Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 2 AL 562/04 - Sozialgericht Gotha-
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1138/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. Septem-ber 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (für eine berufsvorbereitende Bildungs-maßnahme) für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004.
Die im Mai 1984 geborene Klägerin beantragte am 28. Oktober 2003 die Zahlung von Be-rufsausbildungsbeihilfe (vgl. Blatt 2 VA).
Sie wohne während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils.
Ausweislich des Wohnraummietvertrages vom 29. September 2003 (vgl. Blatt 5 der Verwal-tungsakte) bestand die Wohnung der Klägerin aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad. Die Räume hatten eine Gesamtmietfläche von 30 Quadratmetern (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsak-te). Die monatliche Miete betrug 185 Euro. Neben der Miete waren Betriebskosten in Höhe von monatlich 30 Euro zu tragen. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. Blatt 6 VA).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 in monatlicher Höhe von 232 Euro. Der Mehrbedarf für den eige-nen Wohnraum werde erst berechnet, wenn sie einen Nachweis darüber bringe, dass ihre Mut-ter als Vermieterin Eigentümerin des Hauses sei (z. B. Grundbuchauszug) und es sich um eine eigenständige, separate Wohnung handele (z. B. Mehrfamilienhaus, Bescheid vom 21. No-vember 2003, vgl. Blatt 14 VA).
Die Klägerin legte hiergegen am 15. Dezember 2003 Widerspruch ein (vgl. Blatt 19 VA).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, die erbetenen Nachweise vorzulegen und darüber hinaus den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzgl. Punkt 12 zu ergänzen (vgl. Blatt 20 VA).
Die Klägerin teilte darauf mit, sie wohne seit dem 1. September 2003 in einem eigenen Haus-halt. In dem Objekt besitze ihre Mutter zwei Wohneinheiten (vgl. Blatt 23 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Bedarf nach § 66 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise übergeben habe, die eine Unter-bringung außerhalb des Haushalt ihrer Mutter beweisen würden (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004, vgl. Blatt 27 VA).
Die Klägerin hat hiergegen am 1. März 2004 Klage erhoben. Tatsächlich lebe sie nicht im Haushalt ihrer Mutter. Es handele sich um eine eigene abgeschlossene Wohnung, die Nach-barwohnung ihrer Mutter, die einen eigenen Eingang und eine eigene Küche habe. Infolge-dessen habe sie einen Bedarf nicht in Höhe von 192 Euro, sondern in Höhe von monatlich 348 Euro. Sie habe die Wohnung selbst gemietet. Die Wohnung stehe im Eigentum der P A Gesellschaft für P. und H ... Ihre Mutter habe die Wohnung zwischenzeitlich erworben.
Die Mietzahlung an ihre Mutter sei der Gestalt erfolgt, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren Vater auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehal-ten und als Mietzins verrechnet habe. Die Unterhaltszahlungen ihres Vaters hätten monatlich 150 Euro betragen (vgl. Blatt 17 GA).
Über die Anmietung der Wohnung habe zwischen der P. A. GmbH und ihr ein mündlicher Mietvertrag bestanden (vgl. Blatt 17 GA).
Die Mutter der Klägerin hat vor dem Sozialgericht Folgendes bekundet: "Ich habe die zweite Wohneinheit hinzugekauft. Erste Gespräche hierüber haben bereits im Sommer 2003 mit der P. A. GmbH stattgefunden. Der Kaufvertrag konnte dann erst im No-vember abgeschlossen werden. Ich habe die Wohnung in der Absicht gekauft, dass meine Tochter dort einziehen kann. Die bisherige Wohnung hatte nur drei Zimmer. Mein Sohn hat damals auch noch mit in dieser Wohnung gewohnt. Der Mietvertrag mit meiner Tochter über die zweite Wohneinheit wurde zum 1. Oktober 2003 mit Kenntnis von Frau S. abgeschlossen. Die Grundmiete betrug 185 Euro plus 80 Euro oder 90 Euro Nebenkosten. Genau kann ich mich nicht erinnern. Meine Tochter hat keine Miete gezahlt. Sie konnte im Rahmen ihrer da-maligen finanziellen Möglichkeiten keine Miete zahlen. Die Miete ist im Prinzip für sie noch offen als Schuldbelastung. Im Moment wohnt ein Herr H. in der Wohnung. Er zahlt keine Grundmiete. Er zahlt Be-triebskosten in Höhe von 90 Euro monatlich. Er hilft mir bei verschiedenen Bautätigkeiten und muss deshalb keine Miete zahlen. Mietzahlungen an die P. A. GmbH habe ich nicht und auch nicht meine Tochter geleistet, auch nicht vor dem Eigentumsübergang. Meine Tochter hatte sich im Flur der Wohnung eine kleine Kochecke eingerichtet. Sie hatte dort einen Kühl-schrank sowie Ober- und Unterschrank. Im Übrigen kann ich mich nicht mehr erinnern. Grundlage für die Möglichkeit, die Wohnung schon vor Kaufvertrag und Eigentumsübertra-gung zu nutzen, war, dass die P. A. GmbH noch Verbindlichkeiten gegenüber meinem dama-ligen Ehemann hatte und abgesprochen war, dass diese Angelegenheiten gemeinsam geklärt würden. Auf Grund dessen habe ich keine Zahlungen an die P. A.GmbH geleistet. Ich habe die Unterhaltszahlungen von meinem Exmann meiner Tochter zur Verfügung ge-stellt. Meine Tochter hat die Unterhaltszahlungen am Ende zur Verfügung bekommen. Herr H. zahlt die Betriebskosten bar an mich und ich rechne die Kosten mit der Hausverwaltung ab. Eine Hausverwaltung gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht."
