Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 281/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 239/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten Witwenrente nach dem Versicherten N (im Folgenden: der Versicherte) beanspruchen kann.
Die am 00.00.1941 geborene Klägerin heiratete am 26.6.2006 den am 00.00.1908 geborenen Versicherten, einen Witwer. Dieser verstarb am 13.7.2006. Aus der ersten Ehe des Versicherten entstammen eine Tochter und ein Sohn, der vor dem Tod des Versicherten bereits verstorben war und selbst einen Sohn hat. Die Tochter des Versicherten und sein Enkelsohn sind zu je ½ Anteil (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts E v. 14.9.2006, XXX) gemeinschaftliche Erben des Versicherten der Eigentümer eines Hausgrundstücks in E war. Im Juni 2006 bezogen die Klägerin und der Versicherte Altersrenten in etwa derselben Höhe von ca. 730,00 Euro netto.
Nachdem der Versicherte zum zweiten Mal verwitwet war, wollten ihn seine Angehörigen zum Umzug in ein Altenheim bewegen, was er auf keinen Fall wollte. Er erzählte daher dem mit ihm befreundeten, langjährigen Hausarzt, dem erstinstanzlich gehörten Zeugen Dr. T, dass er wieder heiraten wolle, um seine Versorgung zu Hause sicherzustellen. Er richtete daher sein Haus so her, dass es im Obergeschoss ein Zimmer gab, in dem eine Dame wohnen konnte, und gab dann Bekanntschaftsanzeigen auf, auf die sich verschiedene Damen meldeten, wovon jeweils eine ins Haus zog. Mit der Versorgung durch diese Damen war der Versicherte nicht zufrieden, worüber er mit dem Zeugen Dr. T aus Anlass von dessen Hausbesuchen mehrfach sprach. Im August 2004 meldete sich die Klägerin, die vor ihrer Verrentung als Haushälterin und Pflegerin in einem Privathaushalt tätig gewesen war, auf eine Bekanntschaftsanzeige des Versicherten. Die Klägerin bezog zunächst ein separates Gästezimmer im Obergeschoss des Hauses des Versicherten, später zog sie zu diesem in die Wohnung mit einem gemeinsamen Schlafzimmer. Mit seiner Versorgung und Pflege durch die Klägerin war er zufrieden, worüber er mit dem Zeugen Dr. T sprach und diesen fragte, ob auch er sie für eine passende Ehefrau halte. Ab 11/04 besuchte die Schwester der Klägerin, die Zeugin T2, den Versicherten und die Klägerin häufig. Der Zeugin T2 sagte der Versicherte mehrfach, dass er die Klägerin, die er als "seinen Engel" bezeichnete, heiraten wolle.
Während des Zusammenlebens hatten der Versicherte und die Klägerin getrennte Konten, wobei der Versicherte die Kosten der Haushaltsführung bestritt. Die Klägerin, die von den Erben des Versicherten als "Erbschleicherin" angesehen wurde, wollte nach ihren Angaben aus diesem Grund keine Kontovollmacht über die Konten des Versicherten. Das zur Haushaltsführung benötigte Geld hob dieser selbst vom Konto ab, wobei ihn die Klägerin zur Bank begleitete.
Nach stationären Krankenhausbehandlungen des Versicherten vom 29.12.2000 bis 12.1.2001, vom 8. bis 15.9.2004, vom 8.10. bis 21.10.2004 und vom 14.4.2006 bis 27.4.2006 in der neurologischen bzw. geriatrischen Abteilung des Klinikum E wurde er dort in der Neurologie vom 23.5.2006 bis 29.5.2006 wegen Verdachts auf transitorisch ischämische Attacke und Grand-mal-Anfall mit Rückbildung einer Hemiparese rechts sowie der globalen Aphasie mit somnolenter Bewusstseinslage behandelt und am 29.5.2006 in gutem Allgemeinzustand und ohne Paresen entlassen.
Am 12.6.2006 wurde der Versicherte in die Geriatrie des Klinikums E (Chefarzt Dr. T1) eingeliefert, wo ein broncho-pulmonaler Infekt, eine chronische Niereninsuffizienz, eine Grand-mal-Epilepsie, eine Herzinsuffizienz, eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, eine Überlaufblase bei Verdacht auf Prostatahypertrophie und ein Zustand nach transitorisch-ischämischer Attacke festgestellt wurden. Vor der Krankenhauseinweisung war sein Zustand im Rahmen der bestehenden Grunderkrankungen, die zu den genannten Krankenhausaufenthalten geführt hatten, nach Aussagen des Zeugen Dr. T stabil. Nach dessen weiteren Angaben war der Versicherte geistig noch voll intakt und bestimmte über sein Leben.
Unter dem 14.6.2006 wurde die Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt E bescheinigt. Die Trauung mit der Klägerin, die als Haustrauung geplant war, wofür der Zeuge Dr. T eine Bescheinigung unter dem 13.6.2006 ausstellte, fand im Krankenhaus am 26.6.2006 statt, wobei der Chefarzt der Geriatrie, Dr. med. T1, unter dem 26.6.2006 bescheinigte, dass der Versicherte in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Er sei zwar im Rahmen seines hohen Alters mit zusätzlich ausgeprägter Schwerhörigkeit teilweise etwas verlangsamt. Trotzdem sei er hinsichtlich seines Zustandes, seiner persönlichen Angelegenheiten, seines Aufenthaltsortes und auch zeitlicher Gegebenheiten aktuell vollkommen orientiert.
Im Rahmen einer Sepsis verstarb der Versicherte am 13.07.2006.
Am 4.1.2007 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.1.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe bei nicht einjähriger Ehedauer grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente. Anders sei die Situation dann, wenn u.a. ein plötzlicher und nicht vorhersehbarer Tod vorliege oder die Heirat der Sicherung der Betreuung und Pflege diene, soweit der Tod nicht in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Daraufhin kündigte die Klägerin zunächst eine ärztliche Bescheinigung an, teilte aber telefonisch mit, diese werde nicht ausgestellt. Nach einem Aktenvermerk teilte die Klägerin telefonisch mit, die Ehe sei geschlossen worden, da der Versicherte im Tod nicht habe allein sein wollen.
Mit Bescheid vom 21.3.2007 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei auf Grund des Telefonats am 12.3.2007 nicht nachgewiesen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der bei der Beklagten am 11.4.2007 einging. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei zwar seit längerer Zeit erkrankt gewesen und von ihr gepflegt worden, im Krankenhaus bereits bei der Trauung aber auf dem Wege der Besserung gewesen, so dass von seinem plötzlichen Tod nicht habe ausgegangen werden können. Sie habe den Versicherten bereits vor seinem Tod über zwei Jahre gepflegt. Diese Pflege habe selbstverständlich auch nach der Heirat weiter erfolgen sollen.
Zur weiteren Begründung brachte die Klägerin den Krankenhausbericht des Klinikums E vom 18.7.2006 bei. Dort wurde der Versicherte vom 12.6.2006 bis zu seinem Ableben am 13.7.2006 stationär behandelt. Aus dem Bericht geht hervor, dass er in einem bettlägerigen Zustand bei einem bronchialen Infekt sowie einem Ulcus durch das Hörgerät mit einer lokal sichtbaren, ausgeprägten Entzündung an der rechten Ohrmuschel aufgenommen wurde. Nach einer Woche besserte sich sein Zustand unter der Behandlung so weit, dass er entfieberte und sich auch sein klinischer Zustand besserte. Er war geistig völlig orientiert und konnte auch wieder in den Stuhl mobilisiert werden. Im weiteren Verlauf kam es wieder zu einem Auffiebern mit Erhöhung der Entzündungsparameter. Unter antibiotischer Behandlung kam es zu einer leichten Besserung der Entzündungsparameter und der Klinik, anschließend wieder zu einer Verschlechterung des Zustandes. Nach einem generalisierten epileptischen Anfall in einer hochfieberhaften Phase konnte keine deutliche Besserung des allgemeinen Zustandes mehr erreicht werden. Vielmehr verschlechterte sich der Zustand des Versicherten zusehends bis zu seinem Ableben im Rahmen eines septischen Zustandes am Abend des 13.7.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem 98-jährigen M sei auf Grund der Vorerkrankungen bei der Aufnahme ins Krankenhaus mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen gewesen. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei daher nicht widerlegt.
Am 14.9.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegeben.
Das SG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß nach dem Inhalt der Akten beantragt hat,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.03.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 zu verurteilen, ihr ab 01.08.2006 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten N zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat T2 (Schwester der Klägerin) und Dr. L. T (Hausarzt des Versicherten) als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenbekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.1.2009 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.2.2010 hat das SG Duisburg die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin ab 1.8.2006 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 2.3.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.3.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten habe weniger als drei Wochen gedauert. Die Heirat habe am 26.6.2006 stattgefunden, als der Versicherte, der zum damaligen Zeitpunkt schon 98 Jahre alt gewesen sei, wegen schwerwiegender Erkrankungen im Krankenhaus gelegen und dieses auch bis zu seinem Tod am 13.7.2006 nicht mehr verlassen habe. Erst nach vermehrten Krankenhausaufenthalten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte körperlich nicht mehr so gut zurecht gekommen sei, sei Mitte Juni 2006 im Krankenhaus im Hinblick auf die lebensbedrohenden Erkrankungen geheiratet worden. Der Tod des 98-jährigen Versicherten sei aufgrund seiner schweren Erkrankungen, die den Ehelauten auch bekannt gewesen seien, nicht plötzlich und unerwartet eingetreten, sondern mit ihm habe gerechnet werden müssen. Laut Aussage des Hausarztes habe der Versicherte nicht nur seine weiterführende Pflege durch die Heirat sicherstellen wolle, sondern auch ausgeführt, dass "die Betreuungskraft eine Sicherheit für die Zukunft haben" müsse. Schon allein aus diesen Überlegungen gehe hervor, dass der Versicherte für seine Pflege im Gegenzug die Betreuungskraft, hier die Klägerin, für die Zukunft, also für die Zeit nach seinem Tod, durch eine Hinterbliebenenrente habe absichern wollen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.2.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht richtig, dass die Heirat erst stattgefunden habe, als lebensbedrohende Erkrankungen vorgelegen hätten. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass auch ob des Alters des Versicherten so schnell der Tod unmittelbar nach der Trauung bzw. kurze Zeit später eintreten werde. Sie habe auf Antrag des Krankenhauses auch bereits ein Pflegebett für den Versicherten erhalten, da er entsprechend nach Hause habe entlassen werden sollen. Die eigenen Kinder des Versicherten hätten sich nicht um diesen gekümmert und aus diesem Grunde sei es dem Versicherten besonders wichtig gewesen, hier abgesichert zu sein und dies nicht nur durch eine "einfache Lebensgemeinschaft", sondern durch eine Heirat. Der Versicherte habe bereits vorher schon die Hoffnung gehegt, sie - die Klägerin - zu heiraten, sie habe aber wegen einer bereits hinter sich gebrachten Scheidung zunächst über die Sache nachdenken müssen. Für den Versicherten habe seine Pflege im Vordergrund gestanden. Sicherlich habe er sie - die Klägerin - als seine Ehefrau auch versorgt wissen wollen, dies jedoch dahingehend, wie sich aus seinem letzten Willen vom 2.4.2006 ergebe, dass sie - die Klägerin - weiterhin in der Wohnung hätte leben und entsprechender Hausrat von ihr hätte ausgesucht werden können. Über eine Rentenversicherung sei überhaupt nicht gesprochen worden. Dem Versicherten sei bekannt gewesen, dass sie eine eigene Rente beziehe.
