L 13 AS 2831/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2588/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2831/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig aber unbegründet. Das Sozialgerichts Konstanz (SG) hat zu Recht für die Klage auf Gewährung der Förderung der Anschaffung eines Kfz vom Typ KA Bright im Wert von 1300,- EUR eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG] vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage mit dem Az. S 2 AS 2588/11, die sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 richtet und mit der eine (darlehensweise) Förderung der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs begehrt wird.

Das für die Klage zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg vorlag, ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen PKH-Entscheidung vom 22. Mai 2012. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen vollinhaltlich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Entscheidung des SG. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass voraussichtlich schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorliegen dürften, so dass es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessenbetätigung schon nicht mehr ankommt. Denn Voraussetzung für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind im Sinne einer "strengen Kausalität" Mobilitätshilfen nur dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind; ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein (BSG vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr. 3 - Juris Rdnr. 16). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein Kfz im Sinne dieser strengen Kausalität vorliegend für die Eingliederung in Beschäftigung nicht notwendig. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayrischen LSG vom 24. November 2010 (L 16 AS 260/10, Juris) an, wonach die Notwendigkeit einer Förderung voraussetzt, dass der Kläger konkret vorträgt, welche neue Arbeitsstelle er ohne Kfz nicht erreichen kann bzw. welches Bewerbungsgespräch er nicht wahrnehmen kann (vgl. Bayrisches LSG a.a.O., Juris Rdnr. 26). Der Kläger hat zwar eine Bestätigung der Arno Personalservice GmbH in R. vom 11. August 2010 vorgelegt, wonach er für eine Einstellung nicht vorgesehen sei, weil der Arbeitsort zu weit sei und er kein Auto habe. Zum einen wird hieraus aber nicht deutlich, ob der Arbeitgeber beim Kläger das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs fordert, oder aber der Kläger dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, er könne mögliche Beschäftigungsorte ohne Kfz nicht erreichen.

Zum Anderen ist der Kläger ausweislich einer Mitteilung seines Bevollmächtigten vom 3. September 2012 mittlerweile nach Stetten am kalten Markt umgezogen. Damit dürfte eine berufliche Neuorientierung weg vom Raum R., der ja nun weitere 30 km weiter östlich liegt, als bislang, und hin zu den bedeutenden Industriestandorten Albstadt (ca. 15 km) bzw. B. (ca. 30 km) verbunden sein. Darüber hinaus verfügt Stetten am kalten Markt - anders als der bisherige Wohnort - über einen Bahnanschluss (und eine regelmäßig bediente Bahnstrecke nach A. bzw. B.), weshalb sich die regelmäßigen Verbindungsmöglichkeiten im öffentlichen Personennahverkehr deutlich verbessern dürften. Eine im Jahr 2010 erfolgte Absage im Hinblick auf einen Arbeitsplatz in R. mangels Kfz ist danach nicht mehr geeignet, zu belegen, dass der Kläger jetzt, nach dem Umzug, konkrete Arbeitsstellen ohne Kfz nicht erreichen kann.

Zwar mögen daneben im Einzelfall besondere Umstände, wie eine außergewöhnliche Verkehrsungunst des Wohnortes oder eine die Wegefähigkeit des Versicherten ausschließende Behinderung eine Förderung der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, losgelöst von einem konkreten Arbeitsplatz, notwendig machen. Solche Umstände liegen hier indes nicht vor. Darüber hinaus hat der Beklagte - aus Sicht des Senats vor dem Hintergrund der derzeit günstigen wirtschaftlichen Gesamtentwicklung nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass gerade im Metallbereich auch für ungelernte Arbeitnehmer, wie den Kläger, eine verhältnismäßig gute Arbeitsmarktlage besteht, weshalb auch ohne Kfz-Forderung gute Chancen für eine erfolgreiche Stellensuche bestehen. Nach alledem sieht der Senat bereits keine Notwendigkeit für eine Förderung bezüglich eines Kfz.

Der Kläger kann im Übrigen die begehrte Förderung der Anschaffung eines Kfz auch nicht in Gestalt eines Darlehens gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf den insoweit vollinhaltlich verwiesen wird, beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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