Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 P 26/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 59/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des So-zialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrund liegenden Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht Neuruppin mit Beschluss vom 20. Februar 2012 die Kosten der Klägerin und den Beklagten – letzteren als Gesamtschuldnern – jeweils zur Hälfte aufgelegt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festge-setzt.
Gegen den ihr am 23. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin in Bezug auf die Streitwertfestsetzung am 27. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER beantragt,
den Streitwert des Verfahrens auf 25.000,00 Euro festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Be-teiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Ver-bindung mit den §§ 68 Absatz 1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) frist-gerecht eingegangene und nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,00 Euro fest-gesetzt. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.
Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zu-sammenspiel beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit er-öffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Andern-falls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 – B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).
Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die Untersagung gegenüber den Beklag-ten, einen Transparenzbericht nach § 115 Absatz 1 a SGB XI zu veröffentlichen. Dabei handel-te es sich um eine einmalige und keine wiederkehrende Unterlassungsverpflichtung, auch wenn die Untersagung für den Zeitraum ab ihrem Ausspruch Wirkung entfaltet. Damit betraf das zugrundeliegende Verfahren – anders als in Fällen, in denen bereits eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes stattgefunden hat und in denen daher auch die Beseitigung dieser Veröf-fentlichung streitgegenständlich ist (zur Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3. August 2012 – L 27 P 39/12 B ER) – lediglich einen einzelnen Streitgegenstand. Konkrete Angaben der Klägerin oder sonstige Anhaltspunkte für eine Be-messung der Bedeutung der Angelegenheit für sie fehlen vorliegend. Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine von derartigen Angaben oder Anhaltspunkten losgelöste Schätzung ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen von § 52 Absatz 1 GKG aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
Eine Kostenentscheidung war nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Ab-satz 3 GKG nicht zu treffen.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrund liegenden Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht Neuruppin mit Beschluss vom 20. Februar 2012 die Kosten der Klägerin und den Beklagten – letzteren als Gesamtschuldnern – jeweils zur Hälfte aufgelegt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festge-setzt.
Gegen den ihr am 23. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin in Bezug auf die Streitwertfestsetzung am 27. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER beantragt,
den Streitwert des Verfahrens auf 25.000,00 Euro festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Be-teiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Ver-bindung mit den §§ 68 Absatz 1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) frist-gerecht eingegangene und nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,00 Euro fest-gesetzt. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.
Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zu-sammenspiel beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit er-öffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Andern-falls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 – B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 – L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).
Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war die Untersagung gegenüber den Beklag-ten, einen Transparenzbericht nach § 115 Absatz 1 a SGB XI zu veröffentlichen. Dabei handel-te es sich um eine einmalige und keine wiederkehrende Unterlassungsverpflichtung, auch wenn die Untersagung für den Zeitraum ab ihrem Ausspruch Wirkung entfaltet. Damit betraf das zugrundeliegende Verfahren – anders als in Fällen, in denen bereits eine Veröffentlichung des Transparenzberichtes stattgefunden hat und in denen daher auch die Beseitigung dieser Veröf-fentlichung streitgegenständlich ist (zur Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3. August 2012 – L 27 P 39/12 B ER) – lediglich einen einzelnen Streitgegenstand. Konkrete Angaben der Klägerin oder sonstige Anhaltspunkte für eine Be-messung der Bedeutung der Angelegenheit für sie fehlen vorliegend. Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine von derartigen Angaben oder Anhaltspunkten losgelöste Schätzung ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen von § 52 Absatz 1 GKG aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
Eine Kostenentscheidung war nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Ab-satz 3 GKG nicht zu treffen.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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