Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 AY 101/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 6/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 wendet und die sie mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht wendet, ist zulässig, aber unbegründet.
Die beim Sozialgericht am 15. Juli 2012 eingegangene Beschwerde in der Hauptsache ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem sich der Rechtsstreit durch Erlass des mit der einstweiligen Anordnung begehrten und der Antragstellerin am 2. Juli 2012 zugegangenen Bescheides des Antragsgegners vom 28. Juni 2012 in der Hauptsache erledigt hatte. Eine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin durch den Beschluss des Sozialgerichts besteht nach Erledigung der Hauptsache lediglich in der für sie negativen Kostenentscheidung. Nach der gesetzlichen Wertung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen ist, kann aber allein der Wunsch nach Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen (vergleiche ausführlich zum verwaltungsgerichtlichen Meinungsstreit: OVG Bremen, Beschluss vom 23 März 2010 – 2 B 449/09 – Juris m.w.N.). Die Rechtsmittelgerichte sollen nicht allein wegen der Kostenentscheidung in eine mittelbare Prüfung der Hauptsacheentscheidung eintreten. Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse, eine einstweilige Anordnung, die keine Bedeutung mehr hat, für wirkungslos zu erklären, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischen den Instanzen erledigt hat (OVG Bremen a.a.O.)
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.). Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht aber nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – beurteilt werden. Danach war für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Juni 2012 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, so dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht (Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss) im Ergebnis erfolglos, der vom Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken 16. September 1998, 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenshilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 896, m. w. N. Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 23. Auflage 2011, § 127, Rn. 5). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Soweit nach verschiedenen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches abgestellt werden soll, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil der Antragsteller geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.), kommt auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassungen die eingeforderte rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zum einen liegt eine grundlose Verzögerung der Entscheidung durch das Sozialgericht über den Antrag vom 25. Juni 2012 nicht vor. Zum anderen fehlte aus den vom Sozialgericht genannten Gründen, denen der Senat folgt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, nachdem die Antragstellerin erst am Tag der Antragstellung bei Gericht mit einem Überprüfungsantrag an den Antragsgegner herangetreten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 wendet und die sie mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht wendet, ist zulässig, aber unbegründet.
Die beim Sozialgericht am 15. Juli 2012 eingegangene Beschwerde in der Hauptsache ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem sich der Rechtsstreit durch Erlass des mit der einstweiligen Anordnung begehrten und der Antragstellerin am 2. Juli 2012 zugegangenen Bescheides des Antragsgegners vom 28. Juni 2012 in der Hauptsache erledigt hatte. Eine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin durch den Beschluss des Sozialgerichts besteht nach Erledigung der Hauptsache lediglich in der für sie negativen Kostenentscheidung. Nach der gesetzlichen Wertung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG, wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen ist, kann aber allein der Wunsch nach Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen (vergleiche ausführlich zum verwaltungsgerichtlichen Meinungsstreit: OVG Bremen, Beschluss vom 23 März 2010 – 2 B 449/09 – Juris m.w.N.). Die Rechtsmittelgerichte sollen nicht allein wegen der Kostenentscheidung in eine mittelbare Prüfung der Hauptsacheentscheidung eintreten. Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse, eine einstweilige Anordnung, die keine Bedeutung mehr hat, für wirkungslos zu erklären, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischen den Instanzen erledigt hat (OVG Bremen a.a.O.)
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.). Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht aber nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren – hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – beurteilt werden. Danach war für die Prognoseentscheidung von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Juni 2012 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, so dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war zum Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht (Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss) im Ergebnis erfolglos, der vom Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe vom 25. Februar 2000, 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken 16. September 1998, 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenshilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 896, m. w. N. Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 23. Auflage 2011, § 127, Rn. 5). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Soweit nach verschiedenen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches abgestellt werden soll, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil der Antragsteller geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.), kommt auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassungen die eingeforderte rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zum einen liegt eine grundlose Verzögerung der Entscheidung durch das Sozialgericht über den Antrag vom 25. Juni 2012 nicht vor. Zum anderen fehlte aus den vom Sozialgericht genannten Gründen, denen der Senat folgt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, nachdem die Antragstellerin erst am Tag der Antragstellung bei Gericht mit einem Überprüfungsantrag an den Antragsgegner herangetreten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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