Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RS 790/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 480/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31
R 1225/09 -).
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31
R 1225/09 -).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 21. Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war ab 16. Februar 1973 als Arbeitsökonom, ab 1. Januar 1975 als Leiter der Abteilung Arbeitsökonomie, ab 1. Januar 1983 als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie sowie ab 1. Januar 1988 als Abteilungsleiter für Kader und Bildung im volkseigenen Betrieb (VEB) O Textilwerke beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 21. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 19. April 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Dem Antrag fügte er eine Kopie seines Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und führte hierzu aus, dass er in den Monaten März bzw. April jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresendprämie zurückzuführen seien. Aus den entrichteten Mitgliedsbeiträgen schlussfolgere er, dass er ab 1974 durchgängig 1.400 Mark der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Prämie erhalten habe. Weiterhin legte er ein Schreiben der Partei "Die Linke" vom 29. Oktober 2007 vor, aus dem sich ergibt, dass die Partei nicht über entsprechende Unterlagen (Kassierungslisten, Mitgliedsdokumente, usw.) verfüge, aus denen sich eine Nachweisführung über die Höhe des auf die Jahresendprämie entrichteten Parteibeitrages ergebe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009, nach Einholung einer Auskunft der Firma R Office Systems GmbH vom 22. August 2008, aus der sich ergibt, dass Unterlagen zu Prämien im Archivgut des Rechtsnachfolgers des Beschäftigungsbetriebes nicht vorhanden seien, ab und führte zur Begründung aus: Zusätzlich begehrte Entgelte könnten nicht anerkannt werden, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der SED würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Parteibeitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Dem eingetragenen Mitgliedsbeitrag müsse ausdrücklich eine Zweckbestimmung schriftlich vom Kassierer hinzugefügt worden seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger selbst verfüge nicht über entsprechende Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können. Der mangelnde Nachweis des Umstandes höherer Entgelte gehe zu Lasten des Klägers.
Auf die hiergegen am 22. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 24. Juni 2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 19. April 2002 insoweit zurückzunehmen, als dort für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 die Zahlung entsprechender Jahresendprämien unberücksichtigt geblieben ist. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 zu fünf Sechsteln höhere Arbeitsentgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der im SED-Mitgliedsbuch des Klägers vom 2. November 1970 jeweils für die Monate März bzw. April des Jahres enthaltenen höheren Parteibeiträge wegen der Zahlung von Jahresendprämien festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1989 in jeweils bestimmter Höhe nicht nachgewiesen, weil die entsprechenden Eintragungen in seinem SED-Mitgliedsbuch nicht erkennen ließen, wofür der erhöhte Parteibeitrag gezahlt worden sei. Auch seien die Nachforschungen der Beklagten bei dem Nachfolgeunternehmen über die R Office Systems GmbH erfolglos geblieben. Der Kläger habe jedoch den Erhalt entsprechender Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1989 glaubhaft gemacht, da er ausweislich seines SED-Mitgliedsbuches vom 2. November 1970 in der maßgeblichen Zeit von 1974 bis 1989 jeweils in den Monaten März bzw. April höhere Parteimitgliedsbeiträge gezahlt habe, als in den Vor- bzw. Nachfolgemonaten. Die Jahresendprämien seien – gerichtsbekannt – meist in den Monaten Januar bzw. Februar des Folgejahres ausgezahlt worden. Daraufhin seien einmalig entsprechend höhere SED-Parteibeiträge zu entrichten gewesen. Anderweitige Gründe für die langjährigen, jeweils in den Folgemonaten März bzw. April abgeführten höheren Parteibeiträge seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 8. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Juli 2011 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt: Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Eintragungen im Parteimitgliedsausweis würden nicht genügen, da die Regelung über den Beitragseinzug, die Zahlung und die Quittierungen vorgesehen hätten, dass der Beitrag für die Einmalzahlung gesondert auszuweisen gewesen wäre. Der Mitgliedsausweis habe daher nur eine eingeschränkte Beweis- bzw. Glaubhaftmachungskraft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Den Regelungen zur Beitragserhebung sei nicht zu entnehmen, dass der Beitrag für Einmalzahlungen gesondert im Parteibuch auszuweisen gewesen sei. Eine gesonderte Kennzeichnung der Jahresendprämie sei in der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED nur für die Beitragsquittungsliste, also eine organisationsinterne Abrechnungsunterlage für die vereinnahmten Beträge, gefordert worden. Ansonsten verlange die Richtlinie lediglich die getrennte Berechnung der Beiträge aus laufendem Entgelt und Einmalzahlung, vermutlich um den sich sonst aus der Beitragstabelle ergebenden Progressionseffekt zu vermeiden. Am Rande eines Erörterungstermins im 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts am 15. Mai 2012 sei bekannt geworden, dass eine gesonderte Eintragung der Jahresendprämie mit entsprechender Kennzeichnung in der Praxis nur dann vorgenommen worden sei, wenn die maßgebliche Jahresendprämienliste des Betriebes zum Zeitpunkt der Beitragserhebung dem Beitragskassierer noch nicht vorgelegen habe und deshalb eine nachträgliche Berechnung vorgenommen worden sei. Daraus ergebe sich, dass im Regelfall, also bei rechtzeitiger Vorlage der Jahresendprämienliste beim Beitragskassierer, nur ein Beitrag für den betreffenden Monat im Parteibuch eingetragen worden sei, der sich dann in der Höhe deutlich vom Vor- bzw. Folgebeitrag unterschieden habe.
Das Gericht hat die "Richtlinien für die Beitragkassierung der SED" (gültig ab 1. Juli 1976 sowie ab 1. Juli 1986) und Auszüge aus Mitgliedsbeitragsparteibüchern aus anderen Verfahren beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 13. Juni 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 19. April 2002 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1974 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 19. April 2002 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2008 um Auskunft ersuchte R Office Systems GmbH hatte mit Schreiben vom 22. August 2008 mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers keine Unterlagen mit Hinwiesen auf gezahlte Jahresendprämien befinden. Die Partei "Die Linke" hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mitgeteilt, dass sich in dem von ihr verwalteten Archivgut der SED ebenfalls keine Unterlagen befinden, die Aufschluss über gezahlte Jahresendprämien geben, auf denen erhöhte Parteibeträge beruhen könnten.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch von den Archiven irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen des Klägers selbst blieben erfolglos. Aus einem vom Gericht aus einem anderen Verfahren beigezogenen Schreiben des Lohnarchivs der Partei "Die Linke" vom 11. August 2008 ergibt sich, dass sich im dortigen Archiv auch keine Nachweise über Prämienzahlungen an ehemalige Beschäftigte der früheren Einrichtungen der SED befinden und Nachweise über Jahresendzahlungen Bestandteil der Finanzunterlagen waren und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet werden konnten.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch des Klägers der SED, die in den Monaten März bzw. April in den Jahren 1974 bis 1989 jeweils höhere Parteibeiträge ausweisen würden, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen.
Aus den im Verfahren beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 47-50 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung handelte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Sozialgericht angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund vermag den Senat auch nicht das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) zu überzeugen, das sich zur Begründung seiner These, auch das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/08) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25), welches dem gleichen Fehlschluss unterliegt (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem vom Kläger vorgelegten Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen die vom Klägervertreter angestellten "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend bereits durch die Eintragungen, der vom Gericht beispielhaft aus anderen Verfahren beigezogenen SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In denen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung und Beitragsquittierung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteil auch jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 51-53 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteiles geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall des Klägers in seinem Parteibuch nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger in den Monaten März bzw. April geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn beim Kläger wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differenzierenden Parteibeiträge des Klägers lässt erkennen, dass er neben seinem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So ist zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat November 1978 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (38 Mark der DDR, anstatt 30 Mark der DDR wie im Vormonat Oktober und 37 Mark der DDR wie im Nachfolgemonat Dezember) ausgewiesen. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger und das Sozialgericht jeweils in den Monaten März bzw. April abstellen, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Zudem ergeben sich aus den Eintragungen auch Beitragsjahre, in denen gerade kein wesentlich höherer Beitrag in den Monaten März oder April ausgewiesen ist, so dass bereits die grundsätzliche Annahme des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil nicht zutreffend ist. Daraus folgt insgesamt, dass keine Plausibilität im Sinne eines regelmäßigen, jeweils jährlich wiederkehrenden gleichgelagerten Vorgangs zu verzeichnen ist. So finden sich in den Jahren 1981 und 1984 jeweils weder in den Monaten März, noch in den Monaten April wesentlich höhere Parteibeträge gegenüber den jeweiligen Vor- und Nachfolgemonaten. Dies belegt nachfolgende Aufstellung: 1981: Januar: 38 Mark der DDR Februar: 37 Mark der DDR März: 39 Mark der DDR April: 37 Mark der DDR Mai: 39 Mark der DDR 1984: Januar: 48 Mark der DDR Februar: 43 Mark der DDR März: 45 Mark der DDR April: 43 Mark der DDR Mai: 42 Mark der DDR. Allein dadurch ist der vom Kläger im Verfahren aufgestellte Plausibilitätsrückschluss, weil er jedes Jahr im Monat März zusätzlich 42 Mark der DDR an Parteibeträgen entrichtet habe, müsse er jeweils 1.400 Mark der DDR Jahresendprämie bezogen haben, widerlegt.
Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist, auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den von der Beklagten bislang schon festgestellten Arbeitsentgelten bereits enthalten sind.
Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen des Klägers können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass der Kläger erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Schanzenbach Dr. Schnell
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 21. Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war ab 16. Februar 1973 als Arbeitsökonom, ab 1. Januar 1975 als Leiter der Abteilung Arbeitsökonomie, ab 1. Januar 1983 als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie sowie ab 1. Januar 1988 als Abteilungsleiter für Kader und Bildung im volkseigenen Betrieb (VEB) O Textilwerke beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 21. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 19. April 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Dem Antrag fügte er eine Kopie seines Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und führte hierzu aus, dass er in den Monaten März bzw. April jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresendprämie zurückzuführen seien. Aus den entrichteten Mitgliedsbeiträgen schlussfolgere er, dass er ab 1974 durchgängig 1.400 Mark der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Prämie erhalten habe. Weiterhin legte er ein Schreiben der Partei "Die Linke" vom 29. Oktober 2007 vor, aus dem sich ergibt, dass die Partei nicht über entsprechende Unterlagen (Kassierungslisten, Mitgliedsdokumente, usw.) verfüge, aus denen sich eine Nachweisführung über die Höhe des auf die Jahresendprämie entrichteten Parteibeitrages ergebe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009, nach Einholung einer Auskunft der Firma R Office Systems GmbH vom 22. August 2008, aus der sich ergibt, dass Unterlagen zu Prämien im Archivgut des Rechtsnachfolgers des Beschäftigungsbetriebes nicht vorhanden seien, ab und führte zur Begründung aus: Zusätzlich begehrte Entgelte könnten nicht anerkannt werden, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der SED würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Parteibeitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Dem eingetragenen Mitgliedsbeitrag müsse ausdrücklich eine Zweckbestimmung schriftlich vom Kassierer hinzugefügt worden seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger selbst verfüge nicht über entsprechende Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können. Der mangelnde Nachweis des Umstandes höherer Entgelte gehe zu Lasten des Klägers.
Auf die hiergegen am 22. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 24. Juni 2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 19. April 2002 insoweit zurückzunehmen, als dort für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 die Zahlung entsprechender Jahresendprämien unberücksichtigt geblieben ist. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 zu fünf Sechsteln höhere Arbeitsentgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der im SED-Mitgliedsbuch des Klägers vom 2. November 1970 jeweils für die Monate März bzw. April des Jahres enthaltenen höheren Parteibeiträge wegen der Zahlung von Jahresendprämien festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1989 in jeweils bestimmter Höhe nicht nachgewiesen, weil die entsprechenden Eintragungen in seinem SED-Mitgliedsbuch nicht erkennen ließen, wofür der erhöhte Parteibeitrag gezahlt worden sei. Auch seien die Nachforschungen der Beklagten bei dem Nachfolgeunternehmen über die R Office Systems GmbH erfolglos geblieben. Der Kläger habe jedoch den Erhalt entsprechender Jahresendprämien für die Jahre 1974 bis 1989 glaubhaft gemacht, da er ausweislich seines SED-Mitgliedsbuches vom 2. November 1970 in der maßgeblichen Zeit von 1974 bis 1989 jeweils in den Monaten März bzw. April höhere Parteimitgliedsbeiträge gezahlt habe, als in den Vor- bzw. Nachfolgemonaten. Die Jahresendprämien seien – gerichtsbekannt – meist in den Monaten Januar bzw. Februar des Folgejahres ausgezahlt worden. Daraufhin seien einmalig entsprechend höhere SED-Parteibeiträge zu entrichten gewesen. Anderweitige Gründe für die langjährigen, jeweils in den Folgemonaten März bzw. April abgeführten höheren Parteibeiträge seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 8. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Juli 2011 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt: Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Eintragungen im Parteimitgliedsausweis würden nicht genügen, da die Regelung über den Beitragseinzug, die Zahlung und die Quittierungen vorgesehen hätten, dass der Beitrag für die Einmalzahlung gesondert auszuweisen gewesen wäre. Der Mitgliedsausweis habe daher nur eine eingeschränkte Beweis- bzw. Glaubhaftmachungskraft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Den Regelungen zur Beitragserhebung sei nicht zu entnehmen, dass der Beitrag für Einmalzahlungen gesondert im Parteibuch auszuweisen gewesen sei. Eine gesonderte Kennzeichnung der Jahresendprämie sei in der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED nur für die Beitragsquittungsliste, also eine organisationsinterne Abrechnungsunterlage für die vereinnahmten Beträge, gefordert worden. Ansonsten verlange die Richtlinie lediglich die getrennte Berechnung der Beiträge aus laufendem Entgelt und Einmalzahlung, vermutlich um den sich sonst aus der Beitragstabelle ergebenden Progressionseffekt zu vermeiden. Am Rande eines Erörterungstermins im 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts am 15. Mai 2012 sei bekannt geworden, dass eine gesonderte Eintragung der Jahresendprämie mit entsprechender Kennzeichnung in der Praxis nur dann vorgenommen worden sei, wenn die maßgebliche Jahresendprämienliste des Betriebes zum Zeitpunkt der Beitragserhebung dem Beitragskassierer noch nicht vorgelegen habe und deshalb eine nachträgliche Berechnung vorgenommen worden sei. Daraus ergebe sich, dass im Regelfall, also bei rechtzeitiger Vorlage der Jahresendprämienliste beim Beitragskassierer, nur ein Beitrag für den betreffenden Monat im Parteibuch eingetragen worden sei, der sich dann in der Höhe deutlich vom Vor- bzw. Folgebeitrag unterschieden habe.
