L 22 R 27/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 3202/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 27/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2010 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 31. Mai 2005 und 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2006 verpflichtet, für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 einen weiteren Arbeitsverdienst von 1,09 Mark vorzumerken. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung eines höheren Arbeitsverdienstes für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 und eines höheren Betrages als Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991.

Der im Mai 1951 geborene Kläger ist Hochschulingenieur (Zeugnis der T D vom 09. Mai 1974). Er trat zum 01. November 1976 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei, wobei er auch über den 31. Dezember 1976 hinaus Beiträge nur aus dem Arbeitsverdienst bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich zahlte. Zum 30. Oktober 1978 nahm er beim Kombinatsbetrieb I(K) E des VEB B- (B) Et eine Tätigkeit als Technologe auf. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (18. Juni bis 08. Juli 1990) war er u. a. vom 01. Januar bis 07. August 1991 bei der DB GmbH und vom 19. August bis 31. Dezember 1991 bei der O GmbH beschäftigt.

Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 09. August 2004 zunächst die ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1997 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich festgestellt hatte, machte der Kläger im Rahmen seines Antrages auf Kontenklärung weitere Zeiten geltend. Er legte dazu u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB B E, K E vom 02. November 1978, die Bescheinigung des Verwalters Rechtsanwalt M der R GmbH i. G. V. vom 01. Dezember 2004 und die Lohnsteuerkarte 1991 vor.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1998, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren, nach § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Sie berücksichtigte dabei vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 einen Arbeitsverdienst von 1.497 Mark, resultierend aus Arbeitsverdiensten zur Sozialversicherung von 971 Mark und zur FZR von 526 Mark, und vom 19. August bis 31. Dezember 1991 einen Arbeitsverdienst von 18.071,30 DM, den sie mit dem Faktor 1,7235 begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 25.978,88 DM vervielfältigte.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger neben weiteren Sachverhalten für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag mit dem VEB B E, KE vom 02. November 1978 und auf das Nichtvorhandensein von Krankentagen unter Vorlage eines Auszuges aus dem Sozialversicherungsausweis einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 928 Mark geltend machte und die Beitragsbemessungsgrenze im Zeitraum vom 19. August bis 31. Dezember 1991 beanstandete, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 20. September 2005 nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem sie neben Entscheidungen zu anderen Sachverhalten den Rechenweg zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage vom 19. August bis 31. Dezember 1991 erläuterte.

Wegen des Arbeitsverdienstes vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 ermittelte sie ergebnislos bei der ZI- (Z) GmbH (vgl. deren Auskunft vom 23. September 2005).

Der Kläger meinte, der Wert in Höhe von 40.800 DM sei ein Halbjahreswert, so dass sich der Rechenweg wie folgt darstelle: 40.800 DM vervielfältigt mit 133 Tagen dividiert durch 180 Tage = 30.146,66 DM, 30.146,66 DM vervielfältigt mit 1,7235 = 51.957,77 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 10. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Er hat gemeint, mit dem Arbeitsvertrag vom 02. November 1978 sei die fehlerhafte Eintragung im Sozialversicherungsausweis für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 nachgewiesen. Es sei ein Arbeitsverdienst von insgesamt 1.912 Mark zu berücksichtigen. Werde ausgehend von § 275 a SGB VI i. V. m. Anlage 2 a mit 36.000 DM für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 und von 40.800 DM für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 1991 eine Gesamtjahresbetrachtung vorgenommen, ergäbe sich keine Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag nicht geeignet sei, die Entrichtung von Beiträgen zu belegen. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 erschienen schlüssig, da laut Arbeitsvertrag der angegebene Verdienst erst ab dem dritten Monat zustehe. Nach dem Sozialversicherungsausweis habe der Kläger ab 01. Januar 1979 einen durchschnittlichen Verdienst von 1.057,67 Mark gehabt. Es treffe zwar zu, dass die im Jahr 1991 erzielten Entgelte insgesamt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze unterschritten. Die Beitragsbemessungsgrenze sei jedoch für jeden Zeitraum zu überprüfen. Eine Zusammenrechnung der Entgelte würde dazu führen, dass Beitragsteile zuerkannt würden, die gar nicht geleistet seien.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2010 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht die im Sozialversicherungsausweis enthaltenen Entgelte für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 zugrunde legen dürfen, denn geeignete Beweismittel über einen höheren Arbeitsverdienst lägen nicht vor. Die Berechnungsmethode zur Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 sei zutreffend.

Gegen den ihm am 07. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04. Januar 2011 eingelegte Berufung des Klägers.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 seien vom Insolvenzverwalter keine Unterlagen zu seinem Verdienst gesichert worden, so dass der Arbeitsvertrag vom 02. November 1978 heranzuziehen sei. Danach ermittele sich ein beitragspflichtiger Verdienst ohne LAG von 1.892 Mark. Nach der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Wie berechne ich meine Rente? – neue Bundesländer – " werde grundsätzlich von einer Jahresbemessungsgrenze ausgegangen; eine unterschiedliche halbjährliche Bemessung sei nicht vorhanden. Nur für das Jahr 1991 seien einmalig überhaupt getrennte Beträge in der Tabelle eingetragen. Dass innerhalb des Jahres 1991 unterschiedliche Einkünfte erzielt worden seien, könne dem Kläger nicht zum Nachteil werden. Es sei für das 2. Halbjahr 1991 ein Betrag von 31.455,71 DM heranzuziehen. Der Kläger hat u. a. die Verdienstabrechnungen für die Monate August bis November 1991 vorgelegt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 31. Mai 2005 und 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2006 zu verpflichten, 1. für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 einen weiteren Arbeitsverdienst von 395 Mark, 2. für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 als Beitragsbemessungsgrundlage einen weiteren Betrag von 5.476,83 DM vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 1978 um 1,09 Mark höherer Arbeitsverdienst führe zu keiner Rentenerhöhung. Aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen sei ersichtlich, dass Beiträge nur von einem Entgelt in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.400 DM entrichtet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage weitgehend zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 31. Mai 2005 und 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2006 sind lediglich insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 1,09 Mark als weiterer Arbeitsverdienst zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass für diese Zeit weitere 393,91 Mark als Arbeitsverdienst und für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 als Beitragsbemessungsgrundlage ein weiterer Betrag von 5.476,83 DM vorgemerkt wird.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungspunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).

Für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 sind über den von der Beklagten bereits vorgemerkten Arbeitsverdienst von 1.497 Mark hinaus lediglich weitere 1,09 Mark, nicht jedoch weitere 393,91 Mark zu berücksichtigen. Der letztgenannte Betrag ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Vorschriften des SGB VI sehen dazu Folgendes vor:

Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt, 1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind und 2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen (§ 286 e Satz 1 SGB VI).

Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 286 c Satz 1 SGB VI, der bestimmt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.

Im Übrigen sieht § 286 b Satz 1 SGB VI vor: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen.

Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 27. Januar 1976 weist für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst von 971 Mark und für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1978 einen Verdienst zur FZR von 526 Mark aus. Da der Kläger jedoch vom 01. Januar bis 28. Oktober 1978 beim VEB L Kombinat K-Stadt mit einem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst und einem Verdienst zur FZR beschäftigt war, bezieht sich der Verdienst zur FZR von 526 Mark tatsächlich auf die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978, wie dies auch von der Beklagten gewertet wurde, so dass sie einen Arbeitsverdienst für den gesamten Zeitraum von insgesamt 1.497 Mark vormerkte.

Nach der Bescheinigung des Verwalters Rechtsanwalt M der R GmbH i. G. V. vom 01. Dezember 2004 betrug jedoch der Bruttoverdienst für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 1978 1.498,09 Mark, während für die Zeit vom 01. bis 30. Oktober 1978 mangels eines Vorhandenseins von Lohnunterlagen ein Bruttoverdienst nicht angegeben wurde. Mit dieser Bescheinigung ist somit nachgewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 einen weiteren Arbeitsverdienst von 1,09 Mark erzielte.

Sonstige Beweismittel, die Auskunft zum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst und zur Zahlung von Beiträgen geben können, liegen nicht vor. Der Kläger selbst hat darauf hingewiesen, dass vom Insolvenzverwalter, also dem Verwalter Rechtsanwalt M, keine Unterlagen zum Verdienst gesichert wurden. Nach der Auskunft der Z GmbH vom 23. September 2005 konnten im Archiv keine Unterlagen aufgefunden werden. Es erfolgte der Hinweis, dass solche eventuell bei Rechtsanwalt M eingelagert sein könnten. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt war, ist durch den oben genannten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachgewiesen, so dass es dazu des vom Kläger angebotenen Zeugenbeweises nicht bedarf.

Mit dem Arbeitsvertrag mit dem VEB B E, K E vom 02. November 1978 ist ein darüber hinausgehender Arbeitsverdienst, von dem Beiträge gezahlt wurden, nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Die Tatsache muss daher in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, abgedruckt in BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 und BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; so schon BSG, Beschluss vom 13. Oktober 1958 - 10 RV 759/56, abgedruckt in BSGE 8, 159).

Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr 4 unter Hinweis u. a. auf BSG, Urteil 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80 = SozR 5070 § 3 Nr. 1)

Einen Rechtssatz, dass die nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt, gibt es nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 11a RA 59/85, abgedruckt in SozR 5745 § 1 Nr. 2).

Nach dem Arbeitsvertrag mit dem VEB B E, K E vom 02. November 1978 war der Kläger ab 30. Oktober 1978 als Technologe mit einem Lohn nach der Lohngruppe/Gehaltsgruppe "I III 925 + 80 LAG ab 3. Mon." beschäftigt.

Mit diesem Arbeitsvertrag ist die Zahlung von Beiträgen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, denn dass nach einem bestimmten Arbeitsverdienst (zukünftig) tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, ist ihm nicht zu entnehmen. Der Arbeitsvertrag lässt gleichfalls nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger bereits ab 30. Oktober 1978 einen Anspruch auf einen Arbeitsverdienst von 925 Mark monatlich, den der Kläger zur Grundlage seiner Berechnungen genommen hat, hatte. Dagegen könnte der Zusatz "ab 3. Mon." stehen, der die Annahme nahe legt, dass die dort genannten Beträge nicht vor dem 01. Januar 1979 zustehen sollten, auch wenn daraus abgeleitet werden könnte, dass lediglich die "80 LAG" ab dem 3. Monat zu zahlen sind. Beide Auslegungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschlossen. Damit spricht aber nicht mehr dafür als dagegen, dass dem Kläger bereits ab 30. Oktober 1978 ein Arbeitsverdienst von 925 Mark monatlich zu zahlen war. Bei dieser Sachlage ist erst Recht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass ohne Bestehen eines vernünftigen Zweifels dem Kläger ein Arbeitsverdienst von 925 Mark monatlich ab 30. Oktober 1978 zustand.

Ein monatlicher Arbeitsverdienst von ca. 750 Mark im Zeitraum vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 erscheint nicht von vornherein unschlüssig, wenn die Arbeitsverdienste des Klägers vom 01. Januar bis 28. Oktober 1978 und vom 01. Januar bis 31. Dezember 1979 zum Vergleich herangezogen werden. Nach der Arbeitsvertragsänderung mit dem VEB LKombinat K-Stadt vom 20. Oktober 1977 wurde das Gehalt ab 01. November 1977 auf 780 Mark zuzüglich 60 Mark auf 840 Mark erhöht. Aus der Bescheinigung der H- und Bt/ GmbH vom 15. Juli 1992 geht hervor, dass der Kläger vom 01. Januar bis 28. Oktober 1978 einen Verdienst von 7.863,87 Mark (was einem monatlichen Verdienst von 786 Mark entspricht) hatte. Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthält für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Oktober 1978 einen Arbeitsverdienst (einschließlich FZR) von 8.240,70 Mark (was einem monatlichen Verdienst von 824 Mark entspricht). Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, betrug der monatliche Arbeitsverdienst im Jahr 1979 durchschnittlich 1.057,66 Mark. Nach der Arbeitsvertragsänderung mit dem VEB B E, K E vom 07. Mai 1980 wurde das monatliche Gehalt ab 01. August 1979 auf 1.020 Mark zuzüglich 110 Mark LAG erhöht. Danach ist in der Zusammenschau festzustellen, dass der Kläger zwar zunächst mit dem Wechsel seines Arbeitgebers ab 30. Oktober 1978 eine Gehaltsminderung hinnehmen musste, die jedoch jedenfalls ab 01. Januar 1979 bei einem monatlichen Arbeitsverdienst von 925 Mark zuzüglich 80 Mark LAG kompensiert wurde. Für das vorübergehend geringere Gehalt mögen unterschiedliche Begründungen, wie eine Einarbeitung aufgrund unterschiedlicher Aufgabenstellungen eines VEB Landbaukombinats einerseits und eines Bau- und Montagekombinats andererseits, herangezogen werden können.

