L 1 KR 238/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 157/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 238/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen, Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass: Hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Wie das Sozialgericht ausführlich dargestellt hat, war hiervon auszugehen.

Dass es dem Prozessbevollmächtigten – wie die Klägerin vorträgt – in der mündlichen Verhandlung gelungen ist, die Beklagte zu einer Erklärung für den Umgang mit einem künftigen Antrag abzuringen, ändert nichts an den fehlenden Erfolgschancen der Klage gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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