L 5 RS 88/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RS 69/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 88/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt -
Jahresendprämie - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31
R 1225/09 -).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)/der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) für die Jahre 1973 bis 1975 sowie von 1977 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der Kläger ist seit 15. Dezember 1962 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Februar 1962 bis 30. April 1963 als Instrukteur in der A Besteck- und Silberwarenwerke und in der Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Januar 1990 als Instrukteur bei der SED-Kreisleitung A ... sowie als Parteisekretär im volkseigenen Betrieb (VEB) Textima A ... und später im VEB A Bestecke und Silberwaren beschäftigt. Vom 31. Dezember 1963 bis 31. Januar 1990 entrichtete er Mitgliedsbeiträge zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED, die er sich später auszahlen ließ.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 1. Dezember 1962 bis 30. April 1963 als Zusatzversorgungszeitraum für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die Zeiträume vom 1. Mai 1963 bis 31. August 1965 sowie vom 7. August 1966 bis 31. Dezember 1989 zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED sowie die in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zusatzversorgungszeitraum ab.

Am 23. Oktober 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 28. Oktober 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren der Einbeziehung der ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien. Er erklärte dazu am 28. Juli 2008, über keinerlei schriftliche Nachweise für die Zahlung der Jahresendprämien zu verfügen. Zugleich legte er eine Kopie seines Mitgliedsausweises der SED vor und führte hierzu aus, dass er in den Monaten zwischen März und Mai jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresendprämie zurückzuführen seien. Die von der Beklagten daraufhin angestellten Recherchen nach Unterlagen zu den dem Kläger gezahlten Jahresendprämien verliefen erfolglos. Insbesondere ergab eine Anfrage beim Lohnarchiv des Landesverbandes Sachsen "Die Linke", dass Nachweise über Prämienzahlungen an ehemalige Beschäftigte der früheren Einrichtungen der SED nicht vorhanden seien. Nachweise seien nicht Bestandteil der Finanzunterlagen gewesen und nach den gesetzlichen Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet worden.

Mit Bescheid vom 3. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis 30. April 1963, die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED im Zeitraum vom 1. Mai 1963 bis 31. August 1965 sowie vom 7. August 1966 bis 31. Januar 1990 sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien erbracht worden seien und auch nicht ersichtlich sei, dass der erhöhte Parteibeitrag auf der Zahlung von Jahresendprämien beruhe.

Auf die hiergegen am 16. Januar 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2010 die vom Kläger benannte Zeugin M einvernommen, die aussagte, dass sie nicht sagen könne, wie hoch die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien seien, jedoch die Erhöhung des Parteibeitrages lediglich aus der Tatsache der Zahlung der Jahresendprämie resultieren könne, und mit Urteil vom 28. Januar 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte wegen zusätzlich gezahlter Jahresendprämien habe. Das Sozialgericht habe sich nicht mit der dafür nötigen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Kläger eine Jahresendprämie in entsprechender Höhe in den von ihm geltend gemachten Jahren erhalten habe. Zwar genüge für den Bezug der Jahresendprämie die Glaubhaftmachung, wofür der Kläger sein SED-Mitgliedbuch vorgelegt habe, in dem sämtliche eingezahlten Mitgliedsbeiträge vermerkt seien. Ausgehend von der Tatsache, dass die Höhe des monatlichen Beitrages unter Anwendung eines vom Hundertsatzes des Arbeitsentgeltes errechnet worden sei und dieser vom Hundertsatz einer Stafflung nach der Einkommenshöhe unterlegen habe, ließe sich zwar das Gesamtarbeitsentgelt errechnen. Unter Abzug der – bereits festgestellten – regelmäßigen monatlichen Zahlungen des laufenden Arbeitsentgeltes könne daraus auch die Höhe der Sonderzahlung berechnet werden. Den Erhalt der Sonderzahlung könne man dann angesichts der geleisteten Beitragszahlungen unterstellen. Jedoch habe sich das Sozialgericht nicht davon überzeugen können, dass die höheren Beiträge (z.B. im Monat Mai 1973 oder im Monat Juni 1975) ausschließlich aus der Zahlung der Jahresendprämie resultieren würden. Denn sowohl der Kläger als auch die Zeugin M hätten angegeben, dass der Kläger als Sonderzahlung lediglich einmal jährlich die Jahresendprämie erhalten habe und dass ein höherer Beitrag lediglich aus dieser Tatsache resultieren könne. Beide hätten auch angegeben, dass die Jahresendprämie nur einmal jährlich gezahlt worden sei. Insofern sei aber nicht erklärlich, dass der Kläger im Jahr 1983 sowohl im März als auch im Juli einen höheren Beitrag als 3 Prozent von seinem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt habe. Der Kläger habe für die höheren Zahlungen im Monat Juli keine Erklärung. Im Umkehrschluss blieben daher zwei Möglichkeiten: Entweder habe es sich bei der Eintragung im Monat Juli 1983 um einen versehentlichen Fehleintrag gehandelt. Angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedsbeitragszahlung keiner weiteren Prüfung unterlegen habe, nur von einer Person errechnet und kassiert worden sei und für Sozialleistungen keine Relevanz besessen habe, sei ein solcher Geschehensablauf nicht abwegig. In diesem Fall sei das Mitgliedsbuch als Nachweis gänzlich ungeeignet. Denn wenn schon von einem fehlerhaften Eintrag ausgegangen werde, könnten die weiteren Eintragungen nicht mehr den Anspruch auf Richtigkeit erheben. Oder die Eintragung im Juli 1983 sei korrekt gewesen. Dann aber muss es – entgegen der Aussage des Klägers und der Zeugin – noch andere Tatbestände gegeben haben, die Einfluss auf die Höhe des Parteimitgliedsbeitrages gehabt hätten bzw. der Kläger hätte noch andere Sonderzahlungen erhalten, die ihm selbst nicht mehr erinnerlich seien, jedoch ebenfalls verbeitragt worden seien. In diesem Fall ließen die höheren Zahlungen in jeweils einem Monat eines Jahres nicht mehr den Schluss zu, dass der Erhalt einer Jahresendprämie überhaupt oder zumindest allein Grund für einen höheren Beitrag gewesen sei. Nach jeder der Varianten sei es für das Sozialgericht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in diesen Jahren eine Jahresendprämie in der behaupteten Höhe erhalten habe. Da der Grundsatz gelte, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen würden, trage der Kläger die objektive Beweislast für die Feststellung von Beiträgen, die als Jahresendprämien gezahlt worden seien und für den tatsächlichen Zufluss dieser Gelder. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache gehe daher zu Lasten des Klägers.

Gegen das ihm am 3. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zu Begründung führt er aus: Mittlerweise sei ihm wieder eingefallen, woraus der im Jahr 1983 höhere Parteibeitrag sowohl in den Monaten März als auch Juli resultiere. Der im Monat März gezahlte höhere Beitrag beruhe auf der Zahlung der Jahresendprämie. Der im Monat Juli gezahlte höhere Beitrag sei auf die Zahlung einer Prämie infolge der Auszeichnung des Betriebes als "Betrieb der sozialistischen Arbeit" zurückzuführen. Diese Auszeichnung sei persönlich durch den damaligen Ministerratsvorsitzenden Willi Stoph im Juni oder Juli 1983 im Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Berlin überreicht worden. Die Auszeichnung sei damals im Beisein mehrerer Betriebsangehöriger an den Betriebsdirektor überreicht worden. Für diesen Tatbestand könne er auf die anlässlich der Verleihung der Auszeichnung anwesenden Beteiligten als Zeugen verweisen. Es handele sich dabei um Herrn H -J N , Frau M St und Herrn H G. Im Übrigen habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Beweisstücke vorgelegt, die aus seiner Sicht eindeutig belegen würden, dass die Jahresendprämien auf Grund der höheren SED-Mitgliedsbeiträge gezahlt worden seien. Zu den höheren Beiträgen im Mai 1973 und Juni 1975 sei ihm keine Aussage mehr möglich. Es könne sein, dass damals zusammen mit den Jahresendprämien noch weitere Prämien ausgezahlt worden seien. Diese einmaligen weiteren Prämienzahlungen seien jedoch nicht Gegenstand seiner Klage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Oktober 2002 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1973 bis 1975 sowie von 1977 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat die vom Kläger benannten Zeugen Heinz G und A L schriftlich befragt. Herr G ließ durch den Kläger mitteilen, dass er durch seine Erkrankungen nicht in Lage sei, sich zum Sachverhalt zu äußern. Herr L teilte mit Schreiben vom 9. April 2011 mit, dass der Kläger in seiner Funktion als Parteisekretär Jahresendprämien vom Betrieb erhalten habe, grundsätzlich in die Prämienregelung des Betriebes eingebunden gewesen sei, die Zahlung aus Betriebsprämienfonds erfolgt sei, die Höhe der Jahresendprämie vom Gewinn des Betriebes abhängig gewesen sei, die Prämien jeweils im März oder April des Folgejahres für das vorhergehende Planjahr gezahlt worden seien und er weder über Nachweise noch konkrete Höhen der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien verfüge. Des Weiteren hat das Gericht die "Richtlinien für die Beitragkassierung der SED" sowie Auszüge aus Mitgliedsbeitragsparteibüchern aus anderen Verfahren beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Neufeststellungs- und Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Oktober 2002 hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung von höheren Entgelten für die festgestellten Zeiträume in Form von Jahresendprämien weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1973 bis 1975 sowie von 1977 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der freiwilligen zusätzlichen Alterversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS.

Zur Begründung und zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Chemnitz verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Zur Ergänzung ist lediglich Folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 28. Oktober 2002 und 3. September 2008 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 und Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.

Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Nachweise, etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstige Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Der Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers bzw. das Lohnarchiv des Rechtsnachfolgers der Parteieinrichtung hatte mit Schreiben vom 11. August 2008 ausgeführt, dass Nachweise über Prämienzahlungen an ehemalige Beschäftigte der früheren Einrichtungen der SED nicht in den Unterlagen archiviert sind. Nachweise darüber waren Bestandteil der Finanzunterlagen und konnten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet werden. Nach dem Kenntnisstand des Lohnarchivs des Landesverbandes Sachsen der Partei "Die Linke" erfolgte die Auszahlung der Jahresendprämie und deren buchhalterischer Nachweis durch den jeweiligen Betrieb. Auch die vom Kläger benannten und vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vernommenen bzw. vom Berufungsgericht schriftlich befragten Zeugen konnten keine eindeutigen Angaben zu vom Kläger bezogenen Jahresendprämien tätigen. Der Zufluss einer bestimmten Höhe in jeweils einem bestimmten Jahr konnte von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Zeugin M und der Zeuge L konnten jeweils nur allgemeine Hinweise zur üblichen Verfahrensweise im Umgang mit Jahresendprämien machen.

Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch von dem Rechtsnachfolger seines ehemaligen Beschäftigungsbetriebes irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen des Klägers selbst blieben erfolglos.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die in den Monaten März, April, Mai oder Juni in den Jahren 1973 bis 1975 und 1977 bis 1989 höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Aus den beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 36-38 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.

Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung darstellte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Kläger angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund vermag den Senat auch nicht das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) zu überzeugen, das sich zur Begründung seiner These, auch das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/08) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25), welches dem gleichen Fehlschluss unterliegt (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem vom Kläger vorgelegten Dokument in seinem Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen auch von Beteiligten in anderen Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand angestellte "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend insbesondere durch die vom Gericht beispielhaft aus anderen Verfahren beigezogenen Eintragungen aus SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In denen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteile auch jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 43-45 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteiles geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall des Klägers in den Parteibüchern nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger in den Monaten März bzw. April bzw. Mai bzw. Juni geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn beim Kläger wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern entgegen diesen Richtlinien, ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.

Insgesamt ist auch ein kontinuierlicher jeweiliger höherer Parteibeitrag in den vom Kläger geltend gemachten Jahren nicht im Sinne einer Systematik, die einen Rückschluss zulassen würde, plausibel. So ist der höhere Parteibeitrag im Jahr 1973 im Monat Mai (53 Mark der DDR), im Jahr 1974 im Monat Mai (38 Mark der DDR), im Jahr 1975 im Monat Juni (78 Mark der DDR), im Jahr 1977 im Monat Mai (81 Mark der DDR), in den Jahren 1978 bis 1987 jeweils im Monat März, im Jahr 1988 im Monat Mai (72 Mark der DDR) und im Jahr 1989 im Monat April (93 Mark der DDR) vermerkt. Eine gleichbleibende und kontinuierliche Zahlung ist auch deshalb nicht plausibel, weil im Jahr 1976, für das der Kläger auch keine Jahresendprämie geltend macht, im Mitgliedsparteibuch kein erhöhter Parteibeitrag in einem der Monate gegenüber den anderen Monaten eingetragen ist. Daraus kann wiederum entweder der Schluss gezogen werden, dass nach dem Vortrag des Klägers eine Jahresendprämie gar nicht zur Auszahlung gelangt ist, oder dass ein kontinuierlicher Beitragseinzug, der Rückschlüsse auf die Zahlungen des Arbeitsentgeltes zulassen würde, nicht gezogen werden kann, weil vergessen worden ist, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Im Übrigen hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass für das Jahr 1983 auch im Monat Juli ein höherer Parteibeitrag in Höhe von 73 Mark der DDR im Mitgliedsbeitragsbuch vermerkt ist. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, dass dieser Beitrag daraus resultiert, dass er eine weitere Prämie in Folge der Auszeichnung des Betriebes als "Betrieb der sozialistischen Arbeit" erhalten habe, die vom damaligen Ministerratsvorsitzenden Willi Stoph im Ministerrat der DDR in Berlin überreicht worden sei, mag dies zwar zutreffend gewesen sein. Dieser Vorgang belegt auf der anderen Seite jedoch nur erneut, dass er neben seinem regulären Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt hat, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. An Hand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile jedoch gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen.

Deshalb sind insgesamt allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger jeweils überwiegend in den Monaten März abstellt, kein geeigneter Nachweis dafür, das und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile, die noch nicht bei den festgestellten Arbeitsentgelten berücksichtigt worden sind, geflossen sind.

Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekontruierbar ist, auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in dem vom Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers erstellten Arbeitsentgeltbescheinigungen vom 2. Mai 2002 bereits enthalten sind und damit bereits vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind.

Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen des Klägers können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass der Kläger erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Schanzenbach Dr. Schnell
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