L 8 R 929/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 27/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 929/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.8.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.772,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (ASt) ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum SG Aachen unter dem Aktenzeichen S 21 R 192/09 erhobenen Klage auszulegenden Antrag zu Recht abgelehnt.

Auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Beschlusses sowie des Bescheides der Antragsgegnerin (AG) vom 15.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 wird Bezug genommen (§§ 176, 142 Abs. 2 Satz 3, 142 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG ]).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Es ist kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnte.

Bereits der Sachvortrag des Antragstellers ist hierzu ungeeignet. Es fehlt insbesondere an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Bescheides vom 15.6.2009. Der in Bezug genommene Vortrag in dem beim Amtsgericht Aachen zum Aktenzeichen 622 Gs 350/09 (302 Js 161/08) eingereichten Schriftsatz vom 1.4.2009 bezieht sich schon im Wesentlichen auf Sachverhalte und Zeiträume, die nicht den ASt, sondern die Fa. L GmbH betreffen. Selbst wenn der ASt diesen Vortrag auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen wissen will, reicht dieser nicht ansatzweise zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus. Es ist in keiner Weise erkennbar, mit welchen verantwortlich handelnden Personen welcher Subunternehmer der Antragsteller welche Vereinbarungen bezüglich welcher Bauvorhaben getroffen haben will. Ebenso wenig ist ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Vereinbarungen mit welchen verantwortlich handelnden Personen welcher Auftraggeber bezüglich welcher Bauvorhaben die behauptete Abrechnung "nach voraussichtlichem normalen Arbeitsaufwand" und nicht nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit vorgenommen haben soll. Zudem vermag dieser behauptete Abrechnungsmodus nicht zu erklären, dass nach den aufgefundenen Stundenzetteln die in dem Bescheid vom 15.6.2009 benannten Arbeitnehmer teilweise gar nicht oder nicht mehr bei der Einzugsstelle gemeldet waren. Entsprechende Angaben müssten dem Antragsteller indessen aus eigener Anschauung ohne weiteres möglich sein. Stattdessen hat er nicht einmal bestritten, gegen seine Arbeitgeberpflichten, insbesondere gem. § 28f Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verstoßen zu haben. Es bestehen nach alledem derzeit keine Hinweise darauf, dass das nachvollziehbare, widerspruchsfreie und gut begründete Ergebnis der Ermittlungen des Hauptzollamtes (HZA) Aachen, auf das sich die AG beim Erlass ihres Bescheides gestützt hat, unzutreffend sein könnte. Zu welchem abweichenden Ergebnis eine Befragung der vom ASt genannten Arbeitnehmer hätte führen können, ist nicht ersichtlich.

Erst recht fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines anderweitigen Sachverhalts (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]), zu der auch die Versicherung an Eides Statt gem. § 294 ZPO in Betracht kommt. Der ASt hat jedoch weder eine solche noch anderweitige Beweismittel wie z.B. Urkunden vorgelegt, die seinen Vortrag belegen geschweige denn präzisieren könnten.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist es auch nicht zu beanstanden, dass die AG der Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge 85 % der Beträge der Abdeckrechnungen - die nach dem gegenwärtigen Sachstand nur als solche angesehen werden können - zugrunde gelegt hat. Warum nicht 66 2/3 % des Umsatzes angesetzt wurden, ist in dem Bescheid vom 15.6.2009 zutreffend begründet worden. Eine Auseinandersetzung des ASt mit dieser Argumentation ist nicht erfolgt.

Schließlich hat der ASt keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte begründen könnten. Es fehlt schon ein entsprechender schlüssiger Vortrag des ASt. Ob dessen Behauptung, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides werde zwangsläufig mit einem Insolvenzantrag verbunden sein und derart erhebliche Nachteile für seinen weiteren beruflichen Werdegang mit sich bringen, überhaupt eine unbillige Härte sein kann, muss der Senat nicht entscheiden, da sich der Vortrag des ASt in seiner Behauptung erschöpft. Eine Begründung dieser Behauptung erfolgt noch nicht einmal ansatzweise. Es hätte hierzu einer vollständigen Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse und Darlegung der Nachteile für den beruflichen Werdegang unter entsprechender Glaubhaftmachung bedurft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 u. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Senat, Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER, a.a.O.) einschließlich der Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und 3.9.2009, L 8 B, 12/09 R, juris und sozialgerichtsbarkeit.de) auszugehen.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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