S 1 U 5029/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5029/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 22. März 2011 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 15. Juli 2010 ein Arbeitsunfall ist.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1967 geborene Kläger, Unternehmer eines kleinen land- und forstwirtschaftlichen B-triebes, erlitt am 15. Juli 2010 einen Unfall, als er im Hof seines Anwesens bei Einstellarbeiten an seinem Holzspalter den Einschaltknopf versehentlich mit dem Knie betätigte, wodurch der Zeigefinger und halbe Mittelfinger der rechten Hand abgehackt wurden. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten zunächst an, der Holzspalter würde zum Aufarbeiten des Brennholzes für seinen eigenen Haushalt verwendet.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die zum Unfall führende Tätigkeit dem privaten unversicherten Haushalt gedient habe. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er besitze keinen Holzofen und habe keinen Nutzen an dem Brennholz. Gemäß dem Altenteilervertrag habe er die Mutter zu versorgen und die Heizkosten zu zahlen. Hierfür sollte das Holz eingesetzt wer-den. Die Mutter wohne im Austragshaushalt. Er habe auch einen Teil des Holzes verkaufen wollen. Davon sei bisher nichts erwähnt worden, weil er sich nicht sicher gewesen sei, wie viel verkauft werden sollte und der Erlös zu gering erschien. Es habe noch keinen Käufer gegeben. In den vergangenen Jahren sei Holz verkauft worden. Die Angabe im ersten Fragebogen sei falsch, weil er davon ausgegangen sei, dass die Mutter zu seinem Haushalt gehöre. Diese lebe aber allein im eigenen Haushalt und bewohne das Austragshaus. Der Kläger wies auf den Übergabevertrag vom 21. Dezember 1998 hin, worin vereinbart ist, dass er seiner Mutter deren vollständigen Lebensbedarf gewähre, insbesondere das Wohnungsrecht, er das Gebäude in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zu-stand zu halten und die Verbrauchskosten wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Kaminkehrer und Müllabfuhr zu übernehmen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Versichert seien alle mit dem planmäßigen Abschlag des Holzes verbundenen Tätigkeiten. Diese würden mit dem Einfahren des Holzes auf den Hof enden. Nicht glaubhaft sei, dass das Holz für Verkaufszwecke bestimmt gewesen sei, weil zuerst mitgeteilt worden sei, es sei für den Haushalt bereitet worden. Das Aufbereiten von Brennholz erhalte auch nicht den Charakter einer landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der Verpflichtung aus dem Übergabevertrag. Sonst könnten im Vertrag beliebige Verpflichtungen aufgenommen werden. Auch bei unterstelltem Brennholzverkauf bestehe kein Versicherungsschutz, weil nur ein sehr geringer Teil des Holzes betroffen gewesen sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München (SG) hat der Kläger erneut vorgetragen, die Verarbeitung des Holzes sei zur Beheizung des Haushalts der Mutter erfolgt, die allein einen Brennofen besitze. Überschüssiges Brennholz sei für den Verkauf bestimmt gewesen. Am Unfalltag seien Einstellarbeiten am Holzspalter durchgeführt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger im Wesentlichen an, dass das Gebäude, in dem seine Mutter und er wohnen würden, aus dem alten Teil als abgeschlossene Wohnung und einem Neubau bestünde und es sich hierbei um völlig getrennte Wohneinheiten handele. Er selbst verfüge über eine Ölheizung. Holz werde in seinem Haushalt nicht verbrannt. Er versorge sich selbst und seine Mutter besuche er im üblichen Umfang.

Die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin unterblieb, nachdem die Beklagte und die Kammer die Angaben des Klägers als zutreffend werteten.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 15. Juli 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG, insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie der vor-bereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Begehrt ein Versicherter die von einem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare, Feststellung erlangen. Die Klage ist auch begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 15. Juli 2010 als Arbeitsunfall ablehnte. Die Entscheidung der Beklagten war bei unstrittigem Sachverhalt aufzuheben. Es war festzustellen, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger ist als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII Mitglied der Beklagten und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII versichert. Die Anerkennung eines bei dieser Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittenen Arbeitsunfalls setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Voraussetzung ist eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt, also die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSGE 58, 76; 61, 127; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und Nr. 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und Nr. 30; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004, Az.: L 17 U 293/03). Die Regelung des § 124 Nr. 1 SGB VII, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, unterstellt die Haushalte, die unter dieser Voraussetzung mit dem landwirtschaftlichem Unternehmen verbunden sind, der Unfallversicherung. Damit erweitert § 124 Nr. 1 SGB VII den Versicherungsschutz des nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII Versicherten auf Tätigkeiten, die ohne Zurechnung zum Unternehmen nicht versichert wären (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-cherung, § 124 SGB VII, Rdnr. 3)

Den Angaben des Klägers ist zu entnehmen, dass er zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte, den Holzspalters einzustellen, um ofenfertiges Brennholz für seine Mutter in Erfüllung der Pflichten aus dem Übergabevertrag zu bereiten. Das Brennholz sollte im eigenständigen Haushalt der Mutter des Klägers Verwendung finden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und wird auch von der Beklagten, wie dies der Niederschrift zu entnehmen ist, nicht angezweifelt.

