Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 12/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 786/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 30/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die nach kurzfristiger Anlernung verrichtete Tätigkeit als Mitglied der Grubenrettungsmannschaft rechtfertigt für sich genommen nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-
gerichts München vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der 1943 in K. geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 22. April 1990.
Der Kläger hat in Polen die Grundschule (Volksschule) für Berufstätige abgeschlossen sowie folgende Kurse absolviert:
19. Oktober 1966 - 22. November 1966: Wettermänner-Vermesser
24. Januar 1967 - 18. Februar 1967: Lehrbergmänner
1. März 1968 - 18. Juni 1968: Jung-Zimmermann
2. Mai 1969 - 15. Mai 1969: Zimmerhauer.
Ausweislich des polnischen Legitimationsbuches sowie vorgelegter Arbeitgeberbe-scheinigungen hat er folgenden Berufsweg zurückgelegt:
Januar 1958 - April 1958: Lehrling
April 1960 - Juni 1960: Wärter
August 1960 - Oktober 1960: Lehrling über Tage
November 1960 - Oktober 1963: Hilfsmechaniker, Blechlader, Lackierer, Maschinist, Elektriker
(Oktober 1963 - April 1965: Wehrdienst)
26. April 1965 - 15. Juni 1966: Elektriker unter Tage
16. Juni 1966 - 14. Juli 1966: qualifizierter Handwerker unter Tage
2. August 1966 - 30. September 1966: ungelernter Arbeiter unter Tage
4. Oktober 1966 - 10. April 1967: Arbeiter unter Tage
11. April 1967 - 14. Februar 1970: Wettermann unter Tage
15. Februar 1970 - 1. März 1987: Zimmerhauer/-mann unter Tage (Bescheinigung v. 9. August 1999/19. April 1990)
2. März 1987 - 28. Februar 1990: Zimmerhauer unter Tage
Mit Antrag vom 10. Dezember 1997 begehrte der Kläger Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres. In dem Antrag gab er an, von 1958 bis 1960 als Automechanikerlehrling tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. September 1998 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Dezember 1997 hin Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab 1. Juni 1998 gewährt. Die Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 wurde hierbei der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 01 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) zugeordnet.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte u.a. die Einstufung der Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4. Hauptberuf des Klägers sei der Zimmermannsberuf, der eindeutig ein Facharbeiterberuf sei. Der Kläger habe langjährige qualifizierte Berufserfahrung gesammelt. Zudem habe er vom 17. Oktober 1970 bis zum 6. November 1988 durchgehend als Mitglied der Rettungsmannschaft der Kohlegruben gearbeitet und insoweit auch Kurse belegt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 21. Juli 1999, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 komme nicht in Betracht. Die vom Kläger nach Abschluss der Volksschule absolvierten Kurse hätten alle weniger als zwei Jahre angedauert und könnten daher nur zur Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 führen. Bei der Tätigkeit als Zimmermann handele es sich auch nicht um eine Facharbeitertätigkeit, sodass auch eine höhere Einstufung nach zehnjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht komme. Die anschließend ausgeübte Tätigkeit als Zimmerhauer sei insgesamt weniger als drei Jahre ausgeübt, sodass es an dem nötigen zeitlichen Umfang mangele.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 1999 Klage erheben lassen. Hierin wurde zur Qualifikationsgruppeneinstufung vorgetragen, die abgelegten Kurse seien zur Erlangung der Facharbeitereinstufung erfolgt. Der mit ihnen erreichte Ausbildungsgrad würde sogar eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 ermöglichen. Die Tätigkeit in der Rettungsmannschaft sei von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Kläger sei auch in den Jahren 1976 bis 1988 als Abteilungssanitäter tätig gewesen. Die Facharbeiterqualifikation des Klägers werde zudem durch eine Reihe von vorgelegten Bescheinigungen belegt.
