L 9 U 3695/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4778/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3695/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Formaldehydvergiftung und einer MCS ("multiple Chemikalien-Sensibilität") als Berufskrankheit (BK) bzw. wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - (Wie-BK) sowie der BK Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung von "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung".

Die 1947 geborene Klägerin, die gemäß ihren Angaben vom 10. Dezember 2004 von 1962 bis 1992 im Textileinzelhandel (Versandgehilfin von 1962 bis April 1964, Bürogehilfin von Mai bis August 1964 sowie Verkäuferin von September 1964 bis April 1970, von Oktober 1972 bis Juni 1987 [Fa G., geringfügig beschäftigt] und von November 1987 bis Februar 1992 [Fa I.-Moden, geringfügig beschäftigt]) tätig und von Februar 1993 als Archivangestellte beim Landesdenkmalamt Baden-Württemberg (LDA) in Tübingen beschäftigt war, war ab Oktober 2002 arbeitsunfähig. Ab 1. Juni 2004 bezog sie Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit einer im Oktober 2004 bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingegangenen Anzeige machte die Klägerin geltend, sie habe sich als Verkäuferin in Textilfachgeschäften vor 1993 eine Formaldehydvergiftung zugezogen, die langfristig ihre Nervenbahnen schädigen könne, bis heute ihr Leben beeinflusse und sie für chemische Stoffe jeglicher Art sensibilisiert habe. Auf Grund der Erkrankung habe sie 1993 auf Anraten ihres Arztes den Beruf gewechselt. Nach dem Umzug des Landesdenkmalamts im Jahr 2001 in neue Räumlichkeiten, die mit Teer und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen bzw. Chemikalien belastet seien, hätten sich ihre Beschwerden verschlimmert.

Am 29. November 2004 erfolgte ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der VBG und der Klägerin bei deren Bevollmächtigten, bei welchem die Klägerin nähere Angaben zu ihren beruflichen Tätigkeiten und ihren gesundheitlichen Beschwerden machte. Auf die Niederschrift vom 29. November 2004 in den Verwaltungsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Außerdem fertigte die VBG Kopien aus den Akten des Bevollmächtigten der Klägerin (u.a. Berichte über Untersuchungen bzw. Schadstoffmessungen des Dipl.-Ing. S., TÜV Süddeutschland, vom 26. August 2002 [Untersuchung der Raumbelastung im Gebäude des LDA, Außenstelle Tübingen], des Dr. P., Pegasuslabor, vom 22./23. Oktober (Messungen im LDA Tübingen), des Instituts Prof. Dr. J. vom 16. Mai 2002 [Untersuchungen zur Ermittlung der Raumluftbelastung im Gebäude des LDA] und 30. April 2003 [Untersuchungen zur Ermittlungen einer mikrobiellen Luftbelastung im LDA], des Otto-Graf-Instituts, Universität Stuttgart, vom 03. Juli 2003 [Untersuchungen von Materialproben aus dem LDA; Untersuchung unter dem Linoleum entnommener Kleberprodukte, die teerhaltig waren, ergab keine auffälligen Immissionen auf die eine Belastung der Raumluft hätte zurückgeführt werden können], des Gesundheitsamts des Landratsamtes Tübingen vom 21. August 2003 [betreffend Geruchsbelästigung in den Diensträumen der Außenstelle Tübingen des LDA] sowie sozialmedizinisches Gutachten des Internisten Dr. K. für die Krankenkasse vom 24. Juli 2003, MDK-Gutachten Dr. M.-W. vom 30. Juni 2003 und 23. Januar 2004 [Diagnose u.a. hypochondrische Neurose], Schreiben des Facharztes für medizinische Biologie Dr. R. Innsbruck vom 09. August 2003, Schreiben des Arbeitsmediziners Dr. B., BAD, vom 07. Oktober 2003, Gutachten des Psychiaters S. vom 19. Mai 2004 [Diagnose: Schwerwiegende seelische Erkrankung], arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr. Mayer vom 24. Mai 2004 [u.a. Anpassungsstörung, depressive Reaktion, undifferenzierte Somatoformstörung, subjektive Überempfindlichkeit auf Arbeitsplatzgeruch Formaldehydallergie, Migräne, v.a. Z.n. akuter vertebrobasilärer Insuffizienz mit Drehschwindel], Aktenvermerk des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern vom 10. August 2004 [Präventionsgespräch]). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftstücke in den Akten der Beklagten verwiesen.

Die VBG zog das Vorerkrankungsverzeichnis von der AOK bei und leitete die Vorgänge dann im Dezember 2004 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter.

Auf deren Anforderung von Befunden bei den Ärzten, an die sie die Klägerin verwies, teilte Dr. S. im Januar 2005 mit, die Befunde befänden sich bei der Klägerin, ihm lägen keine vor. Dr. M. übersandte einen Laborbefund vom 02. Dezember 1991, wonach ein erhöhter Wert von Ameisensäure festgestellt worden war, was "z.B. bei Einwirkung von Methanol oder Formaldehyd möglich" sei. Eine Anfrage beim Inhaber der Fa G.-Moden ergab, dass er das Geschäft erst 1995 übernommen hatte und ihm keine Unterlagen über die Klägerin mehr vorlagen. Ferner äußerte er, weder in den Waren noch in den Räumlichkeiten befinde sich Formaldehyd und er könne sich auch nicht vorstellen, dass dies früher anders gewesen sein sollte. In dem Unternehmen werde nicht produziert, sondern lediglich verkauft. Weitere Angaben könne er nicht machen (Telefonnotiz vom 17. Mai 2005).

Die Klägerin legte ein Attest des Dr. M. vom 10. Dezember 2004 vor, der bestätigte, er habe ihr im Dezember 1991 empfohlen, den Beruf zu wechseln, "wegen starkem Verdacht auf MCS (multiple Chemikal Sensivity) bei gleichzeitig nachgewiesener arbeitsplatzbedingter Formaldehydintoxikation".

Das Regierungspräsidium Tübingen machte am 28. Juli 2005 Angaben über die Arbeitsbereiche der Klägerin ab 01. Februar 1993. Danach war sie als Angestellte im Bürodienst (Fotothek, Diathek) tätig und ab 08. Oktober 2002 arbeitsunfähig erkrankt.

Auf Anfrage beim Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (BGE) teilte Dr. B. mit, in Textileinzelhandelsunternehmen seien in zahlreichen Fällen Formaldehydmessungen erfolgt und in keinem einzigen Fall Werte oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte festgestellt worden. Allerdings entstehe Formaldehyd auch als normales Stoffwechselprodukt bei der Biosynthese von Aminosäuren, Nukleotiden und Lipiden. Der menschliche Organismus produziere etwa 50 g pro Tag. Unter Normalbedingungen erfolge eine rasche Biotransformation. Ein Transformationsprodukt sei die Ameisensäure, so dass im Urin auch ohne äußere Formaldehydeinwirkung immer Ameisensäure nachzuweisen sei. Die Normalgehalte lägen zwischen 1 und 129 mg/l. Aus der bei der Klägerin festgestellten Ameisensäurekonzentration von 25,2 mg/l lasse sich nicht auf eine Formaldehydvergiftung schließen. Formaldehyd sei auch kein Gefahrstoff im Sinne der BK Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV ("Polyneuropathie oder Ezephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische", im weiteren BK 1317).

