L 7 AS 564/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1666/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 564/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Behörde ist im Eilverfahren auch während des Beschwereverfahrens berechtigt, einen Bescheid zum Streitgegenstand zu erlassen. Andernfalls könnte kein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden.
Die Behörde darf diesen Bescheid aber nicht vollziehen, wenn der Vollzug die gerichtliche Leistungsverpflichtung aus dem Eilverfahren aushebeln würde. Die gerichtliche Eilentscheidung hat (vorläufige) Rechtskraft und ist für die Beteiligten verbindlich. Auch die Behörde kann nur auf prozessualem Weg gegen eine gerichtliche Leistungsverpflichtung vorgehen.
I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Strittig ist, ob dem Antragsteller ab 01.07.2012 Arbeitslosengeld II zusteht, insbesondere, ob Einkommen und Vermögen seiner Lebensgefährtin anrechenbar sind und ob der Antragsteller selbst über verwertbares Vermögen verfügt.

Der 1973 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Er wohnte zunächst im Landkreis E. zusammen mit seiner 1976 geborenen Lebenspartnerin, die wegen eines Studiums vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen war. Die Lebenspartnerin ist ungarische Staatsangehörige, hat ihr Studium inzwischen beendet und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Antragsteller strengte eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen die Behörden an, die für den Vollzug des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständig waren und sind.

Seit Dezember 2008 erhält der Antragsteller Arbeitslosengeld II nur noch darlehensweise, weil er über Vermögen aus einer Erbschaft verfügt, dessen Verwertbarkeit ungeklärt ist. Seitdem ist der Antragsteller in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Zum Dezember 2010 zog der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und bezog weiterhin Arbeitslosengeld II.

Die Kaltmiete der gemeinsamen Wohnung beträgt 620,- Euro. Hinzu kommt eine Vorauszahlung für Betriebskosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 110,- Euro monatlich. Die Lebensgefährtin verfügt über Einkommen aus der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit; nach Angaben des Antragstellers handelt es sich um eine Festanstellung in Vollzeit.

Zuletzt wurden dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 168,50 Euro bis Juni 2012 bewilligt. Dabei wurde von einer angemessenen Mietobergrenze für zwei Personen von 560,- Euro und Betriebskosten von 110,- Euro ausgegangen, für den Antragsteller davon die Hälfte angesetzt und Wohngeld in Höhe von 333,- Euro angerechnet.

Am 25.06.2012 erkundigte sich Antragsteller telefonisch nach der Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab Juli 2012. Er habe den Antrag per E-Mail im April 2012 übermittelt. Der Weitergewährungsantrag wurde per Post nachgereicht. Dieser enthält keine Angaben und Nachweise zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Es bestehe keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, weil keine Verfügungsbefugnis über Geldmittel des jeweils anderen bestehe. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, zu Einkommen und Vermögen seiner Lebensgefährtin Auskünfte zu erteilen. Das Vermögen aus der Erbschaft sei nicht verwertbar.

Der Antragsgegner forderte vom Antragsteller mit Schreiben vom 26.06.2012 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I und unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 Unterlagen an. Parallel wurde die Lebensgefährtin mit Schreiben gleichen Datums zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert. Der Antragsteller reichte daraufhin teilweise geschwärzte Kontoauszüge seines aktuellen Kontos für April und Mai 2012 ein. Danach hatte die Lebensgefährtin am 04.05.2012 einen Betrag von 470,- Euro auf das Konto des Antragstellers eingezahlt. Die Lebensgefährtin reagierte nicht auf das Schreiben des Antragsgegners.

Der Antragsteller stellte am 27.06.2012 beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, in dem er im wesentlichen beantragte, ihm ab 01.07.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 337,- Euro monatlich zuzüglich mindestens 335,- Euro für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Mit weiterem Schreiben vom 04.07.2012 wurde der Antragsteller unter Fristsetzung zum 17.07.2012 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, insbesondere ungeschwärzte Kontoauszüge für April, Mai und Juni 2012, Nachweise hinsichtlich der Auflösung ehemaliger Konten der verstorbenen Mutter des Antragstellers sowie einen Erbschein. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2012 wurde auch die Lebensgefährtin nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Mit Beschluss vom 16.07.2012 verpflichtete das Sozialgericht München den Antragsgegner, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 vorläufig monatlich jeweils 270,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt. Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht möglich. Insbesondere sei nicht geklärt, in welcher Höhe die Lebensgefährtin Einkommen erziele oder Vermögen habe.

Der Antragsteller verfüge wohl selbst über kein Einkommen. Ob er über verwertbares Vermögen verfüge - hier gehe es vor allem um zwei Beträge von 8.000,- und 26.000,- Euro - sei ungeklärt. Bei den 26.000,- Euro handle sich um den Pflichtteilsanspruch seiner verstorbenen Mutter gegen den Nachlass ihres eigenen Vaters (Großvater des Antragstellers), die offenbar im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten wegen Erbenhaftungsansprüchen (vgl. die Verfahren S 40 AS 2939/09 und S 51 SO 8/12 beim Sozialgericht München) auf einem Konto bei einer Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt wurden. Bezüglich der 8.000,- Euro sei am 03.03.2011 eine Sicherungsabtretung zu Gunsten des Antragsgegners erfolgt, soweit der Vermögensfreibetrag überschritten sei.

Es sei von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin auszugehen. Der Unterstützungswille werde aufgrund des Zusammenlebens von länger als einem Jahr gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet. Diese Vermutung sei nicht glaubhaft widerlegt worden. Der Antragsteller bezeichne seine Lebensgefährtin als solche. Das Paar wohne nach eigenen Angaben bereits seit 2006 zusammen. Das gemeinsame Wirtschaften ergebe sich zum Beispiel daraus, dass der Antragsteller gegenüber der Wohngeldstelle die Verwaltungsangelegenheiten auch für seine Lebensgefährtin erledige. Er trete gegenüber Behörden als Haushaltsvorstand auf und bezeichne sich auch so. Die Lebensgefährtin unterstütze den Antragsteller offenbar finanziell, wie die Überweisung der 470,- Euro belege. Im Gegenzug habe der Antragsteller nur einen Mietanteil von 310,- Euro überwiesen, so dass die Gesamtmiete von 730,- Euro nicht hälftig getragen werde, sondern gemäß den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bestehe, gehe es um innere Tatsachen, die anhand objektiver Indizien zu prüfen sein. Demgegenüber komme den schlichten Behauptungen der Partner, die die Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht akzeptieren wollen, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Andernfalls wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld II letztlich weitgehend in das Belieben der Betroffenen gestellt und die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II faktisch bedeutungslos.

Nachdem von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen sei, sei die Lebensgefährtin gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gehalten, dem Antragsgegner die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Urkunden vorzulegen. Die Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs werde voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Auch wenn die Lebensgefährtin selbst keine Leistungen begehre, errechne sich für das Paar ein fiktiver Leistungsanspruch in Höhe von ca. 1493,- Euro (zwei mal 337,- Euro für den Regelbedarf, zwei mal 335,- Euro für die Unterkunft und 149,- Euro für Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers). Dem stehe ein Wohngeld von zuletzt rund 330,- Euro gegenüber. Das Einkommen der Lebensgefährtin habe zwischen Juli 2011 und Oktober 2011 netto zwischen 453,- und 813,- Euro betragen. Insgesamt sei dem Antragsteller eine auf 80 % reduzierte Regelleistung von 270,- Euro zuzusprechen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Leistung sei als Zuschuss zuzusprechen, nicht als Darlehen, weil nicht von einer Verwertbarkeit von Vermögen in den nächsten sechs Monaten auszugehen sei. Die Befristung der Leistung auf drei Monate sei ausreichend, um das Ausgangsverfahren gegenüber der Lebensgefährtin durchzuführen und über den Leistungsantrag zu entscheiden.

Am 24.07.2012 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ihm sei gar keine rechtsmittelfähige Entscheidung übermittelt worden, weil der Beschluss nicht unterschrieben worden sei. Die Regelleistung sei ungemindert zu gewähren. Es erscheine als pervers, Unterkunftskosten vorläufig erst dann zu gewähren, wenn akute Wohnungsnot, Obdachlosigkeit oder eine Räumungsklage bestehe. Er habe sehr wohl vollständige Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht. Es werde vorsätzlich falsch von einer Einstehensgemeinschaft ausgegangen. Er und seine Lebensgefährtin hätten entsprechende Bestätigungen und Erklärungen vorgelegt. Vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Erklärung" der Lebensgefährtin von 22.07.2012, auf die hiermit verwiesen wird. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin (als solche oder Lebensabschnittgefährtin bezeichnet) seien voll geschäftsfähig und hätten wohl das Recht selbst zu bestimmen, ob sie eine Einstandsgemeinschaft führen wollten oder nicht. Das Paar würde seit 01.01.2012 nur die Kaltmiete überweisen und wegen der Betriebskosten ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Überweisung der 470,- Euro beruhe auf einer Kündigung des Kontos der bisherigen Bank zum 30.04.2012, um eine Bareinzahlungsgebühr von 5,- Euro für das neue Konto zu vermeiden. Der Begriff "Haushaltsvorstand" sei gewählt worden, weil die Lebensgefährtin in allen Behördenangelegenheiten nicht belästigt werden wolle und primär er in Rechtsfragen Erklärungen abgebe. Im Übrigen sei das SGB II ein nichtiges Gesetz. Bei der Bundesrepublik Deutschland handle es sich um einen vermeintlichen Staat.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.07.2012 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab 01.07.2012 vorläufig monatlich Arbeitslosengeld II in Höhe von mindestens 672,- Euro plus einem gesetzlichen Anpassungsbeitrag zu gewähren.

