Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1882/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4781/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.09.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Berücksichtigung der Zeit vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 als zusätzliche Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule geltend.
Der im Jahr 1949 geborene Kläger nahm im eben genannten Zeitraum mit krankheitsbedingter Unterbrechung parallel zu seiner versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung (37,5 Wochen-stunden) an der vom IHK-Bildungszentrum S. O. GmbH angebotenen Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall teil (1.200 Unterrichtsstunden). Der Unterricht fand regelmäßig dienstagabends und samstags statt, zusätzlich unregelmäßig an verschiedenen Tagen ganztägig. Im Juli 1997 erlangte der Kläger den Abschluss "Geprüfter Industriemeister in der Fachrichtung Metall". Hinsichtlich der von ihm zurückgelegten anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen (u.a. Unterbrechungen der versicherungspflichtigen Beschäftigung wegen Sozialleistungsbezugs vom 15. bis 29.01.1995 und 05.12.1996 bis 16.02.1997) wird auf den dem Bescheid vom 23.02.2010 beigefügten Versicherungsverlauf Bezug genommen.
Vom 01.08.2001 bis 31.01.2009 bezog der Kläger von der Beklagten zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachfolgend wegen voller Erwerbsminderung. Im Rahmen der Beantragung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen teilte der Kläger u.a. mit, während der eben erwähnten Weiterbildung täglich bis zu sechs Stunden gelernt zu haben und auch seinen Urlaub zum Lernen benutzt zu haben (Schreiben vom 09.02.2010). Weiter gab er an, wöchentlich für die schulische Ausbildung 44 Stunden einschließlich zweimal eine Stunde Fahrtzeit aufgewandt zu haben. Seine versicherungspflichtige Beschäftigung sei mit einem Arbeitsweg von täglich fünf Minuten verbunden gewesen (Formularangaben vom 09.02.2010).
Mit Bescheid vom 23.02.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.02.2009; hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Rentenberechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Eine Anrechnungszeit wegen der Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall berücksichtigte sie bei der Berechnung der Rente nicht, wies jedoch darauf hin, diesbezüglich noch eine weitere Überprüfung und ggf. Neufeststellung vorzunehmen. Mit Bescheid vom 21.07.2010 teilte die Beklagte im Hinblick darauf mit, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, da der Kläger durch die Weiterbildung im Verhältnis zur Beschäftigung nicht überwiegend zeitlich in Anspruch genommen worden sei. Es bleibe beim Bescheid vom 23.02.2010. Zur Begründung seines schon gegen den Rentenbescheid vom 23.02.2010 erhobenen Widerspruchs wandte der Kläger ein, die von der Beklagten herangezogene Auslegung sei zu eng. Auch eine Fachschulzeit, die gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Vordergrund gestanden habe, müsse anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zeitraum vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 umfasse 167 Wochen. Bei 1.200 Unterrichtsstunden sei damit von 7,19 Unterrichtsstunden wöchentlich auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des Anfahrtsweges und des Zeitaufwands zum Lernen, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung höher gewesen sei, als durch die zeitgleich ausgeübte Vollzeitbeschäftigung.
Deswegen hat der Kläger am 11.04.2011 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Sein Bevollmächtigter hat zur Begründung lediglich die Frage gestellt, ob es noch andere Bescheide gebe, in denen über die Anrechnungszeit entschieden worden sei und ob dem entsprechend im angefochtenen Widerspruchsbescheid überhaupt die richtigen Bescheide genannt worden seien. Die Beklagte hat hierauf erwidert, die streitgegenständliche Anrechnungszeit sei erstmals im Altersrentenverfahren beantragt worden.
Mit Urteil vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Gegen das ihm am 27.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.11.2011 Berufung eingelegt. Ohne Antragstellung oder gar inhaltliche Begründung hat er sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2011 zu verurteilen, unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 als Anrechnungszeit eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2011, allerdings allein in Bezug auf die Höhe der bewilligten Altersrente. Denn der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) die Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.03.1994 bis 10.05.1997.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21.07.2010, mit dem die Beklagte sinngemäß eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit bei der Rentenberechnung ablehnte. Mit dieser Entscheidung traf die Beklagte zwar die im Rentenbescheid vom 23.02.2010 angekündigte Entscheidung zur Frage einer Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung, allerdings lehnte sie eine solche Berücksichtigung ab und entschied, es bleibe beim Bescheid vom 23.02.2010. Im Ergebnis lehnte die Beklagte damit eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Bescheid nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Klageverfahrens gegen den Rentenbescheid geworden. Denn die Ablehnung der Rücknahme eines früheren Bescheides nach § 44 SGB X ändert diesen früheren Bescheid - wie von § 86 SGG vorausgesetzt - nicht ab, sondern lässt ihn unberührt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 Rdnr. 3 und § 96 Rdnr. 4b; BSG Beschluss vom 30.09.2009, B 9 SB 19/09 B zum inhaltsgleichen § 96 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung).
