L 8 SO 85/11

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 14 SO 5590/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 85/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Kann nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII einer vorrangigen Verwertung von Vermögen entgegenstehen, dass sie mit einem unzumutbaren Wertverlust verbunden ist, richtet sich die Zumutbarkeitsschwelle nicht nach der besonderen Vermögensprivilegierung, welche für die Arbeitslosenhilfe vorgesehen war. Jedenfalls ein Wertverlust von bis zu 20 % begründet grundsätzlich keine unzumutbare Härte (Anschluss an BSG, 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R).

2. Soll ansonsten nach § 90 Abs. 1 SGB XII vorrangig einzusetzendes Vermögen der Bestattungsvorsorge dienen, bleibt es von einer vorrangigen Vermögensverwertung allenfalls verschont, wenn es objektiv ausschließlich für die Bestattung verwendet werden kann. Allein eine subjektive Zweckbestimmung genügt insoweit nicht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 3. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 20 Pro-zent zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Berufung noch über die Ablehnung der Übernahme ungedeck-ter Kosten für eine Kurzzeit- und Verhinderungspflege des Klägers vom 1. Juli 2009 bis 28. Juli 2009 sowie die Rücknahme von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010.

Der am 14. Dezember 1951 geborene Kläger ist wegen einer schweren Behinderung mit ei-nem Grad der Behinderung von 100 nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX dauerhaft voll erwerbsge-mindert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine unbefristete Rente we-gen voller Erwerbsminderung jedenfalls seit dem 1. Juli 2002. Der Zahlbetrag der Rente be-trug ab 1. Juli 2009 214,61 Euro monatlich. Sein Bruder, seinerseits verstorben am 1. März 2008, nahm den Kläger in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau auf, nachdem die gemeinsamen Eltern verstorben waren. Mit im Haushalt lebt die Familie des gemeinsamen Sohnes des Bruders des Klägers (Bruder) und seiner Ehefrau - Sohn, Ehefrau, drei Kinder -. Das Haus steht im Eigentum der Familie, so dass nur Betriebs- und Heizkosten anfallen, die für den Kläger anteilig weniger als 50 Euro monatlich betragen.

Die Ehefrau des Bruders des Klägers (Betreuerin) ist laut Betreuerausweis vom 26. Juli 2005 zum Betreuer des Klägers auf dem Gebiet der Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Ver-tretung gegenüber Rentenversicherungen, privaten Versicherungen und öffentliche Einrich-tungen ohne Einwilligungsvorbehalt bestellt. Davor war der Bruder der Betreuer des Klägers. Die Betreuerin erhält für den Kläger Kindergeld in Höhe von 164 Euro monatlich für das Ka-lenderjahr 2009 und 184 Euro monatlich für das Kalenderjahr 2010.

Der Bruder schloss zu Gunsten des Klägers ab dem 1. Juni 1995 eine Kapitallebensversiche-rung auf den Todes- und Erlebensfall (Versicherung) mit einem privaten Versicherungsunter-nehmen (Versicherer) ab. Der Versicherungsbeitrag betrug zu Beginn monatlich 50 DM und zuletzt ab 1. Juli 2009 monatlich 61,55 Euro. Bestritten wurde der Beitrag aus dem für die Betreuung des Klägers gezahlten Pflegegeld.

Der Bruder hatte den Versicherungsschein über die Versicherung bereits zum ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Jahr 2003 bei dem Beklagten eingereicht.

Am 1. April 2009 beantragte die Betreuerin für den Kläger die Übernahme der ungedeckten Kosten für eine Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung vom 15. Juni 2009 bis 28. Juli 2009. Ausweislich des Vertrages mit dem Leistungserbringer betrugen die Kosten für den Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 420,32 Euro und für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Juli 2009 749,28 Euro. Aufgrund der Betreuungsleistungen der sozialen Pflegeversicherung verblieb es bei einem ungedeckten Bedarf in Höhe von 469,60 Euro allein für Juli 2009.

Anhand der von der Betreuerin am 18. August 2009 vorgelegten Kontoauszüge des Klägers, erkannte der Beklagte, dass zu Lasten des Klägers eine Beitragswertstellung für die Versiche-rung in Höhe von 61,55 Euro am 3. Juni 2009 erfolgte.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 (Bewilligungsbescheid), adressiert an den verstorbenen Bruder, bewilligte der Beklagte dem Kläger auf den Folgeantrag vom 25. September 2009 die Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 162,84 Euro monatlich weiter. Wegen der Bedürftigkeitsberechnung im Einzelnen wird auf den Berechnungsbogen des Beklagten verwiesen.

