L 12 AS 1473/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 877/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1473/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Mietnebenkostennachforderung in Höhe von 487,23 EUR.

Der 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Jahr 2009 lebte er in F. und bezog entsprechende Leistungen vom Beklagten. Am 12. Februar 2010 zog er nach B ...

Am 17. Juli 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten, eine Mietnebenkostennachforderung für das Jahr 2009 in Höhe von 487,23 EUR (Abrechnung vom 6. Juli 2010) zu übernehmen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Antrag gegenüber dem nunmehr in H. lebenden Kläger ab mit der Begründung, Mietschulden könnten allenfalls unter engen Voraussetzungen auf Darlehensbasis übernommen werden. Sofern der Kläger hieran Interesse habe, möge er an der Kundentheke der Behörde in F. vorsprechen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2011 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, die nicht weiter begründet worden ist.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung von angefallenen Mietnebenkosten aus dem Jahr 2009 nach dem SGB II verlangen. Eine Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zur Begleichung von Mietschulden wäre nur zur konkreten Wohnungssicherung der vom Kläger in F. 2009 bewohnten Wohnung möglich. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Erstattungsforderung habe der Kläger bereits in Hamburg gewohnt, so dass die Wohnung in Freiburg nicht mehr habe gesichert werden können. Allgemeine Schulden dürften aus Mitteln der Grundsicherung, die der Behebung aktueller Notlagen diene, nicht bedient werden.

Hiergegen richtet sich die am 2. April 2012 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht weiter begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 zu verurteilen, ihm 487,23 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger begehrt die Übernahme der Nebenkostennachforderung seines damaligen Vermieters für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 487,23 EUR. Damit ist ersichtlich der Beschwerdewert nicht erreicht. Ebenso ist auch kein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.

In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG liegt auch keine Zulassung der Berufung (st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), BSGE 5, 92, 95; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3).

Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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