In der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 07. Dezember 2005 schlug Dr. H.-H. vor, eine BK 1317 nicht anzuerkennen. Nach Aktenlage seien weder die arbeitsmedizinischen, noch die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 1317 erfüllt. Die geschilderten Symptome bzw. individuelle Dispositionen passten am ehesten zu dem Bild eines MCS-Syndroms, bei dem die Möglichkeit der Diagnostik, z.B. Möglichkeit von Laboruntersuchungen, sehr begrenzt sei. Die Diagnosestellung stütze sich daher auf anamnestische Angaben, Angaben zu Arbeitsanamnese, Arbeitsplatzgegebenheiten und Exposition im Zusammenhang mit den klinischen Beschwerden. Ein MCS-Syndrom sei keine BK im eigentlichen Sinne. Es könne allenfalls als Folge einer entsprechenden beruflichen Exposition angenommen werden, so dass die Symptomatik auf berufliche Gegebenheiten zurückgeführt werden könne.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK sowie einer Wie-BK ab. Konkrete Ermittlungen bei den früheren Arbeitgebern im Textilbereich, insbesondere bei der Fa I.-Moden, seien nicht mehr möglich gewesen, da die Unternehmen nicht mehr existierten. Ermittlungen unter Hinzuziehung des Technischen Aufsichtsdienstes der BGE hätten aber ergeben, dass im Rahmen zahlreicher Formaldehyd-Messungen in Textileinzelhandelsunternehmen noch in keinem einzigen Fall Werte oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte festgestellt worden seien. Ungeachtet dessen lägen die Normalgehalte für Ameisensäure im Urin zwischen 1 und 129 mg/l, so dass bei einer tatsächlichen Konzentration von 25,2 mg/Liter nicht vom Vorliegen einer Formaldehydintoxikation ausgegangen werden könne. Somit sei eine Formaldehydvergiftung als Ursache des beklagten komplexen Beschwerdebildes nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hätten die Ermittlungen ergeben, dass sämtliche Luftgrenzwerte in den Räumlichkeiten des Landesdenkmalamtes Tübingen dauerhaft eingehalten und bestehende Innenraumrichtwerte nicht überschritten worden seien. Für das Vorliegen einer BK der Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV bestehe kein Anhalt. Darüber hinaus erfülle das Krankheitsbild einer MCS auch nicht die Voraussetzungen einer Wie-BK. Der medizinischen Wissenschaft lägen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse über einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem MCS-Syndrom und einer Exposition gegenüber bestimmten Stoffen und Einwirkungen vor. Die Voraussetzungen einer BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der Anlage 1 zur BKV sowie für eine Entschädigung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII lägen nicht vor. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien deshalb nicht zu gewähren.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege tatsächlich eine Formaldehydexposition vor und die Voraussetzungen einer BK der Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV seien erfüllt. Eine MCS erfülle auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK. Bei der MCS müssten nicht die normalen Schwellenwerte überschritten werden. Auch geringfügigere Giftstoffkonzentrationen reichten aus, um eine Vergiftung herbeizuführen. Es lägen mehrere Intoxikationen durch verschiedene Giftstoffe vor, die in ihrem Zusammenwirken zu einer chronischen Krankheit geführt hätten.

Gemäß einem beigezogenen Schreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 20. Januar 2006 über Ergebnisse der Studie des Robert-Koch-Instituts zum MCS-Syndrom ist dessen Ätiologie weiter unklar. Die Anerkennung eines MCS-Syndroms als Wie-BK könne daher weiter nicht empfohlen werden.

Hierauf wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurück. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung als Wie-BK seien nicht erfüllt, insbesondere nicht im Hinblick auf die MCS, ebenso auch nicht die einer BK. Abgesehen von der Laboruntersuchung, die Dr. M. am 2. Dezember 1991 veranlasst habe und bei der ein Ameisensäurewert von 25,2 mg/l festgestellt worden sei, lägen keine weiteren Befunde vor, die auf das Vorliegen einer Formaldehydvergiftung schließen ließen. Eine Formaldehydvergiftung als Ursache einer MCS sei nicht nachgewiesen und das Krankheitsbild einer MCS, deren Ätiologie wissenschaftlich unklar sei, erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK.

Deswegen hat die Klägerin am 20. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "eine Formaldehyd-Vergiftung und eine Multiple Chemikalien-Sensibilität als Berufskrankheit anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren". Im Weiteren hat die Klägerin geltend gemacht, die Voraussetzungen der BKen der Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV seien durch die Feststellung der MCS bei Formaldehydintoxikation erfüllt. Ferner erfülle das Krankheitsbild einer MCS auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung als Wie-BK.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 4. Februar 2009 eingeholt. Er hat nach einer Untersuchung und Auswertung der in den Akten enthaltenen ärztlichen Äußerungen sowie der Angaben der Klägerin die Diagnosen "allergische Diathese, massive Schleimhautschwellung des oberen und mittleren Respirationstraktes, saisonale Rhinitis, zelluläre Sensibilisierung im Sinne einer Typ IV-Immunreaktion gegenüber Formaldehyd, PAK-Mix, Chemikalienempfindlichkeit, MCS" gestellt. Eine Formaldehydbelastung der Klägerin sei objektiviert durch den Nachweis der Erhöhung der Ameisensäure im Urin nach beruflicher Exposition und durch die zelluläre Sensibilisierung (Typ IV-Allergie) im LTT-Test. Die - dargelegten - Kriterien einer MCS seien erfüllt. Als BK liege eine BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV (BK 5101) vor (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können). Die Gesundheitsstörung sei durch den Nachweis einer erhöhten Ameisensäurebelastung im Urin im Jahr 1991 nach Exposition am Arbeitsplatz sowie den Nachweis einer zellulären Sensibilisierung im Sinne einer Typ IV-Immunreaktion gegenüber Formaldehyd und PAK-Mix sowie den Nachweis erhöhter Entzündungszeichen gesichert. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung als Wie-BK entfielen. Erkrankungsfolgen der BK seien eine persistierende Sensibilisierung (Typ IV-Immunreaktion, massive Schleimhautschwellungen im Nasen-Rachen-Raum, Migräne, Kopfschmerz, Schwindelzustände, Konzentrationsminderung). Sie lägen seit dem Nachweis erhöhter Ameisensäurewerte im Urin am 2. Dezember 1991 vor und bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H.