Auf telefonische Nachfrage bestätigte die Betreuerin zunächst fernmündlich am 20. Oktober 2009 der Sachbearbeitung des Beklagten die Versicherung. Weiter führte sie schriftlich am 30. Oktober 2009 aus, der Bruder habe die Versicherung abgeschlossen, um die Kosten einer angemessenen Erdbestattung des Klägers sicherzustellen. Zugleich legte sie die Versiche-rungsunterlagen vor, aus denen sich unter anderem aus einer Auskunft der Versicherung zum 1. Juni 2009 ein Rückkaufwert von 5.500,49 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 9. November 2009 (Ablehnungsbescheid) lehnte es der Beklagte gegen-über der Betreuerin als gesetzliche Vertreterin des Klägers ab, die ungedeckten Kosten der stationären Pflege zu übernehmen. Ausweislich eines Bedarfes nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Juli 2009 in Höhe von 469,60 Euro sei der Kläger nicht bedürftig, weil er vorrangig sein Einkommen in Höhe von 221,70 Euro (anteilige Rente vermindert um anteili-gen Barbetrag und anteilige Grundsicherungsleistung vermindert um vollen Anteil für Kosten der Unterkunft) sowie die Versicherung in Höhe des Rückkaufwertes und das Barvermögen in Höhe von 871,24 Euro oberhalb der Vermögensfreigrenze in Höhe von 2.600 Euro vorrangig einzusetzen habe.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht der Betreuerin am 30. November 2009 schriftlich Widerspruch ein. Die Verwertung der Versiche-rung sei unwirtschaftlich, da die eingezahlten Versicherungsbeiträge höher wären als der Rückkaufwert. Außerdem handele es sich um eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 hörte der Beklagte die Betreuerin zu einer beabsich-tigten Rückforderung der über der Vermögensfreigrenze liegenden Ansparsumme an.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 (Rücknahme- und Erstattungsbescheid, kurz: Rückforde-rung), gerichtet an die Betreuerin, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Ok-tober 2009 zurück, stellte einen Kostenersatzbetrag in Höhe von 488,52 Euro für den Zeit-raum vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 fest und stellte die Leistungen zum 1. Feb-ruar 2010 ein, weil bereits zum 1. Juni 1995 eine Sterbeversicherung für den Kläger abge-schlossen sei. Die Betreuerin habe für den Kläger vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig gehandelt und könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Die Tatbestandsvoraussetzun-gen für die rückwirkende Aufhebung seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab 1. No-vember 2009 erfüllt. Ebenso bestünde Ersatzpflicht nach § 104 SGB XII i.V.m. § 50 SGB X. Die Härtefallregelung nach § 104 i.V.m. § 103 Abs. 1 S. 3 SGB XII würde angewandt, um den Zusammenhalt der Familie nicht zu gefährden. Die Rücknahme solle deshalb erst ab 1. November 2009 erfolgen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen die Rückforderung mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 am 2. Februar 2010 Widerspruch ein. Dabei reichte er eine schriftliche Voll-macht der Betreuerin für den Kläger und eine Auskunft der Versicherung vom 17. Februar 2010 nach, nach der es sich um eine Sterbegeldversicherung handeln würde. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 3. März 2010 reichte der Prozessbevollmächtigte eine Auskunft des Versicherers vom 4. Februar 2010 ein, der zu entnehmen ist, dass zum Stichtag 1. April 2010 der Rückkaufswert 6.127,02 Euro, die beitragsfreie Versicherungssumme hingegen 9.293,17 Euro betragen hat. Aus einer weiteren Auskunft des Versicherers vom 10. Mai 2010 geht zudem hervor, dass zum Stichtag 1. Juni 2010 Beiträge in Höhe von 7.647,49 Euro ein-gezahlt sind und der Rückkaufwert 6.254,51 Euro beträgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä-gers gegen den Ablehnungsbescheid und die Rückforderung als unbegründet zurück. Der Ab-lehnungsbescheid sei rechtmäßig. Die Versicherung des Klägers sei als vorrangig einzuset-zendes Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Die Versicherung unterfalle nicht dem Vermögensschutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII. Ebenso wenig stelle die Ver-mögensverwertung eine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar. Geschützt seien danach nur ein Bestattungsvorsorgevertrag bzw. eine echte Sterbegeldversi-cherung. Vorliegend handele es sich jedoch um eine kapitalbildende Erlebens- und Todesfall-versicherung, die keine andere Zweckverwendung ausschließe. Auch eine Härte sei bei einem Wertverlust von ca. 18 % nicht anzunehmen. Schließlich sichere der Anspruch nach § 74 SGB XII eine angemessene Beerdigung, soweit bestattungspflichtige Verwandte nach § 18 ThürBestG nicht vorrangig eintreten können.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 21. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2011 die Kla-ge mit dem Antrag des Klägers, die Bescheide des Beklagten vom 9. November 2009 und 14. Januar 2010 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere Leistun-gen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Beklagten wie-derholt.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2011 bei dem Thüringer Landessozialgericht Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Senats, dass ein Schuldvorwurf dem Kläger nicht zuzurechnen sei, weil der Bruder bereits im Jahr 2003 die Versicherung dem Beklagten mitgeteilt habe, und nachweislich die Rückforderung erst am 1. Februar 2010 bekanntgegeben sei, hat der Beklagte mit angenommenem Teilanerkenntnis in der mündli-chen Verhandlung vom 23. Mai 2012 den Rechtsstreit erledigt, soweit er zunächst die Bewil-ligung von Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII auch für die Ver-gangenheit bis 31. Januar 2010 zurückgenommenen und einen Erstattungsbetrag festgesetzt hat. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Hinweis des Vorsitzenden in sei-nem Sachantrag klargestellt Hilfe zur Pflege statt Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu begehren.

Der Kläger behauptet, aus der Auskunft des Versicherers ergebe sich, dass es sich bei der Versicherung um eine echte Sterbegeldversicherung handele, die unstreitig nach der höchst-richterlichen Rechtsprechung geschützt sei. Komme aus religiösen Gründen für den Kläger nur eine Erdbestattung in Betracht, sei ohne die Versicherung nicht sichergestellt, diese aus dem Schonvermögen erbringen zu können. Auch könne das Schonvermögen vorher ver-braucht sein. Schließlich stelle bereits ein wirtschaftlicher Verlust von mehr als 10 % eine unzumutbare Härte dar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 3. Januar 2011 abzuändern und

a) den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 25. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Juli 2009 zu zahlen,

b) den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 25. Juni 2010 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 23. Mai 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, auf die Benennung der Versicherung durch den Versicherer komme es nicht an. Entscheidend sei alleine, dass die Versicherung im vorliegenden Fall auf eine Geldleistung ohne Zweckbindung gerichtet sei, auch wenn die Finanzierung der Bestat-tungskosten handlungsleitendes Motiv gewesen sein mag. Eine unwirtschaftliche Härte sei im Übrigen selbst dann nicht anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Verlust mehr als die Hälfte der eingebrachten Leistungen betrage. Im Übrigen käme eine unzumutbare Härte nur in Be-tracht, wenn kein naher bestattungspflichtiger Verwandter vorhanden sei. Das sei vorliegend ausgeschlossen, weil fünf Halbgeschwister und ein Bruder des Klägers vorhanden seien. Auch könne eine würdige Beerdigung und Trauerfeier alleine aus dem Schonvermögen im Landkreis finanziert werden. Angehörige von finanziellen Belastungen im Falle des Todes freizustellen erfahre ebenfalls keinen sozialhilferechtlichen Schutz. Im Übrigen stünde bei Bedürftigkeit der Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten nach § 74 SGB XII zur Verfügung.

Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten (Bl. 1 bis 186) einschließlich der Archivakte VA/WAK5075 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klagen, insbesondere der Sachantrag des Klägers zu a) hinsichtlich des Leistungsbegeh-rens, sind zulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG, obwohl der Kläger nunmehr auch dem Wortlaut nach richtigerweise Hilfe zur Pflege statt Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII begehrt. Insoweit ist entgegen dem Wortlaut des Sachantrages in der ersten Instanz davon auszugehen, dass er auch dort diese Leistung begehrt hat, da allein sie in Betracht gekommen ist und der Beklagte auch nur sie mit dem zugleich angefochtenen Ablehnungsbescheid abgelehnt hat. Die Leistung ist nur - wohl auf Hinweis des Kammervorsitzenden - falsch bezeichnet worden.

Das SG hat die Klage im verbliebenen Umfang zu Recht in der Sache abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in dem durch das angenommene Teilaner-kenntnis verbliebenen Umfang rechtlich nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Antrages zu a) steht dem Kläger kein Anspruch auf Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Juli 2009 zu.

Die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 SGB XII liegen nicht vor, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Kläger vorrangig Vermögen aus der Versicherung in Höhe von mindestens 2.900,49 Euro einzusetzen, welches den ungedeckten Bedarf für die Kurzzeit- und Abwesenheitspflege in Höhe von 469,90 Euro übersteigt. Sind die Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, zu dem die Hilfe zur Pflege gehört, nicht aus-drücklich von einem Antrag abhängig (Kenntnisprinzip gemäß § 18 SGB XII), ist bei der Be-dürftigkeitsprüfung auf das Vermögen im Zeitpunkt des Beginnes des Bedürftigkeitszeitrau-mes am 1. Juli 2009 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger über verwertbares Ver-mögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII in Höhe von mindestens 5.500,49 Euro aus dem Rück-kaufwert der Versicherung verfügt. Zwar ist der Rückkaufwert zum Stichtag 1. Juni 2009 an-gegeben. Doch wird sich der Vermögenswert aus der Versicherung innerhalb eines Monats zumindest nicht gemindert haben.

Sind Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII betroffen, ist gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1.b VO § 90 SGB XII hiervon ein Freibetrag in Höhe von 2.600 Euro abzusetzen, so dass es bei einem einzusetzenden Vermögen in Höhe von 2.900,49 Euro verbleibt.

Privilegierungstatbestände nach § 90 Abs. 2 SGB X, bei deren Vorliegen Vermögen aus-nahmsweise nicht vorrangig einzusetzen ist, greifen ohnehin nicht und sind vom Kläger nicht geltend gemacht.

Entgegen seiner Auffassung ist jedoch auch keine die Verwertung ausschließende Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII anzunehmen. Eine unzumutbare wirtschaftliche Härte liegt nicht vor, weil die niederschwellige Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, nach der bereits ein Verlust von 18 % eine unzumutbare Härte auslösen konnte, auf die Sozi-alhilfe nicht zu übertragen ist. Der Arbeitslosenhilfe war ein besonderer Vermögensschutz zu eigen, der bereits auf die inhaltsgleiche Vorschrift in § 88 BSHG nicht übernommen wurde (selbst Verlust von mehr als 50 % unschädlich: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - V C 33/70, juris). Insoweit liegt es nahe, dass der Wertungsunterschied auch nach Überführung der Sozialhilfe in das SGB XII fortbestehen sollte. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der besondere Vermögensschutz bei erwerbsfähigen Menschen seinen Grund darin hat, dass je-denfalls normativ typisierend von einem nur vorübergehenden Leistungsbezug auszugehen ist, der es näher legt, Vermögen für die Zeit danach dem Hilfeempfänger zu erhalten. Jeden-falls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist daher eine besondere Härte nicht anzu-nehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R, juris). Ausgehend von der Angabe der Versicherung, zum Stichtag 1. Juni 2010 sei dem Substanzwert von 7.647,49 Eu-ro ein Rückkaufwert von 6.245,51 Euro gegenüber zu stellen, ergibt sich ein Verlust in Höhe von 18,3 %. Eine wesentlich andere Quote wird zum 1. Juli 2009 nicht anzunehmen sein.

Ebenso wenig lässt sich der Härteausschluss damit begründen, die Versicherung solle die Be-erdigungskosten des Klägers abdecken. Insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass entgegen der Behauptung der Versicherung ausweislich des Versicherungsscheines eine solche Zweckbindung gerade nicht vereinbart ist. Insbesondere bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07, juris). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Behauptung der Betreuerin, die Versicherung gleichwohl ausschließlich hierfür verwenden zu wollen. Zwar hat das BSG an die Wertung des BVerwG zu § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG anknüpfend (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02, juris) bereits ent-schieden, dass die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darstellen kann (ausdrücklich zu § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG mit Hinweis auf Vorschrift des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII: BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R, juris), weil aus der Gesetzesbegründung zu einer vorgesehenen Änderung des § 90 Abs. 2 SGB XII ersichtlich, eine ausdrückliche Aufnahme in den Privilegierungska-talog im Hinblick auf den bereits nach der Rechtsprechung des BVerwG sichergestellten Schutz für entbehrlich gehalten worden ist (BT-Drucks 16/239 S. 10, 15 und 17). Doch sollte der zunächst gesetzlich vorgesehene Vermögensschutz nur greifen, wenn sichergestellt ist, dass das dafür verwendete Vermögen nur für die Bestattung verwendet werden kann - nicht soll - (BT-Drucks, a.a.O., S. 15). Ist daher allein auf eine objektive Zweckbindung abzustel-len, konnte der Senat von weiteren Ermittlungen zu einer nur subjektiven Zweckbindung hin-sichtlich der Versicherung absehen.

Der auch für Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII vorgesehene besondere Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII greift ohnehin nicht, weil unter die aufge-führten Regelbeispiele - angemessene Lebensführung und angemessene Alterssicherung - die Bestattungsvorsorge nicht zu fassen ist (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.).

Dahingestellt bleiben kann, ob darüber hinaus auch das an die Betreuerin gezahlte Kindergeld auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist.

Der aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten verbliebene Rücknahmebescheid mit Wirkung für die Zukunft ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Rücknahmebescheid leidet nicht unter einem gemäß § 42 S. 2 SGB X beachtlichen for-mellen Fehler, weil die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung erfolgt ist. Zwar ist der Inhalt der am 7. Januar 2010 und damit vor Erlass des Bescheides vom 14. Januar 2010 erfolgten persönliche Unterredung der Sachbearbeitung des Beklagten mit der Betreuerin nicht im Einzelnen aktenkundig. Doch ist die erforderliche Anhörung wenigstens im Wider-spruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X nachgeholt worden, weil der Ausgangsbescheid vom 14. Januar 2010 alle Tatsachen benannt hat, welche für den Beklagten nach seiner Vorstellung entscheidungserheblich gewesen sind.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 SGB X liegen vor. Danach darf die zuständi-ge Behörde einen anfänglich rechtswidrigen Bewilligungsbescheid innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen des Bewilligungsadressaten entgegensteht. Ein schutzwürdi-ges Vertrauen ist in der Regel anzunehmen, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver-braucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzu-mutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Weiter kann die Rücknahme eines begünsti-genden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe erfolgen.

Der Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2009 ist anfänglich, d.h. bereits im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, rechtswidrig gewesen. Dem Kläger hat ein Anspruch auf Grundsicherung gemäß §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII nicht zugestanden, weil er wegen vorrangig einzusetzenden Vermögens nicht bedürftig gewesen ist. Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen mit der Besonderheit verwiesen werden, dass ihm nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1.a VO § 90 SGB XII für die Grundsicherung nur ein Schonvermögen in Höhe von 1.600 Euro zur Verfügung gestanden hat. Soweit entweder auf den Folgeantrag (25. Septem-ber 2009) oder den Beginn des Bewilligungszeitraumes (1. November 2009) abzustellen ist, ist unschädlich, dass nur der Rückkaufwert zum 1. Juni 2009 oder 1. Juni 2010 mitgeteilt ist, weil sich insoweit jedenfalls keine Minderung des Rückkaufwertes am 1. Juni 2009 in der Folgezeit ergeben haben kann. Das danach vorrangig einzusetzende Vermögen hat in jedem Fall ausgereicht, den Bedarf des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Okto-ber 2010 zu decken, weil er aufgrund seines Einkommens aus Rente nur einen monatlichen Bedarf in Höhe von maximal 162,84 Euro aus dem Berechnungsbogen des Beklagten ersicht-lich aufgewiesen hat.

Die Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X geht jedenfalls unter Berücksich-tigung der Rücknahmebeschränkung auf den Zeitraum ab 1. Februar 2010 zu Lasten des Klä-gers aus. Bei der Abwägung ist dem Rückforderungsinteresse des Beklagten Vorrang vor dem Vertrauen des Klägers bzw. der Betreuerin auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung jedenfalls für den Zeitraum ab 1. November 2009 einzuräumen. Beachtlich ist insoweit auch, dass be-reits am 20. Oktober 2009 und damit vor Beginn des Bewilligungszeitraumes die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin Kenntnis davon erlangt hat, dass der Einsatz des Vermögens gefor-dert sein kann und der Kläger den Zahlbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum in Hö-he von 1.954,08 Euro aus dem einzusetzenden Vermögen bestreiten kann.

Die vorbenannte Zwei-Jahres-Frist ist ebenfalls eingehalten.

Ebenso hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nach § 39 SGB I noch hinreichend erkennbar pflichtgemäß ausgeübt. Der Begründung der Rückforderung ist zu entnehmen, dass der Beklagte sein Ermessen erkannt und nach seiner Rechtsauffassung deshalb die Rücknah-me auf den Zeitpunkt ab dem 1. November 2009 beschränkt hat, um den Zusammenhalt der Familie, in der der schwerbehinderte Kläger lebt, nicht zu gefährden.

Unschädlich ist dabei, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung davon ausgegangen ist, aufgrund eines Vertrauen ausschließenden Tatbestandes nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X die Bewilligung auch für die Vergangenheit über den 1. November 2009 hinaus zurücknehmen zu können. Denn ungeachtet dessen durfte er auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Rücknah-mevoraussetzungen erst ab dem 1. Februar 2010 ermessensfehlerfrei ab diesem Zeitpunkt die Rücknahme verfügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Berücksichtigt ist dabei das Teilanerkenntnis des Beklagten.

Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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