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleitete Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Umstritten ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Einfluss der streitigen Zeit von März 1994 bis Mai 1997 auf die Rentenberechnung. Im Übrigen sind Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dafür, dass die Beklagte - so die vom Kläger im Klageverfahren ohne jegliches substanziiertes Vorbringen in den Raum gestellte Frage - über den streitigen Zeitraum bereits in früheren Bescheiden entschied, ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass der Kläger erstmals im Altersrentenverfahren die streitgegenständliche Anrechnungszeit geltend machte.
Die Beklagte und das Sozialgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4a SGB VI) ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug. Das Sozialgericht ist zutreffend - wiederum unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht erfüllt sind. Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Auch der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger neben seiner versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung an sieben Tagen die Woche sechs Stunden lernte und so nach seinen Angaben unter Berücksichtigung der Fahrzeit 44 Stunden wöchentlich mit der Weiterbildung befasst gewesen sein soll. Rechnet man die vom Kläger behaupteten 44 Stunden wöchentlich und die Wochenarbeitszeit der gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung von 37,5 Stunden zusammen, ergibt sich eine wöchentliche Inanspruchnahme von 81,5 Stunden, im Tagesdurchschnitt (unter Ansatz von sieben Tagen) 11,64 Stunden. Dies erscheint dem Senat nicht realistisch. Auch die eigenen Angaben des Klägers geben Anlass zu Zweifeln. So gab er im Schreiben vom 09.02.2010 an, "bis zu" sechs Stunden kalendertäglich gelernt zu haben. Im beigefügten Fragebogen hat der Kläger dann aber eine wöchentliche Stundenzahl von 44 behauptet. Er hat dabei die zuvor behauptete maximale tägliche Lerndauer von sechs Stunden pauschal mit der Anzahl der Wochentage multipliziert (Ergebnis 42) und die ebenfalls angegebene wöchentlich Fahrzeit von zwei Stunden hinzuaddiert. Damit hat der Kläger bei der Ermittlung der wöchentlichen Stundenzahl nicht die tatsächliche tägliche Lerndauer, sondern die maximale tägliche Lerndauer eingestellt.
Dass die Weiterbildung neben der Beschäftigung erfolgte und nicht umgekehrt die Beschäftigung neben der Weiterbildung ausgeübt wurde, ergibt sich im Übrigen schon aus der zeitlichen Lage der Unterrichtseinheiten. Der Umstand, dass der Unterricht regelmäßig nur an einem Abend wöchentlich sowie an den Samstagen stattfand, verdeutlicht den Vorrang der versicherungspflichtigen Beschäftigung ebenso wie das Betonen des Klägers (Schreiben vom 09.02.2010 und Widerspruchsbegründung vom 27.01.2011), seinen Urlaub zum Lernen benutzt zu haben.
Im Übrigen räumte der Kläger im Widerspruchsverfahren sinngemäß selbst noch ein, dass der Zeitaufwand für die Weiterbildung den Zeitaufwand für seine Beschäftigung nicht überwog. Denn er argumentierte - freilich entgegen der klaren gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 4a SGB VI, die ausdrücklich ein Überwiegen des Zeitaufwands für die Ausbildung voraussetzt - in erster Linie damit, dass die Anerkennung einer Anrechnungszeit auch bei einer Fachschulzeit, die gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Vordergrund stand, wegen der besonderen Kraftanstrengung gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten des Sozialleistungsbezugs handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um Krankheitszeiten, während der er - krankheitsbedingt - am Lernen gehindert war, sodass schon aus diesem Grund eine Anrechnungszeit nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Berücksichtigung der Zeit vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 als zusätzliche Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule geltend.