Das Gericht hat die "Richtlinien für die Beitragkassierung der SED" (gültig ab 1. Juli 1976 sowie ab 1. Juli 1986) und Auszüge aus Mitgliedsbeitragsparteibüchern aus anderen Verfahren beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 13. Juni 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 19. April 2002 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1974 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 19. April 2002 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2008 um Auskunft ersuchte R Office Systems GmbH hatte mit Schreiben vom 22. August 2008 mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers keine Unterlagen mit Hinwiesen auf gezahlte Jahresendprämien befinden. Die Partei "Die Linke" hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mitgeteilt, dass sich in dem von ihr verwalteten Archivgut der SED ebenfalls keine Unterlagen befinden, die Aufschluss über gezahlte Jahresendprämien geben, auf denen erhöhte Parteibeträge beruhen könnten.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch von den Archiven irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen des Klägers selbst blieben erfolglos. Aus einem vom Gericht aus einem anderen Verfahren beigezogenen Schreiben des Lohnarchivs der Partei "Die Linke" vom 11. August 2008 ergibt sich, dass sich im dortigen Archiv auch keine Nachweise über Prämienzahlungen an ehemalige Beschäftigte der früheren Einrichtungen der SED befinden und Nachweise über Jahresendzahlungen Bestandteil der Finanzunterlagen waren und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet werden konnten.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch des Klägers der SED, die in den Monaten März bzw. April in den Jahren 1974 bis 1989 jeweils höhere Parteibeiträge ausweisen würden, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen.
Aus den im Verfahren beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 47-50 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung handelte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Sozialgericht angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund vermag den Senat auch nicht das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) zu überzeugen, das sich zur Begründung seiner These, auch das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/08) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25), welches dem gleichen Fehlschluss unterliegt (vgl. dazu bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem vom Kläger vorgelegten Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen die vom Klägervertreter angestellten "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend bereits durch die Eintragungen, der vom Gericht beispielhaft aus anderen Verfahren beigezogenen SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In denen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung und Beitragsquittierung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteil auch jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 51-53 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteiles geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall des Klägers in seinem Parteibuch nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die vom Kläger in den Monaten März bzw. April geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn beim Kläger wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differenzierenden Parteibeiträge des Klägers lässt erkennen, dass er neben seinem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So ist zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat November 1978 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (38 Mark der DDR, anstatt 30 Mark der DDR wie im Vormonat Oktober und 37 Mark der DDR wie im Nachfolgemonat Dezember) ausgewiesen. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger und das Sozialgericht jeweils in den Monaten März bzw. April abstellen, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Zudem ergeben sich aus den Eintragungen auch Beitragsjahre, in denen gerade kein wesentlich höherer Beitrag in den Monaten März oder April ausgewiesen ist, so dass bereits die grundsätzliche Annahme des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil nicht zutreffend ist. Daraus folgt insgesamt, dass keine Plausibilität im Sinne eines regelmäßigen, jeweils jährlich wiederkehrenden gleichgelagerten Vorgangs zu verzeichnen ist. So finden sich in den Jahren 1981 und 1984 jeweils weder in den Monaten März, noch in den Monaten April wesentlich höhere Parteibeträge gegenüber den jeweiligen Vor- und Nachfolgemonaten. Dies belegt nachfolgende Aufstellung: 1981: Januar: 38 Mark der DDR Februar: 37 Mark der DDR März: 39 Mark der DDR April: 37 Mark der DDR Mai: 39 Mark der DDR 1984: Januar: 48 Mark der DDR Februar: 43 Mark der DDR März: 45 Mark der DDR April: 43 Mark der DDR Mai: 42 Mark der DDR. Allein dadurch ist der vom Kläger im Verfahren aufgestellte Plausibilitätsrückschluss, weil er jedes Jahr im Monat März zusätzlich 42 Mark der DDR an Parteibeträgen entrichtet habe, müsse er jeweils 1.400 Mark der DDR Jahresendprämie bezogen haben, widerlegt.
Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist, auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den von der Beklagten bislang schon festgestellten Arbeitsentgelten bereits enthalten sind.
Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen des Klägers können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass der Kläger erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Schanzenbach Dr. Schnell
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