Auf dieses Gutachten hat die Klägerin vorgetragen, eine Formaldehydallergie mit Folgeerscheinungen sei festgestellt und sie sei auch jahrelang in ihrer Berufsausübung am Arbeitsplatz chemischen Belastungen ausgesetzt gewesen, insbesondere als Textilverkäuferin. Eine entsprechende Immunreaktion gegenüber Formaldehyd sei auch im Labor festgestellt sowie durch den Nachweis der Erhöhung der Ameisensäure im Urin. Auch bei der Tätigkeit im LDA sei sie Aldehyden ausgesetzt gewesen. Damit sei "die Berufskrankheit BK 5101 festgestellt".

Die Beklagte hat eingewandt, eine maßgebliche berufliche Einwirkung sei nicht nachgewiesen, insbesondere bezüglich einer Formaldehydexposition. Es liege auch keine klinisch relevante Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd vor. Der positive Lymphozytentransformationstest gegenüber Formaldehyd und PAK-Mix sage nichts über eine manifeste Allergie. Der Ameisensäuregehalt des Urins könne nicht als Nachweis einer äußeren Formaldehydbelastung herangezogen werden. Es bestehe auch keine zeitliche und örtliche Koinzidenz zwischen vermeintlicher Formaldehydeinwirkung und geklagten Beschwerden. Es bestehe eine multiple Chemikalienüberempfindlichkeit aus innerer Ursache. Eine MCS erfülle weder hinsichtlich Einwirkung noch bezüglich des Erkrankungsbildes die Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-BK. Hierzu hat sie eine "arbeitsmedizinische beratungsfachärztliche Stellungnahme" des Prof. Dr. Dr. K. vom 15. März 2009 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung von BKen, weswegen sie auch keine Entschädigungsleistungen beanspruchen könne. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der BKen Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV ebenso wenig erfüllt, wie die Voraussetzungen für die Anerkennung eines multiplen Chemikalienüberempfindlichkeitssyndroms als Wie-BK. Eine Verurteilung zur Anerkennung einer BK 5101 komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Erkrankung als BK setze eine vorherige Verwaltungsentscheidung voraus, die bezüglich der BK 5101 nicht ergangen sei. Eine Anerkennung der BKen der Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV scheide aus, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Soweit die Entschädigung einer MCS als Wie-BK begehrt werde, seien die Voraussetzungen für deren Feststellung gleichfalls nicht feststellbar und nicht erfüllt. Eine Anerkennung einer BK wegen Formaldehydvergiftung bzw. einer durch Formaldehydvergiftung bedingten MCS komme ebenfalls nicht in Betracht, da bereits nicht festzustellen sei, dass die Klägerin am Arbeitsplatz einer (relevanten) Formaldehyd-Einwirkung überhaupt ausgesetzt gewesen sei. Die nachgewiesenen Ameisensäurekonzentrationen hätten weit unter dem Grenzwert gelegen und stützten das Klagevorbringen nicht. Auch die Raumluftmessungen und Materialanalysen im LDA hätten kein kritisches Konzentrationsniveau ergeben. Dies ergäben auch die Erkenntnisse der BGE. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob das Krankheitsbild der Klägerin mit einer Formaldehydintoxikation überhaupt in Einklang zu bringen sei. Ob die beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. K. verwertbar sei, könne dahinstehen, da sich die Kammer letztlich hierauf nicht stützen müsse.

