Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 R 6580/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 1514/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Novem-ber 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neuberechnung der Rente des Klägers für die Vergangenheit aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst verbunden mit der Rückforderung der danach zuviel gezahl-ten Rentenbeträge. Der 1945 geborene Kläger beantragte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Altersrente we-gen Arbeitslosigkeit. Mit Stellung des Rentenantrags verpflichtete sich der Kläger, den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich an seiner Einkom-menssituation etwas ändert. Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 bewilligte die Beklagte antragsgemäß ab Oktober 2005 eine laufende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Auf Seite drei des Rentenbescheides führt die Beklagte aus, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Mo-nats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Nach beispielhafter Auf-listung, was als Einkommen zu betrachten ist, wird dargestellt, dass die Hinzuverdienst-grenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sei bei Beginn der laufenden Zahlung 345,00 EUR, beträgt. Die Änderung der Bezugsgröße erfolge zum 1. Januar eines Jahres. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, eine über diesen Rahmen hinausgehende Beschäfti-gung in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Nachdem bei einem Datenabgleich der Beklagten im Versicherungskonto des Klägers Pflichtversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit erschienen, forderte die Be-klagte den Kläger auf, sein Einkommen zu belegen. Mit Schreiben vom 4. März 2009 übersandte der Kläger Nachweise für sein Einkommen in den Jahren 2005 bis 2008. Sein Arbeitgeber habe ihm die ausgefüllten Unterlagen erst kürzlich übergeben. Im Jahr 2006 habe er die Möglichkeit, dass er zweimal im Jahr die doppelte monatliche Geldsumme, die ihm der Gesetzgeber gestattete, auf die Jahresmonatssumme umrechnet. Im Jahr 2007 habe sich eine geringfügige Überschreitung von 1,00 EUR monatlich aus Abrechnungsgründen er-geben. Er sei bereit, die überschreitenden Beträge, die relativ niedrig seien, zurück zu zah-len. Zu dem vom Arbeitgeber bescheinigten Einkommen wird auf die Liste auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Rente überprüft und festgestellt habe, dass für die Monate April 2006 bis Juli 2007, sowie No-vember und Dezember 2007 nur Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente bestehe, weil er Arbeitsentgelte bezogen habe, die die für eine Vollrente maß-gebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Das zulässige zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen sei bereits berücksichtigt. Die Beklagte informierte den Kläger, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 26. Juli 2005 ab 1. April 2006 aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2007 sowie November und De-zember 2007 in Höhe von insgesamt 4383,63 EUR zurückzufordern. Der Kläger wies in sei-nem Antwortschreiben darauf hin, dass er die Hinzuverdienstgrenzen nur sehr gering über-schritten habe. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag zurück-zuzahlen. Aufgrund der sozialen Verhältnisse des Klägers und der geringfügigen Überschreitung der Grenzen reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag um über 50%. Mit Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. April 2006 neu fest und forderte die Erstattung von 1969,80 EUR. In diesem Bescheid legt die Beklagte in der Anlage zehn unter "Ergänzende Begründungen und Hinweise" ihre Ermessenserwägungen dar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. No-vember 2009 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha hat der Kläger nochmals betont, dass er nicht im Stande sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen. Dem Kläger wurde dort aufge-geben, eine Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes vorzulegen. Den dazu erforderlichen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte der für den Kläger zuständige I. - K. mit Bescheid vom 4. Mai 2010 ab. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht Gotha die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Novem-ber 2010 ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei mit seinem Rechts-empfinden nicht vereinbar, dass eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgren-ze zu einer Rentenkürzung führe. Er habe die Hinzuverdienstgrenze nicht vorsätzlich ver-letzt. Er verweist nochmals auf seine finanzielle Situation und insbesondere auf die bei ihm bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. November 2010 und den Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Abschnitt über die Mit-teilungs- und Mitwirkungspflichten im Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 wohl gelesen haben werde. Er habe die Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten erst so spät an-gezeigt, weil er mit seiner Beschäftigung nur einen die Hinzuverdienstgrenze ganz gering-fügig überschreitenden Betrag erzielt habe. Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Rente des Klägers für den streitigen Zeitraum wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gekürzt. Der erkennende Senat macht sich dies-bezüglich die Begründung der Vorinstanz zu Eigen. Entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG) wird daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil sich die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist. Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides für die Zeit vom April 2006 bis Juli 2007 und die Monate November und Dezember 2007 ist nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. Durch den Hinzuverdienst, der über die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen Hinzuverdienst-grenze hinausgeht, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt des Rentenbescheides vom 26. Juli 2005 nachträglich wesentlich geändert. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung und auch aus sei-nen Schriftsätzen geht deutlich hervor, dass der Kläger die Regelungen über den Hinzu-verdienst verstanden hat und ihm klar war oder hätte klar sein müssen, dass sein Verdienst die für die Berechnung der Rente relevante Höhe übersteigt. Die Beklagte hat bei der Neu-feststellung und Rückforderung die erforderliche Form und Frist beachtet und ihr Ermes-sen fehlerfrei ausgeübt. Soweit der Kläger auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verweist, betrifft diese Frage die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs. Diesbezüglich steht es ihm frei, bei der Beklagten eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen. In Anbetracht dessen, dass er Altersrente in Höhe von rund 860,00 EUR netto erhält und keine Wohnkosten hat, be-steht nicht die Gefahr, dass der Kläger durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs be-dürftig wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenze im streitigen Zeitraum zwar nur gering überschritten hat, er aber in diesem Zeitraum Erwerbseinkom-men in Höhe von 6420,40 EUR hatte, dem die Rückforderungssumme in Höhe von 1969,80 EUR gegenüber steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Neuberechnung der Rente des Klägers für die Vergangenheit aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst verbunden mit der Rückforderung der danach zuviel gezahl-ten Rentenbeträge. Der 1945 geborene Kläger beantragte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Altersrente we-gen Arbeitslosigkeit. Mit Stellung des Rentenantrags verpflichtete sich der Kläger, den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich an seiner Einkom-menssituation etwas ändert. Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 bewilligte die Beklagte antragsgemäß ab Oktober 2005 eine laufende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Auf Seite drei des Rentenbescheides führt die Beklagte aus, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Mo-nats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Nach beispielhafter Auf-listung, was als Einkommen zu betrachten ist, wird dargestellt, dass die Hinzuverdienst-grenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sei bei Beginn der laufenden Zahlung 345,00 EUR, beträgt. Die Änderung der Bezugsgröße erfolge zum 1. Januar eines Jahres. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, eine über diesen Rahmen hinausgehende Beschäfti-gung in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Nachdem bei einem Datenabgleich der Beklagten im Versicherungskonto des Klägers Pflichtversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit erschienen, forderte die Be-klagte den Kläger auf, sein Einkommen zu belegen. Mit Schreiben vom 4. März 2009 übersandte der Kläger Nachweise für sein Einkommen in den Jahren 2005 bis 2008. Sein Arbeitgeber habe ihm die ausgefüllten Unterlagen erst kürzlich übergeben. Im Jahr 2006 habe er die Möglichkeit, dass er zweimal im Jahr die doppelte monatliche Geldsumme, die ihm der Gesetzgeber gestattete, auf die Jahresmonatssumme umrechnet. Im Jahr 2007 habe sich eine geringfügige Überschreitung von 1,00 EUR monatlich aus Abrechnungsgründen er-geben. Er sei bereit, die überschreitenden Beträge, die relativ niedrig seien, zurück zu zah-len. Zu dem vom Arbeitgeber bescheinigten Einkommen wird auf die Liste auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Rente überprüft und festgestellt habe, dass für die Monate April 2006 bis Juli 2007, sowie No-vember und Dezember 2007 nur Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente bestehe, weil er Arbeitsentgelte bezogen habe, die die für eine Vollrente maß-gebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Das zulässige zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen sei bereits berücksichtigt. Die Beklagte informierte den Kläger, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 26. Juli 2005 ab 1. April 2006 aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2007 sowie November und De-zember 2007 in Höhe von insgesamt 4383,63 EUR zurückzufordern. Der Kläger wies in sei-nem Antwortschreiben darauf hin, dass er die Hinzuverdienstgrenzen nur sehr gering über-schritten habe. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag zurück-zuzahlen. Aufgrund der sozialen Verhältnisse des Klägers und der geringfügigen Überschreitung der Grenzen reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag um über 50%. Mit Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. April 2006 neu fest und forderte die Erstattung von 1969,80 EUR. In diesem Bescheid legt die Beklagte in der Anlage zehn unter "Ergänzende Begründungen und Hinweise" ihre Ermessenserwägungen dar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. No-vember 2009 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha hat der Kläger nochmals betont, dass er nicht im Stande sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen. Dem Kläger wurde dort aufge-geben, eine Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes vorzulegen. Den dazu erforderlichen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte der für den Kläger zuständige I. - K. mit Bescheid vom 4. Mai 2010 ab. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht Gotha die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Novem-ber 2010 ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei mit seinem Rechts-empfinden nicht vereinbar, dass eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgren-ze zu einer Rentenkürzung führe. Er habe die Hinzuverdienstgrenze nicht vorsätzlich ver-letzt. Er verweist nochmals auf seine finanzielle Situation und insbesondere auf die bei ihm bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. November 2010 und den Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Abschnitt über die Mit-teilungs- und Mitwirkungspflichten im Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 wohl gelesen haben werde. Er habe die Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten erst so spät an-gezeigt, weil er mit seiner Beschäftigung nur einen die Hinzuverdienstgrenze ganz gering-fügig überschreitenden Betrag erzielt habe. Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Rente des Klägers für den streitigen Zeitraum wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gekürzt. Der erkennende Senat macht sich dies-bezüglich die Begründung der Vorinstanz zu Eigen. Entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG) wird daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil sich die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist. Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides für die Zeit vom April 2006 bis Juli 2007 und die Monate November und Dezember 2007 ist nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. Durch den Hinzuverdienst, der über die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen Hinzuverdienst-grenze hinausgeht, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt des Rentenbescheides vom 26. Juli 2005 nachträglich wesentlich geändert. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung und auch aus sei-nen Schriftsätzen geht deutlich hervor, dass der Kläger die Regelungen über den Hinzu-verdienst verstanden hat und ihm klar war oder hätte klar sein müssen, dass sein Verdienst die für die Berechnung der Rente relevante Höhe übersteigt. Die Beklagte hat bei der Neu-feststellung und Rückforderung die erforderliche Form und Frist beachtet und ihr Ermes-sen fehlerfrei ausgeübt. Soweit der Kläger auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verweist, betrifft diese Frage die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs. Diesbezüglich steht es ihm frei, bei der Beklagten eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen. In Anbetracht dessen, dass er Altersrente in Höhe von rund 860,00 EUR netto erhält und keine Wohnkosten hat, be-steht nicht die Gefahr, dass der Kläger durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs be-dürftig wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenze im streitigen Zeitraum zwar nur gering überschritten hat, er aber in diesem Zeitraum Erwerbseinkom-men in Höhe von 6420,40 EUR hatte, dem die Rückforderungssumme in Höhe von 1969,80 EUR gegenüber steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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