L 13 AS 1878/12 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5398/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1878/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. April 2012 (Az. S 17 AS 5398/09) ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des genannten Klageverfahrens waren die vom Beklagten zu bewilligenden Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008. Für die Klägerin ergibt sich aus dem teilweise klageabweisenden Urteil eine Beschwer in Höhe von insgesamt 146,28 EUR. Das Klagebegehren war auf die Bewilligung der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 390,00 EUR (290,00 EUR Kaltmiete, kalte Nebenkosten u. Heizung 100,00 EUR) gerichtet. Das SG verurteilte den Beklagten der Klägerin Kosten der Unterkunft und Heizung für den genannten Bewilligungszeitraum i.H.v. 365,62 EUR (Kaltmiete, einschließlich kalter Nebenkosten i.H.v.330,00 EUR, Heizkosten i.H.v.35,62 EUR) zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für die Klägerin ergibt sich aus dem teilweise klageabweisenden Urteil eine Beschwer von insgesamt 146,28 EUR (6 x 24,38), ein Betrag von über 750,00 EUR wird somit nicht erreicht.

Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Soweit die Klägerin die ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, "wie und in welcher Höhe der maßvolle Zuschlag bei Anwendung des § 8 WoGG zu bilden" sei, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in dem Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 16/11 R, veröffentlicht in Juris, bereits dargelegt hat, ein Zuschlag i.H.v.10 % sei (stets) angemessen aber auch ausreichend. Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob in den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes die sogenannten kalten Nebenkosten enthalten seien, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Das BSG hat in dem Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 19/11 R, veröffentlicht in Juris, zur Anwendung der Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG ausgeführt, dass zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG bzw. nunmehr § 9 Abs. 1 WoGG) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein Sicherheitszuschlag einzubeziehen sei. Das BSG hat im Übrigen auch in der Entscheidung vom 22. März 2012 (a.a.O.) die vom erkennenden Senat (Urteil vom 22. Juni 2010, L 13 AS 4212/08, veröffentlicht in Juris) vertretene Rechtsauffassung, wonach die Tabellenwerte des WoGG die kalten Nebenkosten enthalten, wiederum nicht beanstandet. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 20. April 2012 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Beschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, §§ 114 ff. ZPO) für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Rechtskraft
Aus
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