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung der Mutter der Klägerin abgewiesen. Nach § 66 Abs. 3 SGB III alte Fassung werde bei Unterbringung außerhalb des Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden der jeweils geltenden Bedarf für Studie-rende nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) alte Fas-sung zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöhe sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG; § 12 Abs. 3 BAföG gelte entsprechend. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie außerhalb des Haushalts eines Elternteils untergebracht sei. Es könne zwar festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin Eigentümerin der angeblich von der Klägerin angemieteten zweiten Wohneinheit geworden sei. Zwar sei die Mutter der Klä-gern am 29. September 2003 noch nicht Eigentümerin gewesen und hätte danach nicht ohne weiteres an die Klägerin vermieten können. Einen Mietvertrag mit der P. A. GmbH habe die Klägerin nicht vorlegen können. Soweit sie behaupte, mit dieser habe ein mündlicher Miet-vertrag bestanden, stehe dem entgegen, dass sie den schriftlichen Mietvertrag mit ihrer Mutter vorgelegt habe. Jedoch sei durch die Zeugin bekundet worden, dass und warum eine Nutzung der Räumlichkeiten vor der Eigentumsübertragung gestattet gewesen sei und Mietzahlungen an die Gesellschaft weder von ihr noch von der Klägerin geleistet worden seien, weshalb eine weitere Vernehmung der Zeugin S. nicht geboten gewesen sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass es sich bei der Nutzung des zweiten Zimmers durch die Klägerin um eine Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts gehandelt habe. Vielmehr sei zur Überzeugung des Ge-richts die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter in dem Wissen abgeschlossen worden, dass eine Erfüllung von Anfang an weder möglich noch beabsichtigt gewesen sei. Bis heute sei weder eine Mietzahlung der Klägerin an ihre Mutter geflossen, noch sei erkenn-bar, dass dies jemals beabsichtigt gewesen sei oder sein werde. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugen hätten angegeben, dass die Klägerin schon bei Abschluss nicht in der Lage gewe-sen sei, einen vereinbarten Mietzins zu zahlen, was beiden bekannt gewesen sei. Warum vor diesem Hintergrund zwischen der Zeugin und der Klägern ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und zudem ein verhältnismäßig hoher Mietzins vereinbart worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Erfüllung der angeblichen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfolgen solle, noch habe die Zeugin dies bekundet. Während die Klägerin weiterhin vorge-tragen habe, die Mutter habe die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 150 Euro als Mietzahlungen einbehalten, ist dieser Vortrag insofern unschlüssig geblieben, als dieser Be-trag nicht dem vereinbarten Mietzins in Höhe von 185 und Nebenkosten entspreche. Da die Zeugin nunmehr bekundet habe, es sei Unterhalt an die Klägerin ausbezahlt worden, ergebe sich daraus eine weitere Widersprüchlichkeit. Insgesamt sei der Vortrag der Klägerin bezüg-lich der Anmietung einer eigenen Wohnung daher nicht glaubhaft (Urteil vom 19. September 2008, zur Post aufgegeben am 22. Oktober 2008).
Die Klägerin hat hiergegen am 20. November 2008 Berufung eingelegt. Auf Grund der ver-traglichen Vereinbarung schulde sie ihrer Mutter die Mietzahlungen. Im Übrigen sei auch kein verhältnismäßig hoher Mietzins vereinbart worden. Zwischen den Mietvertragsparteien sei vereinbart worden, dass die Forderung ihr gegenüber zunächst gestundet werde. Die Zeu-gin habe die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten. Diese hätten für Mietzahlungen verwendet werden sollen. Die Zeugin habe sodann der Klägerin für Taschengeld einen Betrag in Höhe von 150 Euro zur Verfügung gestellt. Da der Unterhaltsbe-trag des Vaters und das Taschengeld an die Klägerin den gleichen Monatsbetrag umfasst ha-be, habe die Zeugin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 150 Euro eingenommen und sodann ausbezahlt worden sei. Dies habe jedoch nicht dazu ge-führt, dass der Nachweis, dass die Klägerin außerhalb des Haushalts eines Elternteils unterge-bracht worden sei, nicht erbracht worden sei. Unter dem 20. Februar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass der Vater Unterhaltszahlungen geleistet habe, die an die Mutter gegangen seien und teilweise für Mietzahlungen verrechnet worden seien.
