Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 21 AS 2399/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1716/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 07. September 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 30. September 2011, in dem er mitteilt, den Gerichtsbescheid "anzufechten", so aus, dass er damit das statthafte Rechtsmittel gegen das Judikat des Sozialgerichts ergreifen wollte. Das ist - entgegen der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung - die Nichtzulassungsbeschwerde.
In der Sache beanspruchte der Kläger die Erstattung von Fax- und Portokosten in Höhe von 50 EUR pro Jahr für die Korrespondenz mit dem Beklagten. Die darauf gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, denn die auf eine Geldleistung bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt gerichtete Klage erreicht den maßgeblichen Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung) nicht. Der Umstand, dass möglicherweise auch in den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen die geltend gemachten Kosten (aufgrund eines Hausverbotes) anfallen und die Gesamtsumme schließlich den Beschwerdewert erreicht, kann der Berufung nicht zur Statthaftigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG verhelfen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Berufungsfähigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht durch die Behauptung der Möglichkeit des weiteren Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum hergestellt werden. Diese ist jeweils auf das sachlich verfolgbare, materiell mögliche Prozessziel beschränkt. Das materiell mögliche Prozessziel ist die Bewilligung höherer Leistungen für einen auf sechs Monate begrenzten Zeitraum. Dass die dem Verfahren zugrundeliegende Frage, ob und in welcher pauschalen Höhe Fax- und Portokosten zu übernehmen sind, auch in weiteren Bewilligungsabschnitten relevant sein mag, ändert hieran nichts.
Dem Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Wiederholung, die Gleichartigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) gemeinsam (vgl. Littmann in Lüdtke, HK SGG 2. Aufl. 2006, Rn. 12 zu § 144; Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. Denn § 41 SGB II schafft insofern eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG SozR 4-4200 § 22 Rn. 17 zu Nr. 1). Insofern begrenzt § 41 SGB II den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate hat u.a. ihre Ursache darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren. Ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll die Ausnahme sein.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen, wie es nach § 144 Abs. 1 SGG für deren Zulässigkeit erforderlich ist. Zwar lautet die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung auf "Berufung". Das allein genügt jedoch nicht (vgl. BSGE 5, 92, 95). Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung geht eine Zulassung des Rechtsmittels hervor.
Die dementsprechend angenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist form- und fristgerecht erhoben (§§ 145 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Eine Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Ein Zulassungsgrund in diesem Sinne ist für den Senat nicht ersichtlich.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Gericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (so für die Zulassungsgründe des § 160 SGG: BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG, Beschluss vom 27. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). Ein Individualinteresse genügt hierbei nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Rn. 28 zu § 144). Dabei ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az. B 11b AS 61/06 B).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die vom Beschwerdeführern sinngemäß aufgeworfene Frage, in welchem Umfang Fax- und Portokosten aufgrund eines vorübergehenden Hausverbots beim Beklagten zu übernehmen sind, in einer Vielzahl von Fällen relevant ist, ist nicht erkennbar. Es handelt sich mithin um ein Individualinteresse des Klägers, das die Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht rechtfertigt.
Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), wird nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 30. September 2011, in dem er mitteilt, den Gerichtsbescheid "anzufechten", so aus, dass er damit das statthafte Rechtsmittel gegen das Judikat des Sozialgerichts ergreifen wollte. Das ist - entgegen der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung - die Nichtzulassungsbeschwerde.
In der Sache beanspruchte der Kläger die Erstattung von Fax- und Portokosten in Höhe von 50 EUR pro Jahr für die Korrespondenz mit dem Beklagten. Die darauf gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, denn die auf eine Geldleistung bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt gerichtete Klage erreicht den maßgeblichen Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung) nicht. Der Umstand, dass möglicherweise auch in den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen die geltend gemachten Kosten (aufgrund eines Hausverbotes) anfallen und die Gesamtsumme schließlich den Beschwerdewert erreicht, kann der Berufung nicht zur Statthaftigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG verhelfen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Berufungsfähigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht durch die Behauptung der Möglichkeit des weiteren Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum hergestellt werden. Diese ist jeweils auf das sachlich verfolgbare, materiell mögliche Prozessziel beschränkt. Das materiell mögliche Prozessziel ist die Bewilligung höherer Leistungen für einen auf sechs Monate begrenzten Zeitraum. Dass die dem Verfahren zugrundeliegende Frage, ob und in welcher pauschalen Höhe Fax- und Portokosten zu übernehmen sind, auch in weiteren Bewilligungsabschnitten relevant sein mag, ändert hieran nichts.
Dem Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Wiederholung, die Gleichartigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) gemeinsam (vgl. Littmann in Lüdtke, HK SGG 2. Aufl. 2006, Rn. 12 zu § 144; Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 144 Nr. 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. Denn § 41 SGB II schafft insofern eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG SozR 4-4200 § 22 Rn. 17 zu Nr. 1). Insofern begrenzt § 41 SGB II den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate hat u.a. ihre Ursache darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren. Ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll die Ausnahme sein.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen, wie es nach § 144 Abs. 1 SGG für deren Zulässigkeit erforderlich ist. Zwar lautet die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung auf "Berufung". Das allein genügt jedoch nicht (vgl. BSGE 5, 92, 95). Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung geht eine Zulassung des Rechtsmittels hervor.
Die dementsprechend angenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist form- und fristgerecht erhoben (§§ 145 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Eine Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Ein Zulassungsgrund in diesem Sinne ist für den Senat nicht ersichtlich.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Gericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (so für die Zulassungsgründe des § 160 SGG: BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG, Beschluss vom 27. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). Ein Individualinteresse genügt hierbei nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Rn. 28 zu § 144). Dabei ist für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az. B 11b AS 61/06 B).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die vom Beschwerdeführern sinngemäß aufgeworfene Frage, in welchem Umfang Fax- und Portokosten aufgrund eines vorübergehenden Hausverbots beim Beklagten zu übernehmen sind, in einer Vielzahl von Fällen relevant ist, ist nicht erkennbar. Es handelt sich mithin um ein Individualinteresse des Klägers, das die Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht rechtfertigt.
Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), wird nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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