Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 90183/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 348/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die Nachzahlung einer höheren Rente auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 verlangen kann.
Die am ... 1948 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Mai 1993 ab dem 01. Juli 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (zunächst bis zum 31. Dezember 1994). Im Anschluss daran wurden die Rentenbezugszeiten jeweils verlängert (Bescheid vom 27. Oktober 1994: bis 31. Dezember 1997; Bescheid vom 19. Dezember 1997: bis 31. Dezember 2000; Bescheid vom 07. September 2000: bis 31. Dezember 2003; Bescheid vom 10. Juli 2003: bis 31. Dezember 2006).
Mit Bescheid vom 14. August 2006 wurde der Klägerin ab dem 01. Januar 2007 eine unbefristete Rente gewährt. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße zeitliche Verlängerung des bisherigen Rentenanspruchs, sondern um die eigenständige und voll inhaltlich erneute Zuerkennung eines Rentenanspruchs handele. Dies habe zur Folge, dass abgestellt auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Anspruchs die Rentenhöhe neu zu bestimmen sei. Diese Berechnung führte die Beklagte für die Zeit ab dem 01. Januar 1995 mit Bescheiden vom 06. Juni 2008, 11. Juni 2008, 17. Juni 2008, 20. Juni 2008 und 26. Juni 2008 durch. Diese Bescheide wiesen Nachzahlungsansprüche der Klägerin erst ab dem 01. Januar 2002 aus. Die Beklagte übersandte diese Bescheide der Klägerin mit Schreiben vom 01. Juli 2008. Für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002 sei eine Nachzahlung wegen der Zahlungsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Gegen die Beschränkung der Nachzahlung auf die Zeit seit dem 01. Januar 2002 legte die Klägerin am 15. Juli 2008 und am 28. Juli 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2008 zurückwies. Nach § 44 Abs. 4 SGB X sei ein rückwirkender Leistungsbeginn erst ab dem 01. Januar 2002 möglich. Da die Klägerin keinen Überprüfungsantrag gestellt habe, sei von dem Datum des vorläufigen Weiterzahlungsbescheides vom 14. August 2006 auszugehen.
Daraufhin hat die Klägerin am 21. November 2008 Klage bei der Beklagten erhoben, die den Rechtsbehelf an das Sozialgericht Stendal weitergeleitet hat. Für sie als Laie sei nicht erkennbar gewesen, dass sie einen Überprüfungsantrag hätte stellen müssen. Die Beratungs- und Auskunftstellen in M. und B. hätten sie nicht auf das einschlägige Urteil des BSG hingewiesen. Nach Zulegung des Sozialgerichts Stendal zum Sozialgericht Magdeburg (SG) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2011 abgewiesen. Bei der Neuberechnung der Rente der Klägerin sei die Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X verfahren. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimme dazu, dass Sozialleistungen in diesen Fällen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen seien. Diese Bestimmung habe die Beklagte zutreffend angewandt, so dass für Zeiten vor dem 01. Januar 2002 Verjährung eingetreten sei.
Gegen den am 31. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. September 2011 beim SG Berufung eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie ist der Auffassung, dass ihre Anträge nicht unter die Verjährungsfrist fallen würden. Ein Schreiben, das eine Verjährungsfrist hätte auslösen können, sei ihr nicht bekannt. Sie sei auch von der Beklagten nicht auf die Verjährungsfrist hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 06., 11. und 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2008 abzuändern,
und die Beklagte zu verurteilen, ihr die sich aus der Neuberechnung der Rente ergebende Nachzahlung auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen und den diese bestätigenden Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 06. März 2012 und 07. März 2012 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und statthafte Berufung – über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte – ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der diese bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig, so dass die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr auch die Nachzahlungsbeträge für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002 ausgezahlt werden.
Die Beklagte ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 31/96 – nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verfahren. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, falls sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für die Klägerin die jeweilige Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2008 zu deren Gunsten korrigiert.
Allerdings wird der Zeitraum, für den Zahlungen für die Vergangenheit zu erbringen sind, durch § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt. Diese Vorschrift lautet:
"Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."
Nach diesen Vorschriften ist die Beklagte fehlerfrei verfahren. Da die Klägerin keinen aktenkundigen Überprüfungsantrag gestellt hat, ist für die Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt der Rücknahme abzustellen. Dabei ist die Beklagte zugunsten der Klägerin nicht vom Juni/Juli 2008, sondern vom Datum des Weiterzahlungsbescheides vom 14. August 2006 ausgegangen. Mit dem zuletzt genannten Datum hat die Beklagte – ausgehend vom 01. Januar 2006 – zutreffend eine am 01. Januar 2002 beginnende Frist errechnet. Für die Zeit davor steht § 44 Abs. 4 SGB X einer Nachzahlung entgegen. Eines Schreibens der Beklagten, das den Lauf der Verjährungsfrist hätte auslösen können, bedurfte es nicht. Deren Beginn ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz.
Ob im Falle der Klägerin wegen eines möglichen Beratungsfehlers der Beklagten die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen, kann der Senat offen lassen. Denn selbst bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen dürften in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend erbracht werden (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 44 Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die Nachzahlung einer höheren Rente auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 verlangen kann.