Die Mutter habe neben dem Naturalunterhalt der Klägerin auch Unterhalt in Geld gewährt, sodass die Äußerungen der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von der er-kennenden Richterin missverstanden worden seien. Diese habe die Mitteilung der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ausgelegt, dass diese den väterlichen Unter-halt direkt an die Klägerin ausgezahlt habe, jedoch sei dies so nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei somit in der Lage, die Differenz zum Erhöhungsbetrag laufend zu leisten. Im Flur habe sich die Küche für die Wohnung gefunden. Es habe sich dabei lediglich um eine Küchenzeile gehandelt. Der geltend gemachte Anspruch folge letztlich bereits daraus, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliege. Es handele sich um eine Urkunde mit der Folge, dass jedes Zivilgericht zu einer entsprechenden Verurteilung kommen würde, unabhängig davon, was die Gegenpartei einwende.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Gotha vom 19. September 2008 sowie den Bescheid vom 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 weitere Berufsausbildungsbeihilfe in monatlicher Höhe von 156 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mietzins einschließlich der Nebenkosten übersteige den eingeklagten Betrag. Sicher solle die Miete auch aus der Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden können, jedoch könnte die Klägerin die Differenz zum Erhöhungsbetrag in Höhe von 59 Euro monatlich laufend leisten beziehungsweise hätte sie laufend leisten können. Daneben sei fraglich, dass die Klägerin eine vollständige eigenständige Wohnung angemietet habe, in der sie einen eigenständigen Haus-halt habe führen können.
Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Klägerin u. a. folgendes erklärt: Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob der Mietvertrag ab Oktober 2002 oder Oktober 2003 geschlossenen wurde. Es war jedenfalls Oktober. Nein, im Mietvertrag habe ich das angemietet, was ich ge-rade beschrieben habe. Ich weiß nicht mehr genau, was im Mietvertrag steht. Das ist auch schon ewig her. Auf Frage, ob Sie eine Erklärung dafür habe, dass zwischen ihrer soeben ge-tätigten Beschreibung der Wohnung und der Beschreibung des Mietgegenstandes im Mietver-trag eine Differenz bestehe, hat die Klägerin geantwortet: nein. Weiter hat die Klägerin er-klärt: Die Wohnung habe ich damals dadurch bezahlen wollen, dass ich sicher die Berufsaus-bildungsbeihilfe im Rahmen der Vorbereitung erwartet hatte. Man konnte damals noch mit 18 ausziehen und bekam dann eine entsprechende Unterstützung für die Wohnungskosten. Da-mals war es so, dass nach der 12. Klasse bestimmt die Hälfte oder knapp die Hälfte meiner Mitschülerinnen beziehungsweise Mitschüler von Zuhause ausgezogen ist und alle diese Un-terstützung vom Arbeitsamt bekommen haben und ich habe neben der Förderung vom Ar-beitsamt nur noch Geld von meiner Mutter bekommen. Ich kann aber nicht mehr sagen, wie viel Geld ich bekommen habe. Ich bin zu ihr gegangen, wenn ich Geld gebraucht habe. Dann hat sie mir welches gegeben. Es war so, dass ich eigentlich für meine Sachen, die ich anschaf-fen wollte, sparen musste. Ich habe z. B. Geld ab und zu bekommen für Kleidung. Sie hat mir aber auch mal für einen Discobesuch 20 Euro gegeben. Vielleicht waren es wöchentlich ins-gesamt so um die 50 Euro. Die Kleidung war dann aber in den 50 Euro wöchentlich drin. Die musste ich zahlen. Es ist auch vorgekommen, dass sie die Kleidung für mich gekauft hat. Wir sind dann nur gemeinsam weggegangen. Das war aber ganz unterschiedlich. Ich kann nicht sagen, ob mein Vater für mich und meine Mutter Unterhalt gezahlt hat. Davon gehe ich aus. Das ist für mich eine Vermutung. Wie meine Mutter das mit der Miete gemacht hat, kann ich nicht sagen. Die Wohnung hat ihr dann zwar irgendwann gehört. Aber sie hatte ja trotzdem die Kosten gehabt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, was in den Schriftsätzen meines Prozess-bevollmächtigten im Einzelnen steht. Ich habe sie jedenfalls zum Teil gelesen. Mir ist nicht bekannt, dass meine Mutter, wie es im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 heißt, 150 Euro einbe-halten und als Mietzins verrechnet habe. Auf Frage, was sie mit ihrer Mutter bezüglich der Mietzahlungen gesprochen habe, antwortete die Klägerin: Wir hatten besprochen, dass wir von dem Geld, was da ist, also auch von den 232 Euro, die ich von der Agentur bekommen habe, die Miete zahlen und sie mich ansonsten weiter unterstützt. Die Klägerin erklärte wei-ter: Ich verdiene zwar im Augenblick, aber ich zahle dennoch von meinen Mietschulden der-zeit nichts an meine Mutter. Wir hatten uns geeinigt, wenn das Arbeitsamt zahlt, dann zahle ich ihr die Mietschulden zurück. Auf Frage, warum sie solange warten wolle mit dem Beginn der Tilgung der Schulden, bis das Arbeitsamt zahle, zog die Klägerin die Schultern hoch. Auf Frage, ob sie von ihrer Mutter fest 150 Euro gekommen habe, antwortete die Klägerin: Das kann ich jetzt so nicht sagen, ich habe auf alle Fälle Geld von ihr bekommen, wie viel weiß ich nicht. Vielleicht mal 100 Euro, vielleicht mal 200 Euro, dann wieder 150 Euro. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, wie hoch die Miete war beziehungsweise die Nebenkosten gewesen sind. Ich kann nicht sagen, ob es zwischen der P.A. und meiner Mutter ein Mietvertrag gege-ben hat. Auf Frage, ob in der Wohnung ein Mann gewohnt habe, erklärt die Klägerin, dass sei ihr nicht bekannt. Sodann korrigiert sie sich und erklärt, dass ihr jetziger Mann in der Woh-nung schon seit 2006 wohne.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklag-ten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Üb-rigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 19. Mai 2011.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind in der Sache nicht zu bean-standen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Auszubildende wird nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei einer beruflichen Ausbil-dung (nur) gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Nach § 66 Abs. 3 SGB III gilt bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach dortiger näherer Maßgabe als Bedarf für den Lebensunterhalt der je-weils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts bedeutet, dass der Auszubildende einen eigenen Haushalt in einer eigenen von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung unterhält. Dies setzt voraus, dass er räumlich abgegrenzt für die Bedürfnisse des täglichen Lebens, z. B. Nahrung und Kleidung, selbst sorgt (vgl. Wagner in Nomos, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 64 Rdnr. 4; Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 64 Rdnr. 3), diese also nicht durch die Eltern zur Verfügung gestellt werden.
Ob als Mindestvoraussetzung neben dem Wohnen in einer von der elterlichen Wohnung abge-trennten Wohnung (einschließlich der Versorgung mit den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens) auch die Zahlung von Miete zu fordern ist, ist streitig, wird aber überwiegend bejaht (vgl. einerseits Wagner, a. a. O. sowie andererseits Buse in Eicher/Schlegel, SGB III, § 64 Rdnr. 37 Stand: Mai 2006 m. w. N.).
Dies kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin behauptet, Wohnraum außerhalb der elterlichen Wohnung angemietet zu haben und hierfür auch die Miete zu schulden. Jedenfalls dann ist die Beantwortung der Frage nach einem Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern freilich auch mit Blick auf die Abwicklung und Gestaltung des Mietverhältnisses zu beant-worten.
Die Klägerin konnte, worauf das Sozialgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, indes nicht nachweisen, wobei eine weitere Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin nicht möglich war, weil sich diese vor dem Senat auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, dass sie außerhalb des Haushalts ihrer Mutter gewohnt hat, also Wohnraum und wesentlicher Aufwand für Le-bensbedürfnisse nicht im Rahmen des elterlichen Haushalts zur Verfügung gestellt wurden.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Umständen:
Zunächst konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass für die Wohnung der Klägerin Mietzahlungen geleistet wurden. Während sie im Rahmen der Klageschrift vorgetragen hat, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren Vater auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehalten und als Mietzins verrechnet habe, hat sie im Rahmen des Erörterungstermins erklärt, dass sie nicht sagen könne, ob ihr Vater für sie (und ihre Mut-ter) Unterhalt gezahlt habe, was sie aber vermute. Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter 150 Euro einbehalten und als Mietzins verrechnet habe.
Neben dem zuvor erwähnten Umstand spricht weiter gegen ein Wohnen außerhalb des elterli-chen Haushalts, dass die Klägerin ausweislich ihrer Einlassungen und Erklärungen nicht wei-testgehend selbstständig gewirtschaftet hat, sondern sich dem elterlichen beziehungsweise mütterlichen Gutdünken untergeordnet hat.
So war der Klägerin nicht klar, ob ihr Vater Unterhalt gezahlt hat. Geht man davon aus, dass dies der Fall gewesen ist, so ist der Unterhalt jedoch nicht an die Klägerin, sondern an die Mutter geflossen.
Dies ist aber jedenfalls für ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts untypisch und spricht gegen die erforderliche Verselbstständigung vom elterlichen Haushalt. Ihre Geldange-legenheiten hat die Klägerin also letztlich im Wesentlichen ihrer Mutter überlassen, obwohl die Unterhaltszahlungen nicht ihrer Mutter, sondern ihr selbst zustanden und für das Führen des von ihr behaupteten eigenständigen Haushalts von erheblicher Bedeutung gewesen wären.
Auch sonst hatte die Klägerin insbesondere Geld für Kleidung und Freizeit im Wesentlichen nur nach Zuteilung ihrer Mutter zur Verfügung. So ist sie, wenn sie Geld gebraucht hat, zu ihrer Mutter gegangen, die ihr dann entweder welches gegeben oder ihr z. B. Kleidung ge-kauft hat.
Nach alledem ist nicht entscheidend, dass die Klägerin über Räumlichkeiten mit einem sepa-raten Eingang verfügt hat. Dies allein reicht für die Annahme eines eigenen Haushalts nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 des Sozi-algerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (für eine berufsvorbereitende Bildungs-maßnahme) für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004.
Die im Mai 1984 geborene Klägerin beantragte am 28. Oktober 2003 die Zahlung von Be-rufsausbildungsbeihilfe (vgl. Blatt 2 VA).
Sie wohne während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils.
Ausweislich des Wohnraummietvertrages vom 29. September 2003 (vgl. Blatt 5 der Verwal-tungsakte) bestand die Wohnung der Klägerin aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad. Die Räume hatten eine Gesamtmietfläche von 30 Quadratmetern (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsak-te). Die monatliche Miete betrug 185 Euro. Neben der Miete waren Betriebskosten in Höhe von monatlich 30 Euro zu tragen. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. Blatt 6 VA).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 in monatlicher Höhe von 232 Euro. Der Mehrbedarf für den eige-nen Wohnraum werde erst berechnet, wenn sie einen Nachweis darüber bringe, dass ihre Mut-ter als Vermieterin Eigentümerin des Hauses sei (z. B. Grundbuchauszug) und es sich um eine eigenständige, separate Wohnung handele (z. B. Mehrfamilienhaus, Bescheid vom 21. No-vember 2003, vgl. Blatt 14 VA).
Die Klägerin legte hiergegen am 15. Dezember 2003 Widerspruch ein (vgl. Blatt 19 VA).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, die erbetenen Nachweise vorzulegen und darüber hinaus den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzgl. Punkt 12 zu ergänzen (vgl. Blatt 20 VA).
Die Klägerin teilte darauf mit, sie wohne seit dem 1. September 2003 in einem eigenen Haus-halt. In dem Objekt besitze ihre Mutter zwei Wohneinheiten (vgl. Blatt 23 VA).
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Bedarf nach § 66 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise übergeben habe, die eine Unter-bringung außerhalb des Haushalt ihrer Mutter beweisen würden (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004, vgl. Blatt 27 VA).
Die Klägerin hat hiergegen am 1. März 2004 Klage erhoben. Tatsächlich lebe sie nicht im Haushalt ihrer Mutter. Es handele sich um eine eigene abgeschlossene Wohnung, die Nach-barwohnung ihrer Mutter, die einen eigenen Eingang und eine eigene Küche habe. Infolge-dessen habe sie einen Bedarf nicht in Höhe von 192 Euro, sondern in Höhe von monatlich 348 Euro. Sie habe die Wohnung selbst gemietet. Die Wohnung stehe im Eigentum der P A Gesellschaft für P. und H ... Ihre Mutter habe die Wohnung zwischenzeitlich erworben.
Die Mietzahlung an ihre Mutter sei der Gestalt erfolgt, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren Vater auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehal-ten und als Mietzins verrechnet habe. Die Unterhaltszahlungen ihres Vaters hätten monatlich 150 Euro betragen (vgl. Blatt 17 GA).
Über die Anmietung der Wohnung habe zwischen der P. A. GmbH und ihr ein mündlicher Mietvertrag bestanden (vgl. Blatt 17 GA).
Die Mutter der Klägerin hat vor dem Sozialgericht Folgendes bekundet: "Ich habe die zweite Wohneinheit hinzugekauft. Erste Gespräche hierüber haben bereits im Sommer 2003 mit der P. A. GmbH stattgefunden. Der Kaufvertrag konnte dann erst im No-vember abgeschlossen werden. Ich habe die Wohnung in der Absicht gekauft, dass meine Tochter dort einziehen kann. Die bisherige Wohnung hatte nur drei Zimmer. Mein Sohn hat damals auch noch mit in dieser Wohnung gewohnt. Der Mietvertrag mit meiner Tochter über die zweite Wohneinheit wurde zum 1. Oktober 2003 mit Kenntnis von Frau S. abgeschlossen. Die Grundmiete betrug 185 Euro plus 80 Euro oder 90 Euro Nebenkosten. Genau kann ich mich nicht erinnern. Meine Tochter hat keine Miete gezahlt. Sie konnte im Rahmen ihrer da-maligen finanziellen Möglichkeiten keine Miete zahlen. Die Miete ist im Prinzip für sie noch offen als Schuldbelastung. Im Moment wohnt ein Herr H. in der Wohnung. Er zahlt keine Grundmiete. Er zahlt Be-triebskosten in Höhe von 90 Euro monatlich. Er hilft mir bei verschiedenen Bautätigkeiten und muss deshalb keine Miete zahlen. Mietzahlungen an die P. A. GmbH habe ich nicht und auch nicht meine Tochter geleistet, auch nicht vor dem Eigentumsübergang. Meine Tochter hatte sich im Flur der Wohnung eine kleine Kochecke eingerichtet. Sie hatte dort einen Kühl-schrank sowie Ober- und Unterschrank. Im Übrigen kann ich mich nicht mehr erinnern. Grundlage für die Möglichkeit, die Wohnung schon vor Kaufvertrag und Eigentumsübertra-gung zu nutzen, war, dass die P. A. GmbH noch Verbindlichkeiten gegenüber meinem dama-ligen Ehemann hatte und abgesprochen war, dass diese Angelegenheiten gemeinsam geklärt würden. Auf Grund dessen habe ich keine Zahlungen an die P. A.GmbH geleistet. Ich habe die Unterhaltszahlungen von meinem Exmann meiner Tochter zur Verfügung ge-stellt. Meine Tochter hat die Unterhaltszahlungen am Ende zur Verfügung bekommen. Herr H. zahlt die Betriebskosten bar an mich und ich rechne die Kosten mit der Hausverwaltung ab. Eine Hausverwaltung gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht."
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung der Mutter der Klägerin abgewiesen. Nach § 66 Abs. 3 SGB III alte Fassung werde bei Unterbringung außerhalb des Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden der jeweils geltenden Bedarf für Studie-rende nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) alte Fas-sung zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöhe sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG; § 12 Abs. 3 BAföG gelte entsprechend. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie außerhalb des Haushalts eines Elternteils untergebracht sei. Es könne zwar festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin Eigentümerin der angeblich von der Klägerin angemieteten zweiten Wohneinheit geworden sei. Zwar sei die Mutter der Klä-gern am 29. September 2003 noch nicht Eigentümerin gewesen und hätte danach nicht ohne weiteres an die Klägerin vermieten können. Einen Mietvertrag mit der P. A. GmbH habe die Klägerin nicht vorlegen können. Soweit sie behaupte, mit dieser habe ein mündlicher Miet-vertrag bestanden, stehe dem entgegen, dass sie den schriftlichen Mietvertrag mit ihrer Mutter vorgelegt habe. Jedoch sei durch die Zeugin bekundet worden, dass und warum eine Nutzung der Räumlichkeiten vor der Eigentumsübertragung gestattet gewesen sei und Mietzahlungen an die Gesellschaft weder von ihr noch von der Klägerin geleistet worden seien, weshalb eine weitere Vernehmung der Zeugin S. nicht geboten gewesen sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass es sich bei der Nutzung des zweiten Zimmers durch die Klägerin um eine Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts gehandelt habe. Vielmehr sei zur Überzeugung des Ge-richts die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter in dem Wissen abgeschlossen worden, dass eine Erfüllung von Anfang an weder möglich noch beabsichtigt gewesen sei. Bis heute sei weder eine Mietzahlung der Klägerin an ihre Mutter geflossen, noch sei erkenn-bar, dass dies jemals beabsichtigt gewesen sei oder sein werde. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugen hätten angegeben, dass die Klägerin schon bei Abschluss nicht in der Lage gewe-sen sei, einen vereinbarten Mietzins zu zahlen, was beiden bekannt gewesen sei. Warum vor diesem Hintergrund zwischen der Zeugin und der Klägern ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei und zudem ein verhältnismäßig hoher Mietzins vereinbart worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Erfüllung der angeblichen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfolgen solle, noch habe die Zeugin dies bekundet. Während die Klägerin weiterhin vorge-tragen habe, die Mutter habe die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 150 Euro als Mietzahlungen einbehalten, ist dieser Vortrag insofern unschlüssig geblieben, als dieser Be-trag nicht dem vereinbarten Mietzins in Höhe von 185 und Nebenkosten entspreche. Da die Zeugin nunmehr bekundet habe, es sei Unterhalt an die Klägerin ausbezahlt worden, ergebe sich daraus eine weitere Widersprüchlichkeit. Insgesamt sei der Vortrag der Klägerin bezüg-lich der Anmietung einer eigenen Wohnung daher nicht glaubhaft (Urteil vom 19. September 2008, zur Post aufgegeben am 22. Oktober 2008).
Die Klägerin hat hiergegen am 20. November 2008 Berufung eingelegt. Auf Grund der ver-traglichen Vereinbarung schulde sie ihrer Mutter die Mietzahlungen. Im Übrigen sei auch kein verhältnismäßig hoher Mietzins vereinbart worden. Zwischen den Mietvertragsparteien sei vereinbart worden, dass die Forderung ihr gegenüber zunächst gestundet werde. Die Zeu-gin habe die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten. Diese hätten für Mietzahlungen verwendet werden sollen. Die Zeugin habe sodann der Klägerin für Taschengeld einen Betrag in Höhe von 150 Euro zur Verfügung gestellt. Da der Unterhaltsbe-trag des Vaters und das Taschengeld an die Klägerin den gleichen Monatsbetrag umfasst ha-be, habe die Zeugin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 150 Euro eingenommen und sodann ausbezahlt worden sei. Dies habe jedoch nicht dazu ge-führt, dass der Nachweis, dass die Klägerin außerhalb des Haushalts eines Elternteils unterge-bracht worden sei, nicht erbracht worden sei. Unter dem 20. Februar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass der Vater Unterhaltszahlungen geleistet habe, die an die Mutter gegangen seien und teilweise für Mietzahlungen verrechnet worden seien.
