L 12 AS 319/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5672/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 319/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der freien Förderung nach § 16 f Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1961 geborene Kläger bezieht seit Ende 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits 2009 plante der Kläger eine Selbstständigkeit im Bereich der Talentförderung für Sportler. Der Beklagte bewilligte daraufhin eine Beratung und Eignungsfeststellung bei B. I ... Nach der dortigen Einschätzung wurde aufgrund der gezeigten Leistungen momentan von einer Gründung abgeraten.

Der Kläger stellte am 8. März 2011 einen Antrag auf Freigabe von 3 x 290 EUR, insges. 870 EUR zur Erstellung des Business Plans für seine Firmengründung. Das Land Baden-Württemberg zahle 590 EUR pro Tag und es seien zwei bis drei Tage nötig (Förderprogramm für Gründer, kleine und mittlere Unternehmen durch einen Zuschuss zur Beratung von Existenzgründern durch das R. BW in Höhe von 590 EUR, Eigenanteil ca. 290 EUR pro Tag).

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Land Baden-Württemberg fördere Existenzgründungsberatungen, hierzu müssten die Antragsteller einen Eigenanteil aufbringen. Eine Übernahme des geforderten Eigenanteils in Form eines Zuschusses oder Darlehens sei nicht möglich, da dies einen Ausschlusstatbestand nach § 16 f Abs. 2 SGB II darstelle. Dies bedeute, dass gesetzliche Vorgaben nicht aufgestockt werden dürften und der Eigenanteil somit nicht förderfähig sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2011 unmittelbar Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), die als Widerspruch gewertet wurde und nach Bereiterklärung des Beklagten zur Bescheidung durch Klagerücknahme endete (S 18 AS 2840/11).

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei Gewährung der freien Leistungen zur Eingliederung nach § 16 f SGB II handele es sich um "kann"-Leistungen, deren Übernahme im Ermessen des Leistungsträgers liege. Hauptziel der Förderung sei die Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Auch die Mittel der freien Förderung könnten daher nur erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei und begründete Anhaltspunkte vorlägen, dass mit der geplanten Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig beendet werde. Der Kläger habe nur eine Idee, wie seine selbstständige Tätigkeit aussehen könnte. Konkrete und notwendige Umsetzungspläne, die in der Phase der Beratung und Betreuung für die Festlegung der gemeinsamen weiteren Bearbeitungsschritte mit der Existenzgründungsberatung unerlässlich seien, habe er bisher nicht darlegen können. Seitens des Klägers sei auch die R. Baden-Württemberg zur Unterstützung seines Existenzgründungsvorhabens eingeschaltet worden mit dem Ergebnis, dass ausgehend von den Ausführungen des Klägers seine Geschäftsidee nicht konkret und nachvollziehbar habe dargestellt werden können und auf dieser Basis keinen Sinn mache. Schon im Rahmen einer Existenzgründungsberatung im Jahr 2009 sei von einer Existenzgründung abgeraten worden. Betont worden sei dabei, dass das Haften in der Vergangenheit, die Wahrnehmung des Klägers als Opfer und seine soziale Isolation vorrangig bearbeitet werden sollten. Mehrere Anläufe, den Kläger zu einem Gespräch mit dem psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit F. zu bewegen, seien bisher gescheitert. Der Kläger verfüge weder über eine kaufmännische Ausbildung oder sonstiges nachgewiesenes unternehmerisches know-how, noch könne er fachliche oder branchenspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Talentförderer bzw. Sportlercoach vorweisen. Eine Förderung scheitere hier unter anderem daran, dass das prognostizierte Einkommen mangels Konkretisierung der Geschäftsidee nicht bestimmt werden könne. Die Übernahme der beantragten Kosten komme daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2011 erneut "Widerspruch", den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2011 als unzulässig verwarf. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 3 AS 5236/11 beim SG anhängig ist.