Allerdings erscheinen die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Arbeitsverdienste für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 nicht unbedingt einleuchtend. In Übereinstimmung mit den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bestanden in diesem Zeitraum keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass in diesem Ausweis als beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst bei einem Arbeitsverdienst von 526 Mark, aus dem Beiträge zur FZR gezahlt wurden, mindestens 1.200 Mark monatlich bescheinigt wären. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO vom 17. November 1977 (GBl. DDR I 1977, 373) – SVO 1977 – war (nur) der Teil des Bruttoverdienstes, der den Betrag von 600 Mark im Kalendermonat überstieg, nicht beitragspflichtig. Bei Beiträgen zur FZR nach einem Arbeitsverdienst von 526 Mark (für 2 Kalendermonate) müsste der Kläger einen Arbeitsverdienst von 863 Mark monatlich erzielt haben. Unter Berücksichtigung des 30. und 31. Oktober 1978 mit einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (600 Mark geteilt durch 31 Tage vervielfältigt mit 2 Tagen) ergäbe sich hierfür ein Arbeitsverdienst von 38,71 Mark. Als Arbeitsverdienst für die Zeit vom 30. Oktober bis 31. Dezember 1978 wären mithin 1.764,71 Mark anzunehmen.

Allerdings erscheint die Zulässigkeit einer isolierten Betrachtung der Eintragung allein des oben genannten Arbeitsverdienstes, aus dem Beiträge zur FZR gezahlt wurden, nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zweifelhaft. Wenn sich eine Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als nicht nachvollziehbar darstellt, wie vorliegend die Eintragung des beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes von 971 Mark, die zugleich Auswirkungen auf eine andere Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung hat, wie vorliegend auf den Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt wurden, führt dies ebenfalls zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der davon abhängigen Eintragung. Eine solche Eintragung erscheint somit nicht zur Glaubhaftmachung eines höheren beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes bis zur oben genannten Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich geeignet. Ob nämlich tatsächlich Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR über 1.498,08 Mark gezahlt wurden, bleibt im Ergebnis offen, ohne dass mehr dafür als dagegen spricht.

Dabei kann insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der Bescheinigung des Verwalters Rechtsanwalt M der R GmbH i. G. V. vom 01. Dezember 2004 lediglich ein Arbeitsverdienst von 1.498,09 DM mit dem Hinweis bescheinigt wurde, dass für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Oktober 1978, für die Jahre 1983 und 1984 und für die Zeit vom 16. März bis 31. März 1985 keine Lohnunterlagen nachweisbar waren. Solches wurde für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 1978 nicht angegeben.

Für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 ist als Beitragsbemessungsgrundlage ein weiterer Betrag von 5.476,83 DM nicht vorzumerken. Der vorgemerkte Betrag von 25.978,88 DM stellt die Beitragsbemessungsgrenze nicht zum Nachteil des Klägers dar.

Dies folgt aus § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 SGB VI vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

Dabei werden nach § 260 Satz 2 SGB VI für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragbemessungsgrenzen angewendet. § 275 a Satz 1 SGB VI bestimmt dazu, dass sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Die Bundesregierung ist nach § 275 b SGB VI ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2 a SGB VI festzusetzen. Nach Anlage 2 a SGB VI betragen die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in der allgemeinen Rentenversicherung im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 36.000 DM und im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 1991 40.800 DM.

Die seinerzeit nach Anlage II zum Einigungsvertrag Kapitel VIII Sachgebiet F, Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gebliebenen Vorschriften des § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 41 Abs. 1 Buchstabe a und § 42 Abs. 2 Gesetz über die Sozialversicherung – SVG – vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 1990, 486) bestimmten folgendes: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht jeweils dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Die nach § 40 Abs. 1 zu zahlenden Beiträge tragen die Versicherten und ihre Arbeitgeber je zur Hälfte. Bei pflichtversicherten Personen werden der Beitragsberechnung das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, zugrunde gelegt. Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, die Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen.

Die Beitragsbemessungsgrenze von 40.800 DM beruht auf § 2 Zweite Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1300) - 2. RAV - , der festlegt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (also dem Beitrittsgebiet) ab 01. Juli 1991 3.400 DM monatlich beträgt. Wird dieser Betrag mit 12 Kalendermonaten vervielfältigt, resultiert daraus eine Beitragsbemessungsgrenze von 40.800 DM jährlich.

Die mit der Beitragsbemessungsgrenze verbundenen Rechtsfolgen, die vor der Geltung des SGB VI in gleicher Weise vom Gesetz stillschweigend vorausgesetzt wurden, regelt nunmehr § 157 SGB VI. Danach werden die Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Wie den vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate August 1991 bis November 1991 zu entnehmen ist, wurde den genannten Vorschriften entsprechend verfahren.

