betroffenen scheitert.
Einer analogen Anwendung des § 116 a SGB XII kann ferner nicht entgegengehalten werden, es läge keine Regelungslücke vor. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 AsylbLG ausdrücklich, die Regelung u.a. des § 44 SGB X sei im AsylbLG anzuwenden und damit auch die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X.
Die Regelungslücke ist aber durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstanden. Der Gesetzgeber hat mit diesem zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz u. a. die Anwendung des § 44 SGB X im Rahmen der Überprüfung von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und nach dem SGB XII (vgl. § 116 a SGB XII) eingeschränkt, ohne eine entsprechende Regelung für das AsylbLG zu schaffen.
Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im AsylbLG stellt sich als planwidrig dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen des § 116 a SGB XII und des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II übersehen hat, dass diese Regelungen zu einer sachwidrigen Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG führen. Das Bundessozialgericht hat zuletzt in dem o.a. Urteil vom 09.06.2011 nochmals deutlich gemacht, dass die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend den sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu gewähren sind und dies auch bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X. Die Interessenlage der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten ist also mit der nach dem SGB XII Leistungsberechtigten vergleichbar. Es gibt keinen Grund, die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten bei Überprüfungsanträgen besser zu stellen als die nach dem SGB XII Leistungsberechtigten. Wenn der Gesetzgeber es gleichwohl unterlassen hat, den § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend der Regelung des § 116 a SGB XII zu ändern, so ist dies nicht bewusst und gewollt geschehen sondern nach Auffassung der Kammer versehentlich bzw. planwidrig. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich die nach dem SGB II und SGB XII Leistungsberechtigten im Blick und nicht die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten.
Die durch das Inkrafttreten der Regelungen des § 116 a SGB XII und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II planwidrig zu weit geratene Regelung des § 9 Abs. 3 AsylbLG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG für ab dem 01.04.2011 gestellte Überprüfungsanträge die Anwendung des § 44 SGB X nur noch im Umfang der Regelung des § 116 a SGB XII bestimmt, dass also anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Überprüfungszeitraum von einem Jahr tritt.
Da der Kläger den Überprüfungsantrag nach dem 01.04.2011 gestellt hat, kann er für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung von Leistungen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.08.2011 bei der Beklagten, ihm Leistungen entsprechend dem SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Höhe der vollen Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, und zwar rückwirkend für die Dauer der letzten vier Jahre vor Antragstellung, beginnend mit dem 01.01.2007 bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug des AsylbLG unter entsprechender Abänderung zwischenzeitlich etwaig bestandskräftig gewordener Bescheide sowie unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie etwaig gewährter Einmalzahlungen und entsprechend der Maßgabe des § 44 SGB X. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm durch Bescheid vom 07.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2009 bereits eine Nachzahlung in Höhe 673,92 EUR gewährt. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren sei durch Klagerücknahme beendet worden. Er stelle nunmehr erneut einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16.09.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei die Frist für die Nachzahlung von Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X von 4 Jahren auf 1 Jahr begrenzt worden. Diese Frist sei analog auch auf das AsylbLG zu übertragen, zumal es sich hier um eine Nachzahlung entsprechend dem SGB XII handele. Nachzahlungen seien damit nur noch für die Zeit ab dem 01.01.2010 möglich. Die Leistungen an den Kläger seien bereits zum 30.06.2009 eingestellt worden. Eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30.06.2009 sei nicht mehr möglich.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Gem. § 9 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X seien rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für bis zu vier Jahren rückwirkend nachzuzahlen. Die Verkürzung der Frist im SGB XII und im SGB II auf ein Jahr für Überprüfungsanträge, die seit dem 01.04.2011 gestellt worden seien, gelte nicht im AsylbLG. Es bestehe zwar eine sachwidrige Ungleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen von Normadressaten. Mangels Regelungslücke seien aber die Analogievoraussetzungen nicht gegeben. Eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Analogie würde deshalb die Wortlautgrenze sprengen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kläger hat am 04.10.2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er die Gründe seines Widerspruchs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 16.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 Analog-Leistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und unter entsprechender Abänderung der früheren Verwaltungsakte für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009 nach dem AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Nachzahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG. Denn der Überprüfung des hier streitbefangenen Zeitraums im Wege des § 44 SGB X steht schon die Regelung des § 116 a SGB XII entgegen.
Gem. § 116 a SGB XII gilt für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Diese Vorschrift ist auf Überprüfungsanträge anzuwenden, die ab dem 01.04.2011 gestellt wurden (vgl. § 136 SGB XII).
Eine dem § 116 a SGB XII entsprechende Regelung findet sich im AsylbLG selbst nicht. Die Regelung des § 116 a SGB XII ist allerdings nach Auffassung der Kammer auf das Asylbewerberleistungsrecht zu übertragen.
Einer Anwendung dieser Regelung im Asylbewerberleistungsrecht steht zunächst nicht entgegen, dass damit eine Regelung zu Lasten des Betroffenen übernommen würde. Derartige Analogien zu Lasten verbieten sich nur in der sog. Eingriffsverwaltung des Staates, nicht aber in Fällen, in denen es um die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011, B 8 AY 1/10R), das zwar offen gelassen hat, ob § 116 a SGB XII im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet, allerdings deutlich gemacht hat, dass eine Anwendung dieser Regelung nicht an einem Analogieverbot wegen Anwendung einer Norm zu Lasten des Betroffenen scheitert.
Einer analogen Anwendung des § 116 a SGB XII kann ferner nicht entgegengehalten werden, es läge keine Regelungslücke vor. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 AsylbLG ausdrücklich, die Regelung u.a. des § 44 SGB X sei im AsylbLG anzuwenden und damit auch die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X.
Die Regelungslücke ist aber durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstanden. Der Gesetzgeber hat mit diesem zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz u. a. die Anwendung des § 44 SGB X im Rahmen der Überprüfung von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und nach dem SGB XII (vgl. § 116 a SGB XII) eingeschränkt, ohne eine entsprechende Regelung für das AsylbLG zu schaffen.
Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im AsylbLG stellt sich als planwidrig dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen des § 116 a SGB XII und des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II übersehen hat, dass diese Regelungen zu einer sachwidrigen Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG führen. Das Bundessozialgericht hat zuletzt in dem o.a. Urteil vom 09.06.2011 nochmals deutlich gemacht, dass die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend den sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu gewähren sind und dies auch bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X. Die Interessenlage der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten ist also mit der nach dem SGB XII Leistungsberechtigten vergleichbar. Es gibt keinen Grund, die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten bei Überprüfungsanträgen besser zu stellen als die nach dem SGB XII Leistungsberechtigten. Wenn der Gesetzgeber es gleichwohl unterlassen hat, den § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend der Regelung des § 116 a SGB XII zu ändern, so ist dies nicht bewusst und gewollt geschehen sondern nach Auffassung der Kammer versehentlich bzw. planwidrig. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ausschließlich die nach dem SGB II und SGB XII Leistungsberechtigten im Blick und nicht die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten.
Die durch das Inkrafttreten der Regelungen des § 116 a SGB XII und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II planwidrig zu weit geratene Regelung des § 9 Abs. 3 AsylbLG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG für ab dem 01.04.2011 gestellte Überprüfungsanträge die Anwendung des § 44 SGB X nur noch im Umfang der Regelung des § 116 a SGB XII bestimmt, dass also anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Überprüfungszeitraum von einem Jahr tritt.
Da der Kläger den Überprüfungsantrag nach dem 01.04.2011 gestellt hat, kann er für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung von Leistungen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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