Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 24 AS 2912/07 - Sozialgericht Altenburg-
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 846/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die in den Monaten Dezember 2005 und Februar bis August 2006 bei der O. O. E.mbH Arbeit und Umwelt (im Folgenden: O.) geleistete Arbeit die einem Ge-schäftsführer zustehende Vergütung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der unter Berücksichtigung der vom Beklagten (als Rechtsnachfolger der ARGE SGB II Stadt G.) be-reits geleisteten Zahlungen noch auf insgesamt 7.966,49 EUR zu beziffern sei.
Der im Juli 1943 geborene Kläger bezog in den Jahren 2005 und 2006 vom Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einfach einheitlich: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte der O. mit Bescheid vom 20. September 2005 pauschale Förderleis-tungen zur Schaffung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G., 094/5179/05 - im Rahmen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer durch Förderung von bis zu dreijährigen Zusatzjobs". Es sollte sich dabei um nicht versiche-rungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhält-nissen handeln, für die zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen sei. Die Arbeiten sollten im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen (Blatt 23 bis 25 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 23. November 2005 wurde dem Kläger vom Beklagten zunächst eine Teilzeitstelle (30 Stunden/ Arbeitsort G.) bei der O. angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter dem 24. November 2005 unter-zeichnete der Kläger dann eine Eingliederungsvereinbarung (mit Rechtsfolgenbelehrung), die unter "Leistungen und Pflichten" folgende Festlegungen trifft:
"Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten zur berufli-chen Eingliederung für Herrn H.-J. L.verbindlich vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung gilt bis zum 16. Juli 2008, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
a. ARBE SGBII Stadt G.
öffentlich geförderte Beschäftigung - Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung wird zugewiesen bis zum 16. Juli 2008 unter Vorbehalt Alg II Bezug in die Maßnahme 5179/05
b Herrn H.-J. L.
Aus-/Weiterbildung/Anpassung - Teilnahme an einer geförderten Beschäftigung." Hinsicht-lich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 52 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Unter dem 2. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die O. eine "Vereinbarung zum be-rufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II". Unter § 1 - Beschreibung der Arbeitsgelegenheiten heißt es: "(1) Der Teilnehmer nimmt nach den Richt-linien und Anweisungen der Geschäftsführung der O. O. E.mbH für Arbeit und Umwelt für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Oktober 2008 eine Tätigkeit in der Arbeitsgele-genheit 094/5179/05 "Unterstützung von Sozial-, Umwelt-und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G." wahr und hat die ihm dort übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Die Beschäftigung in der oben bezeichneten Arbeitsgelegenheit stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts dar. (3) Der jeweilige Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben werden von der Einrichtung bestimmt, in welcher der Teilnehmer seine Arbeitsgelegenheit wahrnimmt. Diese ist bei Erfordernis für eine arbeitsplatzbezogene Qualifizierung und Einarbeitung des Teilnehmers verantwortlich. (4) Der Teilnehmer ist wäh-rend seiner Beschäftigung in der genannten Arbeitsgelegenheit über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Als Mehraufwandsentschädigung wurden 1,30 EUR pro gearbeiteter Stunde vereinbart (§ 3), als Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche (§ 4). Der Inhalt der Arbeit wird mit "Unterstützung der Arbeiten des Vereins zur Erhaltung der G. H. e.V." zusammengefasst. Im Einzelnen werden unter Tätigkeitsbeschreibung/ Arbeitsinhalte/ Einsatzfelder aufgezählt:
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit (Organisation von Vorträgen, Führungen und Exkur-sionen; Präsentation des Vereins zu ausgewählten jährlich wiederkehrenden Anlässen wie Tag des Denkmals, H.fest, H. B.; Organisation und Durchführung der Tombola zum H.fest; Vor-bereitung der jährlichen Auszeichnung "H. des Jahres"; Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen, der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften; Organisation von Presseterminen sowie Verhandlungsterminen des Vereins zum baulichen Erhalt von nicht-öffentlichen H.systemen; Teilnahme an Beratungen des Vorstandes des Vereins zur Erhaltung der G.er H. e.V.)
- Weiterführung der H.chronik (Recherchen zum historischen und denkmalpflegerischen Be-fund der H.; Erstellung einer Dokumentation und ständige Aktualisierung; Veröffentlichung neuester Erkenntnisse)
- Traditionspflege (Organisation der jährlichen Verleihung der Bierstange, dazu ist eine Aus-schreibung auszuarbeiten und entsprechend die Vergabe vorzubereiten).
