Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4141/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 268/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.
Die 1961 geborene Klägerin bezog von der D. bis 30.11.2009 eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit und war aufgrund dessen bei der Beklagten als Rentnerin pflichtversichert sowie bei deren Pflegekasse pflegeversichert. Da die Klägerin gegen die Beendigung der Zeitrente Widerspruch erhoben hatte, führte die Beklagte die Mitgliedschaft ab 01.12.2009 als beitragspflichtige Mitgliedschaft einer Rentenantragstellerin fort.
Mit Bescheid vom 16.12.2009, erlassen von Krankenkasse und Pflegekasse, erhob die Beklagte von der Klägerin monatliche Beiträge in Höhe von 136,50 EUR. Sie wies darauf hin, dass im Falle einer Rentengewährung die Beiträge vom Rentenversicherungsträger entrichtet würden. Die von der Klägerin gezahlten Beiträge würden dann verrechnet. Nach Mahnungen vom 17.02.2010 und 22.03.2010 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 05.05.2010 Widerspruch gegen die Beitragsforderung.
Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 08.06.2010 klar, dass es sich nur um den gesetzlichen Mindestbeitrag handele und bei rückwirkender Zubilligung einer Rente ab 01.12.2009 zu viel gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Beitragszahlerin zurückfließen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 hielt der Widerspruchsausschuss der A. an der Beitragserhebung ab 01.12.2009 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fest und setzte wegen Änderung der Bezugsgröße für das Jahr 2010 für die Zukunft (ab 01.08.2010) den Mindestbeitrag neu auf 138,40 EUR ( davon 121,79 EUR KrV- und 16,61 EUR PV-Beitrag) fest.
Die Klägerin erhob am 13.08.2010 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Freiburg, zu deren Begründung sie lediglich geltend machte, die Pflegeversicherungsbeiträge seien nicht wirksam erhoben, da nur die sachlich unzuständige Krankenversicherung hier eine Beitragserhebung vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 teilte der Kläger-Vertreter mit, dass die D. nunmehr verurteilt worden sei, der Klägerin durchgehend Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2011 ab. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien nicht zu beanstanden. Die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentenantragstellerin folge aus einer analogen Anwendung des § 189 SGB V und die Beitragsbemessung nach der Mindestbezugsgröße folge aus §§ 239 S. 3, 240 Abs. 4 S. 1 SGB V. Für die Pflegeversicherungsbeiträge verweise § 57 Abs. 4 S. 2 SGB XI auf § 239 SGB V. Wegen Änderung der Mindestbezugsgröße für das Jahr 2010 sei auch die nur für die Zukunft vorgenommene Erhöhung der Beiträge ab August 2010 berechtigt gewesen (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Soweit Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden seien, sei der Bescheid vom 16.12.2009 ausdrücklich im Namen von "Krankenkasse und Pflegekasse" ergangen. Den Widerspruchsbescheid habe der gemeinsame Widerspruchsausschuss erlassen und sich darin ausdrücklich auf das beantragte Vorverfahren betreffend Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezogen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 17.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 17.01.2012 Berufung eingelegt, die sie zunächst nicht begründet hat.
Mit Beschluss vom 31.07.2012 hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet und - soweit dem Schriftsatz zu entnehmen ist - eingeräumt, dass der Beitragsbescheid vom 16.12.2009, der ihm zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegt worden sei, tatsächlich auch im Namen der Pflegekasse erlassen worden sei. Es wäre deshalb aber ein eigenes Verfahren gegen die Pflegekasse zu führen gewesen. Gegen die Pflegekasse sei am 13.08.2010 gesondert Widerspruch erhoben worden. Das Sozialgericht hätte über die Pflegebeiträge nicht entscheiden dürfen. Der Beitragsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Rente der Klägerin verlängert worden sei. Zudem sei der Ehemann der Klägerin ab dem 07.06.2010 in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen und die Klägerin bei ihm familienversichert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 aufzuheben, die Angelegenheit an das Sozialgericht zurückzuverweisen, das Verfahren über Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge voneinander zu trennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schreiben jeweils vom 18.09.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG - ohne mündliche Verhandlung und in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzender und den ehrenamtlichen Richtern, da der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 31.07.2012 nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, auf welcher Grundlage der Beitragsbescheid vom 16.12.2009 beruht und dass dieser zu Recht erlassen worden ist. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 18.09.2012, das in weiten Teilen unverständlich bleibt und dem nur ansatzweise ein nachvollziehbarer Inhalt zu entnehmen war, ist lediglich auszuführen, dass weder eine spätere Rentengewährung noch eine etwaige Familienversicherung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides berühren. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zugrunde zu legen. Dem Vorbringen des Kläger-Vertreters ist aber nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Rente noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt wäre. Zudem hat die Beklagte bereits im Bescheid vom 16.12.2009 darauf hingewiesen, dass sie die ausstehende Entscheidung über die Verlängerung der Rente von Amts wegen berücksichtigen und die geleisteten Beiträge verrechnen werde, so dass die Klägerin insoweit schon gar nicht beschwert ist. Dass die Klägerin zwischenzeitlich möglicherweise familienversichert über ihren Ehemann gewesen sein könnte, bleibt ohne Bedeutung, wenn die Klägerin ohnehin selbst durchgehend als Rentenbezieherin versichert war.
Da der Bescheid vom 16.12.2009 - wie der Kläger-Vertreter zuletzt selbst eingeräumt hat - eindeutig sowohl für die Krankenkasse als auch für die Pflegekasse ergangen ist, bleibt völlig unklar, wieso der Kläger-Vertreter bei einem einheitlichen Beitragsbescheid eine Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge für erforderlich hält. Seine Ausführungen hierzu sind unverständlich. Eine Abtrennung des Verfahrens kam nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.