Der Antragsgegner hat am 25.07.2012 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München eingelegt.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.07.2012 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Lebensgefährtin habe sich mit Schreiben vom 10.07.2012 geweigert, die angeforderten Auskünfte zu ihrem Einkommen und Vermögen zu geben. Es sei inzwischen ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden.

Mit Bescheid vom 23.07.2012 sind gegenüber dem Antragsteller Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt worden, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachkommen könne. Weiterhin sei mit Erlass des Versagungsbescheides und der Weigerung der Partnerin, Auskünfte zu erteilen, die Grundlage des sozialgerichtlichen Beschlusses entfallen. Es sei nach Auskunft der Raiffeisenbank für den Antragsteller problemlos möglich, die vom Antragsgegner geforderten Auskünfte innerhalb einer Woche zu erhalten. Ebenso könnten die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt werden, Schwärzungen seien zu begründen. Die 8.000,- Euro seien verwertbares Vermögen des Antragstellers, weil die Abtretung dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genüge - der Schuldner der abgetretenen Forderung sei nicht bekannt, weil der Antragsteller sich weigere, diesen zu benennen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Teilakte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend entschieden hat. Eine Korrektur dieses Beschlusses ist weder in die eine noch in die andere Richtung angezeigt.

Lediglich ergänzend wird zu dem Vorbringen des Antragstellers ausgeführt, dass in seinem Vortrag erneut bestätigt wird, dass es sich bei Frau B. um seine Lebensgefährtin und um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Er hat vorgetragen, dass er in allen Behördenangelegenheiten für seine Lebensgefährtin tätig wird. Auch dies zeigt einen Zusammenhalt, der weit über eine Wohngemeinschaft hinausgeht.

Der Beweiswert der Erklärung der Lebensgefährtin von 22.07.2012 ist, wie das Sozialgericht zutreffend darlegt, im Verhältnis zu den objektiven Indizien gering. Nach dem Vortrag des Antragstellers, dass die Lebensgefährtin von Behörden nicht belästigt werden will und primär er in Rechtsfragen die Erklärungen abgibt, ist davon auszugehen, dass die "eidesstattliche Erklärung" vom Antragsteller selbst stammt. Das steigert ihren Beweiswert nicht.

Zum Vorbringen des Antragsgegners ist Folgendes ergänzend auszuführen:

Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren. Allenfalls bei völlig einfachen, unproblematischen und offensichtlich erforderlichen Mitwirkungshandlungen kann ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses diskutiert werden. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Leistungsverpflichtung für drei Monate ist nicht abzukürzen, weil das Bußgeldverfahren gegen die Lebensgefährtin erst eingeleitet wurde. Es ist durchaus möglich, dass die Lebensgefährtin noch Auskunft erteilt. Außerdem kann der Antragsgegner versuchen, gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vom Arbeitgeber der Lebensgefährtin Auskünfte einzuholen. Auch eine derartige Ankündigung könnte die Lebensgefährtin zu einer eigenen Auskunft bewegen.

Die Sicherungsabtretung des den Freibetrag übersteigenden Teils der 8.000,- Euro ist bereits im März 2011 erfolgt. Das Beschwerdegericht kann Rahmen des Eilverfahrens nicht überprüfen, ob die 8.000,- Euro, die sich wohl bei einer dritten Person befinden, verfügbares Vermögen des Antragstellers sind. Ob angesichts der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bei 8.000,- Euro überhaupt ein relevanter Betrag übrig bleibt, ist ebenfalls fraglich.

Der Erlass des Versagungsbescheids vom 23.07.2012 ändert nichts an der vorläufigen Leistungsverpflichtung, die das Sozialgericht verfügt und das Beschwerdegericht nunmehr bestätigt hat. Ob gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde, ist unerheblich.

Der Erlass eines Bescheids ist der Behörde während des Eilverfahrens und auch für den Zeitraum, für den das Gericht eine vorläufige Leistungsverpflichtung ausspricht, grundsätzlich möglich. Ansonsten hätte eine Behörde keine Möglichkeit mehr, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. Allerdings darf die Behörde diesen Bescheid aus prozessualen Gründen nicht vollziehen, soweit dadurch die Leistungsverpflichtung aus dem Eilverfahren unterlaufen werden würde. Die gerichtliche Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich - das ist der Kern der Rechtskraft (vgl. § 141 SGG) und der Grund, weshalb es Gerichte gibt. Auch die Behörde hat sich der Leistungsanordnung des Gerichts zu beugen. Sie kann allein auf prozessualem Weg gegen eine Leistungsanordnung vorgehen, hier etwa durch die Beschwerde oder - vorläufig - durch einen Antrag nach § 175 Satz 3 SGG an das Ausgangsgericht oder einen Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG an das Beschwerdegericht. Allein das Gericht bzw. das übergeordnete Gericht ist befugt, eine Leistungsverpflichtung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Keiner der Beteiligten war erfolgreich.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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