Die Verdienstabrechnungen für die Monate September bis November 1991 weisen zwar ein "SV-Brutto" von jeweils 3.644 DM monatlich aus. Der zur Rentenversicherung einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag beläuft sich jedoch auf 300,90 DM monatlich. Daraus folgt, dass als Beitragsbemessungsgrundlage lediglich ein Arbeitsentgelt von 3.400 DM monatlich, also bis zur genannten Beitragsbemessungsgrenze, der Beitragsermittlung zugrunde gelegt wurde.

Ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 3.400 DM monatlich und einem Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1991 von 17,7 v. H. (Art. 2 Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 22. März 1991 - BGBl I 1991, 790) ergibt sich ein Beitrag von 601,80 DM, der nach § 40 Abs. 2 SVG bei pflichtversicherten Personen mit Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (§ 41 Abs. 1 Buchstabe a SVG) von den Versicherten und ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen werden. Der vom Kläger zu tragende Beitragsanteil beträgt mithin 300,90 DM.

Nichts anderes gilt für das vom 19. bis 31. August 1991 erzielte Arbeitsentgelt. Entgegen der Verdienstabrechnung für diesen Monat betrug das "SV-Brutto" nicht wie ausgewiesen 1.560,30 DM, sondern lediglich 1.020 DM. Ausgehend von diesem Arbeitsentgelt und einem Beitragssatz von 17,7 v. H. ergibt sich ein Beitrag von 180,54 DM, der vom Kläger zur Hälfte zu tragen ist. Nach der Verdienstabrechnung für August 1991 betrug der einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 90,27 DM.

Nach der Verdienstabrechnung für November 1991 wurden mithin bis dahin Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von 992,97 DM gezahlt.

Die Verdienstabrechnung für Dezember 1991 hat der Kläger nicht vorgelegt. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass der damalige Arbeitgeber entgegen dem Gesetz aus einem Arbeitsentgelt über 3.400 DM einen Arbeitnehmerbeitrag, der 300,90 DM überschreitet, an die Rentenversicherung abführte.

Das vom Kläger in der Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt betrug mithin 14.620 DM. Wird dieses Arbeitsentgelt mit dem Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 SGB VI für das Jahr 1991 mit 1,7235 vervielfältigt, resultiert daraus eine Beitragsbemessungsgrundlage von 25.197,57 DM.

Bei dem Arbeitsentgelt, das für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 in den angefochtenen Bescheiden mit 18.071,30 DM zugrunde gelegt ist, handelt es sich um den Bruttoarbeitslohn, von dem nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte 1991 Lohnsteuer einbehalten wurde, nicht jedoch um das Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Arbeitsentgelte, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung (dem Gesetz gemäß) nicht entrichtet wurden, können einer künftigen Rente nicht zugrunde gelegt werden.

Die von der Beklagten aus 18.071,30 DM ermittelte Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze ist für den Kläger nicht rechtsnachteilig.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beitragsbemessungsgrenze von 40.800 DM um einen Jahresbetrag, so dass sich die entsprechende tägliche Beitragsbemessungsgrenze dadurch ergibt, indem dieser Betrag durch 360 Tage und nicht lediglich durch 180 Tage geteilt wird. Für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 1991 sind 133 Tage zu berücksichtigen.

Die genannten Tage und die Berechnung zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze folgen aus der entsprechenden Anwendung von § 123 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI.

Danach werden Berechnungen von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen gerechnet.

Das Kalenderjahr ist damit mit 360 Tagen anzusetzen. Die Monate September bis Dezember 1991 sind mit jeweils 30 Tagen und die Zeit vom 19. bis 31. August 1991 ist mit 13 Tagen zu berücksichtigen, woraus 133 Tage resultieren.

Das auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte beitragspflichtige Arbeitsentgelt hat die Beklagte auf dieser Grundlage mit 15.073,33 DM (40.800 DM vervielfältigt mit 133 Tagen geteilt durch 360 Tage) ermittelt. Wird dieses Arbeitsentgelt mit dem Umrechnungsfaktor 1,7235 vervielfältigt, ergibt sich daraus eine Beitragsbemessungsgrundlage von 25.978,88 DM.

Eine von der Beklagten ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage von 25.978,88 DM nach einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 15.073,33 DM erweist sich jedoch gegenüber einer Beitragsbemessungsgrundlage von 25.197,57 DM nach einem tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 14.620 DM als für den Kläger nicht rechtsnachteilhaft.

Die Berufung muss daher im Wesentlichen erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Obsiegen des Klägers rechtfertigt keine auch nur teilweise seiner Erstattung außergerichtlichen Kosten, denn auf eine künftige Rente wirkt sich dies nicht aus.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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