L 11 AS 523/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 530/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 523/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Auslegung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Beschwerdeantrages.
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.06.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt eine Wohnung seiner Schwester. Zwischen den Beteiligten war bereits in der Vergangenheit die Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung streitig. Mit Bescheid vom 28.12.2011 bewilligte der Antragsgegner (Ag) für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 neben dem Regelbedarf auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung Leistungen in Höhe von 258,60 EUR monatlich. Den dagegen im Hinblick auf einen geltend gemachten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung eingelegten Widerspruch nahm der ASt am 01.02.2012 wieder zurück.

Am 21.02.2012 legte der ASt einen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Schwester vom 15.02.2012 vor. Danach beträgt der monatliche Mietzins 320 EUR inklusive kalter Nebenkosten (§ 2). Zur Begleichung der Nebenkosten/Betriebskosten ist der ASt selbst verpflichtet. Dazu gehören nach der entsprechenden Aufzählung im Mietvertrag u.a. Kosten für Wasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Kosten der Pflege von Garten- und Pflasterflächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Schornsteinreinigung und Hausversicherungen. Nach § 14 des Mietvertrages bestehen keinerlei mündliche Nebenabreden und Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Der Ag bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom 21.02.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.07.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe vom 309,60 EUR (301 EUR angemessene Miete und 8,60 EUR Heizkosten). Widerspruch dagegen wurde vom ASt nicht eingelegt.

Auf Nachfrage des Ag teilte das Finanzamt H. am 21.03.2012 mit, die Vermieterin habe vom ASt niemals einen Mietzins erhalten. Der ASt übernehme nach den vorliegenden Unterlagen alle laufenden Kosten wie Grundsteuer, Kaminkehrer, etc. Daneben sei er für alle Instandhaltungen zuständig. Auch nach Abschluss des Mietvertrages vom 15.02.2012 würden keine Mietzahlungen fließen. Der ASt habe gegenüber dem Steuerberater der Vermieterin schriftlich am 14.03.2012 erklärt, diese habe von ihm noch nie einen Mietzins oder Kaltmiete erhalten. Darauf änderte der Ag mit Bescheid vom 27.03.2012 die Alg II-Bewilligung für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2012 ab und berücksichtigte keine Kosten für Unterkunft und Heizung mehr. Bis zur Vorlage geeigneter Nachweise, welche Kosten insofern laufend gezahlt würden, könnten diesbezüglich keine Leistungen mehr erbracht werden. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein. Er komme für die Neben- und Betriebskosten auf. Nachweise dazu habe er vorgelegt. Ebenso sei er für Instandhaltungen und Pflege von Garten und Haus "im Rahmen von 250 EUR/301 EUR" zuständig. Durch die vorgenommene Abänderung der Bewilligung könne er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Allein im Monat März habe er Aufwendungen in Höhe von 413,37 EUR gehabt. Hinzu kämen Nebenkosten in Höhe von 213,11 EUR, die in den letzten Monaten angefallen seien. Dem Ag sei auch bekannt, dass keine Mietzinszahlung erfolge. Erst nach Abzug der ihm entstandenen Kosten (Nebenkosten/Betriebskosten) könne eine Mietzinszahlung erfolgen.

Mit Bescheid vom 14.05.2012 bewilligte der Ag Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 29,48 EUR monatlich und wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 den Widerspruch zurück. Der Mietvertrag werde nicht entsprechend dem Mietvertrag vollzogen, so dass nur nachgewiesene Nebenkosten berücksichtigt werden könnten. Hierzu zählten Schönheitsreparaturen, Aufwendungen für Gartenpflege, etc. nicht. Insofern habe man alleine Kosten für Kaminkehrer und Müllbeseitigung sowie die Grundsteuer berücksichtigen können. Über die dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 13 AS 555/12) ist bislang nicht entschieden.

Am 21.06.2012 beantragte der ASt die Weiterbewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 25.06.2012 bewilligte der Ag für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 Alg II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 29,48 EUR monatlich. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Bereits am 18.05.2012 hat der ASt beim SG den "Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b II SGG" und die Verpflichtung des Ag zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 320 EUR ab sofort beantragt. Es sei unerheblich, auf welche Weise er seine Miete begleiche. Insofern werde auf entsprechenden Rechnungen für Februar bis April verwiesen. Die Vermieterin müsse das Haus finanzieren. Sie habe den ASt abgemahnt und die Kündigung wegen Zahlungsverzuges bzw. Verzuges mit der Erbringung der Gegenleistung konkret angedroht.

Mit Beschluss vom 18.05.2012 (Ziffern I. und III.) hat das SG den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" abgelehnt. Im Hinblick auf die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 309,60 EUR sei der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da der Änderungsbescheid vom 27.03.2012 den Bescheid vom 21.02.2012 nur soweit aufhebe, wie die Änderung reiche. Für eine solche Anordnung fehle es aber an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides. Der ASt habe vorsätzlich oder grob fahrlässig mit dem Mietvertrag falsche Angaben gemacht. Im Übrigen erfolge die Aufhebung nur für die Zukunft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der ASt einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Nach dem Mietvertrag sei es schon unklar, ob für den Fall, dass die Betriebskosten 320 EUR übersteigen würden, diese von der Vermieterin zu tragen seien. Weder im März (312,36 EUR) noch im April (47,93 EUR) hätten die zu berücksichtigenden vorgebrachten Kosten den geltend gemachten Betrag von 320 EUR erreicht. Nach dem Vortrag im Widerspruchsverfahren und der Mitteilung des Finanzamtes spreche viel dafür, dass der Mietvertrag nicht "wie er auf dem Papier steht" umgesetzt werde und es sich nur um einen Scheinvertrag handele. So lasse auch die Abmahnung der Vermieterin nicht erkennen, mit welchem Betrag der ASt in Verzug sei. Hinsichtlich weiterer Leistungen bis 320 EUR monatlich sei ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Jedoch fehle insofern bereits ein Anordnungsanspruch, da der Bescheid vom 21.02.2012 nicht angefochten worden sei und damit für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012 bestandskräftig die Höhe der Leistungen regeln würde.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren am 27.07.2012 beantragt:

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.06.2012, Az: S 13 AS 530/12 ER, wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dergestalt zu gewähren, dass neben dem bisher gewährten Regelsatz Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 320 EUR monatlich gewährt werden.

Dem ASt könne ein Abwarten eines Räumungsprozesses nicht zugemutet werden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Ag zu verpflichten, ab 27.07.2012 ("ab sofort") Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 320 EUR zu erbringen, ist unzulässig.

Im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Ag zur vorläufigen Gewährung von Alg II ab dem 27.07.2012 ist Streitgegenstand nur der Leistungszeitraum bis einschließlich 31.07.2012. Maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB Beschluss vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Der ASt hat sich gegen die teilweise Aufhebung der ursprünglich mit Bescheid vom 21.02.2012 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung hinsichtlich des Zeitraums bis 31.07.2012 gewandt; diesbezüglich ist nach der erfolglosen Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012) eine Klage beim SG (Az: S 13 AS 555/12) anhängig. Ein Fortzahlungsantrag oder eine Entscheidung über eine Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.08.2012 lagen bei der ursprünglichen Antragstellung im vorliegenden Verfahren beim SG noch nicht vor. Nunmehr wurde vom ASt ein Fortzahlungsantrag im Hinblick auf Leistungen ab 01.08.2012 gestellt. Für diesbezügliche Leistungen bedarf es eines (weiteren) Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG, dem ein mögliches Hauptsacheverfahren mit dem Leistungszeitraum ab 01.08.2012 zugrunde liegen würde. Ein entsprechender neuer Bewilligungsbescheid würde insofern auch nicht Gegenstand des früheren Rechtsschutzverfahren werden (zur fehlenden Anwendungsmöglichkeit von § 86 SGG bzw § 96 SGG bei Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zB Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - alle zitiert nach juris).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG ist vorliegend nicht zulässig. Im Hinblick auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Umfange von 280,12 EUR (309,60 EUR zunächst im Bescheid vom 21.02.2012 bewilligte Unterkunftskosten - 29,48 EUR im Bescheid vom 14.05.2012 noch berücksichtigte Unterkunftskosten) ist für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Hauptsache alleine die Anfechtungsklage statthaft. Würde der ASt sein Rechtsschutzziel erreichen, käme es zur Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2012 idF des Bescheides vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 soweit die ursprünglich im Bescheid vom 21.02.2012 bewilligten Unterkunftskosten aufgehoben worden sind, mithin im Umfang von 280,12 EUR. Damit stünden dem ASt wieder die ursprünglich bewilligten Unterkunftskosten vom 309,60 EUR monatlich zur Verfügung. Insofern hat der ASt in der Hauptsache auch eine reine Anfechtungsklage beim SG (Az: S 13 AS 555/12) erhoben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann der ASt dieses Ziel mit einem Antrag nach § 86b Abs 1 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2012 idF des Bescheides vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 erreichen, da bei der aufschiebenden Wirkung der Klage wieder der Anspruch auf Leistungen nach dem Bescheid vom 21.02.2012 durchgesetzt werden kann. Ein Antrag nach § 86b Abs 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber bei Anfechtungsklagen in der Hauptsache nicht zulässig (vgl dazu auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86b Rn 24).

Soweit der ASt Unterkunftskosten über 309,60 EUR begehrt, nämlich weitere 10,40 EUR (320 EUR - 309,60 EUR), wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG statthaft. Insofern regelt aber der bestandskräftige Bescheid vom 21.02.2012, dass bis 31.07.2012 Unterkunftskosten nur in Höhe von maximal 309,60 EUR gewährt werden. Der Bescheid vom 27.03.2012 idF des Bescheides vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 hat insofern keine neue Entscheidung über die Unterkunftskosten der Höhe nach getroffen, sondern lediglich die ursprüngliche Bewilligung vom 21.02.2012 teilweise aufgehoben. Eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers schließt aber aufgrund der Bindungswirkung des § 77 SGG im Ergebnis ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (vgl Beschluss des Senats vom 02.03.2009 - L 11 B 983/08 AS ER).

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2012 idF des Bescheides vom 14.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 hat der ASt im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Der Antrag vom 27.07.2012 war von dem vom ASt bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Hinblick auf die Rechtskundigkeit des Bevollmächtigten und die ausdrückliche Formulierung kommt eine Umdeutung nicht in Betracht (vgl zur Umdeutung bei Rechtsmitteln Keller aaO vor § 60 Rn 11b). Hinzu kommt, dass das SG in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Differenzierung und Statthaftigkeit von Anträgen nach § 86b Abs 1 SGG und § 86b Abs 2 SGG eingeht. Dennoch wurde vom Bevollmächtigten ein Antrag nach § 86b Abs 2 SGG im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch die vorgetragenen Gründe lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung handeln soll.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Selbst bei Annahme, es werde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, hätte der Antrag nach § 86b Abs 1 SGG keinen Erfolg. Insofern hat das SG - unabhängig davon, dass anstelle der Zahlung des Mietzinses gem. § 364 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Annahme der vom ASt behaupteten Arbeiten und Aufwendungen an Erfüllungs statt durch die Vermieterin in Betracht kommt - zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die dargelegten Unstimmigkeiten nicht davon ausgegangen werden könne, die teilweise Aufhebung der bis 31.07.2012 bewilligten Unterkunftskosten sei offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Auf die Ausführungen des SG wird insofern Bezug genommen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Vorliegend kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten des ASt ausfallen. Eine unmittelbare Gefahr, die Wohnung zu verlieren, ist nicht erkennbar. Trotz der von der Vermieterin angedrohten Kündigung ist eine solche offenbar bislang nicht erfolgt. Auch nach einer Kündigung wäre gem § 569 Abs 3 Nr 2 BGB noch Raum, die Kündigung wieder unwirksam werden zu lassen. Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich aus der "Abmahnung" der Vermieterin in keinster Weise ergibt, in welcher Höhe überhaupt Mietrückstände bestehen. Sofern daneben noch anderweitige Verletzungen von Mietvertragspflichten genannt werden, kann dies im Übrigen auch nicht durch eine Zahlung der Miete durch den Ag beseitigt werden. Schließlich hat der ASt keinerlei weitere Ausgaben für die Zeit ab Mai 2012 vorgebracht und belegt.

Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben. Der Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren war somit abzulehnen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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