Die am ... 1948 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Mai 1993 ab dem 01. Juli 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (zunächst bis zum 31. Dezember 1994). Im Anschluss daran wurden die Rentenbezugszeiten jeweils verlängert (Bescheid vom 27. Oktober 1994: bis 31. Dezember 1997; Bescheid vom 19. Dezember 1997: bis 31. Dezember 2000; Bescheid vom 07. September 2000: bis 31. Dezember 2003; Bescheid vom 10. Juli 2003: bis 31. Dezember 2006).
Mit Bescheid vom 14. August 2006 wurde der Klägerin ab dem 01. Januar 2007 eine unbefristete Rente gewährt. In diesem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße zeitliche Verlängerung des bisherigen Rentenanspruchs, sondern um die eigenständige und voll inhaltlich erneute Zuerkennung eines Rentenanspruchs handele. Dies habe zur Folge, dass abgestellt auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Anspruchs die Rentenhöhe neu zu bestimmen sei. Diese Berechnung führte die Beklagte für die Zeit ab dem 01. Januar 1995 mit Bescheiden vom 06. Juni 2008, 11. Juni 2008, 17. Juni 2008, 20. Juni 2008 und 26. Juni 2008 durch. Diese Bescheide wiesen Nachzahlungsansprüche der Klägerin erst ab dem 01. Januar 2002 aus. Die Beklagte übersandte diese Bescheide der Klägerin mit Schreiben vom 01. Juli 2008. Für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002 sei eine Nachzahlung wegen der Zahlungsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Gegen die Beschränkung der Nachzahlung auf die Zeit seit dem 01. Januar 2002 legte die Klägerin am 15. Juli 2008 und am 28. Juli 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2008 zurückwies. Nach § 44 Abs. 4 SGB X sei ein rückwirkender Leistungsbeginn erst ab dem 01. Januar 2002 möglich. Da die Klägerin keinen Überprüfungsantrag gestellt habe, sei von dem Datum des vorläufigen Weiterzahlungsbescheides vom 14. August 2006 auszugehen.
Daraufhin hat die Klägerin am 21. November 2008 Klage bei der Beklagten erhoben, die den Rechtsbehelf an das Sozialgericht Stendal weitergeleitet hat. Für sie als Laie sei nicht erkennbar gewesen, dass sie einen Überprüfungsantrag hätte stellen müssen. Die Beratungs- und Auskunftstellen in M. und B. hätten sie nicht auf das einschlägige Urteil des BSG hingewiesen. Nach Zulegung des Sozialgerichts Stendal zum Sozialgericht Magdeburg (SG) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2011 abgewiesen. Bei der Neuberechnung der Rente der Klägerin sei die Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X verfahren. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimme dazu, dass Sozialleistungen in diesen Fällen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen seien. Diese Bestimmung habe die Beklagte zutreffend angewandt, so dass für Zeiten vor dem 01. Januar 2002 Verjährung eingetreten sei.
Gegen den am 31. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06. September 2011 beim SG Berufung eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie ist der Auffassung, dass ihre Anträge nicht unter die Verjährungsfrist fallen würden. Ein Schreiben, das eine Verjährungsfrist hätte auslösen können, sei ihr nicht bekannt. Sie sei auch von der Beklagten nicht auf die Verjährungsfrist hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 06., 11. und 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2008 abzuändern,
und die Beklagte zu verurteilen, ihr die sich aus der Neuberechnung der Rente ergebende Nachzahlung auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen und den diese bestätigenden Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 06. März 2012 und 07. März 2012 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und statthafte Berufung – über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte – ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der diese bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig, so dass die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr auch die Nachzahlungsbeträge für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002 ausgezahlt werden.
Die Beklagte ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 31/96 – nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verfahren. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, falls sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für die Klägerin die jeweilige Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2008 zu deren Gunsten korrigiert.
Allerdings wird der Zeitraum, für den Zahlungen für die Vergangenheit zu erbringen sind, durch § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt. Diese Vorschrift lautet:
"Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."
Nach diesen Vorschriften ist die Beklagte fehlerfrei verfahren. Da die Klägerin keinen aktenkundigen Überprüfungsantrag gestellt hat, ist für die Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt der Rücknahme abzustellen. Dabei ist die Beklagte zugunsten der Klägerin nicht vom Juni/Juli 2008, sondern vom Datum des Weiterzahlungsbescheides vom 14. August 2006 ausgegangen. Mit dem zuletzt genannten Datum hat die Beklagte – ausgehend vom 01. Januar 2006 – zutreffend eine am 01. Januar 2002 beginnende Frist errechnet. Für die Zeit davor steht § 44 Abs. 4 SGB X einer Nachzahlung entgegen. Eines Schreibens der Beklagten, das den Lauf der Verjährungsfrist hätte auslösen können, bedurfte es nicht. Deren Beginn ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz.
Ob im Falle der Klägerin wegen eines möglichen Beratungsfehlers der Beklagten die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen, kann der Senat offen lassen. Denn selbst bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen dürften in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend erbracht werden (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 44 Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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