Wegen des Inhalts der Erklärungen der Klägerin im Erörterungstermin am 20.10.2010 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Senat hat die Krankenakten des Klinikums E den Versicherten betreffend beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend den Hinterbliebenenrentenantrag der Klägerin sowie die Krankenakten des Klinikum E betreffend den Versicherten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG Duisburg hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des N gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist widerlegt.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt.
Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-versorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem am 13.7.2006 an den Folgen einer Sepsis verstorbenen Versicherten wurde am 26.6.2006 geschlossen, dauerte also lediglich 18 Tage. Somit ist der Tatbestand der gesetzlichen Vermutung einer so genannten Versorgungsehe erfüllt. Es wird insofern vom Gesetzgeber unterstellt (vgl. Bundestagsdruckssache 14/4595, S. 44), dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI). Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall jedoch vor. Ein zumindest gleichwertiger, vom Versorgungsgedanken abweichender Zweck der Heirat konnte nachgewiesen werden.
Hierbei geht der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6; Urteil v. 27.8.2009, B 13 R 101/08 R, juris) davon aus, dass die gesetzliche Vermutung grundsätzlich durch alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann, sofern sie auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund der Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die ggf. auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hätte, wofür es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt. Die Annahme einer den Anspruch ausschließenden Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auch auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - diesem zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung gar keine Rolle gespielt hat. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten dabei grundsätzlich nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind dabei nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern auch vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist daher in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt, wenn jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher von dem hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI wird dabei nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dies erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSGE SozR 3 - 3900 § 15 Nr. 3 S. 9 und § 15 Nr. 4 S. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rn. 3 b).
Ausgehend von den vorgenannten Kriterien ergibt sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, dass mit der - gesetzlich vermuteten - Absicht, mit der Heirat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, mindestens gleichwertig andere Zwecke mit der Heirat verfolgt wurden. Dies gilt auch, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits lebensbedrohlich war, was eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht ausschließt. Die im Vordergrund stehenden Beweggründe des Versicherten bestanden darin sicherzustellen, von der Klägerin zu Hause gepflegt zu werden sowie nicht allein und zu Hause zu sterben. Die Beweggründe der Klägerin bestanden darin, dem Versicherten diese Wünsche zu erfüllen. Soweit daneben beim Versicherten auch das Motiv bestand, der Klägerin durch die Eheschließung wirtschaftliche Vorteile entsprechend seinem letzten Willen vom 2.4.2006 in Form eines 10jährigen Mietrechts in seiner Wohnung, der Überlassung von Hausrat und 40 % seines Barvermögens zu verschaffen, stand dieses erkennbar im Hintergrund, so dass der Senat die Rechtsfrage vorliegend unbeantwortet lassen kann, ob unter die Hinterbliebenenversorgung iSd § 46 Abs. 2a SGB VI auch eine andere wirtschaftliche Versorgung als durch die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2011, L 13 R 203/11, juris). Ausschlaggebend für die Eheschließung waren wirtschaftliche Überlegungen für den Versicherten letztlich nicht, sondern vielmehr die Sicherstellung seiner häuslichen Pflege und des begleiteten Sterbens im häuslichen Bereich. Diese Motive von Klägerin und Versichertem, die letztlich bei einem alten und kranken Menschen wie dem Versicherten in der letzten Lebensphase Ausdruck der letzten selbstbestimmten Willensbetätigungen in elementaren und existenziellen Bereichen des menschlichen Seins darstellen, sieht der Senat in der Zusammenschau auch der äußeren Umstände als so gewichtig an, dass sie geeignet sind, vorliegend die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Der Senat sieht die vorgenannten Beweggründe des Versicherten und der Klägerin im Sinne der vorgenannten Anforderungen als bewiesen an. Die Beweggründe des Versicherten sind nachgewiesen durch die glaubhaften Bekundungen des erstinstanzlich gehörten Zeugen Dr. T, des Hausarztes des Versicherten. Die Überlegungen und Motive des Versicherten waren dem Zeugen sehr gut bekannt, da der Versicherte mit dem Zeugen mehrfach hierüber offen gesprochen und dessen Meinung zu der angestrebten Heirat mit der Klägerin erbeten hatte. In den Gesprächen, die der Zeuge mit dem Versicherten geführt hatte, stand eindeutig im Vordergrund, dass der Versicherte sich durch eine Heirat mit der Klägerin die Sicherheit versprach, seinen Lebensabend zu Hause verbringen zu können, da er diese durch seine Familienangehörigen nicht gewährleistet sah. Der Senat hat keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen zu folgen, zumal sie detailreiche Ausführungen zu dem Handeln, Denken und Charakter des Versicherten sowie der Entwicklung seiner Beziehung zur Klägerin enthalten, die sich in ein stimmiges Gesamtbild einfügen.
Die oben genannten Heiratsmotive der Klägerin sieht der Senat ebenfalls als erwiesen an. Zum einen sind die Bekundungen des Zeugen Dr. T auch insoweit beweiskräftig. Danach war es der Versicherte, den der Zeuge als "ausgesprochenen Patriarchen" charakterisierte, der bestimmend war, die Klägerin hingegen sich sehr stark an die Wünsche des Versicherten anpasste. Der Entschluss zur Eheschließung ging danach vom Versicherten aus, nicht von der Klägerin. Die Versorgung und Pflege durch die Klägerin entsprach in vollem Umfang den Ansprüchen des Versicherten. Der Zeuge Dr. T hat dementsprechend gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht, dass er die Klägerin für die Absicherung seiner Pflege zu Hause für geeignet halte. Diese Darstellung bestätigt die ebenfalls glaubhaften Angaben der Klägerin zu ihren Heiratsmotiven, die Wünsche des Versicherten nach Absicherung seiner Pflege und Verbringens seines Lebensabends zu Hause mit ihr als Ehefrau erfüllen zu wollen. Zu den Beweggründen der Klägerin gehörte nicht, durch die Heirat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Ihr Vorbringen, mit dem Versicherten nie über dessen Rente gesprochen zu haben, nie danach gefragt zu haben, weil sie das nie interessiert habe, hält der Senat für glaubhaft. Denn die Klägerin hätte einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wesentlich leichter dadurch erreichen können, dass sie dem nachgewiesenen Heiratswunsch des Versicherten bereits früher entsprochen hätte. Insgesamt hat die Klägerin bei ihren wiederholten persönlichen Befragungen ein in sich stimmiges Bild ihrer Beziehung zum Versicherten gezeichnet und auch detailreich und freimütig über wirtschaftliche Aspekte berichtet. Die Klägerin war mit der Betreuung pflegebedürftiger Menschen vertraut, hat sie doch nach ihren glaubhaften Angaben bei ihrer vorherigen Anstellung als Hausangestellte ihre Arbeitgeberin mit einer weiteren Angestellten rund um die Uhr sowie ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt.
Bei der Beweiswürdigung hat der Senat die äußeren Umstände der Eheschließung in seine Überlegungen mit einbezogen: Die Ehe war von nur 18 Tagen Dauer. Der Versicherte war bei der Eheschließung hochbetagt (98 Jahre), in einem bettlägerigen, schwer kranken und umfassend pflegebedürftigen Zustand. Allerdings fassten der Versicherte und die Klägerin ausweislich der Bekundungen des Zeugen Dr. T den Entschluss zur Eheschließung bereits vor dem letzten Krankenhausaufenthalt des Versicherten. Wie der Zeuge Dr. T bekundete, war die Trauung als Haustrauung geplant. Die Eheschließung fand dann zwar im Krankenhaus statt, dies jedoch deshalb, weil der Zeuge Dr. T wusste, dass es der Wunsch des Versicherten war, auf jeden Fall zu heiraten, um auch wieder nach Hause zu können, und der Zeuge im Krankenhaus mit dem Chefarzt gesprochen hatte, so dass die Trauung dort vollzogen werden konnte. Danach erfolgte die Trauung im Krankenhaus, um dem Wunsch des Versicherten zu entsprechen, zu Hause gepflegt zu werden, und nicht im Hinblick auf das bevorstehende Ableben des Versicherten. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten ausweislich des Krankenhausberichtes deutlich gebessert. Er war entfiebert und in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand. So gingen die behandelnden Ärzte im Krankenhaus zum Zeitpunkt der Eheschließung davon aus, dass der Versicherte bald wieder nach Hause entlassen werden könnte, verordneten sie doch unter dem 28.6.2006 ein Krankenbett, das die Klägerin auch beschafft hatte. Insgesamt waren die äußeren Umstände nicht derart, dass sie die Widerlegung der Vermutung gem. § 46 Abs. 2a SGB VI im konkreten Einzelfall hätten in Frage stellen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten Witwenrente nach dem Versicherten N (im Folgenden: der Versicherte) beanspruchen kann.
Die am 00.00.1941 geborene Klägerin heiratete am 26.6.2006 den am 00.00.1908 geborenen Versicherten, einen Witwer. Dieser verstarb am 13.7.2006. Aus der ersten Ehe des Versicherten entstammen eine Tochter und ein Sohn, der vor dem Tod des Versicherten bereits verstorben war und selbst einen Sohn hat. Die Tochter des Versicherten und sein Enkelsohn sind zu je ½ Anteil (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts E v. 14.9.2006, XXX) gemeinschaftliche Erben des Versicherten der Eigentümer eines Hausgrundstücks in E war. Im Juni 2006 bezogen die Klägerin und der Versicherte Altersrenten in etwa derselben Höhe von ca. 730,00 Euro netto.
Nachdem der Versicherte zum zweiten Mal verwitwet war, wollten ihn seine Angehörigen zum Umzug in ein Altenheim bewegen, was er auf keinen Fall wollte. Er erzählte daher dem mit ihm befreundeten, langjährigen Hausarzt, dem erstinstanzlich gehörten Zeugen Dr. T, dass er wieder heiraten wolle, um seine Versorgung zu Hause sicherzustellen. Er richtete daher sein Haus so her, dass es im Obergeschoss ein Zimmer gab, in dem eine Dame wohnen konnte, und gab dann Bekanntschaftsanzeigen auf, auf die sich verschiedene Damen meldeten, wovon jeweils eine ins Haus zog. Mit der Versorgung durch diese Damen war der Versicherte nicht zufrieden, worüber er mit dem Zeugen Dr. T aus Anlass von dessen Hausbesuchen mehrfach sprach. Im August 2004 meldete sich die Klägerin, die vor ihrer Verrentung als Haushälterin und Pflegerin in einem Privathaushalt tätig gewesen war, auf eine Bekanntschaftsanzeige des Versicherten. Die Klägerin bezog zunächst ein separates Gästezimmer im Obergeschoss des Hauses des Versicherten, später zog sie zu diesem in die Wohnung mit einem gemeinsamen Schlafzimmer. Mit seiner Versorgung und Pflege durch die Klägerin war er zufrieden, worüber er mit dem Zeugen Dr. T sprach und diesen fragte, ob auch er sie für eine passende Ehefrau halte. Ab 11/04 besuchte die Schwester der Klägerin, die Zeugin T2, den Versicherten und die Klägerin häufig. Der Zeugin T2 sagte der Versicherte mehrfach, dass er die Klägerin, die er als "seinen Engel" bezeichnete, heiraten wolle.
Während des Zusammenlebens hatten der Versicherte und die Klägerin getrennte Konten, wobei der Versicherte die Kosten der Haushaltsführung bestritt. Die Klägerin, die von den Erben des Versicherten als "Erbschleicherin" angesehen wurde, wollte nach ihren Angaben aus diesem Grund keine Kontovollmacht über die Konten des Versicherten. Das zur Haushaltsführung benötigte Geld hob dieser selbst vom Konto ab, wobei ihn die Klägerin zur Bank begleitete.
Nach stationären Krankenhausbehandlungen des Versicherten vom 29.12.2000 bis 12.1.2001, vom 8. bis 15.9.2004, vom 8.10. bis 21.10.2004 und vom 14.4.2006 bis 27.4.2006 in der neurologischen bzw. geriatrischen Abteilung des Klinikum E wurde er dort in der Neurologie vom 23.5.2006 bis 29.5.2006 wegen Verdachts auf transitorisch ischämische Attacke und Grand-mal-Anfall mit Rückbildung einer Hemiparese rechts sowie der globalen Aphasie mit somnolenter Bewusstseinslage behandelt und am 29.5.2006 in gutem Allgemeinzustand und ohne Paresen entlassen.
Am 12.6.2006 wurde der Versicherte in die Geriatrie des Klinikums E (Chefarzt Dr. T1) eingeliefert, wo ein broncho-pulmonaler Infekt, eine chronische Niereninsuffizienz, eine Grand-mal-Epilepsie, eine Herzinsuffizienz, eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, eine Überlaufblase bei Verdacht auf Prostatahypertrophie und ein Zustand nach transitorisch-ischämischer Attacke festgestellt wurden. Vor der Krankenhauseinweisung war sein Zustand im Rahmen der bestehenden Grunderkrankungen, die zu den genannten Krankenhausaufenthalten geführt hatten, nach Aussagen des Zeugen Dr. T stabil. Nach dessen weiteren Angaben war der Versicherte geistig noch voll intakt und bestimmte über sein Leben.
Unter dem 14.6.2006 wurde die Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt E bescheinigt. Die Trauung mit der Klägerin, die als Haustrauung geplant war, wofür der Zeuge Dr. T eine Bescheinigung unter dem 13.6.2006 ausstellte, fand im Krankenhaus am 26.6.2006 statt, wobei der Chefarzt der Geriatrie, Dr. med. T1, unter dem 26.6.2006 bescheinigte, dass der Versicherte in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Er sei zwar im Rahmen seines hohen Alters mit zusätzlich ausgeprägter Schwerhörigkeit teilweise etwas verlangsamt. Trotzdem sei er hinsichtlich seines Zustandes, seiner persönlichen Angelegenheiten, seines Aufenthaltsortes und auch zeitlicher Gegebenheiten aktuell vollkommen orientiert.
Im Rahmen einer Sepsis verstarb der Versicherte am 13.07.2006.
Am 4.1.2007 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.1.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe bei nicht einjähriger Ehedauer grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente. Anders sei die Situation dann, wenn u.a. ein plötzlicher und nicht vorhersehbarer Tod vorliege oder die Heirat der Sicherung der Betreuung und Pflege diene, soweit der Tod nicht in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Daraufhin kündigte die Klägerin zunächst eine ärztliche Bescheinigung an, teilte aber telefonisch mit, diese werde nicht ausgestellt. Nach einem Aktenvermerk teilte die Klägerin telefonisch mit, die Ehe sei geschlossen worden, da der Versicherte im Tod nicht habe allein sein wollen.
Mit Bescheid vom 21.3.2007 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei auf Grund des Telefonats am 12.3.2007 nicht nachgewiesen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der bei der Beklagten am 11.4.2007 einging. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei zwar seit längerer Zeit erkrankt gewesen und von ihr gepflegt worden, im Krankenhaus bereits bei der Trauung aber auf dem Wege der Besserung gewesen, so dass von seinem plötzlichen Tod nicht habe ausgegangen werden können. Sie habe den Versicherten bereits vor seinem Tod über zwei Jahre gepflegt. Diese Pflege habe selbstverständlich auch nach der Heirat weiter erfolgen sollen.
Zur weiteren Begründung brachte die Klägerin den Krankenhausbericht des Klinikums E vom 18.7.2006 bei. Dort wurde der Versicherte vom 12.6.2006 bis zu seinem Ableben am 13.7.2006 stationär behandelt. Aus dem Bericht geht hervor, dass er in einem bettlägerigen Zustand bei einem bronchialen Infekt sowie einem Ulcus durch das Hörgerät mit einer lokal sichtbaren, ausgeprägten Entzündung an der rechten Ohrmuschel aufgenommen wurde. Nach einer Woche besserte sich sein Zustand unter der Behandlung so weit, dass er entfieberte und sich auch sein klinischer Zustand besserte. Er war geistig völlig orientiert und konnte auch wieder in den Stuhl mobilisiert werden. Im weiteren Verlauf kam es wieder zu einem Auffiebern mit Erhöhung der Entzündungsparameter. Unter antibiotischer Behandlung kam es zu einer leichten Besserung der Entzündungsparameter und der Klinik, anschließend wieder zu einer Verschlechterung des Zustandes. Nach einem generalisierten epileptischen Anfall in einer hochfieberhaften Phase konnte keine deutliche Besserung des allgemeinen Zustandes mehr erreicht werden. Vielmehr verschlechterte sich der Zustand des Versicherten zusehends bis zu seinem Ableben im Rahmen eines septischen Zustandes am Abend des 13.7.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem 98-jährigen M sei auf Grund der Vorerkrankungen bei der Aufnahme ins Krankenhaus mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen gewesen. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei daher nicht widerlegt.
Am 14.9.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegeben.
Das SG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß nach dem Inhalt der Akten beantragt hat,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.03.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 zu verurteilen, ihr ab 01.08.2006 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten N zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat T2 (Schwester der Klägerin) und Dr. L. T (Hausarzt des Versicherten) als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenbekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.1.2009 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.2.2010 hat das SG Duisburg die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin ab 1.8.2006 Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 2.3.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.3.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten habe weniger als drei Wochen gedauert. Die Heirat habe am 26.6.2006 stattgefunden, als der Versicherte, der zum damaligen Zeitpunkt schon 98 Jahre alt gewesen sei, wegen schwerwiegender Erkrankungen im Krankenhaus gelegen und dieses auch bis zu seinem Tod am 13.7.2006 nicht mehr verlassen habe. Erst nach vermehrten Krankenhausaufenthalten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte körperlich nicht mehr so gut zurecht gekommen sei, sei Mitte Juni 2006 im Krankenhaus im Hinblick auf die lebensbedrohenden Erkrankungen geheiratet worden. Der Tod des 98-jährigen Versicherten sei aufgrund seiner schweren Erkrankungen, die den Ehelauten auch bekannt gewesen seien, nicht plötzlich und unerwartet eingetreten, sondern mit ihm habe gerechnet werden müssen. Laut Aussage des Hausarztes habe der Versicherte nicht nur seine weiterführende Pflege durch die Heirat sicherstellen wolle, sondern auch ausgeführt, dass "die Betreuungskraft eine Sicherheit für die Zukunft haben" müsse. Schon allein aus diesen Überlegungen gehe hervor, dass der Versicherte für seine Pflege im Gegenzug die Betreuungskraft, hier die Klägerin, für die Zukunft, also für die Zeit nach seinem Tod, durch eine Hinterbliebenenrente habe absichern wollen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.2.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nicht richtig, dass die Heirat erst stattgefunden habe, als lebensbedrohende Erkrankungen vorgelegen hätten. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass auch ob des Alters des Versicherten so schnell der Tod unmittelbar nach der Trauung bzw. kurze Zeit später eintreten werde. Sie habe auf Antrag des Krankenhauses auch bereits ein Pflegebett für den Versicherten erhalten, da er entsprechend nach Hause habe entlassen werden sollen. Die eigenen Kinder des Versicherten hätten sich nicht um diesen gekümmert und aus diesem Grunde sei es dem Versicherten besonders wichtig gewesen, hier abgesichert zu sein und dies nicht nur durch eine "einfache Lebensgemeinschaft", sondern durch eine Heirat. Der Versicherte habe bereits vorher schon die Hoffnung gehegt, sie - die Klägerin - zu heiraten, sie habe aber wegen einer bereits hinter sich gebrachten Scheidung zunächst über die Sache nachdenken müssen. Für den Versicherten habe seine Pflege im Vordergrund gestanden. Sicherlich habe er sie - die Klägerin - als seine Ehefrau auch versorgt wissen wollen, dies jedoch dahingehend, wie sich aus seinem letzten Willen vom 2.4.2006 ergebe, dass sie - die Klägerin - weiterhin in der Wohnung hätte leben und entsprechender Hausrat von ihr hätte ausgesucht werden können. Über eine Rentenversicherung sei überhaupt nicht gesprochen worden. Dem Versicherten sei bekannt gewesen, dass sie eine eigene Rente beziehe.
Wegen des Inhalts der Erklärungen der Klägerin im Erörterungstermin am 20.10.2010 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Senat hat die Krankenakten des Klinikums E den Versicherten betreffend beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend den Hinterbliebenenrentenantrag der Klägerin sowie die Krankenakten des Klinikum E betreffend den Versicherten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG Duisburg hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des N gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist widerlegt.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt.
Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-versorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem am 13.7.2006 an den Folgen einer Sepsis verstorbenen Versicherten wurde am 26.6.2006 geschlossen, dauerte also lediglich 18 Tage. Somit ist der Tatbestand der gesetzlichen Vermutung einer so genannten Versorgungsehe erfüllt. Es wird insofern vom Gesetzgeber unterstellt (vgl. Bundestagsdruckssache 14/4595, S. 44), dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI). Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall jedoch vor. Ein zumindest gleichwertiger, vom Versorgungsgedanken abweichender Zweck der Heirat konnte nachgewiesen werden.
Hierbei geht der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6; Urteil v. 27.8.2009, B 13 R 101/08 R, juris) davon aus, dass die gesetzliche Vermutung grundsätzlich durch alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann, sofern sie auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund der Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die ggf. auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hätte, wofür es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt. Die Annahme einer den Anspruch ausschließenden Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auch auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - diesem zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung gar keine Rolle gespielt hat. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten dabei grundsätzlich nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind dabei nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern auch vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist daher in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt, wenn jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher von dem hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI wird dabei nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dies erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSGE SozR 3 - 3900 § 15 Nr. 3 S. 9 und § 15 Nr. 4 S. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rn. 3 b).
Ausgehend von den vorgenannten Kriterien ergibt sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, dass mit der - gesetzlich vermuteten - Absicht, mit der Heirat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, mindestens gleichwertig andere Zwecke mit der Heirat verfolgt wurden. Dies gilt auch, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits lebensbedrohlich war, was eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht ausschließt. Die im Vordergrund stehenden Beweggründe des Versicherten bestanden darin sicherzustellen, von der Klägerin zu Hause gepflegt zu werden sowie nicht allein und zu Hause zu sterben. Die Beweggründe der Klägerin bestanden darin, dem Versicherten diese Wünsche zu erfüllen. Soweit daneben beim Versicherten auch das Motiv bestand, der Klägerin durch die Eheschließung wirtschaftliche Vorteile entsprechend seinem letzten Willen vom 2.4.2006 in Form eines 10jährigen Mietrechts in seiner Wohnung, der Überlassung von Hausrat und 40 % seines Barvermögens zu verschaffen, stand dieses erkennbar im Hintergrund, so dass der Senat die Rechtsfrage vorliegend unbeantwortet lassen kann, ob unter die Hinterbliebenenversorgung iSd § 46 Abs. 2a SGB VI auch eine andere wirtschaftliche Versorgung als durch die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt (bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2011, L 13 R 203/11, juris). Ausschlaggebend für die Eheschließung waren wirtschaftliche Überlegungen für den Versicherten letztlich nicht, sondern vielmehr die Sicherstellung seiner häuslichen Pflege und des begleiteten Sterbens im häuslichen Bereich. Diese Motive von Klägerin und Versichertem, die letztlich bei einem alten und kranken Menschen wie dem Versicherten in der letzten Lebensphase Ausdruck der letzten selbstbestimmten Willensbetätigungen in elementaren und existenziellen Bereichen des menschlichen Seins darstellen, sieht der Senat in der Zusammenschau auch der äußeren Umstände als so gewichtig an, dass sie geeignet sind, vorliegend die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Der Senat sieht die vorgenannten Beweggründe des Versicherten und der Klägerin im Sinne der vorgenannten Anforderungen als bewiesen an. Die Beweggründe des Versicherten sind nachgewiesen durch die glaubhaften Bekundungen des erstinstanzlich gehörten Zeugen Dr. T, des Hausarztes des Versicherten. Die Überlegungen und Motive des Versicherten waren dem Zeugen sehr gut bekannt, da der Versicherte mit dem Zeugen mehrfach hierüber offen gesprochen und dessen Meinung zu der angestrebten Heirat mit der Klägerin erbeten hatte. In den Gesprächen, die der Zeuge mit dem Versicherten geführt hatte, stand eindeutig im Vordergrund, dass der Versicherte sich durch eine Heirat mit der Klägerin die Sicherheit versprach, seinen Lebensabend zu Hause verbringen zu können, da er diese durch seine Familienangehörigen nicht gewährleistet sah. Der Senat hat keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen zu folgen, zumal sie detailreiche Ausführungen zu dem Handeln, Denken und Charakter des Versicherten sowie der Entwicklung seiner Beziehung zur Klägerin enthalten, die sich in ein stimmiges Gesamtbild einfügen.
