Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3211/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 299/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand ist eine Prozesskostenhilfebeschwerde. In dem zugrundeliegenden erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Beteiligten über die Zusicherung, die künftig anfallenden Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung zu übernehmen.
Die Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihren im Haushalt lebenden Kindern J Ja M (geb ... 2007) und S. Ma. M. (geb. am. 2008) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnte eine 4-Zimmer-Mietwohnung mit einer Größe von 64,4 qm und einer monatlichen Warmmiete von 443,88 EUR (281,88 EUR Grundmiete, 97,20 EUR Vorauszahlungen für Neben- und Betriebskosten und 64,80 EUR für Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser) in der H.-H -Str ... in H ... Am 29. April 2010 beantragte sie bei der Arbeitsgemeinschaft SGB II H. GmbH (im Folgenden: ARGE), der Rechtsvorgängerin des Beschwerdegegners, die Erteilung der Zustimmung zum Wohnungsumzug in die E -K -Str. in H , da die bisherige Wohnung nicht ausreichend beheizbar sei. Bei dieser neuen Wohnung handelt es sich um eine 4-Zimmerwohnung mit 64,15 qm und einer Warmmiete von 417 EUR (Nettokaltmiete 269,46 EUR, Betriebskosten 73,77 EUR und Heizkosten 73,77 EUR). In dem zugrundeliegenden Mietangebot des Vermieters steht, dass sie vor dem Abschluss des Mietvertrages den schriftlichen Nachweis eines Amtes für die Zahlungsübernahme der Miete benötige. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 lehnte die ARGE den Antrag ab, weil der Umzug nicht erforderlich sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein: Die Heizungen würden selbst voll aufgedreht nur handwarm. Zudem habe sie in der Wohnung eine Fehlgeburt (8. SSW) erlitten, woraus noch depressive Verstimmungen resultierten. Eine Zusicherung sollte unproblematisch möglich sein, da die neue Wohnung geringere Kosten der Unterkunft aufweise als die alte. Am 24. Mai 2010 trennte sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann, der am 31. Mai 2010 mitteilte, dass er nach M. ziehen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 wies die ARGE den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die bisherige Wohnung sei angemessen und plausible Gründe für einen Umzug seien nicht vorgetragen.
Noch am 9. Juni 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Sie hat begehrt, der ARGE im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr zuzusichern, die für die anzumietende Wohnung in der E.-K -Straße anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 417 EUR zu übernehmen. Es sei nicht Gegenstand, ihr eine Zusicherung zum Umzug zu geben. Der neue Vermieter sei nur bereit die Wohnung zu vermieten, wenn die ARGE bestätige, dass die Kosten zumindest in Höhe der alten Kosten der Unterkunft übernommen werden. Es sollte der ARGE bewusst sein, dass selbst ein Umzug ohne Zustimmung durch sie dazu führe, dass die Kosten in der bisherigen Höhe zumindest weiter zu übernehmen wären. Die alte Wohnung sei zum 31. Juli 2010 gekündigt worden. Daneben hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung für den Umzug hat sie noch vorgetragen, sie habe Angst in der Erdgeschosswohnung zu bleiben, da von ihrem Noch-Ehemann Druck auf sie ausgeübt werde. Sie habe Angst vor Übergriffen. Einen solchen Übergriff habe es am 13. Juni 2010 gegeben. Die ARGE führte aus, dass die Angemessenheit auch der Kosten der neuen Wohnung nie bestritten worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Es fehle ein Anordnungsgrund. Eine Zusicherung sei entbehrlich, da die Kosten der neuen Wohnung unter den Kosten der alten Wohnung liegen würden.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin später für erledigt erklärt, weil der Vermieter eingewilligt habe, ohne die Zusicherung das Mietverhältnis einzugehen. Der Antragsgegner hat im erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass er unverändert den Umzug nicht für erforderlich halte.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 5. Juli 2010 zugestellten PKH-Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Juli Beschwerde erhoben. Es sei ein nachvollziehbares Verlangen des Vermieters, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme durch einen Leistungsträger zu verlangen. Genau für derartige Fälle stehe bei dem Leistungsträger ein Formular zur Verfügung, in welchem dieser darauf hinweise, dass nur die angemessenen bzw. bisherigen Mietkosten bei einem Umzug übernommen werden könnten. Hätte der Leistungsträger genau dieses ihm zur Verfügung stehende Formular im Antragsverfahren verwandt, wäre ein Rechtsstreit von vornherein vermieden worden. Die ARGE habe sich jedoch geweigert, eine solche Erklärung abzugeben.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Halle vom 29. Juni 2010 für das erledigte einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber nicht begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die (vormals) beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte bereits im Zeitpunkt der Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage oder hier: eines Antrages einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Gemessen daran ist der von der Antragstellerin (vormals) beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne beizumessen.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Die Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzes war bereits unzulässig. Die Antragstellerin konnte sich für ihr im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgtes Rechtsschutzbegehren nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis/-interesse ist gegeben, wenn mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird und deshalb ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht. Das Fehlen eines solchen Interesses führt zur Ablehnung/Abweisung des prozessualen Begehrens als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt u. a. dann, wenn das gewählte Rechtsschutzverfahren offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile für den Rechtsschutzsuchenden bringen kann. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die Klage- oder hier: die Antragserhebung nicht erforderlich ist, weil die Klage bzw. hier der Antrag unnütz ist (Keller m.w.N. aus der Rspr., in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, Vor § 51, Rn. 16 und 16a).