Am 18. August 2006 erteilte der H.-Verein dem Kläger Hausverbot. Mit Schreiben vom 25. August 2006 erfolgte durch die O. die außerordentliche Kündigung. Zur Begründung heißt es "bedingt durch Ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern des Vorstandes des Vereins zur Erhal-tung der G.er H. e.V. und der unbefugten Weitergabe von vereinsinternen Vorgängen an Drit-te hat der Vorstand uns am 24. August 2006 schriftlich unterrichtet, dass die weitere Zusam-menarbeit mit Ihnen abgelehnt wird und Ihnen per 18. August 2006 Hausverbot erteilt wurde. Darin begründet haben wir keine Möglichkeit, Sie in der Maßnahme "Unterstützung von So-zial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G. " (Einsatzort Ge-schäftsstelle des G.er H.vereins) weiterzubeschäftigen und sehen uns in Abstimmung mit der ARGE SGB II Stadt G. veranlasst, die mit Ihnen begründete Vereinbarung zur Teilnahme an o.g. Maßnahme durch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden" (Blatt 16 Gerichtsakte).
Der Kläger hat daraufhin zunächst beim Arbeitsgericht G. Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht aufge-löst worden sei und die Beklagte außerdem zur Zahlung einer Vergütung von jeweils 2000,00 EUR nebst Zinsen für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 jeweils abzüglich bereits gezahlter 163,80 EUR zu verurteilen (Blatt 17 Gerichtsakte). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1532/06 geführt. Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsge-richts vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 wurde die Klage zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 28. August 2006 wandte sich der Kläger an den Geschäftsführer des Be-klagten mit dem Vorwurf, die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit werde ausgenutzt, um eine "gut bezahlte ABM/SAM-Stelle (6 Jahre Frau P.) mit 40 Wochenstunden mit einer Ar-beitsgelegenheit mit 30 Wochenstunden (1,30 EUR-Jobber) neu zu besetzen." De facto sei er Ge-schäftsstellenleiter mit: "auszubildender Buchhalterin/Sekretärin, Ausbilder (6 Monate) 2 Praktikantinnen (im Wochenwechsel), Funktion Höherwart - 90% H.führungen werden von mir realisiert, Organisation der Kinder-B. 2006/ H.-B. 2007". Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass das Hausverbot des H.-Vereins nicht einer ungewollten Komik entbehre, weil er seit 2. Januar 2006 selbst Vereinsmitglied sei.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten 1.) die Rücknahme der Verfügung der O. vom 25. August 2006 und 2.) Entgeltzahlungen in Höhe von 2000,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 163,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 (Blatt 453 Verwaltungsakte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 2007 ab. Durch das seitens des H.-Vereins erteilte Hausverbot sei eine Fortführung der Arbeitsge-legenheit nicht mehr möglich gewesen. Eine andere Einsatzmöglichkeit sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen, so dass eine Abberufung aus der Arbeitsgelegenheit er-folgte. Durch die Arbeitsgelegenheit sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden, so dass nur ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung bestehe. Der Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 11. September 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2007 erhobene Klage. Der Kläger habe die Ge-schäftsstelle des H.-Vereins geleitet. Er habe eine Sekretärin gehabt und den anfallenden Schriftverkehr alleine durchgeführt. Erster Vorsitzender und Stellvertreter des Vereins hätten blind die von ihm entworfenen Schreiben unterzeichnet. In Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben habe er u.a. auch mit Vertretern des Thüringer Kultusministeriums verhandelt und korrespondiert. Eine derart anspruchsvolle und umfangreiche Tätigkeit sei sie nicht von § 16 Abs. 3 SGB II umfasst. Zuvor sei die Arbeit durch eine ABM-Kraft erledigt worden, die ein Brutto-Monatsgehalt von 2000,00 EUR erhalten habe. Als der Kläger sich an seinem Einsatzort über die Arbeitsbedingungen beschwert habe, habe der 2. Vorsitzende des H.-Vereins wortlos an die Pinwand hinter dem Kläger den in der Anlage beigefügten "Erlass" eines Kurfürsten angeheftet mit dem Inhalt "Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen".
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2009 (zugestellt am 26 August 2009) abgewiesen.
