Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 3966/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1826/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012, weil er die Regelleistung unter Verstoß gegen Verfassungsrecht für zu niedrig erachtet; der Beklagte bewilligte dem Kläger insoweit - unter Anrechnung von Einkommen - monatlich Regelleistungen i.H.v. 130,77 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 146,99 EUR (Bescheid vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011).
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Gewährung einer unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 (- S 55 AS 9238/12 - juris) um 31,83 EUR höheren Regelleistung (vgl. Schriftsatz vom 6. Juli 2012) gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2012). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der diese (vgl. sein Schriftsatz vom 6. Juli 2012) selbst als "unstatthaft" ansieht, weil "eine Beschwer von 750,00 EUR hier nicht erreicht wird".
II. Die - nur namens des Klägers (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) eingelegte - Berufung ist bereits unzulässig und war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entsprechend zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch deshalb nicht, weil das SG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Denn mit dem zugleich gestellten Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG steht fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird. Damit sind die Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention gewahrt (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B - juris).
Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung des Klagebegehrens nicht den Betrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit sind auch nicht laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das SG, das augenscheinlich vom Erreichen des Beschwerdewerts für die Berufung ausging - hat die Berufung auch nicht zugelassen. Die bloße Verwendung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung reicht für die Zulassung der Berufung nicht aus (st Rspr., u.a. BSG SozR § 158 Nr. 3).
Die Berufung ist zudem auch deshalb unzulässig, weil es nach dem - rechtzeitigen - Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung an einer anzufechtenden Entscheidung des SG fehlt. Denn der Gerichtsbescheid gilt gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012, weil er die Regelleistung unter Verstoß gegen Verfassungsrecht für zu niedrig erachtet; der Beklagte bewilligte dem Kläger insoweit - unter Anrechnung von Einkommen - monatlich Regelleistungen i.H.v. 130,77 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 146,99 EUR (Bescheid vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011).
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Gewährung einer unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 (- S 55 AS 9238/12 - juris) um 31,83 EUR höheren Regelleistung (vgl. Schriftsatz vom 6. Juli 2012) gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2012). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der diese (vgl. sein Schriftsatz vom 6. Juli 2012) selbst als "unstatthaft" ansieht, weil "eine Beschwer von 750,00 EUR hier nicht erreicht wird".
II. Die - nur namens des Klägers (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) eingelegte - Berufung ist bereits unzulässig und war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entsprechend zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch deshalb nicht, weil das SG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Denn mit dem zugleich gestellten Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG steht fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird. Damit sind die Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention gewahrt (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B - juris).
Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung des Klagebegehrens nicht den Betrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit sind auch nicht laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das SG, das augenscheinlich vom Erreichen des Beschwerdewerts für die Berufung ausging - hat die Berufung auch nicht zugelassen. Die bloße Verwendung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung reicht für die Zulassung der Berufung nicht aus (st Rspr., u.a. BSG SozR § 158 Nr. 3).
Die Berufung ist zudem auch deshalb unzulässig, weil es nach dem - rechtzeitigen - Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung an einer anzufechtenden Entscheidung des SG fehlt. Denn der Gerichtsbescheid gilt gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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