Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 1881/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 86/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.
2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen.
2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt von der Beklagten zu 1), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Auskünfte im Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren zwischen den KVen des früheren Bundesgebiet ("West-KVen") und den KVen des Beitrittsgebietes ("Ost-KVen").
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV –SolG) vom 19. Dezember 1998 verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (BT-Drs. 14/24, S. 1). Hierzu wurden u.a. nach Art. 14 GKV-SolG die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens folgender Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen (BT-Drs. 14/157, S. 23):
"Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Diese ergänzenden Regelungen wurden damit begründet, dass die Steigerungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich ausfielen und sichergestellt werden solle, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientieren. Durch die mit dieser Regelung geschaffene zusätzliche Erhöhung des Vergütungsniveaus der Vertragsärzte im Beitrittsgebiet würden Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert (BT-Drs. 14/157, S. 37). Zur Umsetzung ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG erließ die Beklagte zu 1) Richtlinien (KBV-RL), welche in ihrer zuletzt durch einen Beschluss ihres Vorstandes vom 9. März 2000 geänderten 4. Fassung zur Berechnung des Ausgleichsbetrages u.a. folgende Regelungen vorsehen:
3. Berechnung des Ausgleichsbetrages
3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtvergütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Artikel 14 Abs. 2 GKV-SolG sich ergebenden Gesamtvergütungsanteil.
3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 14 Abs. 1a und 1b GKV-SolG entspricht für jede Kassenärztliche Vereinigung derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten v. H.-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergibt. Dieser Berechnung werden die gemäß Art. 18 GKV-SolG vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 5. März 1999 bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt.
3.3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet wirken darauf hin, daß für die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 die nach Artikel 18 GKV-SolG für das frühere Bundesgebiet festgestellte Grundlohnsummenentwicklung zugrunde gelegt wird. Soweit dies nicht erreicht worden ist, ändert sich der Ausgleichsbetrag der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend. Dies gilt nicht für den Ausgleichsanteil nach Artikel 14 Abs. 1b GKV-SolG, der in jedem Fall entsprechend der Differenz der tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklungen im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet zu berechnen ist.
3.4 Die Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet berührt nicht die Berechnung der Gesamtvergütungen. Dies gilt entsprechend für die Gesamtvergütungen der ausgleichsempfangenden Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet.
3.5 Weitere Vergütungsbestandteile, einschließlich der Verwaltungskosten-Beiträge der Krankenkassen, sind nicht Gegenstand des Ausgleichsverfahrens.
3.6 Die Kassenärztliche Vereinigung im früheren Bundesgebiet teilt erstmalig für das erste Quartal 1999 auf der Basis eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung zu stellenden Musterberechnungsblattes die Grundlagen mit, die für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages notwendig sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berechnet auf dieser Grundlage die Ausgleichsbeträge und gibt sie den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kenntnis. Für die Folgequartale sind nur noch die Mitgliederzahlen des entsprechenden Quartals mitzuteilen. Die Datengrundlagen sind spätestens 2 Wochen nach Abschluß bzw. Festlegung des jeweiligen Gesamtvertrages der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit.
In Umsetzung des West-Ost-Ausgleiches erteilte die Beklagte zu 1) zunächst nicht nur an alle West-KVen Bescheide über ihre Zahlungsverpflichtungen, sondern auch an alle Ost-KVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsansprüche. In diesem Zusammenhang ging die Beklagte zu 1) davon aus, dass für den West-Ost-Ausgleich 1999 ein Betrag von 170.051.896,00 DM (86.946.153,81 EUR) von den West-KVen aufzubringen und an die Ost-KVen zu verteilen sei. Der Klägerin wurde hierbei nach einem zwischen den Ost-KVen unstreitigen Verteilungsschlüssel ein Anteil von 13,66 %, d.h. 23.235.237,00 DM zugewiesen. Alle Bescheide gegenüber den West-KVen wurden von den Ost-KVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen und als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Alle Gerichtsverfahren mündeten in einem einzigen Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches den Rechtsstandpunkt vertrat, die Beklagte zu 1) sei nicht befugt, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KVen zu erlassen. Daraufhin hob die Beklagte zu 1) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 8. März 2006 sämtliche Bescheide auf. In der Folgezeit einigten sich die Ost-KVen mit allen West-KVen mit Ausnahmen der KVen S, Ni, B und No.
Weil die von diesen KVen bislang gezahlten Beträge von der Klägerin wie auch von allen anderen Ost-KVen als nicht ausreichend angesehen wurden, unterbreitete sie jeder von ihnen in der Folgezeit einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte die KV Ni – die frühere Beklagte zu 2) – mit Schreiben vom 7. November 2006 ab, die jetzige Beklagte zu 2) – die frühere Beklagte zu 3) – reagierte nicht.
Am 11. Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin, zu deren Begründung sie vorgebracht hat: Die Beklagte zu 1) verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien. Ziffer 3.6 Satz 2 KBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten zu 1) gegenüber allen KVen, die am Ausgleichsverfahren beteiligt seien. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsklagen gegen alle West-KVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 1) zu erheben. Hätte sie – die Klägerin – nur gegen die Beklagte zu 1) eine Auskunftsklage erhoben, hätten die betroffenen KVen beigeladen werden müssen. Der Umfang des Ausgleichsvolumens werde durch Art. 14 GKV-SolG definiert. Die KBV-RL verkürzten allerdings dieses Volumen. Maßgeblich seien hier nicht die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten, sondern die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebende, gegebenenfalls höhere Veränderungsrate. Die von den West-KVen tatsächlich erzielten Gesamtvergütungsvereinbarungen seien Bestandteil der nach den KBV-RL an die Beklagte zu 1) zu übermittelnden Musterberechnungsblätter gewesen. Diese Gesamtvergütungsvereinbarungen seien zum Teil dynamisch und flexibel ausgestaltet gewesen, sodass der Umfang der tatsächlichen Gesamtvergütung erst nach der endgültigen Leistungsabrechnung bestimmbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ihr Akteneinsicht in die bei ihr vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen, auf die in den Gesamtvergütungsvereinbarungen verwiesen werde, und auch nicht in die Positionen des Formblatts 3 (FB 3). Hierdurch sei entsprechend ihrer – der Klägerin – bisherigen Erfahrung die Vermutung bestätigt worden, dass in den Gesamtvergütungsvereinbarungen außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen für diverse vertragsärztliche Leistungen zu einer erheblich höheren Steigerung als nach Art. 18 GKV-SolG geführt hätten. Um dies feststellen zu können, benötige sie – die Klägerin – auch diese weitergehenden Informationen. Aufgrund dieser die Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG erheblich übertreffenden Steigerungen hätten mehrere West-KVen Vergleiche mit den Ost-KVen auf der Basis der verdoppelten Grundlohnsummen-Differenz (bezogen auf das Jahr 1997) geschlossen; die Ost-KVen hätten im Gegenzug auf Einsicht in die jeweiligen Unterlagen verzichtet. Unter Verweis auf das FB 3 habe die Beklagte zu 1) auch bereits eingeräumt, dass sie über die entsprechenden Daten verfüge. Der Satzung der Beklagten zu 1) sei keine allgemeine Auskunftssperre bezüglich der dort vorhandenen Daten zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 13 der Satzung ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die begehrten Auskünfte. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, die begehrten Daten zu übermitteln.