Schließlich wurde vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung überreicht, wonach der Kläger vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 Mitglied der Grubenwehrmannschaft gewesen sei, die er von 1976 bis 1988 angeführt habe. Darin werde auch bestätigt, dass der Kläger vom 15. Februar 1970 bis 1. März 1987 Zimmerhauer und vom 2. März 1987 bis 13. April 1990 Bergmann-/Zimmerhauer gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger von 1976 bis 1988 auch Abteilungssanitäter gewesen. Die gemäß den Bescheinigungen besuchten Kurse in Verbindung mit der Berufserfahrung des Klägers seien einer dreijährigen Ausbildung zum Zimmermann gleichzusetzen. Andernfalls hätte er seine verantwortungsvollen Positionen, die er während der Beschäftigung in der Grube hatte, nicht ausüben dürfen. Das Berufsbild des Zimmermanns unterscheide sich im Bergbau von dem üblichen Berufsbild des Zimmermanns.
Die Beklagte verwies auf ihren Widerspruchsbescheid und erklärte ergänzend, aus der von ihr angefertigten Übersetzung der Arbeitgeberbescheinigung ergäben sich keine Änderungen in der Tätigkeitsbezeichnung.
Eine gerichtlich eingeholte Übersetzung ergab, dass in der Bestätigung vermerkt ist, der Kläger habe vom 15. Februar 1970 bis 1. März 1987 den Beruf eines Zimmerhauers und vom 2. März 1987 bis zum 13. April 1990 den Beruf eines Bergmann-Zimmerhauers ausgeübt.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2003 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 zur Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 der Anlage 14 SGB VI.
In dem daran anschließenden Berufungsverfahren (Az. L 13 KN 7/03) wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass die Berufung mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 auf die Frage der Qualifikationsgruppenzuordnung und hierbei auf die Zeit bis 7. Juni 1969 beschränkt worden sei. In diesem Zeitraum seien aber keine Fachausbildung und auch keine mehrjährige Facharbeitertätigkeit nachgewiesen. Eine für die höhere Qualifikationsgruppe 4 erforderliche Ausbildung oder Facharbeitertätigkeit könnte der Kläger erst in der Zeit ab Oktober 1966 zurückgelegt haben. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 4 noch nicht erfüllt. Im Anschluss daran schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte den Zeitraum vom 1. März 1980 bis 28. Februar 1990 der Qualifikationsgruppe 4 (statt 5) zuordnet und die Rente des Klägers dementsprechend neu berechnet. In Ziffer II. des Vergleichs ist festgehalten, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass es im Übrigen auch bezüglich des Bescheides vom 31. August 2004 und der zukünftigen Rentengewährung bei dem der Rentenberechnung vom 29. September 1998 zugrunde gelegten Versicherungsverlauf verbleibt. Der Kläger macht keine weiteren Versicherungszeiten mehr geltend. Es bestand weiterhin Einverständnis, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 1. April 2004. Mit Bescheiden vom 27. und 30. Juli 2007 stellte die Beklagte die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute des Klägers aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu fest und ordnete die Zeit als Zimmererhauer/-mann unter Tage bereits nach sechsjähriger tatsächlicher Facharbeitertätigkeit und damit ab 1. Februar 1976 der Qualifikationsgruppe 4 zu. Der dagegen eingelegte Widerspruch mit dem Begehren, für die Zeit ab 1970 als Retter und Leiter der Rettungsmannschaft und Abteilungssanitäter eine höhere Qualifikationsgruppe zu erhalten, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (S 4 KN 156/08) wurde vom Kläger zurückgenommen.
