Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 787/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 877/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2008 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngeldes zusteht.
Die am 11.05.1971 geborene Klägerin und deren Ehemann sind die Eltern ihres ersten, am 06.06.2007 geborenen Kindes M ... Die Klägerin ist Zahnärztin und betreibt seit Mitte 2006 eine eigene Praxis; zuvor war sie als angestellte Zahnärztin tätig gewesen. Vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 erwirtschaftete sie mit ihrer Praxistätigkeit einen Gewinn iHv insgesamt 109.035,56 EUR. Die Zahnarztpraxis der Klägerin wurde nach der Geburt des Kindes für neun Monate auf den Namen der Klägerin von einer bei der Klägerin angestellten Praxisvertretung geführt. Drei Monate nach der Geburt der Tochter übernahm die Klägerin stundenweise wieder Arbeiten in der Praxis. In den Monaten Juni 2007 bis März 2008 zahlte die Klägerin zur Versorgungsanstalt der Ärzte monatlich 180,40 EUR. An Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung trug die Klägerin vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 monatlich insgesamt 800,91 EUR, vom 01.01.2008 bis 31.03.3008 monatlich 859,80 EUR. Vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2007 erzielte die Klägerin einen Betriebsgewinn iHv 24.254,86 EUR.
Am 28.09.2007 beantragte die Klägern für die ersten vier Lebensmonate des Kindes Elterngeld. In diesem Antrag gab die Klägerin an, im Bezugszeitraum nach der Geburt kein Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid vom 29.07.2008 versagte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld mangels Mitwirkung. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2008 Widerspruch und wies darauf hin, dass der von der Beklagten geforderte Steuerbescheid für das Jahr 2006 noch nicht vorliege.
Nachdem die Klägerin dann weitere Unterlagen vorgelegt und mit Schreiben vom 14.04.2009 Elterngeld bis zum neunten Lebensmonat des Kindes beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05.08.2009 Elterngeld für den 1. bis 9. Lebensmonat (vom 06.06.207 bis 05.03.2008) iHv monatlich 300,00 EUR. Maßgeblich für die Berechnung sei ein festgestelltes durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 8.965,90 EUR; hiervon seien 2.700,00 EUR zu berücksichtigen sowie Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit während der Elternzeit iHv monatlich 2.594,65 EUR.
Mit ihrem Widerspruch vom 01.09.2009 machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe bei ihrer Elterngeldberechnung die von ihr gezahlten Steuern gar nicht, die Sozialabgaben nur in sehr geringem Umfang berücksichtigt. Sie habe nach der Geburt im Bezugszeitraum ein Bruttoeinkommen iHv 24.254,86 EUR erwirtschaftet. Hiervon seien Beiträge zur Krankenversicherung im Jahr 2007 iHv monatlich 800,91 EUR (insgesamt 4.805,49 EUR), im Jahr 2008 iHv 859,80 EUR (insgesamt 2.579,40 EUR) abzuziehen. Des Weiteren seien Aufwendungen für die Versorgungsanstalt der Ärzte im Jahr 2007 iHv 225,75 EUR (insgesamt 1.354,50 EUR), im Jahr 2008 iHv 180,60 EUR (insgesamt 541,80 EUR) abzuziehen. Abzüglich einer vorläufig errechneten Steuerbelastung iHv 4.731,00 EUR ergäben sich im Bezugszeitraum Einkünfte nur iHv 10.242,67 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Private Krankenversicherungsbeiträge könnten bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handele. Auch sei Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes der Gewinn. Da keine Steuervorauszahlungen geleistet worden seien, habe weder vor noch nach der Geburt des Kindes eine Steuerlast angerechnet werden können. So ergebe sich im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes aus selbständiger Arbeit ein Nettoeinkommen iHv insgesamt 107.590,76 EUR. Dies entspreche im Durchschnitt einem monatlichen Betrag von 8.965,90 EUR. Nachdem auch nach der Geburt des Kindes regelmäßig Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei, errechne sich das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes aus dem Unterschiedsbetrag des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt. Hieraus ergebe sich bei dieser Berechnung ein Differenzbetrag von 185,62 EUR, so dass der Mindestbetrag von 300,00 EUR zu Recht bewilligt worden sei.