Das Sozialgericht hat dem klägerischen Vorbringen zuletzt den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über: - sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der KV Ni vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, - die Höhe der Gesamtvergütung der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Vergütung der KV Ni für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), –die Vergütung der KV Ni für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), - die Vergütung der KV Ni für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der KV Ni für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der KV Ni für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. § 85 Abs. 3 a Satz 4 SGB V), – die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG), – die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der KV Ni gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes), – die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten.
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, bei ihr habe sich der Eindruck verstärkt, dass die ihr übermittelten Daten zur Durchführung des West-Ost-Ausgleiches die Wirklichkeit nicht immer vollständig abbildeten. Sie könne daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten übernehmen. Dies gelte auch für die mit dem Klageantrag begehrten Daten. So habe sie Angaben zur Veränderungsrate nur teilweise erhalten, Angaben zu den Unterpunkten 3) bis 7), 10) und 11) lägen ihr (nur) als historische Daten vor. Wegen Rechtsstreiten oder aus anderen Gründen ergäben sich in den späteren Jahren möglicherweise noch Nachkorrekturen bezüglich der Gesamtvergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999. Über die diesbezüglich aktualisierten Daten verfüge sie nicht. Die zu den Unterpunkten 8) und 9) eingeklagten Daten seien im FB 3 nicht als separate Positionen enthalten und würden im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches nicht von der Gesamtvergütung in Abzug gebracht. Es könnten daher alleine die West-KVen die begehrten Informationen der Klägerin verschaffen. Unvollständige Daten nützten dieser nichts, da sie ihre Ausgleichsforderungen abschließend berechnen wolle. Gerade weil sie die Vollständigkeit der an sie – die Beklagte zu 1) – übermittelten Daten anzweifle, bestehe für die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an deren Übermittlung. Im Übrigen sei sie – die Beklagte zu 1) – nicht befugt, Daten, die die West-KVen auf dem FB 3 nur zwecks Datenlieferung an die (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen im Rahmen des Datenträgeraustausches nach Anlage 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) überlassen hätten, anderen KVen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die Daten aus dem FB 3 zum Ausgleichsverfahren nach Art. 14 GKV-SolG. Die Klägerin sei daher darauf zu verweisen, sich die Daten im Klagewege unmittelbar bei den jeweiligen KVen zu beschaffen.
Nachdem sich die jetzige Beklagte zu 2) mit allen Ost-KVen am 9. Mai 2007 außergerichtlich auf eine Restzahlung verglichen hatte, nahm die Klägerin die Stufenklage, soweit diese Beklagte betroffen war, zurück und begehrte nur noch, dieser Beklagten die Gerichtskosten (anteilig) aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 25. September 2007 hat das Sozialgericht das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2) (KV Ni) richtet, abgetrennt und an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht H verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Eine ausdrücklich Anspruchsgrundlage für das klägerische Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Die sich aus der KBV-RL ergebenden Pflichten habe die Beklagte zu 1) erfüllt. Des Weiteren habe sie der Klägerin die Einsichtnahme in die der ursprünglichen Ausgleichsberechnung zugrunde liegenden Daten spätestens am 25. Mai 2005 vollständig gewährt. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Aussage der Beklagten zu 1), sie verfüge über keine weiteren Daten, zu zweifeln. Dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Daten aufgrund der FB 3 erhalten habe, helfe der Klägerin nicht weiter. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für einen anderen bedeutsam seien, begründe keinen Auskunftsanspruch. Hierfür bedürfe es einer Sonderverbindung, an der es vorliegend fehle, weil die Beklagte zu 1) die Daten zu anderen Zwecken erhalten habe. Gleiches gelte für einen möglichen Anspruch aus § 13 der Satzung der Beklagten zu 1).
Gegen dieses ihr am 2. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 5. Juni 2009, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend vorträgt: Zusätzlich zu den bereits genannten Vorschriften ergebe sich die Mitteilungspflicht der Beklagten zu 1) auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei widersprüchlich. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es versäumt habe, die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) beizuziehen, aus denen sich Indizien dafür ergäben, dass durch besondere vertragliche Ausgestaltungen im Ergebnis weitergehende Steigerungen erlangt worden seien. Weil die im Streit stehende Ausgleichsverpflichtung gesetzlich vorgegeben sei, könne sie nicht von einem wie auch immer gearteten Einverständnis betroffener KVen abhängig gemacht werden. Rechtswidrig sei die vom Sozialgericht vorgenommene teilweise Verweisung des Rechtsstreits, aber auch die Negierung der Hilfsanträge im angefochtenen Urteil. Anlässlich ihrer am 2. Februar 2010 erneut vorgenommenen Akteneinsicht bei der Beklagten zu 1) habe sie festgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1) an diesem Tag vorgelegten DIN A4-Ordnern zum Teil um andere Unterlagen als bei der ersten Einsichtnahme gehandelt habe. Überdies habe es sich in weiten Teilen nicht um Originalunterlagen gehandelt, wie man sie ansonsten üblicherweise in Verwaltungsakten vorfinde. Der Senat müsse daher die Beklagte zu 1) auffordern, die Verwaltungsakten ihm zu übersenden und ergänzend eine Erklärung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit abzugeben. Sie – die Klägerin – habe bei dieser Akteneinsicht Unterlagen erblickt, die dokumentierten, dass die Beklagte zu 1) sich mit diesseits dargestellten Berechnungsvorgaben für das Ausgleichsvolumen näher befasst und offenkundig entsprechende Gegenrechnungen vorgenommen habe, was aber nur bei Kenntnis der von den West-KVen tatsächlich erlangten Steigerungsraten möglich sei. Das bereits erwähnte FB 3 werde bei den KVen zu Abrechnungszwecken gegenüber den Krankenkassen verwendet. Nach ihrem – der Klägerin – Verständnis müssten die West-KVen gem. Ziffer 3.6 KBV-RL auch alle späteren Veränderungen der Gesamtvergütung an die Beklagte zu 1) mitteilen. Es sei ein bei allen KVen seit vielen Jahren praktiziertes Verfahren, in erheblichem Umfange zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen zu erlangen, die sich nicht in der Erhöhung der Kopfpauschale ausdrückten, sondern beispielsweise durch Stützungszahlungen für bestimmte Einzelleistungen oder indem bestimmte Leistungsbereiche überhaupt aus der Deckelung im Rahmen der Gesamtvergütung herausgenommen würden. Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge blieben aufrechterhalten, da in diesem Rechtsstreit – gegebenenfalls vor dem Bundessozialgericht (BSG) – geklärt werden solle, ob die erstinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung rechtmäßig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 aufzuheben,
2) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über – sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, (hier, sowie in dem noch nachfolgend formulierten Antrag ist mit weitere(n) Beklagte(n) jeweils die KV Ni gemeint) – die Höhe der Gesamtvergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weitern Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. § 85 Abs. 3 a Satz 4 SGB V), – die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG), – die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes), – die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
3) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die unter 1) erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,
4) die weitere Beklagte zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,
hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, der mit den Klageanträgen 1) und 2) verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen
sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, jeweils für ihren Bereich die unter Ziffer 1) im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2006 im Hinblick auf den West-Ost-Ausgleich 1999 geforderten Angaben, lägen ihr – der Beklagten zu 1) – vollständig vor. Es liege jedoch im Ermessen der einzelnen KVen, ob alle Änderungen der Gesamtvergütungen ihr – der Beklagten zu 1) – periodengenau bekannt gemacht würden. Für das Verfahren des Fremdkassenzahlungsausgleichs sei dies nicht der Fall. Im Übrigen sei die Vorlage der ihr – der Beklagten zu 1) – zur Verfügung stehenden Daten einer Beilegung des Rechtsstreits nicht in jedem Falle zuträglich. Nachdem sechs der West-KVen auf entsprechende Anfrage ihre Zustimmung zur Weitergabe der im FB 3 enthaltenen Daten in der von der Klägerin geforderten Gliederungstiefe gegeben hätten, seien diese Daten am 18. April 2006 an die Ost-KVen geliefert worden. Hierunter seien auch die entsprechenden Daten aus dem Bezirk der KV W gewesen. Diese hätten jedoch offenbar nicht zur Klärung der Rechtsstreitigkeit zwischen der Klägerin und dieser KV beitragen können, da zwischen diesen beiden KVen noch ein Rechtsstreit bezüglich des West-Ost-Ausgleiches 1999 anhängig sei. Dass sie – die Beklagte zu 1) – die zu statistischen Zwecken für ihre Aufgaben übermittelten Abrechnungsdaten außerhalb dieses Zweckes ohne Zustimmung der jeweiligen KV nicht verwenden dürfe, ergebe sich auch aus § 35 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie den § 67a ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Datenschutzberechtigte nach § 35 Abs. 1 SGB I könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts seien. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass bei allen noch betroffenen West-KVen in erheblichem Umfang zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen erlangt worden seien, die sich nicht in der Höhe der Kopfpauschale ausdrückten, handele es sich hierbei um Vereinbarungen und Zahlungen über die Grundlohnsteigerung hinaus und somit um nichtige Vereinbarungen. Hieraus könne die Klägerin keine Rechte herleiten.
Die (jetzige) Beklagte zu 2) hat sich in der Sache nicht geäußert.
Nach Angaben der Klägerin führen alle weiteren Ost-KVen gegen die Beklagte zu 1) bzw. die o.g. West-KVen Rechtsstreite, die allesamt im Hinblick auf das hiesige Verfahren zum Ruhen gebracht worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese ist bereits unzulässig. Sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.
A. Der Senat kann offenlassen, ob die Berufung bezüglich der Anträge zu 3) und 4) sowie bezüglich der Hilfsanträge bereits deshalb unzulässig ist, weil das Sozialgericht hierüber nicht entschieden hat. Der Senat entscheidet im zweiten Rechtszug u.a. über die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Voraussetzung für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit grundsätzlich eine erstinstanzliche Entscheidung über jeden einzelnen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Es spricht daher viel dafür, dass dann, wenn das Sozialgericht über einen im Klageverfahren geltend gemachten und bis zur Entscheidung aufrecht erhaltenen Anspruch nicht entschieden hat, dieser nur dann zulässigerweise Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann, wenn eine Urteilsergänzung (§ 140 SGG) erfolgt ist. Eine Urteilsergänzung hat die Klägerin aber nicht beantragt.
B. Die Berufung ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
I) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1) Die Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte, Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Senat, Urteil vom 23. März 2011, Az.: L 7 KA 113/07, veröffentlicht in Juris; diese Entscheidung bestätigend: BSG, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: B 6 KA 30/11 B, unveröffentlicht; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., vor § 51 Rd. 16a m.w.N.). Diese Prüfung fällt im hiesigen Rechtsstreit zu Ungunsten der Klägerin aus.
a) Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) Angaben verlangt, die diese nicht aufgrund originär eigener Datenerhebung bekannt sind, sondern nur durch vorherige Mitteilung seitens der früheren Beklagten zu 2). Im Ergebnis wird also darum gestritten, ob anstelle der die begehrten Daten liefernden Behörde – der früheren Beklagten zu 2) – auch eine andere Behörde – die Beklagte zu 1) –, die diese Daten nur indirekt, quasi aus zweiter Hand, erhalten hat, auf Auskunft in Anspruch genommen werden darf. Dabei ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit einer höheren Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, von der früheren Beklagten zu 2) erlangen kann. In einer solchen Konstellation bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die "sekundäre Datenquelle", andernfalls fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine solche besondere Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Weder rührt sie daher, dass ein Auskunftsanspruch nur gegen die "sekundäre Datenquelle", nicht aber gegen die die Daten liefernde Stelle besteht (hierzu unter aa), noch ist ein Fall gegeben, in dem der Auskunftsanspruch gegenüber der "sekundären Datenquelle" erheblich einfacher zu realisieren ist als gegenüber der die Daten liefernden Behörde (hierzu unter bb).
aa) Ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der früheren Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 1a Satz 1 GKV-SolG zwischen den einzelnen KVen. Eine solche Auskunftspflicht besteht als Nebenanspruch in jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH NJW 02, 2416 m.w.N.). Da nach der gesetzlichen Konzeption der Ausgleichsanspruch unmittelbar zwischen berechtigter Ost-KV und verpflichteter West-KV besteht – dies wird auch von keinem am Ausgleichsverfahren Beteiligten in Frage gestellt –, sind die West-KVen auch zur Auskunft über die Tatsachen verpflichtet, die die Ost-KVen benötigen, um das Bestehen sowie ggf. die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs feststellen zu können.