Das SG hat den Schriftsatz vom 12. September 2011 als Klageschrift gewertet. In diesem, hier zugrunde liegenden Klageverfahren (S 3 AS 5672/11) trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe "aus niedrigen Beweggründen und aus Neid und Missgunst" gehandelt. Die Banken und ausgebildete Fachleute würden ihn unterstützen. Seine Fachkenntnisse habe er sich selbst erarbeitet. Er habe in seiner Freizeit Tennisevents besucht und auch selbst gespielt. Viele Jahre "intensives Training und Sportaktivitäten" hätten ihn "zu einem der besten Tenniscoach der Welt" heranreifen lassen. Eine Bank hätte nach einem Gespräch mit einem extra dafür ausgebildeten Mitarbeiter sofort eine Zusage zu Krediten gegeben, wenn er einen Business-Plan vorlege. Es gebe einen Anwalt, der momentan seine Interessen gegenüber R. F. und dessen Machenschaften im Tennis vertrete. Eine Klage sei deswegen eingereicht "bei einem hohen Gerichtshof". Die Schweiz hätte seine Anzeigen wegen Wirtschaftsspionage nicht bearbeitet. Schweizer Tennisspieler hätten sein Wissen illegal verwendet und sich der illegalen Wirtschaftsspionage schuldig gemacht an seiner Person. Der F.-Clan habe sein Tenniswissen von ihm gestohlen. Sobald er seine Rechte wieder erlange, sei er sowieso ein reicher Mann. Bevor dies geschehe, wolle er nicht auf der faulen Haut liegen, sondern sich selbstständig machen. Er könne dem Gericht versichern, dass er Tennistalente ausbilden könne, wenn sie das nötige Talent und die körperlichen Voraussetzungen mitbrächten.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2012 abgewiesen. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 17. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2011. Der Kläger habe hiergegen mit Schriftsatz vom 12. September 2011 rechtzeitig Klage eingelegt. Bei Auslegung dieses Schriftsatzes ergebe sich, dass der Kläger hiermit eine Klage habe erheben wollen. Die Klage sei jedoch unbegründet, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der freien Förderung nach § 16 f SGB II. Nach dieser Vorschrift könne die Agentur für Arbeit bis zu 10 % der nach § 46 Abs. 2 SGB II auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssten den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger angedachte selbstständige Tätigkeit geeignet sei, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Das SG hat hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend hat es ausgeführt, dass eine freie Förderung vorliegend auch an der Ausschlussklausel des § 16 f Abs. 2 SGB II scheitere, da der Kläger in der Sache eine Aufstockung von Existenzgründungsmitteln des Landes Baden-Württemberg begehre.

Hiergegen richtet sich die am 20. Januar 2012 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, die Kompetenz von anderen unabhängigen Fachleuten, Mitarbeitern bei der IHK in F., sei nicht beachtet worden. Auch gehe das SG nicht genauer darauf ein, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten im Jahr 2009 Gelder bereit gestellt habe zur Unterstützung der Selbstständigkeit bei der Firma B. I., sodass 2009 seine Glaubwürdigkeit als Jungunternehmer von Mitarbeitern des Beklagten bewilligt worden sei. Erst als ein anderer Mitarbeiter davon erfahren habe, seien ihm Steine in den Weg gelegt worden aus Neid, Missgunst und niederen Beweggründen. Der Mitarbeiter habe genaueste Informationen über sein Können gewollt, was er verweigert habe. Die Fachleute seien sich alle einig, dass er die Voraussetzungen habe, als Tenniscoach eine Firma zu gründen. Auch hochkarätige Tennisspieler in der BRD, mit denen er Kontakt habe, zweifelten nicht an seinen Fähigkeiten. Eine Entscheidung des SG könne nicht von seinen angeblich fehlenden kaufmännischen Fähigkeiten abhängig gemacht werden; dies habe nichts damit zu tun, ob er Talente ausbilden könne. Es seien alles Vermutungen des Richters, er schreibe, auch die Konkurrenzfähigkeit der Geschäftsidee sei nicht gegeben. Der Tennisverband in Baden-Württemberg kämpfe sogar gegen seine Zulassung aus Neid, ihm sei es egal, dass die jungen Talente hier nicht eine optimale Ausbildung bekämen. Der Richter, mit dem er selber ein Gespräch gehabt habe, habe zu ihm gesagt, dass er nur noch mit ihm darüber sprechen wolle über die Höhe der geforderten Leistungen. Er habe seine Meinung urplötzlich geändert, seiner Meinung nach erst nach dem Schreiben, das der Kläger an das SG gerichtet habe, mit welchem er berichtet habe, dass die Nummer 1 der Welt angeklagt sei auf Schadenersatz wegen Diebstahl seines geistigen Eigentums. Dieses von ihm selber erarbeitete Eigentum habe einen no-name Tennisspieler befähigt, die Nummer 1 der Welt zu werden. Im Urteil strafe das Gericht alle anderen Menschen und andere unabhängige Gerichte ab und auch seine Person und bezeichne diese Menschen in der BRD, die bei Banken arbeiteten und sich als Tennisspieler einen Namen gemacht hätten, weltweit als Lügner und als inkompetent. Es sei die Frage, ob sich das Gericht ein solches Urteil leisten und sich über Fachkompetenz hinwegsetzen könne.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2011 zu verurteilen, ihm Leistungen der freien Förderung in Höhe von 870 EUR zu gewähren,

hilfsweise, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen der freien Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Klage ist indes nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der freien Förderung, auch nicht hilfsweise auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrags.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier erhobenen Leistungs- und Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rdnr. 34, 34a). Nach § 16 f Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854 mit Wirkung vom 1. April 2012) kann die Agentur für Arbeit die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen (§ 16 f Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach § 16 f Abs. 2 SGB II sind die Ziele der Leistungen vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für (1.) Langzeitarbeitslose und (2.) erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann (Sätze 1 bis 4 der Vorschrift).

