Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2184/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4032/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8.7.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat nach der Volksschule seit 1965 im Kraftfahrgewerbe gearbeitet. Ab Januar 1981 bis September 1987 war er als selbständiger Fuhrunternehmer tätig (SG-Akte S. 16). Von Dezember 1981 bis 25.3.1982 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Weiterbildung zum Berufskraftfahrer. Zuletzt war er (seit Januar 1988) als Langholzfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Prüfungszeugnis (nach § 34 Berufsbildungsgesetz) der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm vom 25.3.1982 ist festgestellt, dass der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Güterverkehr" bestanden hat. In der Kenntnisprüfung erzielte der Kläger die Note "gut", in der Fertigkeitsprüfung die Note "sehr gut". In einer Bescheinigung der IHK Stuttgart vom 27.1.1966 (SG-Akte S. 18) ist festgestellt, dass der (damals 15 ½ jährige ??) Kläger die Prüfung der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes bestanden hat.
Am 19.11.2008 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung (teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).
Zuvor hatte der Kläger vom 17.7. bis 14.8.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rheumaklinik B. W. absolviert. Im Entlassungsbericht vom 15.8.2008 sind die Diagnosen degeneratives LWS- Syndrom, Zustand nach zweimaliger ASK rechtes Kniegelenk mit Meniskusteilresektion, mediale Gonarthrose, belastungsabhängige Schmerzen und physiologischer Bewegungsumfang, metabolisches Syndrom bei BMI 38, diabetische Stoffwechsellage, Hyperuricämie, Hyperlipidämie, subacromiales Impingement rechts mit guter Besserung, physiologischer Bewegungsumfang, festgehalten. Als Kraftfahrer (Langholzfahrer) könne der Kläger nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen aber noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der Gonarthrose rechts bestünden dauerhafte qualitative Einschränkungen. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, langen Wirbelsäulenzwangshaltungen, erforderlicher Gang- und Standsicherheit sowie häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten seien nicht mehr in vollem Umfang leidensgerecht. Der Kläger fühle sich - so dessen Beschwerdeangaben - im Haushalt und in der Freizeit wenig eingeschränkt, jedoch müssten stärkere Belastungen vermieden werden; die Beugefähigkeit und der Armgebrauch rechts seien eingeschränkt.
Die Beklagte erhob die Arbeitgeberauskunft der Firma A.-K. Transporte GmbH vom 3.9.2008. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei seit 11.1.1988 als LKW-Fahrer mit (seinerzeit) Führerschein Klasse 2 beschäftigt gewesen. Er habe ein Langholzfahrzeug mit Ladekran gefahren und Verladetätigkeiten verrichtet. Dabei habe es sich um ungelernte Arbeiten gehandelt, die eine Anlernzeit von weniger als 3 Monaten erforderten. Die Tätigkeit sei nicht tarifvertraglich erfasst gewesen. Für die Eingruppierung des Klägers (Stundenlohn 12 EUR) seien das Fahren eines Sonderfahrzeugs, Nachtarbeit, Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit und Arbeitskräftemangel maßgeblich gewesen.
Mit Bescheid vom 19.1.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich arbeiten könne, liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor; der Kläger sei auch nicht berufsunfähig.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger Arztunterlagen, u.a. ein Attest seines Hausarztes (Dipl.-med. W. vom 23.2.2009: deutliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats mit Beeinträchtigung der physischen Belastbarkeit; Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich) vor. Man möge eine internistische und eine orthopädische Begutachtung durchführen. Außerdem sei die Gebrauchsfähigkeit der oberen Gliedmaßen wegen Veränderungen in beiden Schultergelenken deutlich eingeschränkt. Ein (im Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. erwähntes) Schlafapnoe-Syndrom sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt. Dr. M. nahm in der Stellungnahme vom 23.3.2009 an, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen unter qualitativen Einschränkungen (keine längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein häufiges Bücken, keine häufige Überkopfarbeit) 6 Stunden täglich und mehr verrichten, als Langholzfahrer aber nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten. Das seit 2002 bekannte und adäquat behandelte Schlafapnoe-Syndrom und die übrigen, hauptsächlich durch das deutliche Übergewicht des Klägers bedingten internistischen Erkrankungen begründeten keine quantitative Leistungsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.5.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Prüfung aller Arztunterlagen bleibe es dabei, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Er sei auch nicht berufsunfähig. Die zuletzt (versicherungspflichtig) ausgeübte Beschäftigung als Langholzfahrer stelle eine ungelernte Tätigkeit dar, weswegen sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Am 23.6.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm. Er trug vor, die Beklagte stütze sich vor allem auf den Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. vom 15.8.2008. Im Februar 2009 habe er sich bei einem Sturz eine schwere Schultergelenksverletzung (links) zugezogen, die noch nicht berücksichtigt worden sei; deswegen sei er (am 17.7.2009) operiert worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die von der Beklagten erhobene Arbeitgeberauskunft sei unzutreffend. Er sei nicht nur als Fahrer, sondern zu ca. 90 % auch als Disponent für seinen LKW verantwortlich gewesen und habe seine Touren entsprechend den eingehenden Aufträgen selbst zusammengestellt; das habe sowohl den Nah- wie den Fernverkehr betroffen. Hierbei habe er zudem sämtliche Lieferscheine ausgefüllt. Insoweit habe auch die Vorbereitung der Abrechnung letztendlich in seiner Hand gelegen. Zudem sei er nicht nur für die Aufträge, sondern auch für die Sicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich gewesen. Schließlich habe er als zuvor selbständiger Fuhrunternehmer die entsprechende Kraftfahrprüfung in den Jahren 1980/1981 abgelegt.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, wonach der Kläger als Ungelernter Berufsschutz nicht beanspruchen könne.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte:
Im Bericht der Unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. T./H. vom 20.8.2009 ist ausgeführt, die letzte Behandlung des Klägers habe am 18.2.2009 wegen einer Schulterprellung links stattgefunden. Am 19.12.2005 habe sich der Kläger eine traumatische Ruptur der langen Bizepssehne rechts zugezogen, die operativ versorgt worden sei. Man habe die postoperative Kontrolle übernommen. Arbeitsfähigkeit sei ab 26.3.2006 eingetreten. Aus unfallchirurgischer Sicht könne der Kläger als Langholzfahrer arbeiten und auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (ohne lange schwere Arbeit über Kopf, ohne ständiges bzw. häufiges Tragen von schweren Lasten) vollschichtig verrichten. Beigefügt war ein Bericht der S. A. V. Klinik, E., vom 28.7.2009, wo der Kläger vom 16.7. bis 29.7.2009 stationär behandelt worden war. Diagnostiziert wurden ein dorsocranialer Rotatorenmanschettendefekt links, latenter Diabetes mellitus sowie Schlafapnoe. Der chirurgische Eingriff sei am 17.7.2009 durchgeführt worden, der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Kläger sei am 29.7.2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
Der Chirurg Dr. Wi. berichtete unter dem 3.9.2009 über eine am 17.7.2009 vorgenommene Latissimus-dorsi-Transferplastik links aufgrund eines nicht reparablen Rotatorenmanschettendefektes. Bei der Kontrolluntersuchung am 20.8.2009 sei die Wunde reizlos gewesen, es habe noch eine entsprechende Bewegungs- und Belastungseinschränkung am linken Arm bestanden, eine wesentliche Besserung sei eingetreten. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, schwerem Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten und deswegen nicht mehr als Langholzfahrer arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch (bei qualitativen Einschränkungen: keine schweren Lasten, keine Überkopfarbeit, keine Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, keine allgemeine Stressbelastung) vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Beklagte legte die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. St. vom 12.10.2009 und vom 29.4.2010 vor. Darin ist ausgeführt, auf Grund der Untersuchungsbefunde sei eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten nicht zu begründen; es bestünden (lediglich) qualitative Einschränkungen (keine Überkopfarbeiten, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, keine Nachtschicht). Die Beweglichkeit der linken Schulter sei nach der Operation noch endgradig eingeschränkt; für leichte Tätigkeiten reiche die Beweglichkeit jedoch vollkommen aus. Vom 25.3. bis 15.4.2010 absolvierte der Kläger eine (weitere) stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rheumaklinik B. W ... Im Entlassungsbericht vom 15.4.2010 (LSG-Akte Bl. 30) sind die Diagnosen Z. n. Rotatorenmanschettenruptur links Februar 2009, Z. n. Latissimus-dorsi-Transferplastik Juli 2009, subacromeales Impingement rechts, Gonarthrose rechts mehr als links, Z. n. Arthroskopie rechts 2004, chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Wirbelsäulenfehlstatik und posttraumatische Handgelenksarthrose links, Z. n. Bizepssehnenriss rechts 2005 festgehalten. Als Langholzfahrer könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten, jedoch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (Arbeitshaltung: ständig im Stehen, überwiegend im Gehen, zeitweise im Sitzen) unter qualitativen Einschränkungen (kein ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beidhändig, nur noch geringe Lasten mit der linken Hand hebbar, kein häufiges Bücken und Knien, keine Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten linksseitig) noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Ein gleichmäßiger Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei möglichst anzustreben.
Das Sozialgericht führte am 8.7.2010 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beklagte benannte dem in der mündlichen Verhandlung mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesenden Kläger die Verweisungsberufe des Registrators und des Pförtners. Der Kläger machte geltend, der Registrator und der Pförtner arbeiteten überwiegend sitzend, wozu er nicht in der Lage sei. Außerdem habe er keine Erfahrung im Umgang mit einem PC.
Mit Urteil vom 8.7.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht beanspruchen. Ob dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zukomme, könne letztendlich offen bleiben. Gem. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer dauere die Ausbildung drei Jahre, wobei es vorliegend nicht darauf ankomme, dass der Kläger den Berufsabschluss im Wege einer Nachqualifizierung nach langjähriger Berufstätigkeit erworben habe; unerheblich sei auch, dass die Ausbildungszeit zunächst nur zwei Jahre betragen habe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999, - L 11 RJ 3881/97 -). Da der Kläger ein aufgrund Länge und Schwere besonders zulassungspflichtiges Fahrzeug habe führen müssen, dürfte Facharbeiterstatus anzunehmen sein, da ein relevanter Unterschied zum Erwerb eines Personenbeförderungsscheins nicht erkennbar sei (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Kläger, der als Berufskraftfahrer nicht mehr arbeiten könne, müsse sich aber auf die Berufe des Registrators oder Pförtners verweisen lassen.