bb) Im vorliegenden Fall ist der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) – ungeachtet seiner Rechtsgrundlage – schon deshalb nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber der früheren Beklagten zu 2) zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob die Beklagte zu 1) überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfügt. Folgte man in einem solchen Fall der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach ihr ein Wahlrecht zusteht, welchen Auskunftsverpflichteten sie in Anspruch nimmt, müssten die Gerichte bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, in vollem Umfang, d.h. ggf. unter Beweiserhebung mittels Zeugenvernehmung oder Einsichtnahme in Urkunden, aufklären, ob der Auskunftsverpflichtete tatsächlich über alle aus Sicht des Berechtigten erforderlichen Daten verfügt. Es liegt auf der Hand, dass demgegenüber die Inanspruchnahme der die Daten liefernden KV den einfacheren Weg darstellt.
b) Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingeschlagene Weg prozessökonomischer ist als die Klage gegen die einzelnen KVen. Zum einen hat die Klägerin selbst dieses Argument schon dadurch weitgehend entwertet, dass sie, um Informationen von insgesamt vier West-KVen zu erlangen, zwei Klagen – gerichtet jeweils gegen die KBV und zwei der betroffenen West-KVen – erhoben hat, obwohl ebenso gut die Erhebung nur einer einzigen Klage – gegen die KBV und alle vier betroffenen West-KVen – möglich gewesen wäre. Zum anderen spricht in der vorliegenden Konstellation, insbesondere weil die Beklagte zu 1) nicht gewährleisten kann, über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten zu verfügen, viel dafür, dass sich die unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen West-KVen als prozessökonomischer erweist.
2) Der Antrag zu 2) ist unverständlich und daher zu unbestimmt, soweit die Klägerin unter dem achten Spiegelstrich "die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG)" begehrt.
Gemäß § 202 SGG i.V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss die Klageschrift u.a. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieser muss den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen. Er muss aus sich heraus verständlich und so gefasst sein, dass die Zwangsvollsteckung ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (Reichold, in: Thomas/Putzo Zivilprozessordnung, 27.A., § 253 Rd. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag zu 2) bezüglich des unter dem achten Spiegelstrich aufgeführten Auskunftsbegehrens nicht. Es bleibt völlig unklar, was mit der "Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen" gemeint sein könnte. Vollends unverständlich wird das klägerische Anliegen durch den Hinweis auf Ziffer 3.1 Satz 3 KBV-RL, da darin nur die Dialyse-Sachkosten sowie das in Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG geregelte Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erfasst sind und sich die auf diese Leistungsbereiche bezogenen Auskunftsbegehren bereits unter dem siebten und neunten Spiegelstrich des Antrags zu 2) finden.
II) Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Denn wenn schon die Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 1) unzulässig ist, fehlt es der Klägerin erst recht am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie Nachweise für die (Richtigkeit der) Auskünfte begehrt.
Soweit man bezüglich der Anträge zu 2) und 3) ein Stufenverhältnis im Sinne einer Stufenklage (§ 254 ZPO) annähme, wäre der Antrag zu 3) auch unzulässig, weil im Rahmen der Stufenklage über die nachfolgende Stufe erst entschieden werden darf, wenn die vorherige Stufe erledigt ist (Reichold a.a.O. § 254 Rd. 6 m.w.N.).
III) Der Antrag zu 4) ist unzulässig, weil er sich gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligte frühere Beklagte zu 2) richtet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Oktober 2007 über die Trennung des Verfahrens ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar. Dadurch ist er aber auch einer Bewertung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen.
Unabhängig hiervon erweist sich die vom Sozialgericht vorgenommene Trennung, die nach § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts steht, zumindest nicht als ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat ursprünglich eine Stufenklage anhängig gemacht, bei der sich der das Auskunftsbegehren beinhaltende Klageantrag der ersten Stufe gegen die Beklagte zu 1) und der das Zahlungsbegehren umfassende Klageantrag der zweiten Stufe gegen die damaligen Beklagten zu 2) und 3) richteten. In einem solchen Fall ist der Zahlungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig (vgl. BGHZ 126, 138). Dann aber stellt es keinen Ermessensfehler dar, den unzulässigen Teil der Klage abzutrennen und an das hierfür örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.
IV) Aus den gleichen Gründen sind auch die nur gegen die frühere Beklagte zu 2) gerichteten Hilfsanträge unzulässig.
V) Die Klage wäre aber auch unbegründet.
1) Die Klägerin steht – durchaus nachvollziehbar – auf dem Standpunkt, die frühere Beklagte zu 2) könnte für die Jahre 1997 und 1999 von den Krankenkassen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung weitere Zahlungen erhalten haben, deren Rechtsgrund sich (vermutlich) außerhalb der Vereinbarungen findet, die schon nach ihrem Wortlaut die "Gesamtvergütung" betreffen. Ferner geht die Klägerin davon aus, durch diese weiteren Zahlungen sei die nach Art. 18 GKV-SolG vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden. Der Senat kann ohne nähere Prüfung zugunsten der Klägerin unterstellen, dem sei so. Die weitergehende (rechtliche) Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs an diesen weitergehenden Einnahmen der West-KVen zu beteiligen, ist jedoch unzutreffend. Denn der Wortlaut von Art. 14 und 18 GKV-SolG lässt keinerlei Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütung über die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben darf. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise ausgeführt, aus welchen Gründen Art. 14 und/oder 18 GKV-SolG abweichend von ihrem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auszulegen sein sollen. Aufgrund dessen hat die Beklagte zu 1) durch die KBV-RL das Ausgleichsvolumen auch nicht – wie die Klägerin meint – unter Verstoß gegen höherrangiges Recht vermindert.
Rein tatsächlich ist der Wunsch der Klägerin, an den – hier unterstellten – o.g. zusätzlichen Einnahmen der West-KVen beteiligt zu werden, nachvollziehbar. Der vorliegende Rechtsstreit bietet jedoch keine Handhabe, die ggf. rechtswidrigen Vereinbarungen solcher zusätzlicher Einnahmen in rechtserheblicher Weise zu beanstanden. Diese Befugnis hätte allenfalls den Aufsichtsbehörden der betroffenen West-KVen bzw. der an den Vereinbarungen beteiligten Krankenkassen(-verbände) zugestanden.
2) Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten zu 1) oder dem Informationsfreiheitsgesetz, bestehen schon deshalb nicht, weil die KBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend regelt. Es sind aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der West-Ost-Ausgleich, der nur ein einziges Mal durchzuführen ist und daher im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der KVen untereinander ein Unikat darstellt, durch den Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen ausgeweitet werden dürfte.
VI) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Tatbestand:
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt von der Beklagten zu 1), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Auskünfte im Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren zwischen den KVen des früheren Bundesgebiet ("West-KVen") und den KVen des Beitrittsgebietes ("Ost-KVen").
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV –SolG) vom 19. Dezember 1998 verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (BT-Drs. 14/24, S. 1). Hierzu wurden u.a. nach Art. 14 GKV-SolG die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens folgender Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen (BT-Drs. 14/157, S. 23):
"Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Diese ergänzenden Regelungen wurden damit begründet, dass die Steigerungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich ausfielen und sichergestellt werden solle, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientieren. Durch die mit dieser Regelung geschaffene zusätzliche Erhöhung des Vergütungsniveaus der Vertragsärzte im Beitrittsgebiet würden Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert (BT-Drs. 14/157, S. 37). Zur Umsetzung ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG erließ die Beklagte zu 1) Richtlinien (KBV-RL), welche in ihrer zuletzt durch einen Beschluss ihres Vorstandes vom 9. März 2000 geänderten 4. Fassung zur Berechnung des Ausgleichsbetrages u.a. folgende Regelungen vorsehen:
3. Berechnung des Ausgleichsbetrages
3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtvergütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Artikel 14 Abs. 2 GKV-SolG sich ergebenden Gesamtvergütungsanteil.
3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 14 Abs. 1a und 1b GKV-SolG entspricht für jede Kassenärztliche Vereinigung derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten v. H.-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergibt. Dieser Berechnung werden die gemäß Art. 18 GKV-SolG vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 5. März 1999 bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt.
3.3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet wirken darauf hin, daß für die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 die nach Artikel 18 GKV-SolG für das frühere Bundesgebiet festgestellte Grundlohnsummenentwicklung zugrunde gelegt wird. Soweit dies nicht erreicht worden ist, ändert sich der Ausgleichsbetrag der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend. Dies gilt nicht für den Ausgleichsanteil nach Artikel 14 Abs. 1b GKV-SolG, der in jedem Fall entsprechend der Differenz der tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklungen im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet zu berechnen ist.
3.4 Die Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet berührt nicht die Berechnung der Gesamtvergütungen. Dies gilt entsprechend für die Gesamtvergütungen der ausgleichsempfangenden Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet.
3.5 Weitere Vergütungsbestandteile, einschließlich der Verwaltungskosten-Beiträge der Krankenkassen, sind nicht Gegenstand des Ausgleichsverfahrens.
3.6 Die Kassenärztliche Vereinigung im früheren Bundesgebiet teilt erstmalig für das erste Quartal 1999 auf der Basis eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung zu stellenden Musterberechnungsblattes die Grundlagen mit, die für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages notwendig sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berechnet auf dieser Grundlage die Ausgleichsbeträge und gibt sie den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Kenntnis. Für die Folgequartale sind nur noch die Mitgliederzahlen des entsprechenden Quartals mitzuteilen. Die Datengrundlagen sind spätestens 2 Wochen nach Abschluß bzw. Festlegung des jeweiligen Gesamtvertrages der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit.
In Umsetzung des West-Ost-Ausgleiches erteilte die Beklagte zu 1) zunächst nicht nur an alle West-KVen Bescheide über ihre Zahlungsverpflichtungen, sondern auch an alle Ost-KVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsansprüche. In diesem Zusammenhang ging die Beklagte zu 1) davon aus, dass für den West-Ost-Ausgleich 1999 ein Betrag von 170.051.896,00 DM (86.946.153,81 EUR) von den West-KVen aufzubringen und an die Ost-KVen zu verteilen sei. Der Klägerin wurde hierbei nach einem zwischen den Ost-KVen unstreitigen Verteilungsschlüssel ein Anteil von 13,66 %, d.h. 23.235.237,00 DM zugewiesen. Alle Bescheide gegenüber den West-KVen wurden von den Ost-KVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen und als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Alle Gerichtsverfahren mündeten in einem einzigen Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches den Rechtsstandpunkt vertrat, die Beklagte zu 1) sei nicht befugt, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KVen zu erlassen. Daraufhin hob die Beklagte zu 1) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 8. März 2006 sämtliche Bescheide auf. In der Folgezeit einigten sich die Ost-KVen mit allen West-KVen mit Ausnahmen der KVen S, Ni, B und No.
Weil die von diesen KVen bislang gezahlten Beträge von der Klägerin wie auch von allen anderen Ost-KVen als nicht ausreichend angesehen wurden, unterbreitete sie jeder von ihnen in der Folgezeit einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte die KV Ni – die frühere Beklagte zu 2) – mit Schreiben vom 7. November 2006 ab, die jetzige Beklagte zu 2) – die frühere Beklagte zu 3) – reagierte nicht.
Am 11. Dezember 2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin, zu deren Begründung sie vorgebracht hat: Die Beklagte zu 1) verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien. Ziffer 3.6 Satz 2 KBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten zu 1) gegenüber allen KVen, die am Ausgleichsverfahren beteiligt seien. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsklagen gegen alle West-KVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 1) zu erheben. Hätte sie – die Klägerin – nur gegen die Beklagte zu 1) eine Auskunftsklage erhoben, hätten die betroffenen KVen beigeladen werden müssen. Der Umfang des Ausgleichsvolumens werde durch Art. 14 GKV-SolG definiert. Die KBV-RL verkürzten allerdings dieses Volumen. Maßgeblich seien hier nicht die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten, sondern die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebende, gegebenenfalls höhere Veränderungsrate. Die von den West-KVen tatsächlich erzielten Gesamtvergütungsvereinbarungen seien Bestandteil der nach den KBV-RL an die Beklagte zu 1) zu übermittelnden Musterberechnungsblätter gewesen. Diese Gesamtvergütungsvereinbarungen seien zum Teil dynamisch und flexibel ausgestaltet gewesen, sodass der Umfang der tatsächlichen Gesamtvergütung erst nach der endgültigen Leistungsabrechnung bestimmbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ihr Akteneinsicht in die bei ihr vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen, auf die in den Gesamtvergütungsvereinbarungen verwiesen werde, und auch nicht in die Positionen des Formblatts 3 (FB 3). Hierdurch sei entsprechend ihrer – der Klägerin – bisherigen Erfahrung die Vermutung bestätigt worden, dass in den Gesamtvergütungsvereinbarungen außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen für diverse vertragsärztliche Leistungen zu einer erheblich höheren Steigerung als nach Art. 18 GKV-SolG geführt hätten. Um dies feststellen zu können, benötige sie – die Klägerin – auch diese weitergehenden Informationen. Aufgrund dieser die Veränderungsrate nach Art. 18 GKV-SolG erheblich übertreffenden Steigerungen hätten mehrere West-KVen Vergleiche mit den Ost-KVen auf der Basis der verdoppelten Grundlohnsummen-Differenz (bezogen auf das Jahr 1997) geschlossen; die Ost-KVen hätten im Gegenzug auf Einsicht in die jeweiligen Unterlagen verzichtet. Unter Verweis auf das FB 3 habe die Beklagte zu 1) auch bereits eingeräumt, dass sie über die entsprechenden Daten verfüge. Der Satzung der Beklagten zu 1) sei keine allgemeine Auskunftssperre bezüglich der dort vorhandenen Daten zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 13 der Satzung ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die begehrten Auskünfte. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, die begehrten Daten zu übermitteln.
