L 1 KR 205/12 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 KR 119/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 205/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung:

Der Senat ist nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Aussetzungsentscheidung befugt. Das Beschwerdegericht überprüft neben dem Vorliegen der Voraussetzungen lediglich, ob das Ermessen vom Sozialgericht fehlerfrei ausgeübt wurde. Eigenes Ermessen steht ihm nicht zu. Der Zwischenstreit darf nämlich den Rechtsstreit nicht – auch nicht teilweise – vorwegnehmen.

Hier sind Ermessensfehler des Sozialgerichts nicht ersichtlich.

An die Auffassung des ermittelnden Staatsanwalts in dem von der Klägerin beigebrachten Schreiben ist es nicht gebunden. Im Übrigen betrifft dieses Schreiben nur einen Beschuldigten Es sind aber eine Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren gegen Personen anhängig, die hier als Zeugen in Betracht kommen könnten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 114 Rdnr. 4).

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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