Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 641/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 161/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger sowie dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus der Presse-Versorgung.
Der Kläger, geb. 1941, ist bei der Beklagten seit dem 1.4.2002 pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (rückwirkend festgestellt unter Berücksichtigung des Bezugs einer Hinterbliebenenrente). Seit dem 1. Dezember 1999 erhält er Rentenzahlungen von der Beigeladenen. Der Kläger hatte die entsprechende Rentenversicherung selbst am 7.12.1999 als Versicherungsnehmer abgeschlossen und mit Hilfe einer einmaligen Beitragsleistung über 300.000 DM finanziert, die über einen Kredit refinanziert war. Mit Schreiben vom 7.4.2004 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger erhalte vierteljährig gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 2.653,20 Euro (884,40 Euro pro Monat). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4.5.2004 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 884,40 Euro seien in voller Höhe beitragspflichtig und setzte daraus ab dem 1.4.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 146,81 Euro fest. Die Beklagte begründete die Beitragspflicht damit, dass eine berufsständische Versorgungsleistung vorliege. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es handele sich bei der Rentenzahlung der Beigeladenen um eine Leistung aus einem privaten betriebsfremden Versicherungsvertrag. Der Einmalbeitrag in Höhe von 300.000 DM sei von ihm mit einem Kredit finanziert worden. Mit drei Schreiben an den Kläger jeweils vom 9.11.2004 forderte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2002 (insgesamt 805,14 Euro) und vom 1.1. bis 31.12.2003 (insgesamt 1.000,80 Euro) und summierte die noch offene Beitragsschuld für das Jahr 2004 (Januar bis November 2004) auf 1.614,91 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte stellte erneut die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von der Beigeladenen ausgezahlten Versorgungsbezügen fest. Die Beklagte führte aus, der Kläger habe nur aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der R. Studios GmbH den Vertrag über das Versorgungswerk der Presse abschließen können. Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge erfasst, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft verpflichtend oder freiwillig zustande gekommen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und vorgetragen, das Versorgungswerk der Presse falle nicht unter eine Versorgungseinrichtung, deren Leistungen beitragspflichtig seien. Zudem seien die vom Kläger geleisteten Beiträge in keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gestanden. Die Rentenzahlungen seien sofort fällig gewesen und noch während der Berufstätigkeit des Klägers geleistet worden. Mit Urteil vom 11.3.2009 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt, die Leistungen der Beigeladenen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und hieraus geleistete Beiträge ab dem 1.4.2002 zu erstatten. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beigeladene sei schon keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei. Die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sei nicht einschlägig. Auch liege keine betriebliche Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor. Es fehle an einem engen Bezug der Rentenleistung zum Arbeitsleben des Klägers.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, sie halte die Ausführungen des Sozialgerichts bezogen auf § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht für überzeugend. Es handele sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes. Die Versicherungsleistungen seien über die Beigeladene ausbezahlt worden. Der Kläger habe sich der betrieblichen Altersvorsorge über die Beigeladene angeschlossen und sich deren Vorteile nutzbar gemacht. Unerheblich sei, dass der Kläger die Beiträge allein getragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.3.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Akten des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsakten der Beklagten wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Zu den der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegten, der Rente vergleichbaren beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge) gehören auch, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die von der Beigeladenen vierteljährig gezahlten und seit dem 1.4.2002 der Beitragspflicht unterworfenen Versorgungsbezüge sind keine solchen Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 6.12.1988 (2 BvL 18/84) die Entscheidung des Gesetzgebers als verfassungsgemäß erachtet, auch diejenigen Alterseinkommen zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner heranzuziehen, die wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehen. Entscheidend sei, dass die Alterseinkünfte auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen und insoweit einen Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bilden. Dies legitimiere die Berücksichtigung bei der Bemessung des Versicherungsbeitrags (vgl. zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen: BVerfG, Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84).
Solche Renten können auch durch Zahlungen privater Versicherungsunternehmen erbracht werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit jedenfalls bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R, Rz. 17).
1. Eine solche Verknüpfung mit der früheren Berufstätigkeit liegt üblicherweise vor, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine private Lebensversicherung auf Rentenzahlung im Alter z.B. in Form einer Direktversicherung abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R). Dies gilt nach der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, Rz. 14). Die Beitragspflicht auf Leistungen scheidet demnach aus, soweit diese auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Versicherte und nicht sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R, Rz. 17 ff). In dem hier zu entscheidenden Verfahren erfolgte der Vertragsschluss ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers des Klägers, ausschließlich durch diesen selbst und allein in seiner Person. Die hier streitgegenständlichen Leistungen der Beigeladenen ab dem 1.4.2004 stehen auch nicht im Zusammenhang mit der seit 1990 bestehenden Direktversicherung des Klägers, die deutlich später als diese, nämlich erst am 1. Januar 2006 fällig wurde.
2. Eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V liegt auch nicht in Form von Leistungen einer Pensionskasse vor.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei der Beigeladenen die Eigenschaft als Träger der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu bejahen ist, mit der Folge, dass es sich bei Leistungen der Beigeladenen um Leistungen einer Pensionskasse handeln und eine Beitragspflicht aus § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bestehen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08, a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009, L 1 KR 131/09). Auch ist hier nicht zu klären, ob angesichts der neueren verfassungsrichterlichen Rechtsprechung zur Direktversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08) bei Leistungen von Pensionskassen an dem bisherigen rein institutionellen Verständnis einer betrieblichen Altersversorgung festgehalten werden kann (so noch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08). Das Bundessozialgericht hat dazu noch nicht entschieden. Bislang hält es ausdrücklich nur an einer eigenständigen beitragsrechtlichen Bestimmung der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts fest (BSG, Urteil vom 25.5.2011, B 12 P 1/09 R).
Jedenfalls fehlt es auch insoweit an dem für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Berufstätigkeit des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 25.5. 2011, B 12 P 1/09 R). Das wesentliche Merkmal einer Pensionskasse nämlich ist, dass sich der Arbeitgeber an deren Leistungen durch eine eigene Leistung beteiligt (BSG, Urteil vom 30.1.1997, 12 RK 17/96, Rz. 19). Im Gegensatz zu dem vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.6.2010 (L 5 KR 4986/08) entschiedenen Verfahren war der Kläger als Geschäftsführer der R. Studios GmbH, einem Bilddienstleistungsunternehmen, nicht bei einer Tageszeitung beschäftigt. Damit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers ein Tarifvertrag Anwendung finden könnte, der eine einzelarbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers konstituieren konnte, den Kläger bei der Beigeladenen zu versichern. Dem widerspricht im Übrigen gerade die vom Kläger allein geleistete kreditrefinanzierte Einmalbeitragsleistung im Höhe von 300.000 DM. Damit fehlt es auch an Anhaltspunkten, dass der Kläger von Beitragsleistungen des früheren Arbeitgebers, den R. Studios GmbH, profitiert hätte.
Die Beklagte hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich der Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bezogen. Deshalb ist nur ergänzend auszuführen, dass es auch an den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V fehlt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08). Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Es bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger sowie dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus der Presse-Versorgung.
Der Kläger, geb. 1941, ist bei der Beklagten seit dem 1.4.2002 pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (rückwirkend festgestellt unter Berücksichtigung des Bezugs einer Hinterbliebenenrente). Seit dem 1. Dezember 1999 erhält er Rentenzahlungen von der Beigeladenen. Der Kläger hatte die entsprechende Rentenversicherung selbst am 7.12.1999 als Versicherungsnehmer abgeschlossen und mit Hilfe einer einmaligen Beitragsleistung über 300.000 DM finanziert, die über einen Kredit refinanziert war. Mit Schreiben vom 7.4.2004 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger erhalte vierteljährig gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 2.653,20 Euro (884,40 Euro pro Monat). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4.5.2004 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 884,40 Euro seien in voller Höhe beitragspflichtig und setzte daraus ab dem 1.4.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 146,81 Euro fest. Die Beklagte begründete die Beitragspflicht damit, dass eine berufsständische Versorgungsleistung vorliege. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es handele sich bei der Rentenzahlung der Beigeladenen um eine Leistung aus einem privaten betriebsfremden Versicherungsvertrag. Der Einmalbeitrag in Höhe von 300.000 DM sei von ihm mit einem Kredit finanziert worden. Mit drei Schreiben an den Kläger jeweils vom 9.11.2004 forderte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2002 (insgesamt 805,14 Euro) und vom 1.1. bis 31.12.2003 (insgesamt 1.000,80 Euro) und summierte die noch offene Beitragsschuld für das Jahr 2004 (Januar bis November 2004) auf 1.614,91 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte stellte erneut die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von der Beigeladenen ausgezahlten Versorgungsbezügen fest. Die Beklagte führte aus, der Kläger habe nur aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der R. Studios GmbH den Vertrag über das Versorgungswerk der Presse abschließen können. Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge erfasst, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft verpflichtend oder freiwillig zustande gekommen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und vorgetragen, das Versorgungswerk der Presse falle nicht unter eine Versorgungseinrichtung, deren Leistungen beitragspflichtig seien. Zudem seien die vom Kläger geleisteten Beiträge in keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gestanden. Die Rentenzahlungen seien sofort fällig gewesen und noch während der Berufstätigkeit des Klägers geleistet worden. Mit Urteil vom 11.3.2009 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt, die Leistungen der Beigeladenen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und hieraus geleistete Beiträge ab dem 1.4.2002 zu erstatten. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beigeladene sei schon keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei. Die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sei nicht einschlägig. Auch liege keine betriebliche Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor. Es fehle an einem engen Bezug der Rentenleistung zum Arbeitsleben des Klägers.