Die 1961 geborene Klägerin bezog von der D. bis 30.11.2009 eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit und war aufgrund dessen bei der Beklagten als Rentnerin pflichtversichert sowie bei deren Pflegekasse pflegeversichert. Da die Klägerin gegen die Beendigung der Zeitrente Widerspruch erhoben hatte, führte die Beklagte die Mitgliedschaft ab 01.12.2009 als beitragspflichtige Mitgliedschaft einer Rentenantragstellerin fort.
Mit Bescheid vom 16.12.2009, erlassen von Krankenkasse und Pflegekasse, erhob die Beklagte von der Klägerin monatliche Beiträge in Höhe von 136,50 EUR. Sie wies darauf hin, dass im Falle einer Rentengewährung die Beiträge vom Rentenversicherungsträger entrichtet würden. Die von der Klägerin gezahlten Beiträge würden dann verrechnet. Nach Mahnungen vom 17.02.2010 und 22.03.2010 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 05.05.2010 Widerspruch gegen die Beitragsforderung.
Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 08.06.2010 klar, dass es sich nur um den gesetzlichen Mindestbeitrag handele und bei rückwirkender Zubilligung einer Rente ab 01.12.2009 zu viel gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Beitragszahlerin zurückfließen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 hielt der Widerspruchsausschuss der A. an der Beitragserhebung ab 01.12.2009 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fest und setzte wegen Änderung der Bezugsgröße für das Jahr 2010 für die Zukunft (ab 01.08.2010) den Mindestbeitrag neu auf 138,40 EUR ( davon 121,79 EUR KrV- und 16,61 EUR PV-Beitrag) fest.
Die Klägerin erhob am 13.08.2010 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Freiburg, zu deren Begründung sie lediglich geltend machte, die Pflegeversicherungsbeiträge seien nicht wirksam erhoben, da nur die sachlich unzuständige Krankenversicherung hier eine Beitragserhebung vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 teilte der Kläger-Vertreter mit, dass die D. nunmehr verurteilt worden sei, der Klägerin durchgehend Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2011 ab. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien nicht zu beanstanden. Die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentenantragstellerin folge aus einer analogen Anwendung des § 189 SGB V und die Beitragsbemessung nach der Mindestbezugsgröße folge aus §§ 239 S. 3, 240 Abs. 4 S. 1 SGB V. Für die Pflegeversicherungsbeiträge verweise § 57 Abs. 4 S. 2 SGB XI auf § 239 SGB V. Wegen Änderung der Mindestbezugsgröße für das Jahr 2010 sei auch die nur für die Zukunft vorgenommene Erhöhung der Beiträge ab August 2010 berechtigt gewesen (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Soweit Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden seien, sei der Bescheid vom 16.12.2009 ausdrücklich im Namen von "Krankenkasse und Pflegekasse" ergangen. Den Widerspruchsbescheid habe der gemeinsame Widerspruchsausschuss erlassen und sich darin ausdrücklich auf das beantragte Vorverfahren betreffend Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezogen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 17.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 17.01.2012 Berufung eingelegt, die sie zunächst nicht begründet hat.
Mit Beschluss vom 31.07.2012 hat der Senat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet und - soweit dem Schriftsatz zu entnehmen ist - eingeräumt, dass der Beitragsbescheid vom 16.12.2009, der ihm zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegt worden sei, tatsächlich auch im Namen der Pflegekasse erlassen worden sei. Es wäre deshalb aber ein eigenes Verfahren gegen die Pflegekasse zu führen gewesen. Gegen die Pflegekasse sei am 13.08.2010 gesondert Widerspruch erhoben worden. Das Sozialgericht hätte über die Pflegebeiträge nicht entscheiden dürfen. Der Beitragsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Rente der Klägerin verlängert worden sei. Zudem sei der Ehemann der Klägerin ab dem 07.06.2010 in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen und die Klägerin bei ihm familienversichert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 aufzuheben, die Angelegenheit an das Sozialgericht zurückzuverweisen, das Verfahren über Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge voneinander zu trennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schreiben jeweils vom 18.09.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG - ohne mündliche Verhandlung und in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzender und den ehrenamtlichen Richtern, da der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 31.07.2012 nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, auf welcher Grundlage der Beitragsbescheid vom 16.12.2009 beruht und dass dieser zu Recht erlassen worden ist. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 18.09.2012, das in weiten Teilen unverständlich bleibt und dem nur ansatzweise ein nachvollziehbarer Inhalt zu entnehmen war, ist lediglich auszuführen, dass weder eine spätere Rentengewährung noch eine etwaige Familienversicherung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides berühren. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zugrunde zu legen. Dem Vorbringen des Kläger-Vertreters ist aber nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Rente noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt wäre. Zudem hat die Beklagte bereits im Bescheid vom 16.12.2009 darauf hingewiesen, dass sie die ausstehende Entscheidung über die Verlängerung der Rente von Amts wegen berücksichtigen und die geleisteten Beiträge verrechnen werde, so dass die Klägerin insoweit schon gar nicht beschwert ist. Dass die Klägerin zwischenzeitlich möglicherweise familienversichert über ihren Ehemann gewesen sein könnte, bleibt ohne Bedeutung, wenn die Klägerin ohnehin selbst durchgehend als Rentenbezieherin versichert war.
Da der Bescheid vom 16.12.2009 - wie der Kläger-Vertreter zuletzt selbst eingeräumt hat - eindeutig sowohl für die Krankenkasse als auch für die Pflegekasse ergangen ist, bleibt völlig unklar, wieso der Kläger-Vertreter bei einem einheitlichen Beitragsbescheid eine Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge für erforderlich hält. Seine Ausführungen hierzu sind unverständlich. Eine Abtrennung des Verfahrens kam nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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