Das Sozialgericht hat dem klägerischen Vorbringen zuletzt den sinngemäßen Antrag entnommen,
die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über: - sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der KV Ni vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, - die Höhe der Gesamtvergütung der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Vergütung der KV Ni für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), –die Vergütung der KV Ni für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), - die Vergütung der KV Ni für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der KV Ni für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der KV Ni für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. § 85 Abs. 3 a Satz 4 SGB V), – die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der KV Ni in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG), – die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der KV Ni gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes), – die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der KV Ni 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten.
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, bei ihr habe sich der Eindruck verstärkt, dass die ihr übermittelten Daten zur Durchführung des West-Ost-Ausgleiches die Wirklichkeit nicht immer vollständig abbildeten. Sie könne daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übermittelten Daten übernehmen. Dies gelte auch für die mit dem Klageantrag begehrten Daten. So habe sie Angaben zur Veränderungsrate nur teilweise erhalten, Angaben zu den Unterpunkten 3) bis 7), 10) und 11) lägen ihr (nur) als historische Daten vor. Wegen Rechtsstreiten oder aus anderen Gründen ergäben sich in den späteren Jahren möglicherweise noch Nachkorrekturen bezüglich der Gesamtvergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999. Über die diesbezüglich aktualisierten Daten verfüge sie nicht. Die zu den Unterpunkten 8) und 9) eingeklagten Daten seien im FB 3 nicht als separate Positionen enthalten und würden im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches nicht von der Gesamtvergütung in Abzug gebracht. Es könnten daher alleine die West-KVen die begehrten Informationen der Klägerin verschaffen. Unvollständige Daten nützten dieser nichts, da sie ihre Ausgleichsforderungen abschließend berechnen wolle. Gerade weil sie die Vollständigkeit der an sie – die Beklagte zu 1) – übermittelten Daten anzweifle, bestehe für die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an deren Übermittlung. Im Übrigen sei sie – die Beklagte zu 1) – nicht befugt, Daten, die die West-KVen auf dem FB 3 nur zwecks Datenlieferung an die (damaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen im Rahmen des Datenträgeraustausches nach Anlage 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) überlassen hätten, anderen KVen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die Daten aus dem FB 3 zum Ausgleichsverfahren nach Art. 14 GKV-SolG. Die Klägerin sei daher darauf zu verweisen, sich die Daten im Klagewege unmittelbar bei den jeweiligen KVen zu beschaffen.
Nachdem sich die jetzige Beklagte zu 2) mit allen Ost-KVen am 9. Mai 2007 außergerichtlich auf eine Restzahlung verglichen hatte, nahm die Klägerin die Stufenklage, soweit diese Beklagte betroffen war, zurück und begehrte nur noch, dieser Beklagten die Gerichtskosten (anteilig) aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 25. September 2007 hat das Sozialgericht das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2) (KV Ni) richtet, abgetrennt und an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht H verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Eine ausdrücklich Anspruchsgrundlage für das klägerische Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Die sich aus der KBV-RL ergebenden Pflichten habe die Beklagte zu 1) erfüllt. Des Weiteren habe sie der Klägerin die Einsichtnahme in die der ursprünglichen Ausgleichsberechnung zugrunde liegenden Daten spätestens am 25. Mai 2005 vollständig gewährt. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Aussage der Beklagten zu 1), sie verfüge über keine weiteren Daten, zu zweifeln. Dass die Beklagte zu 1) die entsprechenden Daten aufgrund der FB 3 erhalten habe, helfe der Klägerin nicht weiter. Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für einen anderen bedeutsam seien, begründe keinen Auskunftsanspruch. Hierfür bedürfe es einer Sonderverbindung, an der es vorliegend fehle, weil die Beklagte zu 1) die Daten zu anderen Zwecken erhalten habe. Gleiches gelte für einen möglichen Anspruch aus § 13 der Satzung der Beklagten zu 1).
Gegen dieses ihr am 2. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 5. Juni 2009, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend vorträgt: Zusätzlich zu den bereits genannten Vorschriften ergebe sich die Mitteilungspflicht der Beklagten zu 1) auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei widersprüchlich. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt, dass es versäumt habe, die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) beizuziehen, aus denen sich Indizien dafür ergäben, dass durch besondere vertragliche Ausgestaltungen im Ergebnis weitergehende Steigerungen erlangt worden seien. Weil die im Streit stehende Ausgleichsverpflichtung gesetzlich vorgegeben sei, könne sie nicht von einem wie auch immer gearteten Einverständnis betroffener KVen abhängig gemacht werden. Rechtswidrig sei die vom Sozialgericht vorgenommene teilweise Verweisung des Rechtsstreits, aber auch die Negierung der Hilfsanträge im angefochtenen Urteil. Anlässlich ihrer am 2. Februar 2010 erneut vorgenommenen Akteneinsicht bei der Beklagten zu 1) habe sie festgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1) an diesem Tag vorgelegten DIN A4-Ordnern zum Teil um andere Unterlagen als bei der ersten Einsichtnahme gehandelt habe. Überdies habe es sich in weiten Teilen nicht um Originalunterlagen gehandelt, wie man sie ansonsten üblicherweise in Verwaltungsakten vorfinde. Der Senat müsse daher die Beklagte zu 1) auffordern, die Verwaltungsakten ihm zu übersenden und ergänzend eine Erklärung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit abzugeben. Sie – die Klägerin – habe bei dieser Akteneinsicht Unterlagen erblickt, die dokumentierten, dass die Beklagte zu 1) sich mit diesseits dargestellten Berechnungsvorgaben für das Ausgleichsvolumen näher befasst und offenkundig entsprechende Gegenrechnungen vorgenommen habe, was aber nur bei Kenntnis der von den West-KVen tatsächlich erlangten Steigerungsraten möglich sei. Das bereits erwähnte FB 3 werde bei den KVen zu Abrechnungszwecken gegenüber den Krankenkassen verwendet. Nach ihrem – der Klägerin – Verständnis müssten die West-KVen gem. Ziffer 3.6 KBV-RL auch alle späteren Veränderungen der Gesamtvergütung an die Beklagte zu 1) mitteilen. Es sei ein bei allen KVen seit vielen Jahren praktiziertes Verfahren, in erheblichem Umfange zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen zu erlangen, die sich nicht in der Erhöhung der Kopfpauschale ausdrückten, sondern beispielsweise durch Stützungszahlungen für bestimmte Einzelleistungen oder indem bestimmte Leistungsbereiche überhaupt aus der Deckelung im Rahmen der Gesamtvergütung herausgenommen würden. Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge blieben aufrechterhalten, da in diesem Rechtsstreit – gegebenenfalls vor dem Bundessozialgericht (BSG) – geklärt werden solle, ob die erstinstanzlich vorgenommene Verfahrenstrennung rechtmäßig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 aufzuheben,
2) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über – sämtliche der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG von der weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet, (hier, sowie in dem noch nachfolgend formulierten Antrag ist mit weitere(n) Beklagte(n) jeweils die KV Ni gemeint) – die Höhe der Gesamtvergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weitern Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartelen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG), – die Vergütung der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 6 GKV-SolG i. V. m. § 85 Abs. 3 a Satz 4 SGB V), – die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG), – die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes), – die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten, – die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,
3) die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die unter 1) erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,
4) die weitere Beklagte zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,
hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, der mit den Klageanträgen 1) und 2) verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen
sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) und 2)
die weitere Beklagte zu verpflichten, jeweils für ihren Bereich die unter Ziffer 1) im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2006 im Hinblick auf den West-Ost-Ausgleich 1999 geforderten Angaben, lägen ihr – der Beklagten zu 1) – vollständig vor. Es liege jedoch im Ermessen der einzelnen KVen, ob alle Änderungen der Gesamtvergütungen ihr – der Beklagten zu 1) – periodengenau bekannt gemacht würden. Für das Verfahren des Fremdkassenzahlungsausgleichs sei dies nicht der Fall. Im Übrigen sei die Vorlage der ihr – der Beklagten zu 1) – zur Verfügung stehenden Daten einer Beilegung des Rechtsstreits nicht in jedem Falle zuträglich. Nachdem sechs der West-KVen auf entsprechende Anfrage ihre Zustimmung zur Weitergabe der im FB 3 enthaltenen Daten in der von der Klägerin geforderten Gliederungstiefe gegeben hätten, seien diese Daten am 18. April 2006 an die Ost-KVen geliefert worden. Hierunter seien auch die entsprechenden Daten aus dem Bezirk der KV W gewesen. Diese hätten jedoch offenbar nicht zur Klärung der Rechtsstreitigkeit zwischen der Klägerin und dieser KV beitragen können, da zwischen diesen beiden KVen noch ein Rechtsstreit bezüglich des West-Ost-Ausgleiches 1999 anhängig sei. Dass sie – die Beklagte zu 1) – die zu statistischen Zwecken für ihre Aufgaben übermittelten Abrechnungsdaten außerhalb dieses Zweckes ohne Zustimmung der jeweiligen KV nicht verwenden dürfe, ergebe sich auch aus § 35 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie den § 67a ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Datenschutzberechtigte nach § 35 Abs. 1 SGB I könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts seien. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass bei allen noch betroffenen West-KVen in erheblichem Umfang zusätzliche Zahlungen von den Krankenkassen erlangt worden seien, die sich nicht in der Höhe der Kopfpauschale ausdrückten, handele es sich hierbei um Vereinbarungen und Zahlungen über die Grundlohnsteigerung hinaus und somit um nichtige Vereinbarungen. Hieraus könne die Klägerin keine Rechte herleiten.
Die (jetzige) Beklagte zu 2) hat sich in der Sache nicht geäußert.
Nach Angaben der Klägerin führen alle weiteren Ost-KVen gegen die Beklagte zu 1) bzw. die o.g. West-KVen Rechtsstreite, die allesamt im Hinblick auf das hiesige Verfahren zum Ruhen gebracht worden seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese ist bereits unzulässig. Sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.
A. Der Senat kann offenlassen, ob die Berufung bezüglich der Anträge zu 3) und 4) sowie bezüglich der Hilfsanträge bereits deshalb unzulässig ist, weil das Sozialgericht hierüber nicht entschieden hat. Der Senat entscheidet im zweiten Rechtszug u.a. über die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Voraussetzung für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit grundsätzlich eine erstinstanzliche Entscheidung über jeden einzelnen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Es spricht daher viel dafür, dass dann, wenn das Sozialgericht über einen im Klageverfahren geltend gemachten und bis zur Entscheidung aufrecht erhaltenen Anspruch nicht entschieden hat, dieser nur dann zulässigerweise Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann, wenn eine Urteilsergänzung (§ 140 SGG) erfolgt ist. Eine Urteilsergänzung hat die Klägerin aber nicht beantragt.
B. Die Berufung ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
I) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1) Die Bedeutung des Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte, Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Senat, Urteil vom 23. März 2011, Az.: L 7 KA 113/07, veröffentlicht in Juris; diese Entscheidung bestätigend: BSG, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: B 6 KA 30/11 B, unveröffentlicht; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., vor § 51 Rd. 16a m.w.N.). Diese Prüfung fällt im hiesigen Rechtsstreit zu Ungunsten der Klägerin aus.
a) Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) Angaben verlangt, die diese nicht aufgrund originär eigener Datenerhebung bekannt sind, sondern nur durch vorherige Mitteilung seitens der früheren Beklagten zu 2). Im Ergebnis wird also darum gestritten, ob anstelle der die begehrten Daten liefernden Behörde – der früheren Beklagten zu 2) – auch eine andere Behörde – die Beklagte zu 1) –, die diese Daten nur indirekt, quasi aus zweiter Hand, erhalten hat, auf Auskunft in Anspruch genommen werden darf. Dabei ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit einer höheren Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, von der früheren Beklagten zu 2) erlangen kann. In einer solchen Konstellation bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die "sekundäre Datenquelle", andernfalls fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine solche besondere Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Weder rührt sie daher, dass ein Auskunftsanspruch nur gegen die "sekundäre Datenquelle", nicht aber gegen die die Daten liefernde Stelle besteht (hierzu unter aa), noch ist ein Fall gegeben, in dem der Auskunftsanspruch gegenüber der "sekundären Datenquelle" erheblich einfacher zu realisieren ist als gegenüber der die Daten liefernden Behörde (hierzu unter bb).
aa) Ein Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der früheren Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 1a Satz 1 GKV-SolG zwischen den einzelnen KVen. Eine solche Auskunftspflicht besteht als Nebenanspruch in jedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH NJW 02, 2416 m.w.N.). Da nach der gesetzlichen Konzeption der Ausgleichsanspruch unmittelbar zwischen berechtigter Ost-KV und verpflichteter West-KV besteht – dies wird auch von keinem am Ausgleichsverfahren Beteiligten in Frage gestellt –, sind die West-KVen auch zur Auskunft über die Tatsachen verpflichtet, die die Ost-KVen benötigen, um das Bestehen sowie ggf. die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs feststellen zu können.