Der Kläger ist Unternehmer eines kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Neben einem Garten mit ca. 26 Obstbäumen und ein paar Enten und Hasen ist er Eigentümer einer forstwirtschaftlichen Fläche von ca. einem Hektar. Zunächst bestünde Versicherungsschutz für Holzaufbereitung dann, wenn das Brennholz zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII bestimmt gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt des Klägers mit dem Betrieb in irgendeiner Form verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor. Der Haushalt des Klägers hat nicht das Gepräge eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Kläger gab an, dass er mangels eines eigenen Holzofens das von ihm zubereitete Brennholz nicht selbst verwendet. Somit ergibt sich ein Versicherungsschutz nicht aus § 124 Nr. 1 SGB VII.

Unfallversicherungsschutz ist gegeben, wie die Beklagte zutreffend ausführt, wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Verbringen des geschlagenen Holzes auf die Hof-stelle des Betriebes ereignet. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Wie der Kläger betreiben Unternehmer der Forstwirtschaft planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der Versicherungsschutz umfasst somit zunächst alle Tätigkeiten, die bis zum Verbringen des Holzes auf dem Hof erforderlich sind. Dementsprechend stehen das Bereiten von Brennholz und damit auch die damit einher gehenden Vorbereitungshandlungen unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Brennholz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996, Az.: L 10 U 661/95 in: BAGUV RdSchr 54/96 und HVBG-INFO 1996, 1440). Dies trifft hier nicht zu. Der Kläger verletzte sich nicht bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verbringen des geschlagenen Holzes auf die Hofstelle.

Der Kläger verrichtete jedoch zum Unfallzeitpunkt eine Arbeit, die als eine im Übrigen dem Betrieb wesentlich dienende Tätigkeit anzusehen ist. Für die Annahme von Versicherungsschutz reicht es aus, wenn das Brennholz wie hier für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers lag im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers, die zum Unfall führte, gerade nicht um eine Verrichtung aufgrund eines eigenwirtschaftlichen Interesses handelte, sondern seiner Eigenschaft als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer. Denn Tätigkeiten, die in Ausführung eines Hofübergabevertrages, wie hier im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Brennholz, erfolgen, können durchaus vom gesetzlichen Unfallversiche-rungsschutz erfasst sein. Die Erfüllung von Pflichten aus einem solchen Vertrag kann den erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten unternehmerischen Tätigkeit be-gründen.

Die hier versicherte Tätigkeit des Klägers war durch die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag bestimmt. Bei der Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wird dem übertragenden Altenteiler regelmäßig ein Wohnrecht in einer auf dem Hof gelegenen Wohnung eingeräumt. Der Eigentümer des Betriebes verpflichtet sich, den landwirtschaftlichen Betrieb gegen Gewährung eines Altenteils (Bar- und weitere Sachalten-teilsleistungen) dem Rechtsnachfolger zu übereignen. Der Übergabevertrag beinhaltet einen betrieblichen Nutzen im unfallrechtlich bedeutsamen Sinne. Die Altenteilsleistungen dienen als vorbehaltene Vermögenserträge der die Existenz sichernden Versorgung des Übergebers. Andererseits bezweckt die Übergabe die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes, wobei das entscheidende Kriterium für die zu treffenden Vereinbarungen die Leistungsfähigkeit des Betriebes als gemeinsames Interesse der Übergeber und Übernehmer darstellt. Der landwirtschaftliche Betrieb dient somit als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren sowie deren Angehörigen (Sozialgericht Landshut, Urteil vom 6. Juli 2001, Az.: S 13 U 5015/00 L). Somit besteht auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung des Holzspalters, die die Erbringung der sich aus dem Übergabevertrag ergebendem Leistung, nämlich für das Heizmaterial der Mutter zu sorgen, vorbereiten sollte, und der betrieblichen Tätigkeit des Klägers als solche.