In Anwendung dieser Grundsätze stand der Antragstellerin für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis im vorgenannten Sinne zur Seite. Die Antragstellerin wollte nur eine Zusicherung für ihren Vermieter, dass die neuen Kosten der Unterkunft übernommen werden, soweit sie nicht die Kosten der alten Wohnung übersteigen, hingegen sollte nicht die Zusicherung zum Umzug für die Übernahme der Umzugskosten usw. erreicht werden. Einer solchen isolierten Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem beabsichtigten Umzug bedarf es hier nicht. Denn die voraussichtlichen Kosten der neuen – nahezu gleichgroßen Wohnung – liegen unter den bisherigen Kosten der Wohnung.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II in der damaligen Fassung soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
In Bezug auf die Kostenübernahme von angemessenen Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung besteht nur ein Bedürfnis für eine Zusicherung, wenn diese Kosten über den Kosten der alten Wohnung liegen. Dann kann gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Kostenbegrenzung auf die bisherigen Kosten eintreten. Ansonsten muss der Leistungsträger die Kosten der neuen Unterkunft auch bei einem nicht erforderlichen Umzug tragen. Da für den Vierpersonenhaushalt sowohl die Kaltmiete der 64,15 qm großen Wohnung mit 343,23 EUR innerhalb der vom Leistungsträger selbst für sich als maßgebend anerkannten Angemessenheitsgrenzen liegt als auch unter der früheren Kaltmiete mit 379,08 EUR bleibt und die Heizkosten mit 73,77 EUR ebenfalls innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen und die Gesamtmiete der neuen Wohnung unter der Gesamtmiete der alten Wohnung liegt, muss der Leistungsträger ohnehin die vollen Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung tragen. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten schon vor dem Antrag Einigkeit.
Im Rahmen der PKH-Entscheidung kann nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner Veranlassung zu dem Antrag gegeben hat, weil er durch ein formloses Schreiben an den neuen Vermieter und die Darstellung der Rechtslage das Problem hätte lösen können. Dieser Aspekt kann nur bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG, bei der auch Billigkeitserwägungen einfließen, berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand ist eine Prozesskostenhilfebeschwerde. In dem zugrundeliegenden erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Beteiligten über die Zusicherung, die künftig anfallenden Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung zu übernehmen.
Die Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihren im Haushalt lebenden Kindern J Ja M (geb ... 2007) und S. Ma. M. (geb. am. 2008) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnte eine 4-Zimmer-Mietwohnung mit einer Größe von 64,4 qm und einer monatlichen Warmmiete von 443,88 EUR (281,88 EUR Grundmiete, 97,20 EUR Vorauszahlungen für Neben- und Betriebskosten und 64,80 EUR für Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser) in der H.-H -Str ... in H ... Am 29. April 2010 beantragte sie bei der Arbeitsgemeinschaft SGB II H. GmbH (im Folgenden: ARGE), der Rechtsvorgängerin des Beschwerdegegners, die Erteilung der Zustimmung zum Wohnungsumzug in die E -K -Str. in H , da die bisherige Wohnung nicht ausreichend beheizbar sei. Bei dieser neuen Wohnung handelt es sich um eine 4-Zimmerwohnung mit 64,15 qm und einer Warmmiete von 417 EUR (Nettokaltmiete 269,46 EUR, Betriebskosten 73,77 EUR und Heizkosten 73,77 EUR). In dem zugrundeliegenden Mietangebot des Vermieters steht, dass sie vor dem Abschluss des Mietvertrages den schriftlichen Nachweis eines Amtes für die Zahlungsübernahme der Miete benötige. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 lehnte die ARGE den Antrag ab, weil der Umzug nicht erforderlich sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein: Die Heizungen würden selbst voll aufgedreht nur handwarm. Zudem habe sie in der Wohnung eine Fehlgeburt (8. SSW) erlitten, woraus noch depressive Verstimmungen resultierten. Eine Zusicherung sollte unproblematisch möglich sein, da die neue Wohnung geringere Kosten der Unterkunft aufweise als die alte. Am 24. Mai 2010 trennte sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann, der am 31. Mai 2010 mitteilte, dass er nach M. ziehen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 wies die ARGE den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die bisherige Wohnung sei angemessen und plausible Gründe für einen Umzug seien nicht vorgetragen.