Mit streitgegenständlichem Überprüfungsantrag vom 13. September 2010 begehrte der Kläger eine Überprüfung und höhere Einstufung der Zeit vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 als Mitglied des Rettungsdienstes. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 21. September 2010 unter Hinweis auf § 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG - abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch, der mit dem Hinweis auf die Tätigkeiten als Retter unter Tage begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. S 4 KN 12/11 Klage erhoben, mit der er eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung für den Zeitraum 1970 bis 1988 begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er von 1970 bis 1988 aktives Mitglied der Rettungsmannschaft im Kohlebergwerk unter Tage war und von 1976 bis 1988 die Rettungsmannschaft (Grubenwehr) geleitet habe. In dieser Zeit sei er auch Abteilungssanitäter gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2011 abgewiesen und auf den Gerichtsbescheid im Klageverfahren S 4 KN 162/99, das Ergebnis der anschließenden
Berufungsverhandlung, den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 und den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 17. März 2010 verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. In seinem Rentenbescheid stehe kein Wort davon, dass er als Sanitäter in einer Rettungsmannschaft gearbeitet habe. Er sei unklar, warum er keine Rente als Sanitäter oder Retter unter Tage bekomme. Er hat diverse Kursabschlussbescheinigungen sowie Leistungskarten vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 21. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 27. Juli 2007 und 30. Juli 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen, die Zeit vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 in eine höhere als die bisher festgestellte Qualifikationsgruppe einzustufen und eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Einstufung seiner Versicherungszeiten in höhere Qualifikationsgruppe als Qualifikationsgruppe 5 ab 15. Februar 1970 und Qualifikationsgruppe 4 ab 1. Februar 1976 zu. Der Senat lässt es dabei dahingestellt, ob dieses Ergebnis bereits darauf beruht, dass der Kläger im Vergleich vom 16. Februar 2005 erklärt hat, keine weiteren Versicherungszeiten mehr geltend zu machen und Einigkeit darüber bestand, dass es im Übrigen bei dem der Rentenberechnung vom 29. September 1998 zugrunde gelegten Versicherungsverlauf verbleibt. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als von der Beklagten angenommen nicht erfüllt.
Gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die Entgeltpunkte für den Kläger nach Durchschnittsverdiensten zu ermitteln, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.
In die Qualifikationsgruppe 1 "Hochschulabsolventen" sind einzuordnen
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben
2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor)
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
In die "Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen" sind einzuordnen:
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist
2. (betrifft Beitrittsgebiet)
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets einer Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung " Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Eine Einstufung in "Qualifikationsstufe 3 Meister" kommt für Personen in Betracht, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen beziehungsweise denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff " Meister " als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
In die "Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter" sind nach der Anlage 13 zum SGB VI Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die "Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten" sind einzuordnen
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Nach den S. 1 und 2 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Bei der Einstufung in Qualifikationsgruppen ist zunächst zu untersuchen, welches Qualifikationsniveau der Versicherte im Herkunftsgebiet erworben hat. Dann ist festzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau einem Qualifikationsniveau der DDR entspricht, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI beschrieben ist (BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03 R, in Juris).
In Betracht kommt von vornherein nur eine Einstufung in maximal Qualifikationsgruppe 4, da der Kläger keine Hochschul-, Techniker- oder Meisterausbildung absolviert hat und nach sämtlichen vorliegenden Zeugnissen auch keine diesem Ausbildungsniveau entsprechende Tätigkeit verrichtet hat. Fraglich ist damit allein, ob der Kläger bereits ab 15. Februar 1970 bis 31. Januar 1976 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen ist.
In der ehemaligen DDR konnte der Facharbeiterstatus über den Besuch der Berufsschule i. d. R. mit einer Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren sowie über die Erwachsenenqualifizierung in Betriebsakademien erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis bestätigt. Die Facharbeiterqualifikation konnte auch gesetzlich zuerkannt werden, wenn seit mindestens zehn Jahren eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Für alle Facharbeiterqualifikationen war entscheidend, dass die Berufsausbildung umfassend war mit der Befähigung zu komplizierten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2001, Az.: L 14 RA 203/99 m.w.N.)
Auch in Polen wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter" dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (zum Ganzen vgl. Müller, "Die Qual mit den Qualifikationsgruppen", Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Nr. 3/1996).
Der Kläger hat unstrittig weder eine Berufsschule noch eine betriebliche Lehre mit der genannten Zeitdauer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Die verschiedenen Kurse mit einer Dauer von teilweise nur wenigen Tagen bis zu maximal dreieinhalb Monaten stehen einer zwei- bis dreijährigen schulischen Ausbildung bzw. zwei- bis vierjährigen kombinierten schulischen und betrieblichen Ausbildung nicht gleich. Die Qualifikationsgruppe 4 stellt zudem formal auf das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung ab. Der Kläger ist jedoch nicht im Besitz einer Bestätigung, wonach er den Titel eines "gelernten oder qualifizierten Arbeiters" erworben hat.