Gegen den am 10. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. August 2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Die Beklagte habe die Voraussetzungen bezüglich der MCS und ebenso inzidenter die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK 5101 geprüft. Im Übrigen dürfte die Beklagte sämtliche möglichen BKen überprüft haben, da ansonsten der Ermittlungsgrundsatz verletzt wäre. Spätestens im gerichtlichen Verfahren seien sämtliche vorgetragenen Tatsachen dahingehend zu überprüfen, ob diese den geltend gemachten Anspruch tragen. Es müssten hierbei sämtliche in Betracht kommenden BKen beurteilt werden. Der Auffassung des SG, die Voraussetzungen einer BK 5101 seien von der Beklagten nicht geprüft worden, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe den Vortrag nicht bestritten. Des Weiteren erklärte sie, begründete Anhaltspunkte für andere Listenerkrankungen seien nicht erkennbar. Damit habe sie auch alle anderen möglichen Listenkrankheiten überprüft und liege eine angreifbare Verwaltungsentscheidung bereits von Anfang an vor.

Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, als Berufskrankheit eine Formaldehydvergiftung, ein MCS sowie eine Berufskrankheit der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung bzw. die Erkrankungen wie eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen und ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen für die Anerkennung der gesundheitlichen Beschwerden als BK der Nrn. 1302 bis 1317 der Anlage 1 zur BKV und als Wie-BK seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte, dass andere Listenerkrankungen vorlägen, ließen sich nicht erkennen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer BK 5101 im Wege der Klageänderung begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da eine Verwaltungsentscheidung über das Vorliegen einer BK 5101 von der Beklagten nicht getroffen worden ist. In dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte nicht über das Vorliegen und die Anerkennung einer BK 5101 entschieden. Weder im Verfügungssatz des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids, noch in den Gründen der Entscheidung finden sich Ausführungen zu dieser BK. Die Entscheidung des Versicherungsträgers über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer BK kann sich angesichts der völlig verschiedenen Voraussetzungen der vielzähligen Listen-BKen in der Anlage 1 zur BKV immer nur auf einzelne Listen-BKen beziehen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008, B 2 KN 2/07 U R). Somit liegt ein die Anerkennung der BK 5101 ablehnender Verwaltungsakt bisher nicht vor. Es fehlt deshalb insoweit schon an dem gemäß § 54 Abs. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert sein könnte. Insbesondere bedarf es bei einer BK regelmäßig der Einzelprüfung hinsichtlich des Vorliegens von deren Voraussetzungen.

Der Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Anerkennung einer Listen-BK bezüglich derer die Beklagte eine Entscheidung getroffen hat.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, Erkrankungen in der Rechtsverordnung als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). In der Liste der Anlage 1 zur BKV sind u.a. die Erkrankungen unter Nrn. 1302 bis 1317 als BKen aufgeführt.

Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich bei einer in der Anlage 1 zur BKV aufgeführten Erkrankung (Listen-BK) in der Regel folgende tatbestandliche Voraussetzungen, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für den nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhang genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit eines Zusammenhanges (vgl. BSG, Urteile vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 m.w.N.). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O.).

Die Klägerin hat gemessen daran keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK der Nrn. 1302 bis 1316 der Anlage 1 zur BKV (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe [BK 1302], Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol [BK 1303], Erkrankungen durch Nitro- oder Aminosäureverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge [BK 1304], Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff [BK 1305], Erkrankungen durch Methylkohol (Methanol) [BK 1306], Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen [BK 1307], Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen [BK 1308], Erkrankungen durch Salpetersäureester [BK 1309], Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkyaryloxide [BK 1310], Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkyarylsulfide [BK 1311], Erkrankungen der Zähne durch Säuren [BK 1312], Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon [BK 1313], Erkrankungen durch para-tertiär-Butyphenol [BK 1314], Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können [BK 1315] und Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid [BK 1316]) sowie der BK 1317.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser BK nicht erfüllt sind, weil weder das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen (erforderliche Belastungen bzw, Einwirkungen, die im Vollbeweis nachgewiesen sein müssen) feststellbar ist, noch das Vorliegen eines entsprechenden Krankheitsbildes nachgewiesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an, sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder nachgewiesen ist, dass an den Arbeitsplätzen der Klägerin eine relevante Belastung, insbesondere durch Formaldehyd, vorgelegen hat, noch dass sonstige Einwirkungen bestanden, die geeignet wären, das von der Klägerin geltend gemachte Krankheitsbild, das u.a. auch seelische Störungen in Form einer hypochondrischen Neurose (vgl. MDK-Gutachten Dr. M.-W. vom 23. Januar 2004) bzw. eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion (Gutachten des Psychiaters S. vom 19. Mai 2004) umfasst, zu verursachen.