Noch am 9. Juni 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Sie hat begehrt, der ARGE im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr zuzusichern, die für die anzumietende Wohnung in der E.-K -Straße anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 417 EUR zu übernehmen. Es sei nicht Gegenstand, ihr eine Zusicherung zum Umzug zu geben. Der neue Vermieter sei nur bereit die Wohnung zu vermieten, wenn die ARGE bestätige, dass die Kosten zumindest in Höhe der alten Kosten der Unterkunft übernommen werden. Es sollte der ARGE bewusst sein, dass selbst ein Umzug ohne Zustimmung durch sie dazu führe, dass die Kosten in der bisherigen Höhe zumindest weiter zu übernehmen wären. Die alte Wohnung sei zum 31. Juli 2010 gekündigt worden. Daneben hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung für den Umzug hat sie noch vorgetragen, sie habe Angst in der Erdgeschosswohnung zu bleiben, da von ihrem Noch-Ehemann Druck auf sie ausgeübt werde. Sie habe Angst vor Übergriffen. Einen solchen Übergriff habe es am 13. Juni 2010 gegeben. Die ARGE führte aus, dass die Angemessenheit auch der Kosten der neuen Wohnung nie bestritten worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Es fehle ein Anordnungsgrund. Eine Zusicherung sei entbehrlich, da die Kosten der neuen Wohnung unter den Kosten der alten Wohnung liegen würden.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin später für erledigt erklärt, weil der Vermieter eingewilligt habe, ohne die Zusicherung das Mietverhältnis einzugehen. Der Antragsgegner hat im erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass er unverändert den Umzug nicht für erforderlich halte.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 5. Juli 2010 zugestellten PKH-Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Juli Beschwerde erhoben. Es sei ein nachvollziehbares Verlangen des Vermieters, eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme durch einen Leistungsträger zu verlangen. Genau für derartige Fälle stehe bei dem Leistungsträger ein Formular zur Verfügung, in welchem dieser darauf hinweise, dass nur die angemessenen bzw. bisherigen Mietkosten bei einem Umzug übernommen werden könnten. Hätte der Leistungsträger genau dieses ihm zur Verfügung stehende Formular im Antragsverfahren verwandt, wäre ein Rechtsstreit von vornherein vermieden worden. Die ARGE habe sich jedoch geweigert, eine solche Erklärung abzugeben.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Halle vom 29. Juni 2010 für das erledigte einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber nicht begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die (vormals) beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte bereits im Zeitpunkt der Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage oder hier: eines Antrages einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Gemessen daran ist der von der Antragstellerin (vormals) beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne beizumessen.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Die Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzes war bereits unzulässig. Die Antragstellerin konnte sich für ihr im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgtes Rechtsschutzbegehren nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis/-interesse ist gegeben, wenn mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird und deshalb ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht. Das Fehlen eines solchen Interesses führt zur Ablehnung/Abweisung des prozessualen Begehrens als unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt u. a. dann, wenn das gewählte Rechtsschutzverfahren offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile für den Rechtsschutzsuchenden bringen kann. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die Klage- oder hier: die Antragserhebung nicht erforderlich ist, weil die Klage bzw. hier der Antrag unnütz ist (Keller m.w.N. aus der Rspr., in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, Vor § 51, Rn. 16 und 16a).
In Anwendung dieser Grundsätze stand der Antragstellerin für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis im vorgenannten Sinne zur Seite. Die Antragstellerin wollte nur eine Zusicherung für ihren Vermieter, dass die neuen Kosten der Unterkunft übernommen werden, soweit sie nicht die Kosten der alten Wohnung übersteigen, hingegen sollte nicht die Zusicherung zum Umzug für die Übernahme der Umzugskosten usw. erreicht werden. Einer solchen isolierten Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem beabsichtigten Umzug bedarf es hier nicht. Denn die voraussichtlichen Kosten der neuen – nahezu gleichgroßen Wohnung – liegen unter den bisherigen Kosten der Wohnung.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II in der damaligen Fassung soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
In Bezug auf die Kostenübernahme von angemessenen Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung besteht nur ein Bedürfnis für eine Zusicherung, wenn diese Kosten über den Kosten der alten Wohnung liegen. Dann kann gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Kostenbegrenzung auf die bisherigen Kosten eintreten. Ansonsten muss der Leistungsträger die Kosten der neuen Unterkunft auch bei einem nicht erforderlichen Umzug tragen. Da für den Vierpersonenhaushalt sowohl die Kaltmiete der 64,15 qm großen Wohnung mit 343,23 EUR innerhalb der vom Leistungsträger selbst für sich als maßgebend anerkannten Angemessenheitsgrenzen liegt als auch unter der früheren Kaltmiete mit 379,08 EUR bleibt und die Heizkosten mit 73,77 EUR ebenfalls innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen und die Gesamtmiete der neuen Wohnung unter der Gesamtmiete der alten Wohnung liegt, muss der Leistungsträger ohnehin die vollen Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung tragen. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten schon vor dem Antrag Einigkeit.
Im Rahmen der PKH-Entscheidung kann nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner Veranlassung zu dem Antrag gegeben hat, weil er durch ein formloses Schreiben an den neuen Vermieter und die Darstellung der Rechtslage das Problem hätte lösen können. Dieser Aspekt kann nur bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG, bei der auch Billigkeitserwägungen einfließen, berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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