Mit der am 24. September 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. Im Rahmen der Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II habe er eine Tätigkeit ausgeübt, die zuvor im Rahmen einer ABM mit einem Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR dotiert gewesen sei. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Funktion als "Verwaltungschef" des H.-Vereins in G., der sich um die H. in der Stadt kümmere und sowohl von dieser als auch dem Freistaat Thüringen Zuschüsse für die kulturelle Tätigkeit in erheblichem Maße erhalte, ausgeübt zu haben. Er habe selbstver-ständlich eine Sekretärin gehabt, was belege, dass es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit und einen "Full-time-job" gehandelt habe. Das Sozialgericht habe darin kein sittenwidriges Verhalten der Behörde gesehen, obwohl auf diese Weise die Arbeitskraft des Klägers G.dezu ausgebeutet und ausgenutzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. August 2009 sowie den Bescheid vom 16. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die 7 Monate der Tätigkeit für die O. insgesamt 7.966,49 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezoge-nen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Vergü-tung der 7 Monate seiner Tätigkeit für die O. in Höhe von insgesamt 7.966,49 EUR.
Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Denn auch eine rechtswidrige Heranziehung zu einer Ar-beitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Auch im öffentlichen Recht gilt jedoch, dass -ebenso wie nach den §§ 812ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich-rechtliche Erstat-tungsanspruch, dessen Geltung heute allgemein anerkannt ist. Seine Anspruchsvoraussetzun-gen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R, Rz. 9 nach juris m.w.N.). Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs hängt mithin davon ab, ob der Beklagte eine Leistung ohne Rechts-grund erlangt hat. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte hat durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit bei der O. keine Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt. Er muss sich zwar das für die O. Geleistete zurechnen lassen, weil er sich ihrer als Verwaltungshelferin bedient hat. Dennoch ist bei ihm nicht der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten. Die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermö-gensmehrung ist gegeben, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat. Arbeiten sind in Anlehnung an § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Besteht keine Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Insofern kommt es darauf an, ob der Kläger Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Mit dem Vortrag, die Stelle sei seit Jahren von einer ABM-Kraft verrichtet worden und seiner Vorgängerin, der ABM-Kraft Frau P., sei zur Ersparnis der Aufwendungen für das Arbeits-entgelt vorzeitig gekündigt worden, bestätigt der Kläger im Grunde schon selbst, dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit gehandelt hat. Nach § 260 Abs. 1 SGB III können Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn
1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäf-tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchge-führt werden,
3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und
4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse be-gründet werden.
D.h. nach den gesetzlichen Vorgaben kann es sich - auch wenn der Kläger das als kritikwür-dig empfindet - bei gleichem Beschäftigungsinhalt um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder auch um eine Tätigkeit handeln, die im Rahmen einer ABM ausgeführt und entsprechend besser vergütet werden kann.
Zweifel an der Zusätzlichkeit der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung i.S.v. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III sind nicht ansatzweise erkennbar. Eine Verpflichtung der O. zur Unterstützung des H.-Vereins in der Weise, dass diesem für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eine Ar-beitskraft zur Verfügung gestellt wird, kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Weder "betreibt" die O. selbst den H.-Verein - nur dann wäre denkbar, dass sie im Interesse der Kon-tinuität der Aktivitäten des Vereins ggf. auch ein Arbeitsverhältnis begründet hätte und es sich insofern um eine "Pflichtaufgabe" gehandelt haben könnte. Die O. verfolgt nach ihrem Inter-net-Auftritt jedoch (nur) folgende Zielstellung:
"Die O. Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH O./G. wurde 1991 als gemeinnüt-zige Gesellschaft gegründet. Ihr satzungsmäßiges Unternehmensziel besteht in der Förderung von Berufsbildung, Fortbildung und Beschäftigung in Projekten, die insbesondere auf Erhalt, Schutz und Wiederherstellung der Umwelt, die Entwicklung der wirtschaftlichen und touristi-schen Infrastruktur, Forschung und Entwicklung, den kulturellen und sozialen Bereich, die Jugendarbeit und das Gemeinwohl ausgerichtet sind. Im Zentrum ihrer Leistungen steht die berufliche und gesellschaftliche Integration, sinnvolle und anerkannte Beschäftigung, soziale Betreuung und Qualifizierung für schwervermittelbare Zielgruppen des Arbeitsmarktes."
Im Übrigen wäre das Vorliegen einer Pflichtaufgabe noch nicht einmal denkbar, wenn die O. Aufgaben der Kulturförderung für die Stadt G. wahrnehmen würde. Kulturförderung in der Form der Unterstützung des H.- Vereins durch Gestellung einer Arbeitskraft für die Ge-schäftsstelle des Vereins ist sicher keine Pflichtaufgabe der Stadt G ...
Selbst wenn auf den H.-Verein selbst abzustellen wäre, wäre Zusätzlichkeit i.S.v. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III zu bejahen. Der Verein hatte nach den eigenen Angaben des Klägers im Ter-min zur mündlichen Verhandlung mit einem Guthaben von 28.000,00 EUR gar nicht die finan-ziellen Ressourcen zur Anstellung von Mitarbeitern. Auch die übrigen Mitarbeiter im Ge-schäftsstellenbereich des Vereins, wie Sekretärin und (sogar) Buchhalterin, waren nach Aus-kunft des Klägers 1 EUR-Jobber. Der Verein hat, wie der Kläger ebenfalls selbst vorgetragen hat (Schreiben vom 28. August 2006), im Interesse einer kostengünstigen Lösung sogar eine hohe Fluktuation bei der Besetzung der Geschäftsstelle in Kauf genommen.
Der Senat kann daher offen lassen, ob hier dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits eine die konkrete Tätigkeit benennende Zuweisung als Rechtsgrund für eine etwaige Vermögensverschiebung entgegensteht. Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Ar-beitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögens-verschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 RA 1/10 R).
Nach § 16 Abs. 3 SGB II (in bis zum 31. Juli 2006 geltenden der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse lie-gende zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnah-men gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemes-sene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Bei der Zuweisung solcher Arbeiten ist die jeweilige Tätigkeit konkret zu benennen. Die Festlegungen des Grundsicherungsträgers müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Ent-scheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann. Hierbei handelt es sich um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Vorausset-zungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Missachtung einzelner der für Arbeitsgele-genheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, z.B. der Zusätzlichkeit, führt jedoch allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Der Förderbescheid zu Gunsten der O., die Eingliederungsvereinbarung und die Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz sind hier als Einheit zu betrachten. Sie tragen jeweils dieselbe Maßnahme-Nr. Die Beklagte hat die O. mit dem Förderungsbescheid vom 20. September 2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandentschä-digung beauftragt. Diese werden mit "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikpro-jekten sowie von Vereinen der Stadt G. umschrieben und sind durch die Maßnahme-Nr. 094/5179/05 gekennzeichnet. Im Rahmen der vom Kläger und dem Beklagten am 24. No-vember 2005 unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung (mit Rechtsfolgenbelehrung) hat sich der Beklagte zum Angebot einer Beschäftigung der unter der Maßnahme-Nr. 5179/05 zusammengefassten Beschäftigungen als Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verpflichtet. Mit der unter dem 2. Dezember 2005 zwischen dem Kläger und der O. abge-schlossenen "Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" hat der Kläger dieses Angebot ange-nommen. Die Eingliederungsvereinbarung nennt unter § 1 - Beschreibung der Arbeitsgele-genheiten eine Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit 094/5179/05 "Unterstützung von Sozial-, Umwelt-und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G.". Bei dem Abschluss dieser Vereinbarung war ihm angesichts der konkreten Tätigkeitsbeschreibung eine Entscheidung auf der Grundlage einer eigenen Prüfung der Teilnahme möglich. Die vom Kläger verrichte-ten Arbeiten bewegten sich auch im Rahmen der Zuweisung. Das hat der Kläger offenbar zunächst auch selbst so gesehen - er war seit dem 2. Januar 2006 sogar selbst Vereinsmitglied. Wenn es dann zu Unstimmigkeiten mit seinem Arbeitgeber gekommen ist, ändert dies nichts daran, dass der Beschäftigung eine die konkrete Tätigkeit benennende Zuweisung zugrunde-lag. Die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Maßnahme wurde durch die Vereinba-rung zum berufspraktischen Einsatz konkretisiert. Durch den Förderbescheid ist gewährleis-tet, dass der Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II für die angebotene Arbeitsgelegenheit durchgeführt hat. Ob es noch zusätzlich eines förmlichen Zuweisungsbescheides bedurft hätte, brauchte der Senat, wie bereits gesagt, nicht zu entscheiden. Denn der geltend gemachte Anspruch besteht schon aus den eingangs genann-ten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die in den Monaten Dezember 2005 und Februar bis August 2006 bei der O. O. E.mbH Arbeit und Umwelt (im Folgenden: O.) geleistete Arbeit die einem Ge-schäftsführer zustehende Vergütung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der unter Berücksichtigung der vom Beklagten (als Rechtsnachfolger der ARGE SGB II Stadt G.) be-reits geleisteten Zahlungen noch auf insgesamt 7.966,49 EUR zu beziffern sei.
Der im Juli 1943 geborene Kläger bezog in den Jahren 2005 und 2006 vom Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einfach einheitlich: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte der O. mit Bescheid vom 20. September 2005 pauschale Förderleis-tungen zur Schaffung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G., 094/5179/05 - im Rahmen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer durch Förderung von bis zu dreijährigen Zusatzjobs". Es sollte sich dabei um nicht versiche-rungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhält-nissen handeln, für die zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen sei. Die Arbeiten sollten im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen (Blatt 23 bis 25 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 23. November 2005 wurde dem Kläger vom Beklagten zunächst eine Teilzeitstelle (30 Stunden/ Arbeitsort G.) bei der O. angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter dem 24. November 2005 unter-zeichnete der Kläger dann eine Eingliederungsvereinbarung (mit Rechtsfolgenbelehrung), die unter "Leistungen und Pflichten" folgende Festlegungen trifft:
"Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten zur berufli-chen Eingliederung für Herrn H.-J. L.verbindlich vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung gilt bis zum 16. Juli 2008, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.
a. ARBE SGBII Stadt G.
öffentlich geförderte Beschäftigung - Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung wird zugewiesen bis zum 16. Juli 2008 unter Vorbehalt Alg II Bezug in die Maßnahme 5179/05
b Herrn H.-J. L.
Aus-/Weiterbildung/Anpassung - Teilnahme an einer geförderten Beschäftigung." Hinsicht-lich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 52 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Unter dem 2. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die O. eine "Vereinbarung zum be-rufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II". Unter § 1 - Beschreibung der Arbeitsgelegenheiten heißt es: "(1) Der Teilnehmer nimmt nach den Richt-linien und Anweisungen der Geschäftsführung der O. O. E.mbH für Arbeit und Umwelt für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Oktober 2008 eine Tätigkeit in der Arbeitsgele-genheit 094/5179/05 "Unterstützung von Sozial-, Umwelt-und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G." wahr und hat die ihm dort übertragenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Die Beschäftigung in der oben bezeichneten Arbeitsgelegenheit stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts dar. (3) Der jeweilige Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben werden von der Einrichtung bestimmt, in welcher der Teilnehmer seine Arbeitsgelegenheit wahrnimmt. Diese ist bei Erfordernis für eine arbeitsplatzbezogene Qualifizierung und Einarbeitung des Teilnehmers verantwortlich. (4) Der Teilnehmer ist wäh-rend seiner Beschäftigung in der genannten Arbeitsgelegenheit über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Als Mehraufwandsentschädigung wurden 1,30 EUR pro gearbeiteter Stunde vereinbart (§ 3), als Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche (§ 4). Der Inhalt der Arbeit wird mit "Unterstützung der Arbeiten des Vereins zur Erhaltung der G. H. e.V." zusammengefasst. Im Einzelnen werden unter Tätigkeitsbeschreibung/ Arbeitsinhalte/ Einsatzfelder aufgezählt:
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit (Organisation von Vorträgen, Führungen und Exkur-sionen; Präsentation des Vereins zu ausgewählten jährlich wiederkehrenden Anlässen wie Tag des Denkmals, H.fest, H. B.; Organisation und Durchführung der Tombola zum H.fest; Vor-bereitung der jährlichen Auszeichnung "H. des Jahres"; Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen, der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften; Organisation von Presseterminen sowie Verhandlungsterminen des Vereins zum baulichen Erhalt von nicht-öffentlichen H.systemen; Teilnahme an Beratungen des Vorstandes des Vereins zur Erhaltung der G.er H. e.V.)
- Weiterführung der H.chronik (Recherchen zum historischen und denkmalpflegerischen Be-fund der H.; Erstellung einer Dokumentation und ständige Aktualisierung; Veröffentlichung neuester Erkenntnisse)
- Traditionspflege (Organisation der jährlichen Verleihung der Bierstange, dazu ist eine Aus-schreibung auszuarbeiten und entsprechend die Vergabe vorzubereiten).