Es ist weder nachvollziehbar dargetan, dass schädigende Einwirkungen im Sinne einer BK der Nrn. 1302-1317 der Anlage 1 zur BKV an den Arbeitsplätzen der Klägerin vorgelegen haben, noch sind solche Belastungen gar mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Im Gegenteil haben die Ermittlungen ergeben, dass bei der Fa G. keine spezifischen Belastungen, insbesondere durch Formaldehyd vorliegen oder vorgelegen haben (Auskunft des Betriebsinhabers Renz vom 17. Mai 2005) und solche im Hinblick auf die Erkenntnisse der BGE auch nicht einmal wahrscheinlich sind. Nachgewiesen sind solche Einwirkungen jedenfalls nicht und es besteht insofern auch keine Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen, zumal die Fa I.-Moden nicht mehr existiert. Hinsichtlich der Beschäftigung beim LDA haben umfangreiche Messungen und Materialprüfungen keine Schadstoffbelastungen ergeben, die die hier geltend gemachte BKen verursachen könnten.

Im Übrigen bestehen auch aus medizinischer Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Formaldehydvergiftung. Der einmalig gemessene Ameisensäurewert im Urin im Jahr 1991 ist kein hinreichender Beleg für eine entsprechende Intoxikation, was sich überzeugend aus den Ausführungen von Dr. B., die im Wege des Urkundenbeweises verwertbar waren, ergibt. Soweit hiervon abweichend Prof. Dr. H. davon ausgeht, eine Urinuntersuchung vom Dezember 1991 belege durch den bei dieser festgestellten Ameisensäurewert eine Formaldehydexposition, ist dies im Hinblick auf die Höhe der festgestellten Ameisensäurekonzentration von 25,2 mg/l nicht überzeugend, zumal im menschlichen Körper beim normalen Stoffwechsel Ameisensäure entsteht bzw. im Urin nachweisbar ist (vergleiche Ausführungen von Dr. B. mit entsprechenden Belegen). Damit liegen schon deshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannt geltend gemachten BKen nicht vor. Im Übrigen hat auch Prof. Dr. H. das Vorliegen dieser BKen in seinem Gutachten nicht bestätigt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung ihrer Beschwerden als Wie-BK.

Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII müssen für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ein "Versicherter" muss die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen. 2. Die Voraussetzungen einer der in Anl. 1 zur BKV bezeichneten Krankheiten dürfen nicht erfüllt sein. 3. Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII müssen vorliegen; es muss eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein, und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vorliegen. 4. Diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu sein. 5. Im Einzelfall müssen die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - in Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Beschwerden der Klägerin, insbesondere auch hinsichtlich einer MCS, nicht erfüllt. Die Ätiologie einer MCS ist weiterhin unklar und es ist weder ersichtlich noch feststellbar, dass die Klägerin einer bestimmten Personengruppe bei ihrer versicherten Tätigkeit angehörte, die besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt war, und dass insoweit neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vorliegen. Auch die weiteren vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. H. hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK nicht bestätigt.

Im Übrigen hat die Klägerin auch - unabhängig davon, dass weder eine BK, noch eine Wie-BK vorliegen - keinen Anspruch auf Gewährung von "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung", die im Übrigen von ihr auch nicht näher spezifiziert wurden. Denn die Beklagte hat über einzelne Leistungen, insbesondere über die Gewährung von Verletztenrente oder sonstige Leistungen gar nicht entschieden. Somit liegt auch insoweit eine Leistung versagende Verwaltungsentscheidung bisher nicht vor. Auch insoweit fehlt es schon an dem gemäß § 54 Abs. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert sein könnte. Insoweit ist die Klage deshalb gleichfalls unzulässig.

Da der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist, weil die Klage, soweit die Verurteilung zur Anerkennung einer BK 5101 begehrt wird, unzulässig ist und weil ein Anspruch auf Anerkennung einer abgelehnten BK sowie auf Anerkennung einer Wie-BK und auch im Übrigen auf Gewährung von "Leistungen" nicht besteht, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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