Die Mutter habe neben dem Naturalunterhalt der Klägerin auch Unterhalt in Geld gewährt, sodass die Äußerungen der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von der er-kennenden Richterin missverstanden worden seien. Diese habe die Mitteilung der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ausgelegt, dass diese den väterlichen Unter-halt direkt an die Klägerin ausgezahlt habe, jedoch sei dies so nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei somit in der Lage, die Differenz zum Erhöhungsbetrag laufend zu leisten. Im Flur habe sich die Küche für die Wohnung gefunden. Es habe sich dabei lediglich um eine Küchenzeile gehandelt. Der geltend gemachte Anspruch folge letztlich bereits daraus, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliege. Es handele sich um eine Urkunde mit der Folge, dass jedes Zivilgericht zu einer entsprechenden Verurteilung kommen würde, unabhängig davon, was die Gegenpartei einwende.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Gotha vom 19. September 2008 sowie den Bescheid vom 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 weitere Berufsausbildungsbeihilfe in monatlicher Höhe von 156 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mietzins einschließlich der Nebenkosten übersteige den eingeklagten Betrag. Sicher solle die Miete auch aus der Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden können, jedoch könnte die Klägerin die Differenz zum Erhöhungsbetrag in Höhe von 59 Euro monatlich laufend leisten beziehungsweise hätte sie laufend leisten können. Daneben sei fraglich, dass die Klägerin eine vollständige eigenständige Wohnung angemietet habe, in der sie einen eigenständigen Haus-halt habe führen können.
Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Klägerin u. a. folgendes erklärt: Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob der Mietvertrag ab Oktober 2002 oder Oktober 2003 geschlossenen wurde. Es war jedenfalls Oktober. Nein, im Mietvertrag habe ich das angemietet, was ich ge-rade beschrieben habe. Ich weiß nicht mehr genau, was im Mietvertrag steht. Das ist auch schon ewig her. Auf Frage, ob Sie eine Erklärung dafür habe, dass zwischen ihrer soeben ge-tätigten Beschreibung der Wohnung und der Beschreibung des Mietgegenstandes im Mietver-trag eine Differenz bestehe, hat die Klägerin geantwortet: nein. Weiter hat die Klägerin er-klärt: Die Wohnung habe ich damals dadurch bezahlen wollen, dass ich sicher die Berufsaus-bildungsbeihilfe im Rahmen der Vorbereitung erwartet hatte. Man konnte damals noch mit 18 ausziehen und bekam dann eine entsprechende Unterstützung für die Wohnungskosten. Da-mals war es so, dass nach der 12. Klasse bestimmt die Hälfte oder knapp die Hälfte meiner Mitschülerinnen beziehungsweise Mitschüler von Zuhause ausgezogen ist und alle diese Un-terstützung vom Arbeitsamt bekommen haben und ich habe neben der Förderung vom Ar-beitsamt nur noch Geld von meiner Mutter bekommen. Ich kann aber nicht mehr sagen, wie viel Geld ich bekommen habe. Ich bin zu ihr gegangen, wenn ich Geld gebraucht habe. Dann hat sie mir welches gegeben. Es war so, dass ich eigentlich für meine Sachen, die ich anschaf-fen wollte, sparen musste. Ich habe z. B. Geld ab und zu bekommen für Kleidung. Sie hat mir aber auch mal für einen Discobesuch 20 Euro gegeben. Vielleicht waren es wöchentlich ins-gesamt so um die 50 Euro. Die Kleidung war dann aber in den 50 Euro wöchentlich drin. Die musste ich zahlen. Es ist auch vorgekommen, dass sie die Kleidung für mich gekauft hat. Wir sind dann nur gemeinsam weggegangen. Das war aber ganz unterschiedlich. Ich kann nicht sagen, ob mein Vater für mich und meine Mutter Unterhalt gezahlt hat. Davon gehe ich aus. Das ist für mich eine Vermutung. Wie meine Mutter das mit der Miete gemacht hat, kann ich nicht sagen. Die Wohnung hat ihr dann zwar irgendwann gehört. Aber sie hatte ja trotzdem die Kosten gehabt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, was in den Schriftsätzen meines Prozess-bevollmächtigten im Einzelnen steht. Ich habe sie jedenfalls zum Teil gelesen. Mir ist nicht bekannt, dass meine Mutter, wie es im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 heißt, 150 Euro einbe-halten und als Mietzins verrechnet habe. Auf Frage, was sie mit ihrer Mutter bezüglich der Mietzahlungen gesprochen habe, antwortete die Klägerin: Wir hatten besprochen, dass wir von dem Geld, was da ist, also auch von den 232 Euro, die ich von der Agentur bekommen habe, die Miete zahlen und sie mich ansonsten weiter unterstützt. Die Klägerin erklärte wei-ter: Ich verdiene zwar im Augenblick, aber ich zahle dennoch von meinen Mietschulden der-zeit nichts an meine Mutter. Wir hatten uns geeinigt, wenn das Arbeitsamt zahlt, dann zahle ich ihr die Mietschulden zurück. Auf Frage, warum sie solange warten wolle mit dem Beginn der Tilgung der Schulden, bis das Arbeitsamt zahle, zog die Klägerin die Schultern hoch. Auf Frage, ob sie von ihrer Mutter fest 150 Euro gekommen habe, antwortete die Klägerin: Das kann ich jetzt so nicht sagen, ich habe auf alle Fälle Geld von ihr bekommen, wie viel weiß ich nicht. Vielleicht mal 100 Euro, vielleicht mal 200 Euro, dann wieder 150 Euro. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, wie hoch die Miete war beziehungsweise die Nebenkosten gewesen sind. Ich kann nicht sagen, ob es zwischen der P.A. und meiner Mutter ein Mietvertrag gege-ben hat. Auf Frage, ob in der Wohnung ein Mann gewohnt habe, erklärt die Klägerin, dass sei ihr nicht bekannt. Sodann korrigiert sie sich und erklärt, dass ihr jetziger Mann in der Woh-nung schon seit 2006 wohne.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklag-ten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Üb-rigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 19. Mai 2011.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind in der Sache nicht zu bean-standen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe.
Der Auszubildende wird nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bei einer beruflichen Ausbil-dung (nur) gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Nach § 66 Abs. 3 SGB III gilt bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils nach dortiger näherer Maßgabe als Bedarf für den Lebensunterhalt der je-weils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts bedeutet, dass der Auszubildende einen eigenen Haushalt in einer eigenen von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung unterhält. Dies setzt voraus, dass er räumlich abgegrenzt für die Bedürfnisse des täglichen Lebens, z. B. Nahrung und Kleidung, selbst sorgt (vgl. Wagner in Nomos, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 64 Rdnr. 4; Stratmann in Niesel, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 64 Rdnr. 3), diese also nicht durch die Eltern zur Verfügung gestellt werden.
Ob als Mindestvoraussetzung neben dem Wohnen in einer von der elterlichen Wohnung abge-trennten Wohnung (einschließlich der Versorgung mit den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens) auch die Zahlung von Miete zu fordern ist, ist streitig, wird aber überwiegend bejaht (vgl. einerseits Wagner, a. a. O. sowie andererseits Buse in Eicher/Schlegel, SGB III, § 64 Rdnr. 37 Stand: Mai 2006 m. w. N.).
Dies kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin behauptet, Wohnraum außerhalb der elterlichen Wohnung angemietet zu haben und hierfür auch die Miete zu schulden. Jedenfalls dann ist die Beantwortung der Frage nach einem Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern freilich auch mit Blick auf die Abwicklung und Gestaltung des Mietverhältnisses zu beant-worten.
Die Klägerin konnte, worauf das Sozialgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, indes nicht nachweisen, wobei eine weitere Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin nicht möglich war, weil sich diese vor dem Senat auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, dass sie außerhalb des Haushalts ihrer Mutter gewohnt hat, also Wohnraum und wesentlicher Aufwand für Le-bensbedürfnisse nicht im Rahmen des elterlichen Haushalts zur Verfügung gestellt wurden.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Umständen:
Zunächst konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass für die Wohnung der Klägerin Mietzahlungen geleistet wurden. Während sie im Rahmen der Klageschrift vorgetragen hat, dass ihre Mutter statt des Mietzinses den Unterhalt, der durch ihren Vater auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei, einbehalten und als Mietzins verrechnet habe, hat sie im Rahmen des Erörterungstermins erklärt, dass sie nicht sagen könne, ob ihr Vater für sie (und ihre Mut-ter) Unterhalt gezahlt habe, was sie aber vermute. Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter 150 Euro einbehalten und als Mietzins verrechnet habe.
Neben dem zuvor erwähnten Umstand spricht weiter gegen ein Wohnen außerhalb des elterli-chen Haushalts, dass die Klägerin ausweislich ihrer Einlassungen und Erklärungen nicht wei-testgehend selbstständig gewirtschaftet hat, sondern sich dem elterlichen beziehungsweise mütterlichen Gutdünken untergeordnet hat.
So war der Klägerin nicht klar, ob ihr Vater Unterhalt gezahlt hat. Geht man davon aus, dass dies der Fall gewesen ist, so ist der Unterhalt jedoch nicht an die Klägerin, sondern an die Mutter geflossen.
Dies ist aber jedenfalls für ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts untypisch und spricht gegen die erforderliche Verselbstständigung vom elterlichen Haushalt. Ihre Geldange-legenheiten hat die Klägerin also letztlich im Wesentlichen ihrer Mutter überlassen, obwohl die Unterhaltszahlungen nicht ihrer Mutter, sondern ihr selbst zustanden und für das Führen des von ihr behaupteten eigenständigen Haushalts von erheblicher Bedeutung gewesen wären.
Auch sonst hatte die Klägerin insbesondere Geld für Kleidung und Freizeit im Wesentlichen nur nach Zuteilung ihrer Mutter zur Verfügung. So ist sie, wenn sie Geld gebraucht hat, zu ihrer Mutter gegangen, die ihr dann entweder welches gegeben oder ihr z. B. Kleidung ge-kauft hat.
Nach alledem ist nicht entscheidend, dass die Klägerin über Räumlichkeiten mit einem sepa-raten Eingang verfügt hat. Dies allein reicht für die Annahme eines eigenen Haushalts nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 des Sozi-algerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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