Bei der Tätigkeit des Registrators handele es sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auszuübende Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art sei. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und ein Hantieren über Kopfhöhe werde nur ausnahmsweise verlangt, Heben und Tragen von Lasten sei auf Gewichte bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten seien und die üblichen und gängigen Hilfsmittel, wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung stünden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -). Unter Berücksichtigung der genannten Hilfsmittel sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Kläger die Tätigkeit des Registrators nicht ausführen könnte. Dabei handele es sich auch nicht um eine Tätigkeit mit einem hohen Anteil an Bildschirmarbeit bzw. mit hohen Anforderungen an Computerkenntnisse, die nicht innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden könnten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -). Es gebe schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Pförtner nicht zumutbar wäre; diese werde im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt, Lasten müssten nicht gehoben oder getragen werden.
Auf das ihm am 28.7.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.8.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er halte sich für berufsunfähig (i. S. d. § 240 SGB VI). Auf die Berufe des Pförtners oder Registrators könne er nicht verwiesen werden, da diese einem Facharbeiter nicht sozial zumutbar seien (zum Pförtnerberuf: BSG, Urteil vom 20.6.2002, - B 13 RJ 13/02 R -).
Er sei außer Stande, die Tätigkeit des Registrators nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten vollwertig zu verrichten, da ihm hierfür die notwendigen Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlten. Er habe seit Januar 1988 ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet und verfüge deswegen nicht über die erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse. Ihm habe lediglich die Planung seiner durch entsprechende Aufträge der Sägewerke mehr oder weniger vorgegebenen Fahrtrouten und die Pflege seines LKW oblegen. Auch im häuslichen Umfeld verfüge er weder über einen Computer noch über einen Internetzugang.
Das LSG Berlin (Urteile vom 7.3.2007, - L 6 RJ 67/01 -, vom 17.12.2008, - L 21 RJ 177/04 - und vom 16.9.2009, - L 4 R 54/06 -) habe darauf verwiesen, dass die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt sei und vorwiegend mechanische Tätigkeiten (vormals BAT X) und einfachere Arbeiten (BAT IX), schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) sowie Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII-V) umfasse. Es habe weiter festgestellt, dass diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen auch unter dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) fortgälten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasse Angestellte im Büro- Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Die Vergütungsgruppen müssten im Verhältnis zueinander betrachtet werden. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der (vormaligen) Vergütungsgruppe VIII BAT sei an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT zu messen. Deshalb sei unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichneten sich durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung aus, die für einfachere Arbeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT nicht gefordert werde. Schwierigere Tätigkeiten lägen gegenüber einfacheren Tätigkeiten vor, wenn der Einsatz von qualifizierteren Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten erforderlich sei. Die schwierigere Tätigkeit im Verweisungsberuf des Registrators müsse damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits sei für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht notwendig. Nach Auffassung des LSG Berlin erfordere eine qualifizierte Registraturtätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Ein Kläger, dem jegliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlten, die zur konkurrenzfähigen Ausübung des Registratorenberufs nach einer Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten erforderlich seien, dürfe daher nicht auf diesen Beruf verwiesen werden. Versicherte, die in ihrem beruflichen Leben ausschließlich gewerblich-handwerklich gearbeitet hätten, kämen für gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten (BAT VIII) mangels Grundkenntnissen in diesem Bereich regelmäßig nicht in Betracht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2003, - L 2 RJ 160/02 -).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8.7.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach einem Leistungsfall im April 2008 ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich seien die Situation in Baden-Württemberg und die hier praktizierte Einstufung des Registratorenberufs. In Baden-Württemberg sei für den Beruf des Registrators eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten nicht erforderlich. Notwendige Grundkenntnisse im Umgang mit einem PC könnten innerhalb kurzer Zeit erworben werden.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.10.2010 auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg bzw. des erkennenden Senats zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators hingewiesen (Urteil vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urteil vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urteil vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urteil vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05; Urteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) und in der Hinweisverfügung die die soziale Zumutbarkeit des genannten Verweisungsberufs sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil betreffenden Passagen des Senatsurteils vom 11.10.2006 (a. a. O.) auszugsweise wiedergegeben. Außerdem ist mit Verfügung vom 1.2.2011 ergänzend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 28.4.2010, - L 1 807/09 -) hingewiesen worden. Der Kläger hat daraufhin zur Verweisbarkeit (von Facharbeitern) auf den Beruf des Registrators allgemein und in seinem Einzelfall eingehend vorgetragen.