Die oben genannten Heiratsmotive der Klägerin sieht der Senat ebenfalls als erwiesen an. Zum einen sind die Bekundungen des Zeugen Dr. T auch insoweit beweiskräftig. Danach war es der Versicherte, den der Zeuge als "ausgesprochenen Patriarchen" charakterisierte, der bestimmend war, die Klägerin hingegen sich sehr stark an die Wünsche des Versicherten anpasste. Der Entschluss zur Eheschließung ging danach vom Versicherten aus, nicht von der Klägerin. Die Versorgung und Pflege durch die Klägerin entsprach in vollem Umfang den Ansprüchen des Versicherten. Der Zeuge Dr. T hat dementsprechend gegenüber dem Versicherten zum Ausdruck gebracht, dass er die Klägerin für die Absicherung seiner Pflege zu Hause für geeignet halte. Diese Darstellung bestätigt die ebenfalls glaubhaften Angaben der Klägerin zu ihren Heiratsmotiven, die Wünsche des Versicherten nach Absicherung seiner Pflege und Verbringens seines Lebensabends zu Hause mit ihr als Ehefrau erfüllen zu wollen. Zu den Beweggründen der Klägerin gehörte nicht, durch die Heirat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Ihr Vorbringen, mit dem Versicherten nie über dessen Rente gesprochen zu haben, nie danach gefragt zu haben, weil sie das nie interessiert habe, hält der Senat für glaubhaft. Denn die Klägerin hätte einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wesentlich leichter dadurch erreichen können, dass sie dem nachgewiesenen Heiratswunsch des Versicherten bereits früher entsprochen hätte. Insgesamt hat die Klägerin bei ihren wiederholten persönlichen Befragungen ein in sich stimmiges Bild ihrer Beziehung zum Versicherten gezeichnet und auch detailreich und freimütig über wirtschaftliche Aspekte berichtet. Die Klägerin war mit der Betreuung pflegebedürftiger Menschen vertraut, hat sie doch nach ihren glaubhaften Angaben bei ihrer vorherigen Anstellung als Hausangestellte ihre Arbeitgeberin mit einer weiteren Angestellten rund um die Uhr sowie ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt.
Bei der Beweiswürdigung hat der Senat die äußeren Umstände der Eheschließung in seine Überlegungen mit einbezogen: Die Ehe war von nur 18 Tagen Dauer. Der Versicherte war bei der Eheschließung hochbetagt (98 Jahre), in einem bettlägerigen, schwer kranken und umfassend pflegebedürftigen Zustand. Allerdings fassten der Versicherte und die Klägerin ausweislich der Bekundungen des Zeugen Dr. T den Entschluss zur Eheschließung bereits vor dem letzten Krankenhausaufenthalt des Versicherten. Wie der Zeuge Dr. T bekundete, war die Trauung als Haustrauung geplant. Die Eheschließung fand dann zwar im Krankenhaus statt, dies jedoch deshalb, weil der Zeuge Dr. T wusste, dass es der Wunsch des Versicherten war, auf jeden Fall zu heiraten, um auch wieder nach Hause zu können, und der Zeuge im Krankenhaus mit dem Chefarzt gesprochen hatte, so dass die Trauung dort vollzogen werden konnte. Danach erfolgte die Trauung im Krankenhaus, um dem Wunsch des Versicherten zu entsprechen, zu Hause gepflegt zu werden, und nicht im Hinblick auf das bevorstehende Ableben des Versicherten. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten ausweislich des Krankenhausberichtes deutlich gebessert. Er war entfiebert und in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand. So gingen die behandelnden Ärzte im Krankenhaus zum Zeitpunkt der Eheschließung davon aus, dass der Versicherte bald wieder nach Hause entlassen werden könnte, verordneten sie doch unter dem 28.6.2006 ein Krankenbett, das die Klägerin auch beschafft hatte. Insgesamt waren die äußeren Umstände nicht derart, dass sie die Widerlegung der Vermutung gem. § 46 Abs. 2a SGB VI im konkreten Einzelfall hätten in Frage stellen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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