L 12 AS 1475/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1804/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1475/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für eine Zwischenunterbringung des Klägers im H.-J.-Kloster F. im Februar 2010.

Der 1961 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Jahr 2009 lebte er in F. und bezog entsprechende Leistungen vom Beklagten. Am 12. Februar 2010 zog er nach B ...

Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für einen Klosteraufenthalt im H.-J.-Kloster F., bis er neuen Wohnraum beziehen könne. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe bereits eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Umzug in F. erhalten, eine Zwischenunterbringung werde nicht als notwendig angesehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 zurück. Trotz Aufforderung habe der Kläger nicht vorgetragen und nicht nachgewiesen, von wann bis wann er sich im Kloster aufgehalten habe und welche Kosten dabei angefallen seien. Ein Kostenübernahmeanspruch habe daher nicht geprüft werden können.

Hiergegen richtet sich die am 26. April 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, die nicht weiter begründet worden ist.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger könne nicht verlangen, ihm Kosten für einen Zwischenaufenthalt im Kloster aus Mitteln der Grundsicherung zu erstatten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger weder im Behörden- noch im Gerichtsverfahren tatsächlich entstandene Kosten dargelegt und nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die am 2. April 2012 eingelegte Berufung des Klägers. Für den Aufenthalt im Kloster sei eine "Spenden-Bezahlung" erfolgt, eine Quittung hierüber habe er trotz mehrfacher Nachfragen jedoch nicht erhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2011 zu verurteilen, ihm die Kosten für seinen Aufenthalt im H.-J.-K. F. im Februar 2010 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat beim H.-J.-Kloster F. eine Auskunft über den dortigen Aufenthalt des Klägers im Februar 2010 und ggf. anfallende Kosten eingeholt. Nach dem Schreiben von Pater H. L. sei der Kläger auf dringende Bitte von Dr. K. vorübergehend aufgenommen worden. Der Kläger sei im Februar 2010 gekommen, sein Aufenthalt sei maximal ein Monat gewesen. Grundsätzlich werde kein Geld angenommen für Miete, Unkosten, es werde höchstens um eine Spende gebeten. Soweit er wisse, habe der Kläger keine Spende gemacht, hierüber sei aber keine Notiz gemacht worden. Bezahlt habe er für den Aufenthalt auf keinen Fall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.

Die Berufung des Klägers ist bereits mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger begehrt die Erstattung einer nicht belegten Spende für einen Klosteraufenthalt von wenigen Tagen im Februar 2010 (Umzug nach B. bereits am 12. Februar). Es ist ausgeschlossen, dass die vom Kläger behauptete und nicht einmal der Höhe nach bezifferte Spende den Beschwerdewert von 750 EUR erreicht. Sonstige Kosten sind für den Aufenthalt im Kloster nicht angefallen. Ebenso ist auch kein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.

In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG liegt auch keine Zulassung der Berufung (st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), BSGE 5, 92, 95; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3).

Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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