Am 18. August 2006 erteilte der H.-Verein dem Kläger Hausverbot. Mit Schreiben vom 25. August 2006 erfolgte durch die O. die außerordentliche Kündigung. Zur Begründung heißt es "bedingt durch Ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern des Vorstandes des Vereins zur Erhal-tung der G.er H. e.V. und der unbefugten Weitergabe von vereinsinternen Vorgängen an Drit-te hat der Vorstand uns am 24. August 2006 schriftlich unterrichtet, dass die weitere Zusam-menarbeit mit Ihnen abgelehnt wird und Ihnen per 18. August 2006 Hausverbot erteilt wurde. Darin begründet haben wir keine Möglichkeit, Sie in der Maßnahme "Unterstützung von So-zial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G. " (Einsatzort Ge-schäftsstelle des G.er H.vereins) weiterzubeschäftigen und sehen uns in Abstimmung mit der ARGE SGB II Stadt G. veranlasst, die mit Ihnen begründete Vereinbarung zur Teilnahme an o.g. Maßnahme durch eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden" (Blatt 16 Gerichtsakte).
Der Kläger hat daraufhin zunächst beim Arbeitsgericht G. Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht aufge-löst worden sei und die Beklagte außerdem zur Zahlung einer Vergütung von jeweils 2000,00 EUR nebst Zinsen für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 jeweils abzüglich bereits gezahlter 163,80 EUR zu verurteilen (Blatt 17 Gerichtsakte). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1532/06 geführt. Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsge-richts vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 wurde die Klage zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 28. August 2006 wandte sich der Kläger an den Geschäftsführer des Be-klagten mit dem Vorwurf, die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit werde ausgenutzt, um eine "gut bezahlte ABM/SAM-Stelle (6 Jahre Frau P.) mit 40 Wochenstunden mit einer Ar-beitsgelegenheit mit 30 Wochenstunden (1,30 EUR-Jobber) neu zu besetzen." De facto sei er Ge-schäftsstellenleiter mit: "auszubildender Buchhalterin/Sekretärin, Ausbilder (6 Monate) 2 Praktikantinnen (im Wochenwechsel), Funktion Höherwart - 90% H.führungen werden von mir realisiert, Organisation der Kinder-B. 2006/ H.-B. 2007". Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass das Hausverbot des H.-Vereins nicht einer ungewollten Komik entbehre, weil er seit 2. Januar 2006 selbst Vereinsmitglied sei.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten 1.) die Rücknahme der Verfügung der O. vom 25. August 2006 und 2.) Entgeltzahlungen in Höhe von 2000,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 163,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 (Blatt 453 Verwaltungsakte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 2007 ab. Durch das seitens des H.-Vereins erteilte Hausverbot sei eine Fortführung der Arbeitsge-legenheit nicht mehr möglich gewesen. Eine andere Einsatzmöglichkeit sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen, so dass eine Abberufung aus der Arbeitsgelegenheit er-folgte. Durch die Arbeitsgelegenheit sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden, so dass nur ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung bestehe. Der Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 11. September 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2007 erhobene Klage. Der Kläger habe die Ge-schäftsstelle des H.-Vereins geleitet. Er habe eine Sekretärin gehabt und den anfallenden Schriftverkehr alleine durchgeführt. Erster Vorsitzender und Stellvertreter des Vereins hätten blind die von ihm entworfenen Schreiben unterzeichnet. In Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben habe er u.a. auch mit Vertretern des Thüringer Kultusministeriums verhandelt und korrespondiert. Eine derart anspruchsvolle und umfangreiche Tätigkeit sei sie nicht von § 16 Abs. 3 SGB II umfasst. Zuvor sei die Arbeit durch eine ABM-Kraft erledigt worden, die ein Brutto-Monatsgehalt von 2000,00 EUR erhalten habe. Als der Kläger sich an seinem Einsatzort über die Arbeitsbedingungen beschwert habe, habe der 2. Vorsitzende des H.-Vereins wortlos an die Pinwand hinter dem Kläger den in der Anlage beigefügten "Erlass" eines Kurfürsten angeheftet mit dem Inhalt "Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen".
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2009 (zugestellt am 26 August 2009) abgewiesen.
