L 29 AS 628/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1872/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 628/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. Februar 2012, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt hat, ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Eine Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 SGG) überschreitet ( vgl. schon Beschluss des Senats vom 15. März 2012, L 29 AS 2120/ 11 B PKH, zitiert nach juris).

Im sozialgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, mithin die §§ 114 bis 127a ZPO, entsprechend. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600,- EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat – was hier nicht der Fall ist – ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (vgl. für diesen Fall aber für das sozialgerichtliche Verfahren den - abweichend von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - weitergehenden Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Vorliegend wendet sich der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die aus seiner Sicht um 65,- EUR monatlich zu niedrig festgesetzte Regelleistung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 (Bescheid vom 13. September 2010), wie er im Schreiben vom 3. Juli 2012 mitteilt. Dieser Beschwerdewert (390,- EUR) erreicht bereits nicht den in § 511 ZPO genannten Wert (von 600,- EUR) und damit erst recht nicht den Betrag von 750,- EUR, der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf Klagen auf Geld-, Dienst- oder Sachleistungen (oder darauf gerichtete Verwaltungsakte) im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblich ist, die - wie im vorliegenden Fall - weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Unter Berücksichtigung seines Klage- und Beschwerdevorbringens rügt er letztlich wohl nur die Höhe der neuen ab Januar 2011 geltenden Regelbedarfe aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, sodass insoweit ein noch geringerer Beschwerdewert anzunehmen sein dürfte. Mangels Berufungsfähigkeit der Hauptsache ist daher nach Ansicht des Senats auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft.

Zu einer anderen Einschätzung führen nicht die gesetzlichen Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG.

Die Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGG über den Ausschluss der Beschwerde stellt keine abschließende Regelung dar und steht einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 172 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung im Sinn von § 172 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG ist auch in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u. a. auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. März 2011, L 15 SO 42/11 B PKH, vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH - hier ausführlich zum Meinungsstreit - und vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 04. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 2010, L 5 AS 227/10 B; Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 18. April 2011, L 11 AS 221/11 B PKH, alle zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, L 14 AS 2248/10 B PKH, veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2010, L 5 AS 610/10 B PKH und vom 16. Juli 2009, L 28 B 1379/08 AS PKH; LSG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2009, L 5 B 187/08 PKH AL; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Mai 2010, L 7 AS 5876/09 B, alle zitiert nach juris).

Diese Auslegung ist aus dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) sowie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05. August 2010 (BGBl. I Seite 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise.

Zwar hat der Gesetzgeber nach letzterem Gesetz ausdrücklich eine Begrenzung durch den Beschwerdewert nur für Prozesskostenhilfeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorgesehen. Dem ist aber nicht ein aus der Gesetzesbegründung erkennbarer Wille zu entnehmen, für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 ZPO zu erweitern. Die Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 152/10 S. 23) weist nur darauf hin, dass der Streit in Rechtsprechung und Literatur über den Umfang des Beschwerdeausschlusses in Prozesskostenhilfeverfahren für den einstweiligen Rechtsschutz gesetzlich geklärt werden soll. Eine weitergehende Regelungsabsicht, die sicherlich sinnvoll gewesen wäre, ist letztlich nicht zu erkennen.

Die Beschwerdefähigkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde im Übrigen der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten (Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG vom 26. März 2008, a.a.O.). Ohne entsprechende Einschränkung der Beschwerdefähigkeit käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung und damit zu einer Belastung der Rechtspflege, die im Hauptsacheverfahren bei Verfahren von geringem Wert gerade ausgeschlossen werden soll (s. a. BT-Drucks. 16/7716 S. 1, 2 und 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, a.a.O.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 03. August 2010, a.a.O.).

Auch gesetzessystematisch wäre eine Beschwerdefähigkeit in einem Verfahren, welches nicht berufungsfähig ist, wenig überzeugend. Dem Rechtssuchenden würde die Möglichkeit eröffnet, sein Begehren in einer weiteren Instanz zu einer zumindest summarischen Prüfung zu stellen, obwohl eine solche inhaltliche Prüfung in der Hauptsache nach den gesetzlichen Regelungen gerade ausgeschlossen ist. Der Prüfungsumfang in einem Nebenverfahren würde damit über den möglichen Prüfungsumfang einer Hauptsache hinausgehen; während sich im Hauptsacheverfahren nur eine Instanz mit dem Begehren befassen könnte, wären es im Nebenverfahren zwei Instanzen. Außerdem stellt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gerade einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 11a Abs. 3 ArbGG, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit Prozesskostenhilfe aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist. Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im Prozesskostenhilfeverfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Demgegenüber ist aufgrund der prozessualen Regelungen der jeweiligen Prozessordnungen durchaus nachvollziehbar, weshalb nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Beschwerde beispielsweise im zivilgerichtlichen Verfahren statthaft ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, während nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG für diesen Fall die Beschwerde gerade ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anders als regelmäßig in den übrigen Prozessordnungen hängt die Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens nämlich nicht von einer finanziellen Leistungsfähigkeit der Beteiligten ab. Zum einen besteht im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 183 SGG für die Beteiligten regelmäßig Gerichtskostenfreiheit, während in den anderen Gerichtsbarkeiten grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (vgl. § 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG) und ein Tätigwerden des Gerichts von der Einzahlung der Kosten abhängig gemacht wird (vgl. § 12 Abs. 1 GKG), wenn nicht Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 14 Nr. 1 GKG). Zum anderen besteht erst bei dem Bundessozialgericht die Notwendigkeit, sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 73 Abs. 4 S. 1 SGG). Das sozialgerichtliche Klageverfahren steht mithin auch Rechtssuchenden offen, die finanziell zur Entrichtung von Kosten eines Gerichtsverfahrens (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) nicht in der Lage sind. Dies ist in anderen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht der Fall, wenn (zu Unrecht) von einer ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt wird; dort wäre diesen Rechtssuchenden also aus finanziellen Gründen ein Klageverfahren versperrt. Aus diesem Grund sieht § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Verfahren, deren Durchführung für die Rechtssuchenden zwingend mit Kosten verbunden sind, insoweit eine Beschwerdemöglichkeit vor.

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen den Beschluss des Sozialgerichts die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage, Vor § 143 Rn. 14b).

Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, wäre sie darüber hinaus aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift vom 9. März 2012 nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Prozesskostenhilfe muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09, zitiert nach juris). Eine solche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Denn die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt worden (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, zitiert nach juris). Die von dem Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelsätze (offensichtlich ab Januar 2011) auf der Grundlage des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) vermag der Senat nach den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG nicht zu erkennen (so auch Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B und Urteile vom 10. Juni 2012, L 12 AS 1077/11 [für allein stehende Personen] und 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B und Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B, a. A. Sozialgericht Berlin, Vorlagebeschlüsse vom 25. April 2012, S 55 AS 29349/11 und S 55 AS 9238/12, alle zitiert nach juris). Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bayerischen LSG in seinem Beschluss vom 27. Mai 2011 als ihn überzeugend nach eigener Prüfung an. Darin heißt es:

"Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung.

Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen."

Insofern hat schon das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das BVerfG in seinem o.g. Urteil lediglich die fehlende Transparenz der Ermittlung der Regelsatzhöhe gerügt hat. Deren Höhe selbst konnte aber auch das BVerfG nicht als evident zu niedrig ansehen. An dieser Einschätzung dürfte sich nichts geändert haben, zumal sogar eine Anhebung der Regelsätze vorgenommen worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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