L 13 AS 3500/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3500/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Gründe:

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich zuständige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu verweisen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für den Rechtsstreit nicht zuständig.

Die Landessozialgerichte entscheiden über Berufungen der Sozialgerichte, die ihren Sitz in dem Gerichtsbezirk der Landessozialgerichte haben (§§ 28, 29, 57 SGG). Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das Urteil des dem Gerichtsbezirk des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zugehörige Sozialgericht Lüneburg vom 19. Juli 2012. Örtlich und funktionell zuständiges Berufungsgericht ist somit das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 S. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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