bb) Im vorliegenden Fall ist der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) – ungeachtet seiner Rechtsgrundlage – schon deshalb nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber der früheren Beklagten zu 2) zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob die Beklagte zu 1) überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfügt. Folgte man in einem solchen Fall der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach ihr ein Wahlrecht zusteht, welchen Auskunftsverpflichteten sie in Anspruch nimmt, müssten die Gerichte bereits im Rahmen der Prüfung, ob die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, in vollem Umfang, d.h. ggf. unter Beweiserhebung mittels Zeugenvernehmung oder Einsichtnahme in Urkunden, aufklären, ob der Auskunftsverpflichtete tatsächlich über alle aus Sicht des Berechtigten erforderlichen Daten verfügt. Es liegt auf der Hand, dass demgegenüber die Inanspruchnahme der die Daten liefernden KV den einfacheren Weg darstellt.
b) Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingeschlagene Weg prozessökonomischer ist als die Klage gegen die einzelnen KVen. Zum einen hat die Klägerin selbst dieses Argument schon dadurch weitgehend entwertet, dass sie, um Informationen von insgesamt vier West-KVen zu erlangen, zwei Klagen – gerichtet jeweils gegen die KBV und zwei der betroffenen West-KVen – erhoben hat, obwohl ebenso gut die Erhebung nur einer einzigen Klage – gegen die KBV und alle vier betroffenen West-KVen – möglich gewesen wäre. Zum anderen spricht in der vorliegenden Konstellation, insbesondere weil die Beklagte zu 1) nicht gewährleisten kann, über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten zu verfügen, viel dafür, dass sich die unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen West-KVen als prozessökonomischer erweist.
2) Der Antrag zu 2) ist unverständlich und daher zu unbestimmt, soweit die Klägerin unter dem achten Spiegelstrich "die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr. 3.1 Satz 3 der Richtlinie der KBV gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art. 14 GKV-SolG)" begehrt.
Gemäß § 202 SGG i.V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss die Klageschrift u.a. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieser muss den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen. Er muss aus sich heraus verständlich und so gefasst sein, dass die Zwangsvollsteckung ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (Reichold, in: Thomas/Putzo Zivilprozessordnung, 27.A., § 253 Rd. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag zu 2) bezüglich des unter dem achten Spiegelstrich aufgeführten Auskunftsbegehrens nicht. Es bleibt völlig unklar, was mit der "Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen" gemeint sein könnte. Vollends unverständlich wird das klägerische Anliegen durch den Hinweis auf Ziffer 3.1 Satz 3 KBV-RL, da darin nur die Dialyse-Sachkosten sowie das in Art. 14 Abs. 2 GKV-SolG geregelte Ausgabenvolumen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erfasst sind und sich die auf diese Leistungsbereiche bezogenen Auskunftsbegehren bereits unter dem siebten und neunten Spiegelstrich des Antrags zu 2) finden.
II) Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Denn wenn schon die Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 1) unzulässig ist, fehlt es der Klägerin erst recht am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie Nachweise für die (Richtigkeit der) Auskünfte begehrt.
Soweit man bezüglich der Anträge zu 2) und 3) ein Stufenverhältnis im Sinne einer Stufenklage (§ 254 ZPO) annähme, wäre der Antrag zu 3) auch unzulässig, weil im Rahmen der Stufenklage über die nachfolgende Stufe erst entschieden werden darf, wenn die vorherige Stufe erledigt ist (Reichold a.a.O. § 254 Rd. 6 m.w.N.).
III) Der Antrag zu 4) ist unzulässig, weil er sich gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligte frühere Beklagte zu 2) richtet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Oktober 2007 über die Trennung des Verfahrens ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar. Dadurch ist er aber auch einer Bewertung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen.
Unabhängig hiervon erweist sich die vom Sozialgericht vorgenommene Trennung, die nach § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts steht, zumindest nicht als ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat ursprünglich eine Stufenklage anhängig gemacht, bei der sich der das Auskunftsbegehren beinhaltende Klageantrag der ersten Stufe gegen die Beklagte zu 1) und der das Zahlungsbegehren umfassende Klageantrag der zweiten Stufe gegen die damaligen Beklagten zu 2) und 3) richteten. In einem solchen Fall ist der Zahlungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig (vgl. BGHZ 126, 138). Dann aber stellt es keinen Ermessensfehler dar, den unzulässigen Teil der Klage abzutrennen und an das hierfür örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.
IV) Aus den gleichen Gründen sind auch die nur gegen die frühere Beklagte zu 2) gerichteten Hilfsanträge unzulässig.
V) Die Klage wäre aber auch unbegründet.
1) Die Klägerin steht – durchaus nachvollziehbar – auf dem Standpunkt, die frühere Beklagte zu 2) könnte für die Jahre 1997 und 1999 von den Krankenkassen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung weitere Zahlungen erhalten haben, deren Rechtsgrund sich (vermutlich) außerhalb der Vereinbarungen findet, die schon nach ihrem Wortlaut die "Gesamtvergütung" betreffen. Ferner geht die Klägerin davon aus, durch diese weiteren Zahlungen sei die nach Art. 18 GKV-SolG vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden. Der Senat kann ohne nähere Prüfung zugunsten der Klägerin unterstellen, dem sei so. Die weitergehende (rechtliche) Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs an diesen weitergehenden Einnahmen der West-KVen zu beteiligen, ist jedoch unzutreffend. Denn der Wortlaut von Art. 14 und 18 GKV-SolG lässt keinerlei Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütung über die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben darf. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise ausgeführt, aus welchen Gründen Art. 14 und/oder 18 GKV-SolG abweichend von ihrem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auszulegen sein sollen. Aufgrund dessen hat die Beklagte zu 1) durch die KBV-RL das Ausgleichsvolumen auch nicht – wie die Klägerin meint – unter Verstoß gegen höherrangiges Recht vermindert.
Rein tatsächlich ist der Wunsch der Klägerin, an den – hier unterstellten – o.g. zusätzlichen Einnahmen der West-KVen beteiligt zu werden, nachvollziehbar. Der vorliegende Rechtsstreit bietet jedoch keine Handhabe, die ggf. rechtswidrigen Vereinbarungen solcher zusätzlicher Einnahmen in rechtserheblicher Weise zu beanstanden. Diese Befugnis hätte allenfalls den Aufsichtsbehörden der betroffenen West-KVen bzw. der an den Vereinbarungen beteiligten Krankenkassen(-verbände) zugestanden.
2) Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten zu 1) oder dem Informationsfreiheitsgesetz, bestehen schon deshalb nicht, weil die KBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend regelt. Es sind aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der West-Ost-Ausgleich, der nur ein einziges Mal durchzuführen ist und daher im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der KVen untereinander ein Unikat darstellt, durch den Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen ausgeweitet werden dürfte.
VI) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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