Am 01.03.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Relevant sei die Frage der Berücksichtigung von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen, für die Beurteilung des Einkommens im maßgeblichen Bezugszeitraum nach der Geburt. Fraglich sei, ob das erzielte Einkommen überhaupt zur Anrechnung kommen könne, da sie es nicht durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit erzielt habe, sondern durch die Anstellung einer Praxisvertretung. Sie selbst habe nach der Geburt ihres Kindes überhaupt nicht gearbeitet, so dass ihr diese Einkünfte nicht zuzurechnen seien. In jedem Fall jedoch seien von dem Bruttoeinkommen der Betrag der Versorgungsanstalt für Ärzte sowie die Krankenversicherungsbeiträge und die Steuern abzuziehen.
Das SG hat mit Urteil vom 03.02.2011 die Klage abgewiesen. Erzielt sei Einkommen in einem bestimmten gesetzlich definierten Zeitraum, wenn es in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sei. Der Einwand, die Klägerin habe das Einkommen nach der Geburt des Kindes nicht erwirtschaftet, habe damit nicht berücksichtigt werden können. Von dem unstreitigen Gewinn von 24.254,86 EUR im Bezugszeitraum seien die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzuziehen. Da im Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 die Vorauszahlung mit Null festgesetzt worden sei und entsprechend dem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 die Steuerschuld nachträglich nach Ablauf des Jahres 2008 zu entrichten war, habe die Klägerin im Bezugszeitraum tatsächlich keine Steuerzahlung geleistet, so dass die nachträglichen Steuerzahlungen nicht im Bezugszeitraum einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Soweit die Klägerin ausweislich der Kontoauszüge einen monatlichen Betrag von 180,60 EUR an die Versorgungsanstalt der Ärzte geleistet habe, sei dieser zu Recht berücksichtigt worden. Nicht abzugsfähig seien dagegen die Beiträge zur Versicherung und Altersvorsorge außerhalb des Systems der sozialen Pflichtversicherung. Die Nichtberücksichtigung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen sei vom Gesetzgeber gewollt und auch sachlich gerechtfertigt, da es sich um Beträge handele, die grundsätzlich vor und nach der Geburt des Kindes gleichermaßen zu leisten seien.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 07.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.03.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie bleibe dabei, dass die Berechnung des Elterngeldes in bestimmten Fällen privat versicherte Eltern gegenüber pflichtversicherten Eltern unangemessen benachteilige. Auch bei den Zahlungen an das Ärzte-Versorgungswerk handele es sich um eine Pflichtversicherung für die Klägerin, so dass hierfür nichts anderes gelten könne als für die Krankenversicherungsbeträge. Daher seien die im Bezugszeitraum geleisteten Zahlungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Soweit unter Verweis darauf, dass keine Steuervorauszahlungen geleistet worden seien, weder vor noch nach der Geburt die Steuern angerechnet worden seien, obwohl die Steuerbelastung plausibel errechnet und dargelegt worden sei, sei dies nicht erklärlich. Sie habe die von ihr voraussichtlich zu leistenden Steuerbelastungen aufgrund einer vorläufigen Einnahmen-/Überschussrechnung berechnen lassen, weswegen überhaupt nicht erklärlich sei, warum die Steuerbelastung nicht anerkannt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.02.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für das am 06.06.2007 geborene Kind M. Elterngeld für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis 05.03.2008 iHv monatlich 1.046,48 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Rechtsstreit wurde in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.03.2012 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 45 bis 48 der Senatsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2010, mit dem die Beklagte nicht nur die Gewährung von monatlich 300,00 EUR Elterngeld für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2008 bestimmt, sondern zugleich auch die Gewährung eines höheren monatlichen Elterngeldes abgelehnt hat, weshalb die Klägerin durch diesen Bescheid beschwert und zugleich prozessual befugt ist (Klagebefugnis), höheres Elterngeld zu begehren. Jedoch ist dieses Begehren unbegründet, denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Bescheid vom 05.08.2009 hat den ursprünglichen, Elterngeld mangels ausreichender Mitwirkung versagenden Versagungsakt vom 29.07.2008 vollständig ersetzt. Dieser ist damit vollständig wirkungslos geworden (vgl § 39 Abs 2 SGB X) und ist daher auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die ersten neun Lebensmonate ihres am 06.06.2007 geborenen Kindes M. richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG idF vom 05.12.2006 (BGBl I 2748). Er ergibt sich dem Grunde nach aus § 1 Abs 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer (1.) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie hat Elterngeld beantragt (§ 7 BEEG), ihren Wohnsitz im Inland, mit dem Kind M. in einem Haushalt gelebt und dieses Kind in der Zeit vom 06.06.2007 bis 05.03.2008 selbst betreut und erzogen. Auch hat sie keine volle Erwerbstätigkeit iSd § 1 Abs 6 BEEG ausgeübt. Der Senat ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Praxis zwar auch während des Bezugszeitraumes betrieben hat und damit selbständig tätig war. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben in den ersten drei Monaten nach der Geburt selbst nichts gearbeitet hat. Denn eine selbständige Tätigkeit setzt gerade nicht die eigene Erledigung von Tätigkeiten durch den Betriebsinhaber voraus. Vielmehr ist die selbständige Tätigkeit auch dadurch gezeichnet, dass die erforderlichen Tätigkeiten durch Dritte, zB angestellte Mitarbeiter, erledigt werden können. In diesem Sinn war der Klägerin der Betrieb der Praxis zuzurechnen. Sie war Inhaberin der Praxis, die auf ihren Namen lief, und der kassenärztlichen Zulassung. Sie hatte eigene angestellte Mitarbeiter. Damit war die Klägerin zwar selbständig erwerbstätig, doch war sie iSd § 1 Abs 6 BEEG nicht voll erwerbstätig. Denn sie hatte in den ersten drei Monaten nach der Geburt überhaupt nicht, später nur weniger als 30 Wochenstunden gearbeitet.
Damit steht der Klägerin Elterngeld im streitigen Zeitraum zu. Die Höhe des Elterngeldanspruchs bestimmt sich vorliegend nach § 2 Abs 3 BEEG. Denn die Klägerin war nach der Geburt selbständig erwerbstätig (dazu vgl Senatsurteil vom 17.07.2012, L 11 EG 4747/11, juris) und hat Einkommen erzielt. Nach welcher Vorschrift das vorgeburtliche Einkommen der Klägerin zu ermitteln ist - § 2 Abs 8 BEEG oder § 2 Abs 9 BEEG - ist ebenso unerheblich wie die Frage, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde. Denn die Beklagte hat als Durchschnittseinkommen vor der Geburt des Kindes ohnehin den Höchstbetrag von 2.700 EUR angesetzt. Die Klägerin macht geltend, dass bei der Anwendung von § 2 Abs 3 BEEG für die Zeit nach der Geburt gar kein Einkommen angerechnet werden dürfe und für den Fall, dass überhaupt Einkommen angesetzt wird, dieses um bestimmte Abzüge verringert werden müsse. Die Auffassung der Klägerin entspricht nicht dem geltenden Recht.
Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen (§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG). Als die auf den Gewinn entfallenden Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs 8 Satz 4 BEEG).
Nach der Geburt hatte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv 24.254,86 EUR. Dieses Einkommen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit die Klägerin geltend macht, dieses Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen, weil es nicht durch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern durch die Anstellung einer Praxisvertretung erzielt worden sei, ist dieser Einwand unerheblich. Denn ein Selbständiger erwirtschaftet nicht nur "durch eigener Hände Arbeit" Einkommen, ihm fließt auch das durch die von ihm beschäftigten Mitarbeiter erarbeitete Betriebsergebnis zu. Der aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Selbständigen entspringende Gewinn ist ihm daher unabhängig davon, auf welche Art und Weise dieser erwirtschaftet wurde, zuzurechnen. Dass die Einnahmen der Klägerin iHv 24.254,86 EUR bzw Teile hieraus nicht aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Praxis und damit ihrer selbständigen Tätigkeit stammen, ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich. Vielmehr hatte die Klägerin im Erörterungstermin angegeben, das Einkommen stamme aus quartalsweisen Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, das jeweils nachträglich ausbezahlt werde. Dieses Einkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris) im Zuflusszeitraum, zu berücksichtigen. Das für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entwickelte modifizierte Zuflussprinzip (BSG 30.09.2010, B 10 EG 19/09 R, BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6; 18.08.2011, B 10 EG 5/11 R, juris) ist nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzuwenden. Ein solches Einkommen ist vielmehr in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (so mit ausführlicher Begründung BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris). Der tatsächliche Zufluss des Einkommens erfolgte vorliegend in den Monaten des Elterngeldbezuges.
Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen iHv 24.254,86 EUR - dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ist vorliegend nicht nach § 2 Abs 8 Satz 1 und 4 BEEG um den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 4.731,00 EUR für auf den Bezugszeitraum fiktiv errechnete Steuern zu vermindern. Vorliegend hat die Klägerin ausweislich der Vorauszahlungsbescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchsteuer vom 29.01.2007 und 08.05.2007 sowie des Steuerbescheids vom 23.10.2008 in den Jahren 2007 und 2008 keine Steuervorauszahlungen zu leisten und hat tatsächlich auch keine Steuervorauszahlungen gezahlt. Sie hat im Bezugszeitraum auf die Praxiseinnahmen überhaupt keine Steuern gezahlt. Denn ausweislich des Vorauszahlungsbescheids vom 02.03.2009 waren die auf die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2008 entfallenden Steuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachträglich, dh erst im Jahr 2009, zu entrichten. Auch die Steuern für das Jahr 2007 wurden erst mit Bescheid vom 02.03.2009 festgesetzt. Aus diesem Steuerbescheid ergeben sich auch keine geleisteten Vorauszahlungen; die Steuer war erst nach Erlass des Steuerbescheids, mithin im Jahr 2009, zu zahlen. Hat die Klägerin im Bezugszeitraum daher weder Steuern aus dem Einkommen gezahlt noch Vorauszahlungen auf die anlaufende Steuerschuld entrichtet, kommt eine Minderung des Gewinns um fiktiv auf den Bezugszeitraum entfallende Steuern nicht in Betracht.
Darüber hinaus kommt auch eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Bezugszeitraum geleisteten Aufwendungen für ihre private Krankenversicherung nicht in Betracht. Die streitigen Versicherungsbeiträge führen weder zu einer Minderung des Gewinns der Klägerin noch sind sie nach Maßgabe des § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG abzugsfähig. Dies hat das BSG inzwischen entschieden und somit die hier streitige Rechtsfrage geklärt (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R, juris RdNr 25 f). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.
Soweit die Beklagte die Aufwendungen zur Versorgungsanstalt der Ärzte nur in Höhe von 1.625,40 EUR als abzugsfähig berücksichtigt hat, ist ihre Entscheidung nicht rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2009 zunächst nur 903,00 EUR in Abzug gebracht, dies aber im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 ausdrücklich korrigiert. Abzugsfähig sind im Bezugszeitraum insgesamt nur 1.625,40 EUR. Denn die Klägerin hat mit ihren vorgelegten Unterlagen lediglich Zahlungen an die Versorgungsanstalt der Ärzte iHv monatlich 180,60 EUR nachgewiesen (für 2007 vgl Blatt 56 der Verwaltungsakte, für 2008 vgl Blatt 131 der Verwaltungsakte), woraus sich ein Gesamtbetrag von (9 x 180,60 EUR, zusammen) 1.625,40 EUR errechnet. Für die von ihr geltend gemachten monatlichen Aufwendungen im Jahr 2007 iHv 225,75 EUR hat die Klägerin - auch auf einen entsprechenden Hinweis im Erörterungstermin hin - keine Nachweise vorgelegt. Damit hat die Klägerin im Bezugszeitraum Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv (24.254,86 EUR abzüglich 1.625,40 EUR, mithin) 22.629,46 EUR, monatlich im Durchschnitt somit 2.514,38 EUR, erzielt. Zwar unterschreitet das damit durchschnittlich im Monat zu berücksichtigende Einkommen den Betrag von maximal 2.700,00 EUR monatlich als gesetzlich bestimmtes durchschnittliches Höchsteinkommen vor der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG) um 185,62 EUR. Damit stünde der Klägerin dieser Elterngeldbetrag zu. Wegen § 2 Abs 5 Satz 1 BEEG beträgt das Elterngeld der Klägerin jedoch 300,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2008 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngeldes zusteht.
