L 5 RS 642/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 799/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 642/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB Kreisbaubetrieb Löbau -
betriebliche Voraussetzung

1. Beim VEB Kreisbaubetrieb Löbau handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell betrieben, weil sie wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29.6.1987 beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zugewiesenen
Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Die Klägerin ist nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft seit 18. November 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Bauindustrie" zu führen. Sie war vom 1. Juni 1971 bis 31. Dezember 1976 als kaufmännische Angestellte und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Leiterin für Planung und Statistik im volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbaubetrieb L beschäftigt. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.

Anträge der Klägerin, auf Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, vom 23. Juni 2003 sowie wiederholt vom 29. November 2006 lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 26. Juni 2003 und 5. Februar 2007 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die sachliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht.

Den Überprüfungsantrag vom 16. September 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 mit der Begründung ab, der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2007 sei nicht rechtswidrig, da die Klägerin am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften gehabt habe. Die betriebliche Voraussetzung läge nicht vor, da sie am 30. Juni 1990 im VEB Kreisbaubetrieb L keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Der VEB Kreisbaubetrieb L sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen, so dass dem Betrieb weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe, noch sein Hauptzeck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei.

Die hiergegen am 22. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Unterlagen zum VEB Kreisbaubetrieb L , mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, da für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft die betriebliche Voraussetzung fehle. Der VEB Kreisbaubetrieb L sei kein Betrieb gewesen, der die Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken forciert habe. Aus den beigezogenen Unterlagen ergebe sich, dass der Betrieb eine Vielzahl an Bautätigkeiten durchgeführt habe. Eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Dies stimme im Übrigen mit der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überein. Der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordnet gewesen. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Gegen den am 29. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. September 2011 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 AAÜG. Das Erfordernis der Massenproduktion sei nicht mit dem DDR-rechtlichen Sprachgebrauch vereinbar. Von standardisierter Massenproduktion als allgemeinem Charakteristikum der DDR-Industrie könne keine Rede sein. Weil es sich beim VEB Kreisbaubetrieb L um einen Betrieb gehandelt habe, dessen Hauptzweck die Erbringung von Bauproduktionen im Rahmen des Produktionsprozesses des Bauwesens gewesen sei, liege die betriebliche Voraussetzung vor.

Die Klägerin beantragt – sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 zu verurteilen, die Bescheide vom 5. Februar 2007 und 26. Juni 2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb sowie in anderen Verfahren getätigte Zeugenaussagen beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2012 und 4. Juni 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig, weil mit den Ablehnungsbescheiden vom 26. Juni 2003 und 5. Februar 2007 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die Ablehnungsbescheide vom 26. Juni 2003 und 5. Februar 2007 sind vielmehr rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. August 2011 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1900 nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitpunkt war sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32) – war, ausweislich der vorliegenden Funktionspläne sowie der Eintragungen im Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung der VEB Kreisbaubetrieb L.

Bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die Deutsche Demokratische Republik (DDR) spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 25). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24). Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen damit selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet war (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbaubetrieb L um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen der Zeugen R und H , die in den Verfahren des Sozialgerichts Dresden S 24 R 1098/07 am 27. Juli 2009 und des Sächsischen Landessozialgerichts L 4 R 927/06 am 5. März 2009 einvernommen worden sind, sowie aus den umfangreich beigezogenen Betriebsunterlagen:

Der VEB Kreisbaubetrieb L untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche Aufgaben verrichteten. Nach den Angaben der Zeugen (vgl. Bl. 174-175 sowie Bl. 235-237 der Gerichtsakte) wurde der Betrieb 1975 aus mehreren ehemals privaten und halbstaatlichen Baubetrieben in C , F , N , E , H und O staatlicherseits zusammengeführt und verfügte als zweitgrößter Kreisbaubetrieb des ehemaligen Bezirkes D nahezu über sämtliche Ausbaugewerke im Bereich Tiefbau, Hochbau, Dachdecker, Feuerungs- und Schornsteinbau, Klempner, Heizung, Sanitär, Elektro, Entwicklungsabteilung, Hauptmechanik (Instandhaltung/Reparatur) etc. Dies war Folge sowohl der verschiedenen Betriebsgegenstände, die die ursprünglichen Betriebe verrichteten, als auch der im Laufe der Jahre dem Betrieb angegliederten Betriebsteile und der Entwicklung des Betriebes zum Hauptauftrag- und Generalauftragnehmer im Bereich Wohnungsbau. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1975 auf Grund der Gründungsanweisung des Bezirksbauamtes des Rates des Bezirkes D vom 20. Dezember 1974 als VEB (K) Bau L gegründet, mit der Betriebsnummer 93500091 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-2566 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises L unterstellt (Bl. 52 der Gerichtsakte). Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wurde dem Betrieb der ehemals selbständige VEB (K) Betonwerk C angegliedert, der damit seine rechtliche Selbständigkeit verlor und Betriebsbereich des VEB (K) Bau L wurde. Gemäß einer Festlegung des Ministeriums für Bauwesen wurde der Betriebsname mit Wirkung zum 1. Januar 1988 in VEB Kreisbaubetrieb L geändert und mit diesem Namen, unter Beibehaltung der vergebenen Betriebsnummer und unter Aufrechterhaltung der Unterstellung unter das Kreisbauamt des Rates des Kreises L , in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Mit Wirkung vom 2. November 1990 hat der Betrieb seine Rechtsfähigkeit beendet und die Geschäftstätigkeit in den bereits im Juli 1990 aufspaltend gegründeten fünf Kapitalgesellschaften (Dachdecker GmbH L , Ingenieurbüro L GmbH, Sanitär, Klempner & Elektro GmbH, Hoch- und Tiefbau GmbH L sowie Hochbau-, Feuerungs- und Schornsteinbau GmbH E /O ) faktisch mit folgenden Betriebsaufgaben fortgeführt: Dachdecker- und Absorberleistungen; Projektierungsleistungen für den allgemeinen Hochbau, den Ingenieurbau, den kommunalen Tiefbau, den Wohnungsbau und die Rekonstruktion sowie für Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen und Elektroinstallationen, Erbringung von Bauberatungsleistungen; Hoch-, Aus-, Schornstein- und Feuerungsbauarbeiten sowie Baustoffhandel; Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie Baustoffhandel; Sanitärinstallationen im Wohnungsneubau, bei Rekonstruktion und Modernisierung von Altbausubstanzen, Installationen im Gesellschafts- und Industriebau, Vertrieb von Sanitärmaterial, Dachklempnerarbeiten und Lüftungsanlagenbau, Elektroinstallationen im Wohnungsneubau, bei Rekonstruktion und Modernisierung von Altbausubstanzen sowie Elektroinstallationen im Gesellschafts- und Industriebau und für Straßenbeleuchtungen (Bl. 53-72 und 78-83 der Gerichtsakte).

Daraus resultierte, dass der Betrieb neben dem Werterhaltungs- und Baureparaturbereich, Betriebsabteilungen in den Sparten Gesellschafts- und Industriebau sowie industrieller Wohnungsbau, in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, Tief- und Straßenbau, Ausbau (Dachdeckerarbeiten, Sanitär- und Elektroinstallationen), bautechnische Planung und Projektierung sowie Betonherstellung unterhielt. Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt. Der vom Sozialgericht Dresden im Verfahren S 24 R 1098/07 am 27. Juli 2009 vernommene Zeuge R , der ausweislich des Registerauszugs der von 1975 bis 1990 im Betrieb verantwortliche Direktor für Produktion war (vgl. Bl. 52 und 78 der Gerichtsakte), sagte aus, dass der Betrieb im gesamten Kreis L und darüber hinaus Neubauten errichtet habe, außerdem auch Bauvorhaben für die Nationale Volksarmee (Panzerhallen und Offiziersschule in L ), die Akademie der Wissenschaften in B (Gebäude für Trafostationen und für Maschinen zu Ausbildungszwecken), Schulen, Kindergärten, Kindergrippen, Sporthallen, Bauten für das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft und die Industrie, insbesondere Industriehallen für die Lausitzer Industriebetriebe sowie Betonfundamentarbeiten und Nebengebäude für den Fernsehturm in L. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen, die er für eine schriftliche Auskunft in einem anderen Verfahren zusammengestellt habe, seien in den Jahren 1975 bis 1990 insgesamt 2.213 Wohneinheiten als Generalauftragnehmer im Wohnungsneubau an unterschiedlichen Standorten errichtet worden. Diese Bauten seien im Zwei-Schichtbetrieb aufgebaut worden, wobei für die einzelnen Wohnkomplexe zuerst der Grundbeton gegossen worden sei und dann mit Fertigbetonteilen die Drei- oder Viergeschosser mit Flachdach übereinandergesetzt worden seien. In der Oberlausitz seien auch die typischen Spitzdächer errichtet worden. Überwiegend sei industrieller Wohnungsbau von den Typen IW 65 oder 68 betrieben worden. Es seien auch Objekte in Einzelbauweise vom Typ K gebaut worden; bei diesen Objekten sei der Betrieb Hauptauftragnehmer gewesen; es habe sich vor allem um Wohnbauten für Mitarbeiter der Landwirtschaft gehandelt. Außerdem seien im betriebseigenen Betonwerk in C Betonerzeugnisse hergestellt worden. Die Produktion des Betonwerks habe 10 Prozent der Betriebstätigkeit ausgemacht. Zu 55 Prozent seien Wohnungs- und Gesellschaftsbauten errichtet, zu 25 Prozent Industriebauten realisiert, und zu jeweils weiteren zehn Prozent seien industrielle Warenproduktion und Wohnungsrekonstruktionen betrieben worden (vgl. Bl. 235-236 der Gerichtsakte). Der vom 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts im Verfahren L 4 R 927/06 am 5. Mai 2009 vernommene Zeuge H , der ausweislich des Registerauszugs der von 1975 bis August 1986 im Betrieb verantwortliche Betriebsdirektor war (vgl. Bl. 52 und 78 der Gerichtsakte), sagte aus, dass der Betrieb als Zusammenschluss mehrerer kleinerer Betriebe entstanden und im Wesentlichen für die Realisierung von Neubaumaßnahmen eingesetzt gewesen sei. Während seiner Zeit seien 1.245 Wohnungen realisiert worden, überwiegend in Blockbau-, nicht in Plattenbauweise. Da der Betrieb auch über 120 Lehrlinge beschäftigt habe, seien auch einige Objekte in traditioneller Bauweise, also Stein auf Stein, errichtet worden, damit die Lehrlinge das Handwerk von der Pieke auf erlernen konnten. Der Betrieb sei auch bei Baumaßnahmen in B und D eingesetzt gewesen und aber außerdem für den Inlandexport (Limexvorhaben) gearbeitet. Der Betrieb sei beispielsweise für das E O Generalauftragnehmer gewesen und habe dort allein 925 Wohnungen sowie ein großes Pflegeheim und Gesellschaftsbauten und Kindereinrichtungen realisiert. Soweit er beurteilen könne, habe sich das Betriebsprofil auch nach 1986 nicht wesentlich verändert. Der Betrieb habe eine Projektierungsabteilung sowie zwei Betonwerke unterhalten (vgl. Bl. 174-175 der Gerichtsakte). Aus den aus einem anderen Verfahren des Sächsischen Landessozialgericht beigezogenen schriftlichen Angaben der Wohnungsbaugenossenschaften in N und E ergibt sich, dass der VEB Kreisbaubetrieb L für ihre Genossenschaften in den Jahren 1980 bis 1990 bzw. 1975 bis 1990 insgesamt 613 Wohnungseinheiten an sechs verschiedenen Standorten (485 am Standort E in der S , der B Straße und im H , am Standort E im U K sowie 104 am Standort N in der M -K -S ) von den Typen IW 64 und IW 85 bzw. insgesamt 645 Wohnungseinheiten an fünf verschiedenen Standorten (549 im Wohngebiet O in der S , der O S und der F -E -S sowie 96 in E im U K und in der G ) von den Typen IW 64 und IW 85 errichtet hatte (vgl. Bl. 149-150 der LSG-Akte).

Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Kreisbaubetrieb L zwar hauptsächlich, und teilweise auch standardisierte, Wohnungsneubauten, im Übrigen aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb dennoch nicht das Gepräge verliehen. Selbst wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf-Stein. Auch die teilweise Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen errichtet hat. Schon die Angaben der Zeugen zum Gesamtvolumen der Betriebstätigkeit des VEB Kreisbaubetriebes L (55 Prozent Wohnungs- und Gesellschaftsbauten, 25 Prozent Industriebauten, zehn Prozent industrielle Warenproduktion in Form der Herstellung von Betonfertigteilen und zehn Prozent Wohnungsrekonstruktionen) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der VEB Kreisbaubetrieb L für fast alle größeren Objekte (z.B. die Wohnungsbaustandorte in E -O , aber auch bei den Industrie- und Gesellschaftsbauvorhaben in L ) als Generalauftragnehmer und teilweise als Hauptauftragnehmer tätig war, und deshalb neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben beinhaltete. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die bautechnischen Projektierungs- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.

Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB Kreisbaubetrieb L keine industrielle Bauproduktion in standardisierter Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 159-162 der Gerichtsakte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt I Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).

Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB Kreisbaubetrieb L – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Kreisbaubetrieb L auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (93500091) ausweislich der in einem anderen Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 2. Dezember 2010 (Bl. 151-154 der LSG-Akte) auch im Juni 1990 eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin, des VEB Kreisbaubetriebes L , zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Hinzukommt, dass sich der Betrieb ausweislich der beigezogenen Bilanzberichterstattungen zum 30. April 1990 und zum 30. Juni 1990 auf dem "Formblatt 069" im Wirtschafts- und Statistikverkehr selbst mit dieser Wirtschaftsgruppe identifizierte und die als für ihn maßgebliche auswies (vgl. Bl. 84-88 der Gerichtsakte). Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, Rn. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.

Dass die Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig. Für den Kreis L war das bezirksgeleitete VEB Wohnungsbaukombinat D territorial zuständig. Diesem waren ausweislich § 2 des zuletzt verbindlichen Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1981 (Bl. 168-173 der Gerichtsakte) insgesamt elf Kombinatsbetriebe zugeordnet, u. a. der VEB Plattenwerke D , der VEB Wohnungsbau D , der VEB Plattenwerk B , der VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbau Z , der VEB Wohnungsbau M , der VEB Wohnungsbau G /B und der VEB Ingenieurhoch- und Tiefbau O -O. Das Kombinat war insbesondere für die Wahrnehmung der Aufgaben als Generalauftragnehmer für die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken des komplexen Wohnungsbaues und gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere von kompletten Neubauwohngebieten in industrieller Bauweise und im Takt- und Fließverfahren, sowie für die Wahrnehmung der Erzeugnis- und Verfahrensverantwortung für den komplexen Wohnungsbau des Bezirkes D und der vom Minister für Bauwesen festgelegten Erzeugnisse verantwortlich. Daraus folgt, dass im Bezirk D diesem Wohnungsbaukombinat "der Massenausstoß" im Bereich des komplexen Wohnungsneubaus und des Gesellschaftsbaus in industrieller Fließfertigung oblag (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kombinatstatuts vom 30. Oktober 1969 [Bl. 163-164 der Gerichtsakte], § 4 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1975 [Bl. 165-167 der Gerichtsakte], § 5 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. Januar 1981 [Bl. 168-173 der Gerichtsakte]). Insbesondere ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Statuts des VEB (B) Wohnungsbaukombinats D vom 1. Januar 1981, dass das Kombinat entsprechend des vom Rat des Bezirkes bestätigten Wohnungsbauprogramms spezialisiert war für die Errichtung von Neubauwohnungen und gesellschaftlichen Einrichtungen in industrieller Bauweise für Standorte des komplexen Wohnungsbaus mit mehr als 300 Wohneinheiten (WE) auf der Grundlage der langfristigen Konzeption zum Wohnungsbau sowie für Vorhaben des Sonderbedarfes im Rahmen der staatlichen Auflagen im Bezirk D.

Aus dem Kapazitätszuschnitt des VEB Kreisbaubetrieb L der aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Wohnungsbaugenossenschaften sowie der Zeugen R und H hervorgeht, wird deutlich, dass die vom Beschäftigungsbetrieb der Klägerin errichteten Neubauten keine Dimensionen erreichten, die einen Massenausstoß belegen. Die jährlich etwa 143 Wohnungseinheiten (errechnet aus den Angaben des Zeugen R: 2.213 Wohneinheiten von Januar 1975 bis Juni 1990, also geteilt durch 15,5 Jahre) bzw. 125 Wohnungseinheiten (errechnet aus den Angaben des Zeugen H: 1.245 Wohneinheiten von 1975 bis 1986, also geteilt durch zehn Jahre), noch dazu an unterschiedlichen Standorten, errichteten Neubauten liegen unter dem Volumen, das den, den Wohnungsbaukombinaten in industrieller Bauweise für Standorte des komplexen Wohnungsneubaus auferlegten, mehr als 300 Wohneinheiten entsprach. Bestätigung findet diese Bewertung letztlich auch darin, dass ausweislich der Angaben im Statistischen Jahrbuch der DDR von 1989 (34. Jahrgang, Berlin 1989) im Bezirk D allein im Jahr 1988 insgesamt 22.237 Wohnungen fertig gestellt wurden, von denen 10.273 Wohnungen neu gebaut und 11.964 modernisiert worden sind (Bl. 155-158 der LSG-Akte). Wenn von diesen 10.273 innerhalb eines Jahres neu hergestellten Wohneinheiten etwa 134 (ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel von 143 und 125) vom VEB Kreisbaubetrieb L errichtet worden sein sollten, so entspricht dies gerade einmal einem Anteil von etwa 1,3 Prozent. Dieser Anteil vermag zur Überzeugung des Senats keine baulichen Maßnahmen zu belegen, die – wie es das BSG für erforderlich hält – in kompletter Serienfertigung, mit Methoden des kombinierten und kompakten Bauens und der standardisierten Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen zu einem Massenausstoß standardisierter Neubauten führten. Denn – wie bereits hervorgehoben – hat die DDR zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten, unterschieden (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, S. 16, S. 21; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24). Die absolute Anzahl der nach den Angaben der Zeugen in etwa jährlich verwirklichten Wohnungsneubauvorhaben lässt deshalb nicht den Schluss zu, von einer massenhaften Bauproduktion zu sprechen. Hinzu kommt abermals, dass auch die Bandbreite der vom VEB Kreisbaubetrieb L verwirklichten, teilweise auch technisch anspruchsvollen Vorhaben (z.B. Industriehallen für die Lausitzer Industriebetriebe und Gebäude für Trafostationen und für Maschinen zu Ausbildungszwecken der Akademie der Wissenschaften zu B , Panzerhallen für die NVA, großes Pflegeheim, Fundamentarbeiten und Errichtung von Nebengebäuden für den Fernsehturm in L ) gegen die Annahme eines Massenausstoßes standardisierter gleichförmiger Bauwerke spricht.

In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben der Zeugen hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb L zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen ist, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Unterlagen und Auskünften der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.

Auch vor dem Hintergrund, dass in dem zum VEB Kreisbaubetrieb L gehörenden Betonwerk C Kläranlagen, Kleinkläranlagen, Hohlblocksteine, Deckenfüllkörper, Wabenplatten sowie Straßen- und Wegeplatten hergestellt worden sind, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Hinsichtlich der nicht als Konsumgüter einzuordnenden Produkte hat der Betrieb schon keine Sachgüter hergestellt, die massenhaft für Endverbraucher gefertigt wurden, sondern diese wurden – wie den Aussagen der Zeugen R und H zu entnehmen ist – bei den eigenen Bauvorhaben des Betriebes verwendet. Diese Produktion hat aber dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, um von einer Industrieproduktion sprechen zu können. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck (Bautätigkeiten) dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in der Bauproduktion oder in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Soweit daneben in dem Betonwerk auch Produkte hergestellt wurden, die an andere Betriebe oder Endverbraucher weiter veräußert wurden, so ist nicht ersichtlich, dass diese Betriebsaufgabe die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihende gewesen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass zum im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) das Betonwerk C aus dem VEB Kreisbaubetrieb L bereits ausgegliedert und damit bereits als rechtlich selbständiger Betrieb tätig war; ausweislich der beigezogenen Unterlagen wurde dieser Betrieb gemäß Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde D vom 24. Mai 1990 mit Wirkung vom 24. Mai 1990 an die Alteigentümer, die Erben der im Jahr 1972 verstaatlichten Karl Ernst Schuster KG Betonwerk C , zurückgegeben (Bl. 38-48 der Gerichtsakte).

Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbaubetrieb L kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions- oder Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Schanzenbach Dr. Schnell
Rechtskraft
Aus
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