Der im Jahr 1949 geborene Kläger nahm im eben genannten Zeitraum mit krankheitsbedingter Unterbrechung parallel zu seiner versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung (37,5 Wochen-stunden) an der vom IHK-Bildungszentrum S. O. GmbH angebotenen Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall teil (1.200 Unterrichtsstunden). Der Unterricht fand regelmäßig dienstagabends und samstags statt, zusätzlich unregelmäßig an verschiedenen Tagen ganztägig. Im Juli 1997 erlangte der Kläger den Abschluss "Geprüfter Industriemeister in der Fachrichtung Metall". Hinsichtlich der von ihm zurückgelegten anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen (u.a. Unterbrechungen der versicherungspflichtigen Beschäftigung wegen Sozialleistungsbezugs vom 15. bis 29.01.1995 und 05.12.1996 bis 16.02.1997) wird auf den dem Bescheid vom 23.02.2010 beigefügten Versicherungsverlauf Bezug genommen.
Vom 01.08.2001 bis 31.01.2009 bezog der Kläger von der Beklagten zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachfolgend wegen voller Erwerbsminderung. Im Rahmen der Beantragung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen teilte der Kläger u.a. mit, während der eben erwähnten Weiterbildung täglich bis zu sechs Stunden gelernt zu haben und auch seinen Urlaub zum Lernen benutzt zu haben (Schreiben vom 09.02.2010). Weiter gab er an, wöchentlich für die schulische Ausbildung 44 Stunden einschließlich zweimal eine Stunde Fahrtzeit aufgewandt zu haben. Seine versicherungspflichtige Beschäftigung sei mit einem Arbeitsweg von täglich fünf Minuten verbunden gewesen (Formularangaben vom 09.02.2010).
Mit Bescheid vom 23.02.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.02.2009; hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Rentenberechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Eine Anrechnungszeit wegen der Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall berücksichtigte sie bei der Berechnung der Rente nicht, wies jedoch darauf hin, diesbezüglich noch eine weitere Überprüfung und ggf. Neufeststellung vorzunehmen. Mit Bescheid vom 21.07.2010 teilte die Beklagte im Hinblick darauf mit, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, da der Kläger durch die Weiterbildung im Verhältnis zur Beschäftigung nicht überwiegend zeitlich in Anspruch genommen worden sei. Es bleibe beim Bescheid vom 23.02.2010. Zur Begründung seines schon gegen den Rentenbescheid vom 23.02.2010 erhobenen Widerspruchs wandte der Kläger ein, die von der Beklagten herangezogene Auslegung sei zu eng. Auch eine Fachschulzeit, die gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Vordergrund gestanden habe, müsse anerkannt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zeitraum vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 umfasse 167 Wochen. Bei 1.200 Unterrichtsstunden sei damit von 7,19 Unterrichtsstunden wöchentlich auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des Anfahrtsweges und des Zeitaufwands zum Lernen, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung höher gewesen sei, als durch die zeitgleich ausgeübte Vollzeitbeschäftigung.
Deswegen hat der Kläger am 11.04.2011 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Sein Bevollmächtigter hat zur Begründung lediglich die Frage gestellt, ob es noch andere Bescheide gebe, in denen über die Anrechnungszeit entschieden worden sei und ob dem entsprechend im angefochtenen Widerspruchsbescheid überhaupt die richtigen Bescheide genannt worden seien. Die Beklagte hat hierauf erwidert, die streitgegenständliche Anrechnungszeit sei erstmals im Altersrentenverfahren beantragt worden.
Mit Urteil vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Gegen das ihm am 27.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.11.2011 Berufung eingelegt. Ohne Antragstellung oder gar inhaltliche Begründung hat er sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2011 zu verurteilen, unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.03.1994 bis 10.05.1997 als Anrechnungszeit eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2011, allerdings allein in Bezug auf die Höhe der bewilligten Altersrente. Denn der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) die Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.03.1994 bis 10.05.1997.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21.07.2010, mit dem die Beklagte sinngemäß eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der streitigen Zeit bei der Rentenberechnung ablehnte. Mit dieser Entscheidung traf die Beklagte zwar die im Rentenbescheid vom 23.02.2010 angekündigte Entscheidung zur Frage einer Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung, allerdings lehnte sie eine solche Berücksichtigung ab und entschied, es bleibe beim Bescheid vom 23.02.2010. Im Ergebnis lehnte die Beklagte damit eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Bescheid nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit des Klageverfahrens gegen den Rentenbescheid geworden. Denn die Ablehnung der Rücknahme eines früheren Bescheides nach § 44 SGB X ändert diesen früheren Bescheid - wie von § 86 SGG vorausgesetzt - nicht ab, sondern lässt ihn unberührt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 Rdnr. 3 und § 96 Rdnr. 4b; BSG Beschluss vom 30.09.2009, B 9 SB 19/09 B zum inhaltsgleichen § 96 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung).