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 kommt auch nicht auf Grund des Satzes 2 der Anlage 14 SGB VI aufgrund langjähriger Berufserfahrung vor dem 1. Februar 1976 in Betracht. Die Qualifikation Facharbeiter kann aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben werden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R). Nach der Rechtsprechung des BSG ist zu klären, ob und ab wann der Kläger einen Facharbeiterberuf theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Dies kann jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger solange mit Arbeiten eines Facharbeiters betraut war, wie es der Regelausbildung für einen qualifizierten Arbeiter im jeweiligen Zeitraum entsprach (Vollzeitberufsschule und Lehre am Arbeitsplatz; BSG, a.a.O.).
Aus den vorliegenden Bescheinigungen geht nicht hervor, auf welchem Niveau der Kläger seine Tätigkeiten verrichtet hat und ob bzw. ggf. ab wann er einen Facharbeiterberuf theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Allein aus der Bezeichnung Zimmermann bzw. Zimmerhauer lässt sich nicht ableiten, dass eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau verrichtet worden wäre. Diese Bezeichnungen wurden bereits ab Beginn der jeweiligen Tätigkeit vergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch sicher nicht die praktischen Fähigkeiten für eine Facharbeitertätigkeit als Zimmerhauer erworben haben konnte. Denn vor dem 15. Februar 1970 war der Kläger als ungelernter Arbeiter unter Tage, Elektriker unter Tage, Wärter, Hilfsmechaniker, Lackierer, Maschinist, Blechlader, qualifizierter Handwerker (ohne Angabe des Inhalts der Tätigkeit) und Arbeiter unter Tage tätig. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger mit Zimmerhauertätigkeiten beschäftigt gewesen ist. Damit ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass der Kläger vor dem 1. Februar 1976 Tätigkeiten als Zimmermann oder Zimmerhauer auf Facharbeiterniveau verrichtet hat.
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigt sich auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachten weiteren Tätigkeiten als Methanmesser, Abteilungssanitäter bzw. bei der Rettungsmannschaft. Diese Tätigkeiten konnte der Kläger ebenfalls ohne formelle Ausbildung absolvieren. Ausreichend waren insoweit nur kurzfristige Schulungen. Diese weiteren Tätigkeiten belegen zwar, dass der Kläger Untertageerfahrung hatte, da für derartige Aufgaben in der Regel nur erfahrene Bergleute ausgewählt wurden. Aus einer angelernten Tätigkeit als Zimmermann unter Tage wird aber nicht eine Facharbeitertätigkeit allein durch die Tatsache, dass der Kläger auch diese weiteren Tätigkeiten verrichtet hat.
Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen folgt kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich um Bescheinigungen über den Abschluss von Schulungsmaßnahmen für Grubenwehrmitglieder in einem Umfang von 35 bis 40 Stunden. Eine Facharbeitertätigkeit ergibt sich hieraus - wie dargelegt - nicht. Auch in den Leistungskarten, aus denen die Entlohnung des Klägers hervorgeht, sind keine Angaben über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten enthalten. Aus ihnen lässt sich zwar ein deutlicher nomineller Gehaltsanstieg im Jahr 1976 im Vergleich zum Jahr 1975 entnehmen. Weitere exorbitante nominelle Gehaltssteigerungen finden sich aber auch in den folgenden Jahren (zum Beispiel 1979 im Vergleich zu 1978, 1982 im Vergleich zu 1981,1989 im Vergleich zu 1988). Im gesamten Zeitraum hat der Kläger nach den vorhandenen Bestätigungen aber dieselben Tätigkeiten ausgeübt. Aus der Entlohnung lassen sich damit keine Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Tätigkeiten ziehen.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
gerichts München vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der 1943 in K. geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 22. April 1990.