Die Beteiligten sind schließlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. 1.) Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat auf die entsprechenden Hinweise des Berichterstatters zur Berufsschutzfrage eingehend vorgetragen.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie richtet sich allein auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI; nur dies hat der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren wie im Berufungsverfahren beantragt. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
2.) Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
a.) Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O.).
b.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI nicht beanspruchen. Zwar kann er als Berufskraftfahrer bzw. Langholzfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Er muss sich aber - den Berufsschutz des Facharbeiters unterstellt - in jedem Fall auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor. Der Verweisungsberuf ist dem Kläger auch benannt worden.
aa.) Der Kläger war zuletzt als Berufskraftfahrer bzw. Langholzfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Diesen kann er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Für den genannten Beruf hatten die Ärzte der Rheumaklinik B. W. bereits nach der ersten Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 17.7. bis 14.8.2008 ein auf unter 6 Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen angenommen (Entlassungsbericht vom 15.8.2008). In der Folgezeit ist im Verwaltungsverfahren ein noch weiter - auf unter 3 Stunden täglich - abgesunkenes Leistungsvermögen festgestellt worden (beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 23.3.2009). Diese Leistungseinschätzung hat sich im Gerichtsverfahren bestätigt (Bericht des Dr. Wi. vom 3.9.2009 sowie beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. St. vom 12.10.2009 und 29.4.2010 sowie Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. vom 15.04.2010 über die stationäre Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 25.3.2010 bis 15.04.2010). Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen, die insbesondere das Bewegen von schweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeit in Nässe, Kälte oder Zugluft ausschließen, kann der Kläger dem gesundheitlichen Belastungsprofil des zuletzt (versicherungspflichtig) ausgeübten Berufs des Berufskraftfahrers/Langholzfahrers nicht mehr gerecht werden. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
bb.) Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber in jedem Fall die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen, da sich der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss. Deswegen kann offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf den Beruf des Berufskraftfahrers/Langholzfahrers den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen kann; berufskundliche Ermittlungen in dieser Hinsicht sind daher entbehrlich (zur berufsschutzrechtlichen Einstufung von Berufskraftfahrern etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 27.4.2010, - L 6 R 21/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2006, - L 18 (4)) RJ 107/03 -).
Den Berufsschutz als Facharbeiter unterstellt, kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.5.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 15.12.2010, - L 5 R 1851/09 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 1.2.2001 (ebenfalls) hingewiesen worden sind - dargelegt, dass die in VergGr VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an.
(cc) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die die schwierigere Tätigkeit nach VergGr BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet hat, ist deswegen nicht von Belang (vgl. auch insoweit etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 - sowie Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -; auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.8.2009, - L 10 R 268/08 -). Der abweichenden Auffassung etwa des LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 16.9.2009, - L 4 R 54/06 -; auch LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -) kann sich der Senat insoweit nicht anschließen. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr. Der Kläger, der zudem über Jahre - von Januar 1981 bis September 1987 - als selbständiger Fuhrunternehmer tätig gewesen war, hat im sozialgerichtlichen Verfahren außerdem zur Erlangung des Berufsschutzes als Facharbeiter betont, er sei keineswegs nur als Fahrer, sondern (sogar weit überwiegend, nämlich zu 90%) als Disponent für seinen LKW verantwortlich gewesen und habe seine Touren für den Nah- und Fernverkehr entsprechend den eingehenden Aufträgen selbst zusammengestellt und sämtliche Lieferscheine ausgefüllt. Daher habe auch die Vorbereitung der Abrechnung letztendlich in seiner Hand gelegen. Daraus geht aber hervor, dass ihm organisatorische Tätigkeiten und verwaltende Arbeiten aus seiner bisherigen Berufspraxis nicht so vollkommen fremd sein können, wie er es nunmehr im Hinblick auf das fachliche Anforderungsprofil des Verweisungsberufs geltend machen will. Das unterstreichen auch die vorgelegten Zeugnisse bzw. Bescheinigungen, wonach der Kläger in der Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer/Güterverkehr in der Kenntnisprüfung die Note gut erzielt und die Prüfung der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens bestanden hatte (Zeugnis der IHK Ulm vom 25.3.1982 bzw. Bescheinigung der IHK Stuttgart vom (angeblich) 27.1.1966).
(dd). Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehen Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten im (sogar möglichst anzustrebenden gleichmäßigen) Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa die Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 15.8.2008 und 15.4.2010; die beratungsärztlichen Stellungnahmen der Dres M. und St. vom 23.3.2009 bzw. 12.10.2009 und 29.4.2010 und der Bericht des Dr. Wi. vom 3.9.2009). Er kann Lasten bis 5 kg Gewicht tragen; ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Dass der Kläger mit der linken Hand nur geringe Lasten heben kann, ist ohne Belang; schwere(re) Lasten fallen überwiegend nicht an und können ggf. unter Zuhilfenahme der rechten Hand - soweit erforderlich - gehandhabt werden. Der Kläger hat gesundheitliche Einschränkungen im Kern auch nicht mehr geltend gemacht, vielmehr (nur noch) die soziale Zumutbarkeit des in Rede stehenden Verweisungsberufs bzw. die Fähigkeit, dessen fachlichem Anforderungsprofil gerecht zu werden, in Abrede gestellt. Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
(ee) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten, vom Sozialgericht und im Berufungsverfahren vom Berichterstatter des Senats auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügen würde. Der Kläger hat dazu auch eingehend vorgetragen.