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, sie halte die Ausführungen des Sozialgerichts bezogen auf § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht für überzeugend. Es handele sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes. Die Versicherungsleistungen seien über die Beigeladene ausbezahlt worden. Der Kläger habe sich der betrieblichen Altersvorsorge über die Beigeladene angeschlossen und sich deren Vorteile nutzbar gemacht. Unerheblich sei, dass der Kläger die Beiträge allein getragen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.3.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Akten des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsakten der Beklagten wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Zu den der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegten, der Rente vergleichbaren beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge) gehören auch, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die von der Beigeladenen vierteljährig gezahlten und seit dem 1.4.2002 der Beitragspflicht unterworfenen Versorgungsbezüge sind keine solchen Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 6.12.1988 (2 BvL 18/84) die Entscheidung des Gesetzgebers als verfassungsgemäß erachtet, auch diejenigen Alterseinkommen zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner heranzuziehen, die wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehen. Entscheidend sei, dass die Alterseinkünfte auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen und insoweit einen Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bilden. Dies legitimiere die Berücksichtigung bei der Bemessung des Versicherungsbeitrags (vgl. zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen: BVerfG, Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84).
Solche Renten können auch durch Zahlungen privater Versicherungsunternehmen erbracht werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit jedenfalls bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R, Rz. 17).
1. Eine solche Verknüpfung mit der früheren Berufstätigkeit liegt üblicherweise vor, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine private Lebensversicherung auf Rentenzahlung im Alter z.B. in Form einer Direktversicherung abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 17/99 R). Dies gilt nach der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, Rz. 14). Die Beitragspflicht auf Leistungen scheidet demnach aus, soweit diese auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Versicherte und nicht sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R, Rz. 17 ff). In dem hier zu entscheidenden Verfahren erfolgte der Vertragsschluss ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers des Klägers, ausschließlich durch diesen selbst und allein in seiner Person. Die hier streitgegenständlichen Leistungen der Beigeladenen ab dem 1.4.2004 stehen auch nicht im Zusammenhang mit der seit 1990 bestehenden Direktversicherung des Klägers, die deutlich später als diese, nämlich erst am 1. Januar 2006 fällig wurde.
2. Eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V liegt auch nicht in Form von Leistungen einer Pensionskasse vor.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei der Beigeladenen die Eigenschaft als Träger der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu bejahen ist, mit der Folge, dass es sich bei Leistungen der Beigeladenen um Leistungen einer Pensionskasse handeln und eine Beitragspflicht aus § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bestehen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08, a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009, L 1 KR 131/09). Auch ist hier nicht zu klären, ob angesichts der neueren verfassungsrichterlichen Rechtsprechung zur Direktversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08) bei Leistungen von Pensionskassen an dem bisherigen rein institutionellen Verständnis einer betrieblichen Altersversorgung festgehalten werden kann (so noch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08). Das Bundessozialgericht hat dazu noch nicht entschieden. Bislang hält es ausdrücklich nur an einer eigenständigen beitragsrechtlichen Bestimmung der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts fest (BSG, Urteil vom 25.5.2011, B 12 P 1/09 R).
Jedenfalls fehlt es auch insoweit an dem für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Berufstätigkeit des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 25.5. 2011, B 12 P 1/09 R). Das wesentliche Merkmal einer Pensionskasse nämlich ist, dass sich der Arbeitgeber an deren Leistungen durch eine eigene Leistung beteiligt (BSG, Urteil vom 30.1.1997, 12 RK 17/96, Rz. 19). Im Gegensatz zu dem vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.6.2010 (L 5 KR 4986/08) entschiedenen Verfahren war der Kläger als Geschäftsführer der R. Studios GmbH, einem Bilddienstleistungsunternehmen, nicht bei einer Tageszeitung beschäftigt. Damit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers ein Tarifvertrag Anwendung finden könnte, der eine einzelarbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers konstituieren konnte, den Kläger bei der Beigeladenen zu versichern. Dem widerspricht im Übrigen gerade die vom Kläger allein geleistete kreditrefinanzierte Einmalbeitragsleistung im Höhe von 300.000 DM. Damit fehlt es auch an Anhaltspunkten, dass der Kläger von Beitragsleistungen des früheren Arbeitgebers, den R. Studios GmbH, profitiert hätte.
Die Beklagte hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich der Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bezogen. Deshalb ist nur ergänzend auszuführen, dass es auch an den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V fehlt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08). Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Es bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.
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