L 11 KR 3845/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3360/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3845/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.
In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Schreiben des Sozialgerichts Karlsruhe (SG).

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er hat am 09.08.2011 beim SG Klage erhoben und die Erstattung von geleisteten Eigenanteilen für Behandlungen seiner 1993 geborenen Tochter F., die über ihn bei der Beklagten familienversichert ist, geltend gemacht. Das SG hat das Verfahren unter dem Namen der Klägerin (Tochter des Beschwerdeführers) geführt. Mit Schreiben vom 30.08.2012 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die Klage nicht als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter erhoben zu haben; es liege nicht in seinem Interesse, dass seine Tochter etwas von der Klage erfahre. Das SG hat mit Schreiben vom 06.09.2012 erwidert, Klägerin im Verfahren sei die Tochter des Beschwerdeführers. Da er nicht gesetzlicher Vertreter seiner Tochter sei, könne er nur auftreten, wenn er eine Vollmacht vorlege. Eine Klageerhebung durch ihn selbst dürfte unzulässig sein, weil es um die Kostenerstattung bezüglich einer Behandlung seiner Tochter gehe.

Mit Schreiben vom 08.09.2012, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 09.09.2012 eingegangen, hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Kläger sei er selbst und nicht seine Tochter. Für seine Zielsetzung sei nur eine Klage in eigenem Namen zielführend. Mit seiner Klage habe er den Status des Klägers erworben. Wenn seine Klage unzulässig sei, sei unklar, weshalb dieser Hinweis erst nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr erfolgt sei. Jedenfalls könne die Unzulässigkeit der Klage nicht dazu führen, dass auf seinen Wunsch hin ahnungslosen Familienangehörigen der Status eines Klägers eingeräumt werde, während er als wirklicher Kläger rechtlos gestellt werde.

Der Beschwerdeführer begehrt festzustellen,

dass er Kläger ist, Anspruch auf Akteneinsicht aus eigenem Recht hat und Angehörige von ihm, insbesondere seine Tochter F. M., keine Information zu der Klage erhalten.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat sich der Auffassung des SG angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogene Akte des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs 2 SGG). Statthaft ist die Beschwerde damit nur gegen (gerichtliche) Entscheidungen des SG und des Vorsitzenden des SG.

Vorliegend hat das SG keine Entscheidung iSd § 172 Abs 1 SGG getroffen. Vielmehr hat die zuständige Richterin als Kammervorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 15.10.2012 einen rechtlichen Hinweis zur prozessualen Lage erteilt. Das SG hat nicht über zustehende oder geltend gemachte materielle oder prozessuale Rechte entschieden. Vielmehr handelt es sich beim Schreiben des SG vom 06.09.2012 um eine prozessleitende Verfügung iSd § 172 Abs 2 SGG, mit der das SG einen rechtlichen Hinweis erteilt hat. Derartige Hinweise sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs 2 SGG). Nach seinem Hinweis geht das SG davon aus, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Tochter Klage eingereicht hat. Aus diesem Grund wird zu Recht die Tochter im Rubrum als Klägerin aufgeführt. Ob die Auffassung des SG zutrifft, kann nur iR eines gegen die Endentscheidung des SG ggf statthaften Rechtsbehelfs vom Senat überprüft werden. Dazu müsste geklärt werden, welchen Sachantrag der Beschwerdeführer zu stellen beabsichtigt. Dies erscheint dem Senat keineswegs eindeutig zu sein. Die Berufung auf seine Mitgliedschaft bei der Beklagten und ein ihm angeblich zustehendes Feststellungsinteresse (Fax vom 09.07.2012) deutet auf die Geltendmachung eigener Rechte hin. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer als Kläger betrachtet werden. Sollte der Beschwerdeführer allerdings nicht in der Lage sein, sein Begehren (zB Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an ihn oder seine Tochter) hinreichend deutlich zu machen, wäre seine Klage schon aus diesem Grund unzulässig. Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. Solange nicht feststeht, welche Ansprüche er verfolgt, kann ihm auch keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Gericht ist nur verpflichtet, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Es muss den Beschwerdeführer nicht darüber beraten, welche Anliegen er sinnvollerweise bei Gericht geltend machen könnte oder sollte.

Sollte das SG davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter seiner Tochter handelt, wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem seit 01.01.2012 geltenden Recht, bei Verwandten in gerader Linie grundsätzlich unterstellt werden kann, dass sie bevollmächtigt sind (§ 73 Abs 6 Satz 3 SGG). Allerdings handelt es sich bei § 73 Abs 6 Satz 3 SGG (wie bei § 73 Abs 2 Satz 2 SGG in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung - aF) um eine Ermessensvorschrift. Das Gericht darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der ohne schriftliche Vollmacht auftretende Vertreter eines Beteiligten immer eine wirksame Vollmacht besitze, nur weil er ein Verwandter in gerader Linie des Beteiligten ist. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung. Das Gericht kann jederzeit eine schriftliche Vollmacht anfordern und muss dies im Zweifelsfall tun. Hat das SG folglich Zweifel, ob der Beschwerdeführer das Klageverfahren im Einverständnis oder mit Wissen der klagenden Versicherten betreibt, so kann es gleichwohl die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht fordern (so zu § 73 Abs 2 Satz 2 SGG aF LSG Hamburg, L 1 KR 32/02, juris). Zweifel sind hier schon deshalb berechtigt, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich wünscht, dass seine Tochter keine Information über das vorliegende Verfahren erhalten soll.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (entsprechend § 193 Abs 1 SGG).

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved