L 12 AS 1474/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1803/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1474/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten zur Wohnungssuche in Berlin.

Der 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Jahr 2009 lebte er in F. und bezog entsprechende Leistungen vom Beklagten. Am 12. Februar 2010 zog er nach B ...

Am 8. Februar 2010 beantragte der Kläger die Übernahme von Reisekosten (Umzugskosten) nach B., um dort Wohnraum zu finden und neu anzufangen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte der Beklagte daraufhin die Erteilung einer Notwendigkeitsbescheinigung für den Umzug ab, da der Umzug nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte er die Übernahme von Reisekosten zur Wohnungssuche mit der gleichen Begründung ab. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und bezifferte seine Reisekosten mit Schreiben vom 18. Februar 2010 vorläufig mit 189,50 EUR, wobei er zugleich mitteilte, er sei bereits nach B. gezogen. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass sich das Begehren auf Erteilung einer Notwendigkeitsbescheinigung mit dem Umzug erledigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 lehnte er sodann die Übernahme von Reisekosten nach B. zur Wohnungssuche ab. Bei den Reisekosten zur Wohnungssuche handele es sich um Kosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Eine Übernahme dieser Kosten setze zwingend die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II voraus, eine solche sei nicht erteilt worden.

Hiergegen richtet sich die am 26. April 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger ohne weitere Begründung die Gewährung von Reisekosten beantragt hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 2. April 2012 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht weiter begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2011 zu verurteilen, ihm Reisekosten (Umzugskosten) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger begehrt die Übernahme der Reisekosten zur Wohnungssuche in Berlin in Höhe von insgesamt 189,50 EUR. Auch auf Nachfrage des Senats hat er höhere Kosten nicht geltend gemacht. Damit ist ersichtlich der Beschwerdewert nicht erreicht. Ebenso ist auch kein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.

In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG liegt auch keine Zulassung der Berufung (st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), BSGE 5, 92, 95; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3).

Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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