Die am 11.05.1971 geborene Klägerin und deren Ehemann sind die Eltern ihres ersten, am 06.06.2007 geborenen Kindes M ... Die Klägerin ist Zahnärztin und betreibt seit Mitte 2006 eine eigene Praxis; zuvor war sie als angestellte Zahnärztin tätig gewesen. Vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 erwirtschaftete sie mit ihrer Praxistätigkeit einen Gewinn iHv insgesamt 109.035,56 EUR. Die Zahnarztpraxis der Klägerin wurde nach der Geburt des Kindes für neun Monate auf den Namen der Klägerin von einer bei der Klägerin angestellten Praxisvertretung geführt. Drei Monate nach der Geburt der Tochter übernahm die Klägerin stundenweise wieder Arbeiten in der Praxis. In den Monaten Juni 2007 bis März 2008 zahlte die Klägerin zur Versorgungsanstalt der Ärzte monatlich 180,40 EUR. An Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung trug die Klägerin vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 monatlich insgesamt 800,91 EUR, vom 01.01.2008 bis 31.03.3008 monatlich 859,80 EUR. Vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2007 erzielte die Klägerin einen Betriebsgewinn iHv 24.254,86 EUR.
Am 28.09.2007 beantragte die Klägern für die ersten vier Lebensmonate des Kindes Elterngeld. In diesem Antrag gab die Klägerin an, im Bezugszeitraum nach der Geburt kein Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid vom 29.07.2008 versagte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld mangels Mitwirkung. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2008 Widerspruch und wies darauf hin, dass der von der Beklagten geforderte Steuerbescheid für das Jahr 2006 noch nicht vorliege.
Nachdem die Klägerin dann weitere Unterlagen vorgelegt und mit Schreiben vom 14.04.2009 Elterngeld bis zum neunten Lebensmonat des Kindes beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05.08.2009 Elterngeld für den 1. bis 9. Lebensmonat (vom 06.06.207 bis 05.03.2008) iHv monatlich 300,00 EUR. Maßgeblich für die Berechnung sei ein festgestelltes durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 8.965,90 EUR; hiervon seien 2.700,00 EUR zu berücksichtigen sowie Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit während der Elternzeit iHv monatlich 2.594,65 EUR.
Mit ihrem Widerspruch vom 01.09.2009 machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe bei ihrer Elterngeldberechnung die von ihr gezahlten Steuern gar nicht, die Sozialabgaben nur in sehr geringem Umfang berücksichtigt. Sie habe nach der Geburt im Bezugszeitraum ein Bruttoeinkommen iHv 24.254,86 EUR erwirtschaftet. Hiervon seien Beiträge zur Krankenversicherung im Jahr 2007 iHv monatlich 800,91 EUR (insgesamt 4.805,49 EUR), im Jahr 2008 iHv 859,80 EUR (insgesamt 2.579,40 EUR) abzuziehen. Des Weiteren seien Aufwendungen für die Versorgungsanstalt der Ärzte im Jahr 2007 iHv 225,75 EUR (insgesamt 1.354,50 EUR), im Jahr 2008 iHv 180,60 EUR (insgesamt 541,80 EUR) abzuziehen. Abzüglich einer vorläufig errechneten Steuerbelastung iHv 4.731,00 EUR ergäben sich im Bezugszeitraum Einkünfte nur iHv 10.242,67 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Private Krankenversicherungsbeiträge könnten bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handele. Auch sei Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes der Gewinn. Da keine Steuervorauszahlungen geleistet worden seien, habe weder vor noch nach der Geburt des Kindes eine Steuerlast angerechnet werden können. So ergebe sich im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes aus selbständiger Arbeit ein Nettoeinkommen iHv insgesamt 107.590,76 EUR. Dies entspreche im Durchschnitt einem monatlichen Betrag von 8.965,90 EUR. Nachdem auch nach der Geburt des Kindes regelmäßig Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei, errechne sich das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes aus dem Unterschiedsbetrag des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt. Hieraus ergebe sich bei dieser Berechnung ein Differenzbetrag von 185,62 EUR, so dass der Mindestbetrag von 300,00 EUR zu Recht bewilligt worden sei.
Am 01.03.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Relevant sei die Frage der Berücksichtigung von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen, für die Beurteilung des Einkommens im maßgeblichen Bezugszeitraum nach der Geburt. Fraglich sei, ob das erzielte Einkommen überhaupt zur Anrechnung kommen könne, da sie es nicht durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit erzielt habe, sondern durch die Anstellung einer Praxisvertretung. Sie selbst habe nach der Geburt ihres Kindes überhaupt nicht gearbeitet, so dass ihr diese Einkünfte nicht zuzurechnen seien. In jedem Fall jedoch seien von dem Bruttoeinkommen der Betrag der Versorgungsanstalt für Ärzte sowie die Krankenversicherungsbeiträge und die Steuern abzuziehen.
Das SG hat mit Urteil vom 03.02.2011 die Klage abgewiesen. Erzielt sei Einkommen in einem bestimmten gesetzlich definierten Zeitraum, wenn es in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sei. Der Einwand, die Klägerin habe das Einkommen nach der Geburt des Kindes nicht erwirtschaftet, habe damit nicht berücksichtigt werden können. Von dem unstreitigen Gewinn von 24.254,86 EUR im Bezugszeitraum seien die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzuziehen. Da im Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 die Vorauszahlung mit Null festgesetzt worden sei und entsprechend dem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 die Steuerschuld nachträglich nach Ablauf des Jahres 2008 zu entrichten war, habe die Klägerin im Bezugszeitraum tatsächlich keine Steuerzahlung geleistet, so dass die nachträglichen Steuerzahlungen nicht im Bezugszeitraum einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Soweit die Klägerin ausweislich der Kontoauszüge einen monatlichen Betrag von 180,60 EUR an die Versorgungsanstalt der Ärzte geleistet habe, sei dieser zu Recht berücksichtigt worden. Nicht abzugsfähig seien dagegen die Beiträge zur Versicherung und Altersvorsorge außerhalb des Systems der sozialen Pflichtversicherung. Die Nichtberücksichtigung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen sei vom Gesetzgeber gewollt und auch sachlich gerechtfertigt, da es sich um Beträge handele, die grundsätzlich vor und nach der Geburt des Kindes gleichermaßen zu leisten seien.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 07.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.03.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie bleibe dabei, dass die Berechnung des Elterngeldes in bestimmten Fällen privat versicherte Eltern gegenüber pflichtversicherten Eltern unangemessen benachteilige. Auch bei den Zahlungen an das Ärzte-Versorgungswerk handele es sich um eine Pflichtversicherung für die Klägerin, so dass hierfür nichts anderes gelten könne als für die Krankenversicherungsbeträge. Daher seien die im Bezugszeitraum geleisteten Zahlungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Soweit unter Verweis darauf, dass keine Steuervorauszahlungen geleistet worden seien, weder vor noch nach der Geburt die Steuern angerechnet worden seien, obwohl die Steuerbelastung plausibel errechnet und dargelegt worden sei, sei dies nicht erklärlich. Sie habe die von ihr voraussichtlich zu leistenden Steuerbelastungen aufgrund einer vorläufigen Einnahmen-/Überschussrechnung berechnen lassen, weswegen überhaupt nicht erklärlich sei, warum die Steuerbelastung nicht anerkannt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.02.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für das am 06.06.2007 geborene Kind M. Elterngeld für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis 05.03.2008 iHv monatlich 1.046,48 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Rechtsstreit wurde in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.03.2012 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 45 bis 48 der Senatsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2010, mit dem die Beklagte nicht nur die Gewährung von monatlich 300,00 EUR Elterngeld für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 05.03.2008 bestimmt, sondern zugleich auch die Gewährung eines höheren monatlichen Elterngeldes abgelehnt hat, weshalb die Klägerin durch diesen Bescheid beschwert und zugleich prozessual befugt ist (Klagebefugnis), höheres Elterngeld zu begehren. Jedoch ist dieses Begehren unbegründet, denn der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Bescheid vom 05.08.2009 hat den ursprünglichen, Elterngeld mangels ausreichender Mitwirkung versagenden Versagungsakt vom 29.07.2008 vollständig ersetzt. Dieser ist damit vollständig wirkungslos geworden (vgl § 39 Abs 2 SGB X) und ist daher auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die ersten neun Lebensmonate ihres am 06.06.2007 geborenen Kindes M. richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG idF vom 05.12.2006 (BGBl I 2748). Er ergibt sich dem Grunde nach aus § 1 Abs 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer (1.) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie hat Elterngeld beantragt (§ 7 BEEG), ihren Wohnsitz im Inland, mit dem Kind M. in einem Haushalt gelebt und dieses Kind in der Zeit vom 06.06.2007 bis 05.03.2008 selbst betreut und erzogen. Auch hat sie keine volle Erwerbstätigkeit iSd § 1 Abs 6 BEEG ausgeübt. Der Senat ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Praxis zwar auch während des Bezugszeitraumes betrieben hat und damit selbständig tätig war. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben in den ersten drei Monaten nach der Geburt selbst nichts gearbeitet hat. Denn eine selbständige Tätigkeit setzt gerade nicht die eigene Erledigung von Tätigkeiten durch den Betriebsinhaber voraus. Vielmehr ist die selbständige Tätigkeit auch dadurch gezeichnet, dass die erforderlichen Tätigkeiten durch Dritte, zB angestellte Mitarbeiter, erledigt werden können. In diesem Sinn war der Klägerin der Betrieb der Praxis zuzurechnen. Sie war Inhaberin der Praxis, die auf ihren Namen lief, und der kassenärztlichen Zulassung. Sie hatte eigene angestellte Mitarbeiter. Damit war die Klägerin zwar selbständig erwerbstätig, doch war sie iSd § 1 Abs 6 BEEG nicht voll erwerbstätig. Denn sie hatte in den ersten drei Monaten nach der Geburt überhaupt nicht, später nur weniger als 30 Wochenstunden gearbeitet.
Damit steht der Klägerin Elterngeld im streitigen Zeitraum zu. Die Höhe des Elterngeldanspruchs bestimmt sich vorliegend nach § 2 Abs 3 BEEG. Denn die Klägerin war nach der Geburt selbständig erwerbstätig (dazu vgl Senatsurteil vom 17.07.2012, L 11 EG 4747/11, juris) und hat Einkommen erzielt. Nach welcher Vorschrift das vorgeburtliche Einkommen der Klägerin zu ermitteln ist - § 2 Abs 8 BEEG oder § 2 Abs 9 BEEG - ist ebenso unerheblich wie die Frage, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde. Denn die Beklagte hat als Durchschnittseinkommen vor der Geburt des Kindes ohnehin den Höchstbetrag von 2.700 EUR angesetzt. Die Klägerin macht geltend, dass bei der Anwendung von § 2 Abs 3 BEEG für die Zeit nach der Geburt gar kein Einkommen angerechnet werden dürfe und für den Fall, dass überhaupt Einkommen angesetzt wird, dieses um bestimmte Abzüge verringert werden müsse. Die Auffassung der Klägerin entspricht nicht dem geltenden Recht.
Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen (§ 2 Abs 8 Satz 1 BEEG). Als die auf den Gewinn entfallenden Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs 8 Satz 4 BEEG).
Nach der Geburt hatte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv 24.254,86 EUR. Dieses Einkommen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit die Klägerin geltend macht, dieses Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen, weil es nicht durch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, sondern durch die Anstellung einer Praxisvertretung erzielt worden sei, ist dieser Einwand unerheblich. Denn ein Selbständiger erwirtschaftet nicht nur "durch eigener Hände Arbeit" Einkommen, ihm fließt auch das durch die von ihm beschäftigten Mitarbeiter erarbeitete Betriebsergebnis zu. Der aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Selbständigen entspringende Gewinn ist ihm daher unabhängig davon, auf welche Art und Weise dieser erwirtschaftet wurde, zuzurechnen. Dass die Einnahmen der Klägerin iHv 24.254,86 EUR bzw Teile hieraus nicht aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Praxis und damit ihrer selbständigen Tätigkeit stammen, ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich. Vielmehr hatte die Klägerin im Erörterungstermin angegeben, das Einkommen stamme aus quartalsweisen Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, das jeweils nachträglich ausbezahlt werde. Dieses Einkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris) im Zuflusszeitraum, zu berücksichtigen. Das für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entwickelte modifizierte Zuflussprinzip (BSG 30.09.2010, B 10 EG 19/09 R, BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6; 18.08.2011, B 10 EG 5/11 R, juris) ist nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzuwenden. Ein solches Einkommen ist vielmehr in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (so mit ausführlicher Begründung BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris). Der tatsächliche Zufluss des Einkommens erfolgte vorliegend in den Monaten des Elterngeldbezuges.
Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen iHv 24.254,86 EUR - dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ist vorliegend nicht nach § 2 Abs 8 Satz 1 und 4 BEEG um den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 4.731,00 EUR für auf den Bezugszeitraum fiktiv errechnete Steuern zu vermindern. Vorliegend hat die Klägerin ausweislich der Vorauszahlungsbescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchsteuer vom 29.01.2007 und 08.05.2007 sowie des Steuerbescheids vom 23.10.2008 in den Jahren 2007 und 2008 keine Steuervorauszahlungen zu leisten und hat tatsächlich auch keine Steuervorauszahlungen gezahlt. Sie hat im Bezugszeitraum auf die Praxiseinnahmen überhaupt keine Steuern gezahlt. Denn ausweislich des Vorauszahlungsbescheids vom 02.03.2009 waren die auf die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 2008 entfallenden Steuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachträglich, dh erst im Jahr 2009, zu entrichten. Auch die Steuern für das Jahr 2007 wurden erst mit Bescheid vom 02.03.2009 festgesetzt. Aus diesem Steuerbescheid ergeben sich auch keine geleisteten Vorauszahlungen; die Steuer war erst nach Erlass des Steuerbescheids, mithin im Jahr 2009, zu zahlen. Hat die Klägerin im Bezugszeitraum daher weder Steuern aus dem Einkommen gezahlt noch Vorauszahlungen auf die anlaufende Steuerschuld entrichtet, kommt eine Minderung des Gewinns um fiktiv auf den Bezugszeitraum entfallende Steuern nicht in Betracht.
Darüber hinaus kommt auch eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Bezugszeitraum geleisteten Aufwendungen für ihre private Krankenversicherung nicht in Betracht. Die streitigen Versicherungsbeiträge führen weder zu einer Minderung des Gewinns der Klägerin noch sind sie nach Maßgabe des § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG abzugsfähig. Dies hat das BSG inzwischen entschieden und somit die hier streitige Rechtsfrage geklärt (BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R, juris RdNr 25 f). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.
Soweit die Beklagte die Aufwendungen zur Versorgungsanstalt der Ärzte nur in Höhe von 1.625,40 EUR als abzugsfähig berücksichtigt hat, ist ihre Entscheidung nicht rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2009 zunächst nur 903,00 EUR in Abzug gebracht, dies aber im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 ausdrücklich korrigiert. Abzugsfähig sind im Bezugszeitraum insgesamt nur 1.625,40 EUR. Denn die Klägerin hat mit ihren vorgelegten Unterlagen lediglich Zahlungen an die Versorgungsanstalt der Ärzte iHv monatlich 180,60 EUR nachgewiesen (für 2007 vgl Blatt 56 der Verwaltungsakte, für 2008 vgl Blatt 131 der Verwaltungsakte), woraus sich ein Gesamtbetrag von (9 x 180,60 EUR, zusammen) 1.625,40 EUR errechnet. Für die von ihr geltend gemachten monatlichen Aufwendungen im Jahr 2007 iHv 225,75 EUR hat die Klägerin - auch auf einen entsprechenden Hinweis im Erörterungstermin hin - keine Nachweise vorgelegt. Damit hat die Klägerin im Bezugszeitraum Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv (24.254,86 EUR abzüglich 1.625,40 EUR, mithin) 22.629,46 EUR, monatlich im Durchschnitt somit 2.514,38 EUR, erzielt. Zwar unterschreitet das damit durchschnittlich im Monat zu berücksichtigende Einkommen den Betrag von maximal 2.700,00 EUR monatlich als gesetzlich bestimmtes durchschnittliches Höchsteinkommen vor der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG) um 185,62 EUR. Damit stünde der Klägerin dieser Elterngeldbetrag zu. Wegen § 2 Abs 5 Satz 1 BEEG beträgt das Elterngeld der Klägerin jedoch 300,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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