Der Kläger hat in Polen die Grundschule (Volksschule) für Berufstätige abgeschlossen sowie folgende Kurse absolviert:
19. Oktober 1966 - 22. November 1966: Wettermänner-Vermesser
24. Januar 1967 - 18. Februar 1967: Lehrbergmänner
1. März 1968 - 18. Juni 1968: Jung-Zimmermann
2. Mai 1969 - 15. Mai 1969: Zimmerhauer.
Ausweislich des polnischen Legitimationsbuches sowie vorgelegter Arbeitgeberbe-scheinigungen hat er folgenden Berufsweg zurückgelegt:
Januar 1958 - April 1958: Lehrling
April 1960 - Juni 1960: Wärter
August 1960 - Oktober 1960: Lehrling über Tage
November 1960 - Oktober 1963: Hilfsmechaniker, Blechlader, Lackierer, Maschinist, Elektriker
(Oktober 1963 - April 1965: Wehrdienst)
26. April 1965 - 15. Juni 1966: Elektriker unter Tage
16. Juni 1966 - 14. Juli 1966: qualifizierter Handwerker unter Tage
2. August 1966 - 30. September 1966: ungelernter Arbeiter unter Tage
4. Oktober 1966 - 10. April 1967: Arbeiter unter Tage
11. April 1967 - 14. Februar 1970: Wettermann unter Tage
15. Februar 1970 - 1. März 1987: Zimmerhauer/-mann unter Tage (Bescheinigung v. 9. August 1999/19. April 1990)
2. März 1987 - 28. Februar 1990: Zimmerhauer unter Tage
Mit Antrag vom 10. Dezember 1997 begehrte der Kläger Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres. In dem Antrag gab er an, von 1958 bis 1960 als Automechanikerlehrling tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. September 1998 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Dezember 1997 hin Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab 1. Juni 1998 gewährt. Die Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 wurde hierbei der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 01 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) zugeordnet.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte u.a. die Einstufung der Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4. Hauptberuf des Klägers sei der Zimmermannsberuf, der eindeutig ein Facharbeiterberuf sei. Der Kläger habe langjährige qualifizierte Berufserfahrung gesammelt. Zudem habe er vom 17. Oktober 1970 bis zum 6. November 1988 durchgehend als Mitglied der Rettungsmannschaft der Kohlegruben gearbeitet und insoweit auch Kurse belegt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 21. Juli 1999, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 komme nicht in Betracht. Die vom Kläger nach Abschluss der Volksschule absolvierten Kurse hätten alle weniger als zwei Jahre angedauert und könnten daher nur zur Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 führen. Bei der Tätigkeit als Zimmermann handele es sich auch nicht um eine Facharbeitertätigkeit, sodass auch eine höhere Einstufung nach zehnjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht komme. Die anschließend ausgeübte Tätigkeit als Zimmerhauer sei insgesamt weniger als drei Jahre ausgeübt, sodass es an dem nötigen zeitlichen Umfang mangele.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 1999 Klage erheben lassen. Hierin wurde zur Qualifikationsgruppeneinstufung vorgetragen, die abgelegten Kurse seien zur Erlangung der Facharbeitereinstufung erfolgt. Der mit ihnen erreichte Ausbildungsgrad würde sogar eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 ermöglichen. Die Tätigkeit in der Rettungsmannschaft sei von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Kläger sei auch in den Jahren 1976 bis 1988 als Abteilungssanitäter tätig gewesen. Die Facharbeiterqualifikation des Klägers werde zudem durch eine Reihe von vorgelegten Bescheinigungen belegt.
Schließlich wurde vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung überreicht, wonach der Kläger vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 Mitglied der Grubenwehrmannschaft gewesen sei, die er von 1976 bis 1988 angeführt habe. Darin werde auch bestätigt, dass der Kläger vom 15. Februar 1970 bis 1. März 1987 Zimmerhauer und vom 2. März 1987 bis 13. April 1990 Bergmann-/Zimmerhauer gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger von 1976 bis 1988 auch Abteilungssanitäter gewesen. Die gemäß den Bescheinigungen besuchten Kurse in Verbindung mit der Berufserfahrung des Klägers seien einer dreijährigen Ausbildung zum Zimmermann gleichzusetzen. Andernfalls hätte er seine verantwortungsvollen Positionen, die er während der Beschäftigung in der Grube hatte, nicht ausüben dürfen. Das Berufsbild des Zimmermanns unterscheide sich im Bergbau von dem üblichen Berufsbild des Zimmermanns.