Mit der am 24. September 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. Im Rahmen der Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II habe er eine Tätigkeit ausgeübt, die zuvor im Rahmen einer ABM mit einem Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR dotiert gewesen sei. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Funktion als "Verwaltungschef" des H.-Vereins in G., der sich um die H. in der Stadt kümmere und sowohl von dieser als auch dem Freistaat Thüringen Zuschüsse für die kulturelle Tätigkeit in erheblichem Maße erhalte, ausgeübt zu haben. Er habe selbstver-ständlich eine Sekretärin gehabt, was belege, dass es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit und einen "Full-time-job" gehandelt habe. Das Sozialgericht habe darin kein sittenwidriges Verhalten der Behörde gesehen, obwohl auf diese Weise die Arbeitskraft des Klägers G.dezu ausgebeutet und ausgenutzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. August 2009 sowie den Bescheid vom 16. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die 7 Monate der Tätigkeit für die O. insgesamt 7.966,49 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezoge-nen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Vergü-tung der 7 Monate seiner Tätigkeit für die O. in Höhe von insgesamt 7.966,49 EUR.
Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Denn auch eine rechtswidrige Heranziehung zu einer Ar-beitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Auch im öffentlichen Recht gilt jedoch, dass -ebenso wie nach den §§ 812ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich-rechtliche Erstat-tungsanspruch, dessen Geltung heute allgemein anerkannt ist. Seine Anspruchsvoraussetzun-gen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R, Rz. 9 nach juris m.w.N.). Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs hängt mithin davon ab, ob der Beklagte eine Leistung ohne Rechts-grund erlangt hat. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte hat durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit bei der O. keine Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt. Er muss sich zwar das für die O. Geleistete zurechnen lassen, weil er sich ihrer als Verwaltungshelferin bedient hat. Dennoch ist bei ihm nicht der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten. Die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermö-gensmehrung ist gegeben, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat. Arbeiten sind in Anlehnung an § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Besteht keine Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Insofern kommt es darauf an, ob der Kläger Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Mit dem Vortrag, die Stelle sei seit Jahren von einer ABM-Kraft verrichtet worden und seiner Vorgängerin, der ABM-Kraft Frau P., sei zur Ersparnis der Aufwendungen für das Arbeits-entgelt vorzeitig gekündigt worden, bestätigt der Kläger im Grunde schon selbst, dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit gehandelt hat. Nach § 260 Abs. 1 SGB III können Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn
1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäf-tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchge-führt werden,
3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und
4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse be-gründet werden.
D.h. nach den gesetzlichen Vorgaben kann es sich - auch wenn der Kläger das als kritikwür-dig empfindet - bei gleichem Beschäftigungsinhalt um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder auch um eine Tätigkeit handeln, die im Rahmen einer ABM ausgeführt und entsprechend besser vergütet werden kann.
Zweifel an der Zusätzlichkeit der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung i.S.v. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III sind nicht ansatzweise erkennbar. Eine Verpflichtung der O. zur Unterstützung des H.-Vereins in der Weise, dass diesem für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eine Ar-beitskraft zur Verfügung gestellt wird, kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Weder "betreibt" die O. selbst den H.-Verein - nur dann wäre denkbar, dass sie im Interesse der Kon-tinuität der Aktivitäten des Vereins ggf. auch ein Arbeitsverhältnis begründet hätte und es sich insofern um eine "Pflichtaufgabe" gehandelt haben könnte. Die O. verfolgt nach ihrem Inter-net-Auftritt jedoch (nur) folgende Zielstellung:
"Die O. Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH O./G. wurde 1991 als gemeinnüt-zige Gesellschaft gegründet. Ihr satzungsmäßiges Unternehmensziel besteht in der Förderung von Berufsbildung, Fortbildung und Beschäftigung in Projekten, die insbesondere auf Erhalt, Schutz und Wiederherstellung der Umwelt, die Entwicklung der wirtschaftlichen und touristi-schen Infrastruktur, Forschung und Entwicklung, den kulturellen und sozialen Bereich, die Jugendarbeit und das Gemeinwohl ausgerichtet sind. Im Zentrum ihrer Leistungen steht die berufliche und gesellschaftliche Integration, sinnvolle und anerkannte Beschäftigung, soziale Betreuung und Qualifizierung für schwervermittelbare Zielgruppen des Arbeitsmarktes."
Im Übrigen wäre das Vorliegen einer Pflichtaufgabe noch nicht einmal denkbar, wenn die O. Aufgaben der Kulturförderung für die Stadt G. wahrnehmen würde. Kulturförderung in der Form der Unterstützung des H.- Vereins durch Gestellung einer Arbeitskraft für die Ge-schäftsstelle des Vereins ist sicher keine Pflichtaufgabe der Stadt G ...
Selbst wenn auf den H.-Verein selbst abzustellen wäre, wäre Zusätzlichkeit i.S.v. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III zu bejahen. Der Verein hatte nach den eigenen Angaben des Klägers im Ter-min zur mündlichen Verhandlung mit einem Guthaben von 28.000,00 EUR gar nicht die finan-ziellen Ressourcen zur Anstellung von Mitarbeitern. Auch die übrigen Mitarbeiter im Ge-schäftsstellenbereich des Vereins, wie Sekretärin und (sogar) Buchhalterin, waren nach Aus-kunft des Klägers 1 EUR-Jobber. Der Verein hat, wie der Kläger ebenfalls selbst vorgetragen hat (Schreiben vom 28. August 2006), im Interesse einer kostengünstigen Lösung sogar eine hohe Fluktuation bei der Besetzung der Geschäftsstelle in Kauf genommen.
Der Senat kann daher offen lassen, ob hier dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bereits eine die konkrete Tätigkeit benennende Zuweisung als Rechtsgrund für eine etwaige Vermögensverschiebung entgegensteht. Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Ar-beitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögens-verschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 RA 1/10 R).
Nach § 16 Abs. 3 SGB II (in bis zum 31. Juli 2006 geltenden der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse lie-gende zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnah-men gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemes-sene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Bei der Zuweisung solcher Arbeiten ist die jeweilige Tätigkeit konkret zu benennen. Die Festlegungen des Grundsicherungsträgers müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Ent-scheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann. Hierbei handelt es sich um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Vorausset-zungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Missachtung einzelner der für Arbeitsgele-genheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, z.B. der Zusätzlichkeit, führt jedoch allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Der Förderbescheid zu Gunsten der O., die Eingliederungsvereinbarung und die Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz sind hier als Einheit zu betrachten. Sie tragen jeweils dieselbe Maßnahme-Nr. Die Beklagte hat die O. mit dem Förderungsbescheid vom 20. September 2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandentschä-digung beauftragt. Diese werden mit "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikpro-jekten sowie von Vereinen der Stadt G. umschrieben und sind durch die Maßnahme-Nr. 094/5179/05 gekennzeichnet. Im Rahmen der vom Kläger und dem Beklagten am 24. No-vember 2005 unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung (mit Rechtsfolgenbelehrung) hat sich der Beklagte zum Angebot einer Beschäftigung der unter der Maßnahme-Nr. 5179/05 zusammengefassten Beschäftigungen als Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verpflichtet. Mit der unter dem 2. Dezember 2005 zwischen dem Kläger und der O. abge-schlossenen "Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" hat der Kläger dieses Angebot ange-nommen. Die Eingliederungsvereinbarung nennt unter § 1 - Beschreibung der Arbeitsgele-genheiten eine Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit 094/5179/05 "Unterstützung von Sozial-, Umwelt-und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G.". Bei dem Abschluss dieser Vereinbarung war ihm angesichts der konkreten Tätigkeitsbeschreibung eine Entscheidung auf der Grundlage einer eigenen Prüfung der Teilnahme möglich. Die vom Kläger verrichte-ten Arbeiten bewegten sich auch im Rahmen der Zuweisung. Das hat der Kläger offenbar zunächst auch selbst so gesehen - er war seit dem 2. Januar 2006 sogar selbst Vereinsmitglied. Wenn es dann zu Unstimmigkeiten mit seinem Arbeitgeber gekommen ist, ändert dies nichts daran, dass der Beschäftigung eine die konkrete Tätigkeit benennende Zuweisung zugrunde-lag. Die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Maßnahme wurde durch die Vereinba-rung zum berufspraktischen Einsatz konkretisiert. Durch den Förderbescheid ist gewährleis-tet, dass der Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II für die angebotene Arbeitsgelegenheit durchgeführt hat. Ob es noch zusätzlich eines förmlichen Zuweisungsbescheides bedurft hätte, brauchte der Senat, wie bereits gesagt, nicht zu entscheiden. Denn der geltend gemachte Anspruch besteht schon aus den eingangs genann-ten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
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