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleitete Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Umstritten ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Einfluss der streitigen Zeit von März 1994 bis Mai 1997 auf die Rentenberechnung. Im Übrigen sind Fehler hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dafür, dass die Beklagte - so die vom Kläger im Klageverfahren ohne jegliches substanziiertes Vorbringen in den Raum gestellte Frage - über den streitigen Zeitraum bereits in früheren Bescheiden entschied, ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass der Kläger erstmals im Altersrentenverfahren die streitgegenständliche Anrechnungszeit geltend machte.
Die Beklagte und das Sozialgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Weiterbildung zum Industriemeister Fachrichtung Metall nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4a SGB VI) ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug. Das Sozialgericht ist zutreffend - wiederum unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht erfüllt sind. Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Auch der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger neben seiner versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung an sieben Tagen die Woche sechs Stunden lernte und so nach seinen Angaben unter Berücksichtigung der Fahrzeit 44 Stunden wöchentlich mit der Weiterbildung befasst gewesen sein soll. Rechnet man die vom Kläger behaupteten 44 Stunden wöchentlich und die Wochenarbeitszeit der gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung von 37,5 Stunden zusammen, ergibt sich eine wöchentliche Inanspruchnahme von 81,5 Stunden, im Tagesdurchschnitt (unter Ansatz von sieben Tagen) 11,64 Stunden. Dies erscheint dem Senat nicht realistisch. Auch die eigenen Angaben des Klägers geben Anlass zu Zweifeln. So gab er im Schreiben vom 09.02.2010 an, "bis zu" sechs Stunden kalendertäglich gelernt zu haben. Im beigefügten Fragebogen hat der Kläger dann aber eine wöchentliche Stundenzahl von 44 behauptet. Er hat dabei die zuvor behauptete maximale tägliche Lerndauer von sechs Stunden pauschal mit der Anzahl der Wochentage multipliziert (Ergebnis 42) und die ebenfalls angegebene wöchentlich Fahrzeit von zwei Stunden hinzuaddiert. Damit hat der Kläger bei der Ermittlung der wöchentlichen Stundenzahl nicht die tatsächliche tägliche Lerndauer, sondern die maximale tägliche Lerndauer eingestellt.
Dass die Weiterbildung neben der Beschäftigung erfolgte und nicht umgekehrt die Beschäftigung neben der Weiterbildung ausgeübt wurde, ergibt sich im Übrigen schon aus der zeitlichen Lage der Unterrichtseinheiten. Der Umstand, dass der Unterricht regelmäßig nur an einem Abend wöchentlich sowie an den Samstagen stattfand, verdeutlicht den Vorrang der versicherungspflichtigen Beschäftigung ebenso wie das Betonen des Klägers (Schreiben vom 09.02.2010 und Widerspruchsbegründung vom 27.01.2011), seinen Urlaub zum Lernen benutzt zu haben.
Im Übrigen räumte der Kläger im Widerspruchsverfahren sinngemäß selbst noch ein, dass der Zeitaufwand für die Weiterbildung den Zeitaufwand für seine Beschäftigung nicht überwog. Denn er argumentierte - freilich entgegen der klaren gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 4a SGB VI, die ausdrücklich ein Überwiegen des Zeitaufwands für die Ausbildung voraussetzt - in erster Linie damit, dass die Anerkennung einer Anrechnungszeit auch bei einer Fachschulzeit, die gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht im Vordergrund stand, wegen der besonderen Kraftanstrengung gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten des Sozialleistungsbezugs handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um Krankheitszeiten, während der er - krankheitsbedingt - am Lernen gehindert war, sodass schon aus diesem Grund eine Anrechnungszeit nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved