L 1 KR 15/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KR 42/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 15/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen, Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Die Erfolgschancen der Klage sind auch im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Argumente allenfalls entfernt:

Die Klägerin kann sich nicht auf § 13 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) berufen, weil sie bereits im Jahr 2006 vergeblich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beantragt hatte, die begehrte Operation zu übernehmen. Wie die Klägerin selbst ausführt, ist dieser Antrag nämlich bestandskräftig abgelehnt worden, laut Klageschrift mit Schreiben vom 17. März 2006. Solange diese Entscheidung nicht aufgehoben ist, ist die Leistung von vornherein nicht zu Unrecht abgelehnt worden, selbst wenn – was nicht ersichtlich ist – Rücknahmegründe vorlägen. Sie begehrt hier ausweislich des Antragsschreibens vom 30. Dezember 2009 und des Klageantrages auch nicht die Aufhebung der alten Ablehnungsentscheidung aus dem Jahre 2006, sondern stützt das Begehren auf die aktuelle gesundheitliche Situation.

Unabhängig hiervon scheiterte der Anspruch auch noch an der fehlenden ärztlichen Verordnung der Krankenhausbehandlung, also der vom Gesetz in § 39 Abs. 2 SGB V vorausgesetzten ärztlichen Einweisung.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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