L 13 AS 2984/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1996/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2984/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Juni 2012 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten in Höhe von 528 EUR für eine Maßnahme des Gründercoachings.

Der Kläger nahm im Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 an einer Maßnahme des Gründercoachings in Eching am A. teil. Für die fünf Beratertage wurden dem Kläger 4.760 EUR in Rechnung gestellt Der Kläger beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2010 die vereinbarungsgemäße Übernahme des Eigenanteils an der Gesamtrechnung der Maßnahme in Höhe von 476 EUR. Desweiteren machte er Fahrtkosten in Höhe von 528 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 bewilligte der Beklagte für den Eigenanteil des Gründercoachings eine Leistung in Höhe von 476 EUR, lehnte hingegen die Übernahme der Fahrtkosten ab. Den am 17. Juni 2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2010 zurück

Am 6. August 2010 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die nichtgewährten Fahrtkosten resultierten zwingend aus der vom Beklagten geförderten Maßnahme. Das SG hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das SG hat über die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde belehrt.

Gegen das dem Kläger am 4. Juli 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 12. Juli 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 528 EUR erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schreiben des Senats vom 29. August 2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und eine Umdeutung in eine Beschwerde nicht in Betracht komme. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, gemäß § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Vorgehensweise angehört. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen Gerichtsbescheid (siehe hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 158 SGG Rdnr. 6 m.w.N.).

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Kläger begehrt einmalig Fahrtkosten in Höhe von 528 EUR. Dieses Begehren hat das SG versagt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 528 EUR beträgt und damit 750 EUR nicht übersteigt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - trotz zutreffender schriftlicher Belehrung über das statthafte Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Berufung einlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass kein berechtigter Anlass zur Erhebung der nicht statthaften Berufung bestanden hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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