Ob die Übernahme des Eigenanteils bei den Beratungen von Existenzgründern durch das RKW BW schon wegen des Aufstockungsverbots nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen ist, kann hier im Ergebnis dahinstehen. Durch das Umgehungs- und Aufstockungsverbot soll bewirkt werden, dass der abschließende Charakter der Leistungskataloge in § 16 Abs. 1 und § 16 a nicht verändert werden darf und insoweit keine weiteren Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch übernommen oder weitere Leistungen aus dem kommunalen Aufgabenbereich finanziert werden (BT-Drucks. 16/10810 S. 48). Zwar handelt es sich insoweit nicht um gesetzliche Leistungen, denn die Zuschüsse beruhen auf einem Förderprogramm des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg und damit auf Verwaltungsvorschriften. Finanziert wird die Gründungsberatung durch eine Aufstockung der Landesmittel mit Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds. Auch ist unklar, ob der langzeitarbeitslose Kläger nicht mit Aussicht auf Erfolg durch andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen gefördert werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn in der Sache ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der freien Förderung nicht zu beanstanden.

Die freie Förderung steht vollständig im Ermessen der Leistungsträger, Grenzen ergeben sich jedoch aus Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 bis 6 (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16 f Rdnr. 2). Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 870 EUR wäre daher nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Dass nach den gesamten Umständen rechtsfehlerfrei keine andere Entscheidung als eine vollständige Bewilligung hätte getroffen werden können, ist nicht ersichtlich, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich durch die Gewährung von Mitteln zur Erstellung eines Business Plans eine Eingliederung des Klägers in Arbeit zu erreichen wäre.

Aber auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zur Neubescheidung bleibt ohne Erfolg. Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung (wenn die Verwaltung ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat), Ermessenüberschreitung (wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der Regelung nicht vorgesehen ist) oder bei Ermessensfehlgebrauch, wenn also die Behörde einen sachfremden Zweck verfolgt, nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezieht oder von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2700 § 76 Nr. 2). Bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitskontrolle statt; das Gericht überprüft lediglich, ob ein Ermessensfehler vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Derartige Fehler liegen hier nicht vor.

Die freien Leistungen müssen nach § 16 f Abs. 1 Satz 2 SGB II den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. Diese Ziele und Grundsätze, die sich vor allem in §§ 1 bis 3 SGB II finden, sind darauf ausgerichtet, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder ihr Umfang verringert wird. Entsprechend können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Dabei sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 SGB II).

Die vom Kläger begehrten Leistungen in Form der Übernahme von Beratungskosten im Hinblick auf die angestrebte selbstständige Tätigkeit als Tenniscoach und Talentförderer sind schon nicht erforderlich zur Eingliederung des Klägers, denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der geplanten Tätigkeit eine Eingliederung des Klägers erreicht werden könnte. Vorrangig liegt schon keinerlei nachvollziehbares geschweige denn nachprüfbares Konzept des Klägers vor, sondern lediglich eine vage Geschäftsidee, wie der Beklagte zu Recht hervorhebt. Dies wurde im Rahmen der Beratung bei B. I. im Jahr 2009 so gesehen, zu der gleichen Einschätzung gelangte auch Herr S. (R.-Berater) mit welchem der Kläger ein Gespräch von ca. einer Stunde geführt hatte (Aktenvermerk vom 15. August 2011). Soweit der Kläger hierzu vorträgt, Banken, Sachverständige und hochrangige Tennisstars würden dies anders bewerten, ist er hierzu jeden substantiierten und konkret nachvollziehbaren Vortrag schuldig geblieben. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für die gewünschte Tätigkeit überhaupt geeignet und qualifiziert ist. Bezüglich seiner Qualifikation wurden im Rahmen der Beratung 2009 Defizite deutlich, er selbst hat lediglich vorgetragen, er habe sich sein Wissen selbst erarbeitet. Nachweise gibt es nicht. Auch bezüglich der persönlichen Eignung bestehen Zweifel, die angesichts der vom Kläger bisher verweigerten Klärung durch eine psychologische/psychiatrische Begutachtung bislang nicht ausgeräumt werden konnten.

Nach alledem ist deutlich, dass der Beklagte die wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt hat und im Ergebnis die Ablehnung nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved