Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 159/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wiedereinsetzung ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ausgeschlossen.
I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 21.09.2010 wird nicht gewährt.
II. Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins 21.09.2010 wird auf 0,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen bei einem vom Gericht angeordneten Begutachtungstermin.
Am 21.09.2010 wurde der Antragsteller auf gerichtliche Anordnung in A-Stadt begutachtet. Der Antragsteller reiste zur Begutachtung von seinem Wohnort in Italien an.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für sein Erscheinen beim Termin am 21.09.2010; er bat, einen Pauschalbetrag für die Unterkunft zu erstatten.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Landessozialgerichts lehnte mit Schreiben vom 16.05.2012 eine Entschädigung wegen Fristversäumnis ab.
Mit Schreiben vom 11.07.2012 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers eine richterliche Entscheidung zur Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG beantragt. Der Antragsteller habe - so die Bevollmächtigten - nicht verstanden, dass er einen Antrag hätte stellen müssen; er habe gedacht, die Entschädigung werde automatisch anerkannt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 11.07.2012 die gerichtliche Festsetzung beantragt. Gleichzeitig sieht der Senat, um das Begehren des Antragstellers unter allen erdenklichen Gesichtspunkte zu prüfen, im Antrag vom 11.07.2012 "gemäß § 4 Abs. 1 JVEG" auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, für den ebenfalls der Senat zuständig ist.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 21.09.2010 ist auf 0,- EUR festzusetzen, da der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Wie der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, ist in § 2 JVEG geregelt.
Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.
1. Entschädigungsantrag zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als er geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Begutachtung des Beteiligten mit dem Ende der Untersuchung durch den Gutachter.
Die Begutachtung hat am 21.09.2010 stattgefunden. Der Entschädigungsantrag ist erst am 02.05.2012 und damit lange nach Ablauf der 3-Monatsfrist beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
2. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Wiedereinsetzung kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr gewährt werden, wenn ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der versäumten Frist, abgelaufen ist.
Im Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11.07.2012, das beim Bayer. Landessozialgericht am 16.07.2012 eingegangen ist, kann bei wohlwollender Betrachtung ein Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst über ein halbes Jahr nach Ablauf der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG, die ab dem Ende der versäumten dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs (21.12.2010) zu laufen begonnen hat, beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ausgeschlossen. Auf die Frage, ob Wiedereinsetzungsgründe gegeben gewesen wären, kommt es nicht an.
Das Bayer. Landessozialgericht hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung ebenso wie über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG)
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
II. Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins 21.09.2010 wird auf 0,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen bei einem vom Gericht angeordneten Begutachtungstermin.
Am 21.09.2010 wurde der Antragsteller auf gerichtliche Anordnung in A-Stadt begutachtet. Der Antragsteller reiste zur Begutachtung von seinem Wohnort in Italien an.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für sein Erscheinen beim Termin am 21.09.2010; er bat, einen Pauschalbetrag für die Unterkunft zu erstatten.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Landessozialgerichts lehnte mit Schreiben vom 16.05.2012 eine Entschädigung wegen Fristversäumnis ab.
Mit Schreiben vom 11.07.2012 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers eine richterliche Entscheidung zur Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG beantragt. Der Antragsteller habe - so die Bevollmächtigten - nicht verstanden, dass er einen Antrag hätte stellen müssen; er habe gedacht, die Entschädigung werde automatisch anerkannt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 11.07.2012 die gerichtliche Festsetzung beantragt. Gleichzeitig sieht der Senat, um das Begehren des Antragstellers unter allen erdenklichen Gesichtspunkte zu prüfen, im Antrag vom 11.07.2012 "gemäß § 4 Abs. 1 JVEG" auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, für den ebenfalls der Senat zuständig ist.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 21.09.2010 ist auf 0,- EUR festzusetzen, da der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Wie der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, ist in § 2 JVEG geregelt.
Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.
1. Entschädigungsantrag zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als er geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Begutachtung des Beteiligten mit dem Ende der Untersuchung durch den Gutachter.
Die Begutachtung hat am 21.09.2010 stattgefunden. Der Entschädigungsantrag ist erst am 02.05.2012 und damit lange nach Ablauf der 3-Monatsfrist beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.
2. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist einem Berechtigten, der ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert gewesen ist, vom Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Wiedereinsetzung kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr gewährt werden, wenn ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der versäumten Frist, abgelaufen ist.
Im Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11.07.2012, das beim Bayer. Landessozialgericht am 16.07.2012 eingegangen ist, kann bei wohlwollender Betrachtung ein Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst über ein halbes Jahr nach Ablauf der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG, die ab dem Ende der versäumten dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs (21.12.2010) zu laufen begonnen hat, beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ausgeschlossen. Auf die Frage, ob Wiedereinsetzungsgründe gegeben gewesen wären, kommt es nicht an.
Das Bayer. Landessozialgericht hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung ebenso wie über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG)
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
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