Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 120/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 185/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juli 2012, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Bezug von 2000 Liter Heizöl im Wert von ca. 1600,- EUR zu bewilligen, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also ein besonderes Eilbedürfnis, nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beheizbarkeit der vom Antragsteller bewohnten Wohnung bzw. des Hauses in den nächsten Monaten sichergestellt ist dadurch, dass der Antragsgegner zugesichert hat, den Bezug von ca. 1000 Liter Heizöl für 960,-EUR zu übernehmen. Außerdem hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, für den Fall, dass der Brennstoff vor Ende der Heizperiode ausgeht, das Zurverfügungstellen weiterer Mittel zu prüfen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner offensichtlich bereit war und ist, eine Reparatur der maroden Heizungsanlage des Antragstellers zu finanzieren. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass er zur Bedingung die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen macht bzw. alternativ, da der Antragsteller dem nicht nachkommen will oder kann, dass der Antragsgegner einen seiner Mitarbeiter mit Fachleuten nach einem Hausbesuch die Kosten veranschlagen lassen möchte. Durch die Verzögerung der Reparatur der Heizungsanlage wird verhindert, dass der Heizölverbrauch des Antragstellers gesenkt wird. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, dem Mitarbeiter des Antragsgegners und Fachleuten den Zutritt zu seinem Haus zu gewähren.
Allerdings wird der Antragsgegner (in dem eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahren; das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist wegen der mangelnden Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt) zu prüfen haben, ob nicht für diese Heizperiode noch der höhere Bedarf zu Verfügung zu stellen ist. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist § 35 Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Vorschrift lautet:
Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat, soweit ersichtlich, den Antragsteller vor Ablehnung der Übernahme der Kosten für 2000 Liter Heizöl nicht auf die seines Erachtens vorliegende Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen, nachdem er wohl in den Jahren zuvor diese Menge übernommen hat. Ob ein solcher Hinweis erforderlich ist, ist fraglich, vieles deutet darauf hin, dass der Mangel einer entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 SGB XII ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darstellt und die Obliegenheit zur Kostensenkungsaufforderung auch für Heizkosten im Rahmen des SGB XII besteht, d.h. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anzuwenden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 35 Rn. 116 und Falterbaum in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 35 Rn. 12ff und 73 m.w.N.).
Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist diese Frage jedoch unerheblich, da, wie erläutert, die Beheizung des Hauses des Antragstellers zunächst sichergestellt ist.
Gegebenenfalls wird der Antragsgegner auch die Bedürftigkeit zu prüfen haben, sofern der Antragsteller sich weiterhin weigert, seine Kontoauszüge vorzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juli 2012, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Bezug von 2000 Liter Heizöl im Wert von ca. 1600,- EUR zu bewilligen, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also ein besonderes Eilbedürfnis, nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beheizbarkeit der vom Antragsteller bewohnten Wohnung bzw. des Hauses in den nächsten Monaten sichergestellt ist dadurch, dass der Antragsgegner zugesichert hat, den Bezug von ca. 1000 Liter Heizöl für 960,-EUR zu übernehmen. Außerdem hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, für den Fall, dass der Brennstoff vor Ende der Heizperiode ausgeht, das Zurverfügungstellen weiterer Mittel zu prüfen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner offensichtlich bereit war und ist, eine Reparatur der maroden Heizungsanlage des Antragstellers zu finanzieren. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass er zur Bedingung die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen macht bzw. alternativ, da der Antragsteller dem nicht nachkommen will oder kann, dass der Antragsgegner einen seiner Mitarbeiter mit Fachleuten nach einem Hausbesuch die Kosten veranschlagen lassen möchte. Durch die Verzögerung der Reparatur der Heizungsanlage wird verhindert, dass der Heizölverbrauch des Antragstellers gesenkt wird. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, dem Mitarbeiter des Antragsgegners und Fachleuten den Zutritt zu seinem Haus zu gewähren.
Allerdings wird der Antragsgegner (in dem eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahren; das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist wegen der mangelnden Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt) zu prüfen haben, ob nicht für diese Heizperiode noch der höhere Bedarf zu Verfügung zu stellen ist. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist § 35 Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Vorschrift lautet:
Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat, soweit ersichtlich, den Antragsteller vor Ablehnung der Übernahme der Kosten für 2000 Liter Heizöl nicht auf die seines Erachtens vorliegende Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen, nachdem er wohl in den Jahren zuvor diese Menge übernommen hat. Ob ein solcher Hinweis erforderlich ist, ist fraglich, vieles deutet darauf hin, dass der Mangel einer entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 SGB XII ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darstellt und die Obliegenheit zur Kostensenkungsaufforderung auch für Heizkosten im Rahmen des SGB XII besteht, d.h. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anzuwenden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 35 Rn. 116 und Falterbaum in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 35 Rn. 12ff und 73 m.w.N.).
Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist diese Frage jedoch unerheblich, da, wie erläutert, die Beheizung des Hauses des Antragstellers zunächst sichergestellt ist.
Gegebenenfalls wird der Antragsgegner auch die Bedürftigkeit zu prüfen haben, sofern der Antragsteller sich weiterhin weigert, seine Kontoauszüge vorzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
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