3.) Das Sozialgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat nach der Volksschule seit 1965 im Kraftfahrgewerbe gearbeitet. Ab Januar 1981 bis September 1987 war er als selbständiger Fuhrunternehmer tätig (SG-Akte S. 16). Von Dezember 1981 bis 25.3.1982 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Weiterbildung zum Berufskraftfahrer. Zuletzt war er (seit Januar 1988) als Langholzfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Prüfungszeugnis (nach § 34 Berufsbildungsgesetz) der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm vom 25.3.1982 ist festgestellt, dass der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Güterverkehr" bestanden hat. In der Kenntnisprüfung erzielte der Kläger die Note "gut", in der Fertigkeitsprüfung die Note "sehr gut". In einer Bescheinigung der IHK Stuttgart vom 27.1.1966 (SG-Akte S. 18) ist festgestellt, dass der (damals 15 ½ jährige ??) Kläger die Prüfung der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes bestanden hat.
Am 19.11.2008 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung (teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).
Zuvor hatte der Kläger vom 17.7. bis 14.8.2008 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rheumaklinik B. W. absolviert. Im Entlassungsbericht vom 15.8.2008 sind die Diagnosen degeneratives LWS- Syndrom, Zustand nach zweimaliger ASK rechtes Kniegelenk mit Meniskusteilresektion, mediale Gonarthrose, belastungsabhängige Schmerzen und physiologischer Bewegungsumfang, metabolisches Syndrom bei BMI 38, diabetische Stoffwechsellage, Hyperuricämie, Hyperlipidämie, subacromiales Impingement rechts mit guter Besserung, physiologischer Bewegungsumfang, festgehalten. Als Kraftfahrer (Langholzfahrer) könne der Kläger nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen aber noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der Gonarthrose rechts bestünden dauerhafte qualitative Einschränkungen. Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, langen Wirbelsäulenzwangshaltungen, erforderlicher Gang- und Standsicherheit sowie häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten seien nicht mehr in vollem Umfang leidensgerecht. Der Kläger fühle sich - so dessen Beschwerdeangaben - im Haushalt und in der Freizeit wenig eingeschränkt, jedoch müssten stärkere Belastungen vermieden werden; die Beugefähigkeit und der Armgebrauch rechts seien eingeschränkt.
Die Beklagte erhob die Arbeitgeberauskunft der Firma A.-K. Transporte GmbH vom 3.9.2008. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei seit 11.1.1988 als LKW-Fahrer mit (seinerzeit) Führerschein Klasse 2 beschäftigt gewesen. Er habe ein Langholzfahrzeug mit Ladekran gefahren und Verladetätigkeiten verrichtet. Dabei habe es sich um ungelernte Arbeiten gehandelt, die eine Anlernzeit von weniger als 3 Monaten erforderten. Die Tätigkeit sei nicht tarifvertraglich erfasst gewesen. Für die Eingruppierung des Klägers (Stundenlohn 12 EUR) seien das Fahren eines Sonderfahrzeugs, Nachtarbeit, Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit und Arbeitskräftemangel maßgeblich gewesen.
Mit Bescheid vom 19.1.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich arbeiten könne, liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor; der Kläger sei auch nicht berufsunfähig.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger Arztunterlagen, u.a. ein Attest seines Hausarztes (Dipl.-med. W. vom 23.2.2009: deutliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats mit Beeinträchtigung der physischen Belastbarkeit; Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich) vor. Man möge eine internistische und eine orthopädische Begutachtung durchführen. Außerdem sei die Gebrauchsfähigkeit der oberen Gliedmaßen wegen Veränderungen in beiden Schultergelenken deutlich eingeschränkt. Ein (im Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. erwähntes) Schlafapnoe-Syndrom sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Beklagte befragte ihren Beratungsarzt. Dr. M. nahm in der Stellungnahme vom 23.3.2009 an, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen unter qualitativen Einschränkungen (keine längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein häufiges Bücken, keine häufige Überkopfarbeit) 6 Stunden täglich und mehr verrichten, als Langholzfahrer aber nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten. Das seit 2002 bekannte und adäquat behandelte Schlafapnoe-Syndrom und die übrigen, hauptsächlich durch das deutliche Übergewicht des Klägers bedingten internistischen Erkrankungen begründeten keine quantitative Leistungsminderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.5.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Prüfung aller Arztunterlagen bleibe es dabei, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Er sei auch nicht berufsunfähig. Die zuletzt (versicherungspflichtig) ausgeübte Beschäftigung als Langholzfahrer stelle eine ungelernte Tätigkeit dar, weswegen sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Am 23.6.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm. Er trug vor, die Beklagte stütze sich vor allem auf den Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. vom 15.8.2008. Im Februar 2009 habe er sich bei einem Sturz eine schwere Schultergelenksverletzung (links) zugezogen, die noch nicht berücksichtigt worden sei; deswegen sei er (am 17.7.2009) operiert worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die von der Beklagten erhobene Arbeitgeberauskunft sei unzutreffend. Er sei nicht nur als Fahrer, sondern zu ca. 90 % auch als Disponent für seinen LKW verantwortlich gewesen und habe seine Touren entsprechend den eingehenden Aufträgen selbst zusammengestellt; das habe sowohl den Nah- wie den Fernverkehr betroffen. Hierbei habe er zudem sämtliche Lieferscheine ausgefüllt. Insoweit habe auch die Vorbereitung der Abrechnung letztendlich in seiner Hand gelegen. Zudem sei er nicht nur für die Aufträge, sondern auch für die Sicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich gewesen. Schließlich habe er als zuvor selbständiger Fuhrunternehmer die entsprechende Kraftfahrprüfung in den Jahren 1980/1981 abgelegt.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, wonach der Kläger als Ungelernter Berufsschutz nicht beanspruchen könne.
Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte:
Im Bericht der Unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. T./H. vom 20.8.2009 ist ausgeführt, die letzte Behandlung des Klägers habe am 18.2.2009 wegen einer Schulterprellung links stattgefunden. Am 19.12.2005 habe sich der Kläger eine traumatische Ruptur der langen Bizepssehne rechts zugezogen, die operativ versorgt worden sei. Man habe die postoperative Kontrolle übernommen. Arbeitsfähigkeit sei ab 26.3.2006 eingetreten. Aus unfallchirurgischer Sicht könne der Kläger als Langholzfahrer arbeiten und auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (ohne lange schwere Arbeit über Kopf, ohne ständiges bzw. häufiges Tragen von schweren Lasten) vollschichtig verrichten. Beigefügt war ein Bericht der S. A. V. Klinik, E., vom 28.7.2009, wo der Kläger vom 16.7. bis 29.7.2009 stationär behandelt worden war. Diagnostiziert wurden ein dorsocranialer Rotatorenmanschettendefekt links, latenter Diabetes mellitus sowie Schlafapnoe. Der chirurgische Eingriff sei am 17.7.2009 durchgeführt worden, der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Kläger sei am 29.7.2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
Der Chirurg Dr. Wi. berichtete unter dem 3.9.2009 über eine am 17.7.2009 vorgenommene Latissimus-dorsi-Transferplastik links aufgrund eines nicht reparablen Rotatorenmanschettendefektes. Bei der Kontrolluntersuchung am 20.8.2009 sei die Wunde reizlos gewesen, es habe noch eine entsprechende Bewegungs- und Belastungseinschränkung am linken Arm bestanden, eine wesentliche Besserung sei eingetreten. Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, schwerem Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten und deswegen nicht mehr als Langholzfahrer arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch (bei qualitativen Einschränkungen: keine schweren Lasten, keine Überkopfarbeit, keine Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, keine allgemeine Stressbelastung) vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Beklagte legte die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. St. vom 12.10.2009 und vom 29.4.2010 vor. Darin ist ausgeführt, auf Grund der Untersuchungsbefunde sei eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten nicht zu begründen; es bestünden (lediglich) qualitative Einschränkungen (keine Überkopfarbeiten, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, keine Nachtschicht). Die Beweglichkeit der linken Schulter sei nach der Operation noch endgradig eingeschränkt; für leichte Tätigkeiten reiche die Beweglichkeit jedoch vollkommen aus. Vom 25.3. bis 15.4.2010 absolvierte der Kläger eine (weitere) stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rheumaklinik B. W ... Im Entlassungsbericht vom 15.4.2010 (LSG-Akte Bl. 30) sind die Diagnosen Z. n. Rotatorenmanschettenruptur links Februar 2009, Z. n. Latissimus-dorsi-Transferplastik Juli 2009, subacromeales Impingement rechts, Gonarthrose rechts mehr als links, Z. n. Arthroskopie rechts 2004, chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Wirbelsäulenfehlstatik und posttraumatische Handgelenksarthrose links, Z. n. Bizepssehnenriss rechts 2005 festgehalten. Als Langholzfahrer könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten, jedoch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (Arbeitshaltung: ständig im Stehen, überwiegend im Gehen, zeitweise im Sitzen) unter qualitativen Einschränkungen (kein ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beidhändig, nur noch geringe Lasten mit der linken Hand hebbar, kein häufiges Bücken und Knien, keine Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten linksseitig) noch 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Ein gleichmäßiger Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sei möglichst anzustreben.
Das Sozialgericht führte am 8.7.2010 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beklagte benannte dem in der mündlichen Verhandlung mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesenden Kläger die Verweisungsberufe des Registrators und des Pförtners. Der Kläger machte geltend, der Registrator und der Pförtner arbeiteten überwiegend sitzend, wozu er nicht in der Lage sei. Außerdem habe er keine Erfahrung im Umgang mit einem PC.
Mit Urteil vom 8.7.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht beanspruchen. Ob dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zukomme, könne letztendlich offen bleiben. Gem. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer dauere die Ausbildung drei Jahre, wobei es vorliegend nicht darauf ankomme, dass der Kläger den Berufsabschluss im Wege einer Nachqualifizierung nach langjähriger Berufstätigkeit erworben habe; unerheblich sei auch, dass die Ausbildungszeit zunächst nur zwei Jahre betragen habe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999, - L 11 RJ 3881/97 -). Da der Kläger ein aufgrund Länge und Schwere besonders zulassungspflichtiges Fahrzeug habe führen müssen, dürfte Facharbeiterstatus anzunehmen sein, da ein relevanter Unterschied zum Erwerb eines Personenbeförderungsscheins nicht erkennbar sei (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Kläger, der als Berufskraftfahrer nicht mehr arbeiten könne, müsse sich aber auf die Berufe des Registrators oder Pförtners verweisen lassen.
Bei der Tätigkeit des Registrators handele es sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auszuübende Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art sei. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und ein Hantieren über Kopfhöhe werde nur ausnahmsweise verlangt, Heben und Tragen von Lasten sei auf Gewichte bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten seien und die üblichen und gängigen Hilfsmittel, wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung stünden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -). Unter Berücksichtigung der genannten Hilfsmittel sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Kläger die Tätigkeit des Registrators nicht ausführen könnte. Dabei handele es sich auch nicht um eine Tätigkeit mit einem hohen Anteil an Bildschirmarbeit bzw. mit hohen Anforderungen an Computerkenntnisse, die nicht innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden könnten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -). Es gebe schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Pförtner nicht zumutbar wäre; diese werde im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt, Lasten müssten nicht gehoben oder getragen werden.
Auf das ihm am 28.7.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.8.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er halte sich für berufsunfähig (i. S. d. § 240 SGB VI). Auf die Berufe des Pförtners oder Registrators könne er nicht verwiesen werden, da diese einem Facharbeiter nicht sozial zumutbar seien (zum Pförtnerberuf: BSG, Urteil vom 20.6.2002, - B 13 RJ 13/02 R -).
Er sei außer Stande, die Tätigkeit des Registrators nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten vollwertig zu verrichten, da ihm hierfür die notwendigen Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlten. Er habe seit Januar 1988 ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet und verfüge deswegen nicht über die erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse. Ihm habe lediglich die Planung seiner durch entsprechende Aufträge der Sägewerke mehr oder weniger vorgegebenen Fahrtrouten und die Pflege seines LKW oblegen. Auch im häuslichen Umfeld verfüge er weder über einen Computer noch über einen Internetzugang.
Das LSG Berlin (Urteile vom 7.3.2007, - L 6 RJ 67/01 -, vom 17.12.2008, - L 21 RJ 177/04 - und vom 16.9.2009, - L 4 R 54/06 -) habe darauf verwiesen, dass die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt sei und vorwiegend mechanische Tätigkeiten (vormals BAT X) und einfachere Arbeiten (BAT IX), schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) sowie Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII-V) umfasse. Es habe weiter festgestellt, dass diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen auch unter dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) fortgälten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasse Angestellte im Büro- Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Die Vergütungsgruppen müssten im Verhältnis zueinander betrachtet werden. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der (vormaligen) Vergütungsgruppe VIII BAT sei an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT zu messen. Deshalb sei unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichneten sich durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung aus, die für einfachere Arbeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT nicht gefordert werde. Schwierigere Tätigkeiten lägen gegenüber einfacheren Tätigkeiten vor, wenn der Einsatz von qualifizierteren Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten erforderlich sei. Die schwierigere Tätigkeit im Verweisungsberuf des Registrators müsse damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits sei für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht notwendig. Nach Auffassung des LSG Berlin erfordere eine qualifizierte Registraturtätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Ein Kläger, dem jegliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlten, die zur konkurrenzfähigen Ausübung des Registratorenberufs nach einer Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten erforderlich seien, dürfe daher nicht auf diesen Beruf verwiesen werden. Versicherte, die in ihrem beruflichen Leben ausschließlich gewerblich-handwerklich gearbeitet hätten, kämen für gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten (BAT VIII) mangels Grundkenntnissen in diesem Bereich regelmäßig nicht in Betracht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2003, - L 2 RJ 160/02 -).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8.7.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach einem Leistungsfall im April 2008 ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich seien die Situation in Baden-Württemberg und die hier praktizierte Einstufung des Registratorenberufs. In Baden-Württemberg sei für den Beruf des Registrators eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten nicht erforderlich. Notwendige Grundkenntnisse im Umgang mit einem PC könnten innerhalb kurzer Zeit erworben werden.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.10.2010 auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg bzw. des erkennenden Senats zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators hingewiesen (Urteil vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25.5.2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -, Urteil vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urteil vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urteil vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05; Urteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -) und in der Hinweisverfügung die die soziale Zumutbarkeit des genannten Verweisungsberufs sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil betreffenden Passagen des Senatsurteils vom 11.10.2006 (a. a. O.) auszugsweise wiedergegeben. Außerdem ist mit Verfügung vom 1.2.2011 ergänzend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 28.4.2010, - L 1 807/09 -) hingewiesen worden. Der Kläger hat daraufhin zur Verweisbarkeit (von Facharbeitern) auf den Beruf des Registrators allgemein und in seinem Einzelfall eingehend vorgetragen.
Die Beteiligten sind schließlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. 1.) Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat auf die entsprechenden Hinweise des Berichterstatters zur Berufsschutzfrage eingehend vorgetragen.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie richtet sich allein auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI; nur dies hat der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren wie im Berufungsverfahren beantragt. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
2.) Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
a.) Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O.).
b.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI nicht beanspruchen. Zwar kann er als Berufskraftfahrer bzw. Langholzfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Er muss sich aber - den Berufsschutz des Facharbeiters unterstellt - in jedem Fall auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor. Der Verweisungsberuf ist dem Kläger auch benannt worden.
aa.) Der Kläger war zuletzt als Berufskraftfahrer bzw. Langholzfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Diesen kann er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Für den genannten Beruf hatten die Ärzte der Rheumaklinik B. W. bereits nach der ersten Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 17.7. bis 14.8.2008 ein auf unter 6 Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen angenommen (Entlassungsbericht vom 15.8.2008). In der Folgezeit ist im Verwaltungsverfahren ein noch weiter - auf unter 3 Stunden täglich - abgesunkenes Leistungsvermögen festgestellt worden (beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 23.3.2009). Diese Leistungseinschätzung hat sich im Gerichtsverfahren bestätigt (Bericht des Dr. Wi. vom 3.9.2009 sowie beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. St. vom 12.10.2009 und 29.4.2010 sowie Entlassungsbericht der Rheumaklinik B. W. vom 15.04.2010 über die stationäre Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 25.3.2010 bis 15.04.2010). Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen, die insbesondere das Bewegen von schweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeit in Nässe, Kälte oder Zugluft ausschließen, kann der Kläger dem gesundheitlichen Belastungsprofil des zuletzt (versicherungspflichtig) ausgeübten Berufs des Berufskraftfahrers/Langholzfahrers nicht mehr gerecht werden. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
bb.) Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber in jedem Fall die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen, da sich der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss. Deswegen kann offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf den Beruf des Berufskraftfahrers/Langholzfahrers den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen kann; berufskundliche Ermittlungen in dieser Hinsicht sind daher entbehrlich (zur berufsschutzrechtlichen Einstufung von Berufskraftfahrern etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 27.4.2010, - L 6 R 21/08 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2006, - L 18 (4)) RJ 107/03 -).
Den Berufsschutz als Facharbeiter unterstellt, kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.5.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Der Senat hält daher nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 15.12.2010, - L 5 R 1851/09 -) fest. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 1.2.2001 (ebenfalls) hingewiesen worden sind - dargelegt, dass die in VergGr VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an.
(cc) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die die schwierigere Tätigkeit nach VergGr BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger im gewerblich-handwerklichen Bereich gearbeitet hat, ist deswegen nicht von Belang (vgl. auch insoweit etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 - sowie Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -; auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.8.2009, - L 10 R 268/08 -). Der abweichenden Auffassung etwa des LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 16.9.2009, - L 4 R 54/06 -; auch LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -) kann sich der Senat insoweit nicht anschließen. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr. Der Kläger, der zudem über Jahre - von Januar 1981 bis September 1987 - als selbständiger Fuhrunternehmer tätig gewesen war, hat im sozialgerichtlichen Verfahren außerdem zur Erlangung des Berufsschutzes als Facharbeiter betont, er sei keineswegs nur als Fahrer, sondern (sogar weit überwiegend, nämlich zu 90%) als Disponent für seinen LKW verantwortlich gewesen und habe seine Touren für den Nah- und Fernverkehr entsprechend den eingehenden Aufträgen selbst zusammengestellt und sämtliche Lieferscheine ausgefüllt. Daher habe auch die Vorbereitung der Abrechnung letztendlich in seiner Hand gelegen. Daraus geht aber hervor, dass ihm organisatorische Tätigkeiten und verwaltende Arbeiten aus seiner bisherigen Berufspraxis nicht so vollkommen fremd sein können, wie er es nunmehr im Hinblick auf das fachliche Anforderungsprofil des Verweisungsberufs geltend machen will. Das unterstreichen auch die vorgelegten Zeugnisse bzw. Bescheinigungen, wonach der Kläger in der Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer/Güterverkehr in der Kenntnisprüfung die Note gut erzielt und die Prüfung der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens bestanden hatte (Zeugnis der IHK Ulm vom 25.3.1982 bzw. Bescheinigung der IHK Stuttgart vom (angeblich) 27.1.1966).
(dd). Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehen Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten im (sogar möglichst anzustrebenden gleichmäßigen) Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa die Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 15.8.2008 und 15.4.2010; die beratungsärztlichen Stellungnahmen der Dres M. und St. vom 23.3.2009 bzw. 12.10.2009 und 29.4.2010 und der Bericht des Dr. Wi. vom 3.9.2009). Er kann Lasten bis 5 kg Gewicht tragen; ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Dass der Kläger mit der linken Hand nur geringe Lasten heben kann, ist ohne Belang; schwere(re) Lasten fallen überwiegend nicht an und können ggf. unter Zuhilfenahme der rechten Hand - soweit erforderlich - gehandhabt werden. Der Kläger hat gesundheitliche Einschränkungen im Kern auch nicht mehr geltend gemacht, vielmehr (nur noch) die soziale Zumutbarkeit des in Rede stehenden Verweisungsberufs bzw. die Fähigkeit, dessen fachlichem Anforderungsprofil gerecht zu werden, in Abrede gestellt. Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
(ee) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten, vom Sozialgericht und im Berufungsverfahren vom Berichterstatter des Senats auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügen würde. Der Kläger hat dazu auch eingehend vorgetragen.
3.) Das Sozialgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
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