Der Einwand der Beklagten, bei dieser Argumentation könne der Unfallversicherungsschutz durch jede beliebige privatrechtliche Verpflichtung ausgeweitet werden, greift nicht. Denn soweit der Übergabevertrag Leistungen beinhaltet, die dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dient, sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Leistungen, die das Weiterbestehen des Betriebes über die Generationen garantieren, versichert. Dementsprechend können im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag wesensfremde Tätigkeiten vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein (Sozialgericht Landshut, s. o.). Die Antwort auf diese Fragestellung kann hier dahinstehen. Denn im gegebenen Fall stellt die Bereitung von ofenfertigem Brennholz eine in der Land- und Forstwirtschaft übliche Vereinbarung dar.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch durch den Abschluss anderer privatrechtlicher Verträge der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird. So wäre der Kläger auch nach allgemeiner Auffassung versichert gewesen, wenn er aufgrund eines Kaufvertrages Holz ofenfertig hätte aufbereiten müssen. Ebenso wie bei einem Kaufvertrag handelt es sich bei einem Übergabevertrag um einen entgeltlichen Ver-trag. Denn die Übergabe des Betriebes kann nicht als eine lediglich um den Wert der Altenteilsleistungen verminderter Schenkung betrachtet werden (Grimm, Agrarrecht, 1995, Seite 101 f; Sozialgericht Landshut, s. o.). Versichert kann ohnehin immer nur eine Tätig-keit sein, die der Gesetzgeber unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt hat. Erfolgt also eine Tätigkeit in Ausführung einer privatrechtlichen Verpflichtung, die selbst in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, so begründet im Kern die vertragliche Vereinbarung den Unfallversicherungsschutz. Anknüpfungspunkt der Beurteilung ist nicht der Vertrag als solcher, sondern stets die jeweils aus-geübte Tätigkeit. Dementsprechend hat das Bayerische Landessozialgericht in einer Entscheidung zu einem Fall, in dem ein landwirtschaftliche Unternehmer aufgrund eines Pachtvertrages mit seinen Eltern verpflichtet war, Brennholz ofenfertig bereitzustellen, ausgeführt, dass die landwirtschaftliche versicherte Tätigkeit durch die Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag bestimmt war und der Umstand, dass das Brennholz für den privaten Verbrauch der Mutter bestimmt war, das Betätigungsfeld als Unternehmer nicht ein-schränkt, sondern die Spannweite der versicherten Tätigkeit unberührt lässt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 1997, Az.: L 2 U 268/94).

Diese Argumentation wird auch durch die Überlegung gestützt, dass für einen Altenteiler, der sich Naturalien aufgrund des Altenteilvertrages vom Unternehmer abholt, dann Versicherungsschutz bestehen soll, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer entweder aufgrund des Altenteilvertrages oder freiwillig die Naturalien einen Altenteiler abzuliefern pflegt, dieser aber zum Beispiel während der Ernte oder im Falle der Erkrankung verhin-dert ist und deshalb die Altenteiler zu dessen Entlastung die ihm zustehende Naturalleis-tungen selbst abholt (Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 690; Sozialgericht Landshut, s. o.; Boller, Der Versicherungsschutz von Arbeitern in der Landwirtschaft, in: die Sozialversicherung, März 1965, Seite 89; Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. , Rdschr. V 9/61). Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein Altenteiler, wenn er sich das Brennholz zur Entlastung des Klägers selbst bereitet hätte, unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Wenn aber schon der nicht aus dem Altenteilvertrag Verpflichtete bzw. aus diesem Vertrag Berechtigte, der eine Vertragspflicht übernimmt, unter Unfallversicherungsschutz steht, muss dies erst recht für den "primär" verpflichteten landwirtschaftlichen Unternehmer gelten (Sozialgericht Landshut, s.o.).

Die Regelung des durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 – LSVMG – (BGBl I S. 2984) eingefüg-ten § 4 Abs. 5 SGB VII , wonach von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII diejenigen Personen frei sind, die als Familienangehörige im Sinne von § 2 Abs. 4 SGB VII der Unternehmer usw. in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB VII unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben, führt zu keinem ab-weichenden Ergebnis, denn der Übergabevertrag ist gerade nicht als unentgeltlicher, sondern als entgeltlicher Vertrag zu bewerten (Grimm, aaO; Sozialgericht Landshut, s. o., vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 690).

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der versicherten Haushaltstätigkeit von sonstigen, in die eigenwirtschaftliche Sphäre hineinreichen Tätigkeiten (vgl. KassKomm-Ricke § 124 SGB VII Rdnr. 7 mwN) ist hier nicht einschlägig, denn im gegebenen Fall sind gerade die Voraussetzungen für einen versicherten Haushalt im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII nicht gegeben. Der Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich ausschließlich aus der vertraglichen Verpflichtung im Übergabevertrag. § 124 Nr. 1 SGB VII soll lediglich die Tätigkeiten als nicht versichert bestimmen, die abweichend von der gegebenen Fallkonstellation, bloßen eigenwirtschaftlichen Charakter haben.

Die zum Unfall führende Verrichtung fällt in den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers. Sie ist Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit und als Vorbereitungshandlung versichert, weil sie dem Unfall unmittelbar voranging und die Durchführung überhaupt erst ermöglichte. Nach den Gesamtumständen ist das Einstellen des Holzspalters auf die Größe ofenfertiger Scheite wie ein Bestandteil der versicherten Tätigkeit anzusehen (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 5, Nr. 9 und Nr. 33).

Für die Annahme von Versicherungsschutz ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch die Absicht hatte, Brennholz zu verkaufen. Ohnehin ergibt sich aus den Angaben des Klägers, dass ein Verkauf allenfalls in lediglich geringem Umfang er-folgte, so dass hier auch die Grundsätze bei sog. gemischten Tätigkeiten (BSG, HVBG-INFO 2000, 2611; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004, Az.: L 17 U 293/03) nicht eingreifen.

Damit ist von einem inneren Zusammenhang bzw. sachlicher Verbindung der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers mit der betrieblichen Tätigkeit als Erfüllung einer im Übergabevertrag üblichen Verpflichtung auszugehen, die innerhalb der Grenzen liegt, zu welcher Unfallversicherungsschutz reicht, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt sind.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1011 war somit aufzuheben und es war festzustellen, dass der Unfall vom 15. Juli 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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