Die Beklagte verwies auf ihren Widerspruchsbescheid und erklärte ergänzend, aus der von ihr angefertigten Übersetzung der Arbeitgeberbescheinigung ergäben sich keine Änderungen in der Tätigkeitsbezeichnung.
Eine gerichtlich eingeholte Übersetzung ergab, dass in der Bestätigung vermerkt ist, der Kläger habe vom 15. Februar 1970 bis 1. März 1987 den Beruf eines Zimmerhauers und vom 2. März 1987 bis zum 13. April 1990 den Beruf eines Bergmann-Zimmerhauers ausgeübt.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2003 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 zur Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 der Anlage 14 SGB VI.
In dem daran anschließenden Berufungsverfahren (Az. L 13 KN 7/03) wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass die Berufung mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 auf die Frage der Qualifikationsgruppenzuordnung und hierbei auf die Zeit bis 7. Juni 1969 beschränkt worden sei. In diesem Zeitraum seien aber keine Fachausbildung und auch keine mehrjährige Facharbeitertätigkeit nachgewiesen. Eine für die höhere Qualifikationsgruppe 4 erforderliche Ausbildung oder Facharbeitertätigkeit könnte der Kläger erst in der Zeit ab Oktober 1966 zurückgelegt haben. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 4 noch nicht erfüllt. Im Anschluss daran schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte den Zeitraum vom 1. März 1980 bis 28. Februar 1990 der Qualifikationsgruppe 4 (statt 5) zuordnet und die Rente des Klägers dementsprechend neu berechnet. In Ziffer II. des Vergleichs ist festgehalten, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass es im Übrigen auch bezüglich des Bescheides vom 31. August 2004 und der zukünftigen Rentengewährung bei dem der Rentenberechnung vom 29. September 1998 zugrunde gelegten Versicherungsverlauf verbleibt. Der Kläger macht keine weiteren Versicherungszeiten mehr geltend. Es bestand weiterhin Einverständnis, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 1. April 2004. Mit Bescheiden vom 27. und 30. Juli 2007 stellte die Beklagte die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute des Klägers aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu fest und ordnete die Zeit als Zimmererhauer/-mann unter Tage bereits nach sechsjähriger tatsächlicher Facharbeitertätigkeit und damit ab 1. Februar 1976 der Qualifikationsgruppe 4 zu. Der dagegen eingelegte Widerspruch mit dem Begehren, für die Zeit ab 1970 als Retter und Leiter der Rettungsmannschaft und Abteilungssanitäter eine höhere Qualifikationsgruppe zu erhalten, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage (S 4 KN 156/08) wurde vom Kläger zurückgenommen.
Mit streitgegenständlichem Überprüfungsantrag vom 13. September 2010 begehrte der Kläger eine Überprüfung und höhere Einstufung der Zeit vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 als Mitglied des Rettungsdienstes. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 21. September 2010 unter Hinweis auf § 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG - abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch, der mit dem Hinweis auf die Tätigkeiten als Retter unter Tage begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. S 4 KN 12/11 Klage erhoben, mit der er eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung für den Zeitraum 1970 bis 1988 begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er von 1970 bis 1988 aktives Mitglied der Rettungsmannschaft im Kohlebergwerk unter Tage war und von 1976 bis 1988 die Rettungsmannschaft (Grubenwehr) geleitet habe. In dieser Zeit sei er auch Abteilungssanitäter gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2011 abgewiesen und auf den Gerichtsbescheid im Klageverfahren S 4 KN 162/99, das Ergebnis der anschließenden
Berufungsverhandlung, den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 und den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 17. März 2010 verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. In seinem Rentenbescheid stehe kein Wort davon, dass er als Sanitäter in einer Rettungsmannschaft gearbeitet habe. Er sei unklar, warum er keine Rente als Sanitäter oder Retter unter Tage bekomme. Er hat diverse Kursabschlussbescheinigungen sowie Leistungskarten vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 21. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 27. Juli 2007 und 30. Juli 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen, die Zeit vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 in eine höhere als die bisher festgestellte Qualifikationsgruppe einzustufen und eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Einstufung seiner Versicherungszeiten in höhere Qualifikationsgruppe als Qualifikationsgruppe 5 ab 15. Februar 1970 und Qualifikationsgruppe 4 ab 1. Februar 1976 zu. Der Senat lässt es dabei dahingestellt, ob dieses Ergebnis bereits darauf beruht, dass der Kläger im Vergleich vom 16. Februar 2005 erklärt hat, keine weiteren Versicherungszeiten mehr geltend zu machen und Einigkeit darüber bestand, dass es im Übrigen bei dem der Rentenberechnung vom 29. September 1998 zugrunde gelegten Versicherungsverlauf verbleibt. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als von der Beklagten angenommen nicht erfüllt.
Gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die Entgeltpunkte für den Kläger nach Durchschnittsverdiensten zu ermitteln, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.
In die Qualifikationsgruppe 1 "Hochschulabsolventen" sind einzuordnen
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben
2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor)
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
In die "Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen" sind einzuordnen:
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist
2. (betrifft Beitrittsgebiet)
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets einer Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung " Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Eine Einstufung in "Qualifikationsstufe 3 Meister" kommt für Personen in Betracht, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen beziehungsweise denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff " Meister " als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
In die "Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter" sind nach der Anlage 13 zum SGB VI Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die "Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten" sind einzuordnen
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Nach den S. 1 und 2 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Bei der Einstufung in Qualifikationsgruppen ist zunächst zu untersuchen, welches Qualifikationsniveau der Versicherte im Herkunftsgebiet erworben hat. Dann ist festzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau einem Qualifikationsniveau der DDR entspricht, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI beschrieben ist (BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03 R, in Juris).
In Betracht kommt von vornherein nur eine Einstufung in maximal Qualifikationsgruppe 4, da der Kläger keine Hochschul-, Techniker- oder Meisterausbildung absolviert hat und nach sämtlichen vorliegenden Zeugnissen auch keine diesem Ausbildungsniveau entsprechende Tätigkeit verrichtet hat. Fraglich ist damit allein, ob der Kläger bereits ab 15. Februar 1970 bis 31. Januar 1976 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen ist.
In der ehemaligen DDR konnte der Facharbeiterstatus über den Besuch der Berufsschule i. d. R. mit einer Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren sowie über die Erwachsenenqualifizierung in Betriebsakademien erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis bestätigt. Die Facharbeiterqualifikation konnte auch gesetzlich zuerkannt werden, wenn seit mindestens zehn Jahren eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Für alle Facharbeiterqualifikationen war entscheidend, dass die Berufsausbildung umfassend war mit der Befähigung zu komplizierten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2001, Az.: L 14 RA 203/99 m.w.N.)
Auch in Polen wurden mit Beginn der fünfziger Jahre Absolventen der Grundschule innerhalb von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen zu Facharbeitern ausgebildet. Eine berufliche Grundbildung konnte daneben auch im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung erworben werden, wobei der theoretische Teil der Ausbildung ebenfalls an Berufsschulen erfolgte. Die Ausbildungsdauer lag auch hier zwischen zwei und vier Jahren. Am Ende der Ausbildung stand dann eine Prüfung, deren Bestehen in einem Zeugnis und mit dem Erwerb des Titels "gelernter bzw. qualifizierter Arbeiter" dokumentiert wurde. Zur Prüfung konnte auch zugelassen werden, wer eine reguläre Ausbildung nicht durchlaufen hatte, sich die notwendigen Kenntnisse aber auf andere Weise angeeignet hatte (zum Ganzen vgl. Müller, "Die Qual mit den Qualifikationsgruppen", Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Nr. 3/1996).
Der Kläger hat unstrittig weder eine Berufsschule noch eine betriebliche Lehre mit der genannten Zeitdauer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Die verschiedenen Kurse mit einer Dauer von teilweise nur wenigen Tagen bis zu maximal dreieinhalb Monaten stehen einer zwei- bis dreijährigen schulischen Ausbildung bzw. zwei- bis vierjährigen kombinierten schulischen und betrieblichen Ausbildung nicht gleich. Die Qualifikationsgruppe 4 stellt zudem formal auf das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung ab. Der Kläger ist jedoch nicht im Besitz einer Bestätigung, wonach er den Titel eines "gelernten oder qualifizierten Arbeiters" erworben hat.
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 kommt auch nicht auf Grund des Satzes 2 der Anlage 14 SGB VI aufgrund langjähriger Berufserfahrung vor dem 1. Februar 1976 in Betracht. Die Qualifikation Facharbeiter kann aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben werden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R). Nach der Rechtsprechung des BSG ist zu klären, ob und ab wann der Kläger einen Facharbeiterberuf theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Dies kann jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger solange mit Arbeiten eines Facharbeiters betraut war, wie es der Regelausbildung für einen qualifizierten Arbeiter im jeweiligen Zeitraum entsprach (Vollzeitberufsschule und Lehre am Arbeitsplatz; BSG, a.a.O.).
Aus den vorliegenden Bescheinigungen geht nicht hervor, auf welchem Niveau der Kläger seine Tätigkeiten verrichtet hat und ob bzw. ggf. ab wann er einen Facharbeiterberuf theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Allein aus der Bezeichnung Zimmermann bzw. Zimmerhauer lässt sich nicht ableiten, dass eine Tätigkeit auf Facharbeiterniveau verrichtet worden wäre. Diese Bezeichnungen wurden bereits ab Beginn der jeweiligen Tätigkeit vergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch sicher nicht die praktischen Fähigkeiten für eine Facharbeitertätigkeit als Zimmerhauer erworben haben konnte. Denn vor dem 15. Februar 1970 war der Kläger als ungelernter Arbeiter unter Tage, Elektriker unter Tage, Wärter, Hilfsmechaniker, Lackierer, Maschinist, Blechlader, qualifizierter Handwerker (ohne Angabe des Inhalts der Tätigkeit) und Arbeiter unter Tage tätig. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger mit Zimmerhauertätigkeiten beschäftigt gewesen ist. Damit ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass der Kläger vor dem 1. Februar 1976 Tätigkeiten als Zimmermann oder Zimmerhauer auf Facharbeiterniveau verrichtet hat.
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigt sich auch nicht durch die vom Kläger geltend gemachten weiteren Tätigkeiten als Methanmesser, Abteilungssanitäter bzw. bei der Rettungsmannschaft. Diese Tätigkeiten konnte der Kläger ebenfalls ohne formelle Ausbildung absolvieren. Ausreichend waren insoweit nur kurzfristige Schulungen. Diese weiteren Tätigkeiten belegen zwar, dass der Kläger Untertageerfahrung hatte, da für derartige Aufgaben in der Regel nur erfahrene Bergleute ausgewählt wurden. Aus einer angelernten Tätigkeit als Zimmermann unter Tage wird aber nicht eine Facharbeitertätigkeit allein durch die Tatsache, dass der Kläger auch diese weiteren Tätigkeiten verrichtet hat.
Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen folgt kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich um Bescheinigungen über den Abschluss von Schulungsmaßnahmen für Grubenwehrmitglieder in einem Umfang von 35 bis 40 Stunden. Eine Facharbeitertätigkeit ergibt sich hieraus - wie dargelegt - nicht. Auch in den Leistungskarten, aus denen die Entlohnung des Klägers hervorgeht, sind keine Angaben über die Qualität der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten enthalten. Aus ihnen lässt sich zwar ein deutlicher nomineller Gehaltsanstieg im Jahr 1976 im Vergleich zum Jahr 1975 entnehmen. Weitere exorbitante nominelle Gehaltssteigerungen finden sich aber auch in den folgenden Jahren (zum Beispiel 1979 im Vergleich zu 1978, 1982 im Vergleich zu 1981,1989 im Vergleich zu 1988). Im gesamten Zeitraum hat der Kläger nach den vorhandenen Bestätigungen aber dieselben Tätigkeiten ausgeübt. Aus der Entlohnung lassen sich damit keine Rückschlüsse auf die Qualität der verrichteten Tätigkeiten ziehen.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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