Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 572/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3763/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf behinderungsbedingte Mehrkosten für Außenanlagen erledigt ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.07.2010 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 verurteilt, den Bescheid vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 teilweise zurückzunehmen und über die Höhe der Wohnungshilfepauschale unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Wohnungshilfepauschale, den Hinweis, dass bei einer erneuten Leistungsgewährung die angemessene Anrechnung einer Werterhöhung in Betracht käme, sowie die Erstattung von (weiteren) Reisekosten und Grunderwerbssteuer.
Der im Jahr 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls im Dezember 2000 (Bruch des linken Oberschenkels mit nachfolgenden Komplikationen bei vorbestehender Versteifung der linken Hüfte nach tuberkulöser Hüftgelenksentzündung) Verletztenrente (s. Rentenbescheid Bl. 460 VA). Er ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl (zwischenzeitlich mit elektrischer Schiebehilfe, Bl. 84 LSG-Akte) angewiesen. Dieser (einzige) Rollstuhl verfügt über einen "Ausleger" für das linke Bein sowie eine neigbare Rückenlehne, die in Sitz-Liege-Position eingestellt ist (Bl. 884, 890 VA). Kurze Strecken kann der Kläger mit Unterarmgehstützen zurücklegen. Die Merkzeichen "G", "aG" und "B" sowie ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 ab März 2003, 90 ab April 2006 und 100 ab Oktober 2006 wurden festgestellt (Bl. 55 L 2 U 1093/06).
Die eingetretene Behinderung gab Anlass für einen Umzug. Die Ehefrau des Klägers erwarb zu einem Kaufpreis von 179.000,00 EUR eine Eigentumswohnung in der F. 49 in S./M ... Der Kaufpreis enthielt einen Teilbetrag von 8.500,00 EUR für die anteilige Instandhaltungsrücklage und das Zubehör (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 05.03.2004 Bezug genommen, Bl. 665 VA). Zu der Wohnung (103,9 m²) gehören ein Abstell- (8,78 m²) und ein Hobbyraum (15,28 m²) im Kellergeschoss (wegen der Flächenberechnung und der Lage der Kellerräume wird auf Bl. 700/701 und 728/729 VA Bezug genommen) sowie eine Standardgarage. Für den Kläger wurde notariell ein lebenslanges Wohnrecht bestellt. Die Notarkosten hierfür wurden von der Beklagten zwischenzeitlich übernommen (Bl. 746, 1402 VA). Der Einzug in die Wohnung erfolgte am 17.03.2005 (Bl. 845 VA). Auf Grund eines Hochwasserschadens im Januar 2011 (Bl. 50 LSG-Akte) wurde die Wohnung längere Zeit unbewohnbar. Da die Eheleute wegen eines verbliebenen "Heizölgestanks" nicht mehr in die Wohnung in S. einziehen wollten, erwarb die Ehefrau des Klägers eine neue Eigentumswohnung in M ... Die Wohnung in S. soll vermietet werden (Bl. 84 LSG-Akte).
Mit Bescheid 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 (darin Ausführungen zum Ermessen) bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Umbau der Wohnung eine Wohnungshilfepauschale in Höhe von 24.800,00 EUR (ohne Einrichtungsbeihilfe). Die Auszahlung wurde von der Vorlage entsprechender Rechnungen und der Überprüfung der behindertengerechten Durchführung der Umbaumaßnahmen abhängig gemacht. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einem Verkauf der Wohnung eine Werterhöhung durch die behinderungsbedingten baulichen Maßnahmen bei einer möglichen neuen Leistungserbringung angemessen berücksichtigt würde (nachfolgend auch: Werterhöhungsklausel). Die Erstattung von Fahrkosten für die Wohnungssuche lehnte die Beklagte ab. Als maßgeblichen Ermessensgesichtspunkt, der auch zum Abweichen von Werten der "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe" (Geltung ab 01.01.1998, vgl. im Einzelnen Bl. 25 ff. S 1 U 2873/05, nachfolgend: WHR98) geführt habe, gab die Beklagte an, dass der Kläger im Gegensatz zu Querschnittsgelähmten in der Lage sei, aufzustehen und mit Gehstützen zu laufen.
Die Höhe der Wohnungshilfepauschale hatte die beratende Architektin der Beklagten S. unter Anwendung der WHR98 wie folgt ermittelt (Bl. 765 f VA): 1. Schritt: Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten auf 179.000 EUR Kaufpreis 179.000 EUR abzüglich 8.500 EUR ("Rücklage") und 3.500 EUR (angenommener Wert der nicht förderungsfähigen Garage - keine Mehrfläche) zuzüglich 12.000 EUR ge- schätzte Umbaukosten. 2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheiten auf 1.398,50 EUR/m² Die im ersten Schritt errechneten Gesamtkosten geteilt durch "Wohnfläche" (103,90 m² + 8,78 m² + 15,28 m²) 3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und -stoffe auf 1 % (Anlage 2.4 WHR98: 2 bis 3%); Architektin S. begründete das Unterschreiten damit, dass der Kläger nicht ständig auf den Rollstuhl angewiesen sei. 4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingten Mehrfläche von 16,60 m² Ansatz des unter Anlage 2.2.1 WHR98 für Zweizimmerwohnungen (1 bis 2-Personenhaushalte) vorgesehenen Wertes. Die unter Anlage 2.2.2 WHR98 - "in allen Fällen ist ein Rollstuhlabstellplatz zu berücksichtigen" - vorgesehene Mehrfläche von 2,85 m² ließ Architektin S. außer Acht (nach Neufassung der Richtlinie ab Januar 2006 - nachfolgend WHR06, Bl. 29 ff. LSG-Akte - ist bei 2-Personenhaushalten von einer Mehrfläche von 18,00 m² auszugehen, die den Rollstuhlabstellplatz bereits beinhaltet). 5. Schritt: Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten auf 24.800,00 EUR a) für Mehrfläche der Wohnung vervielfacht mit der Kosteneinheit: 23.215,00 EUR b) für Bauteile etc.: rollstuhlgerechte Fläche lt. WHR98 73,70 m² vervielfacht mit Kosteneinheit, wiederum vervielfacht mit Prozentsatz (s. 3. Schritt) = 1.031,00 EUR c) Pauschale für Außenanlage 550,00 EUR
Die bewilligte Pauschale wurde zeitlich gestaffelt i.d.R. für Umbauten in vollem Umfang ausbezahlt (Badumbau 9.800 EUR Bl. 827 VA, Türverbreiterungen 8.600 EUR Bl. 933 VA, Elektrikerarbeiten 849,70 EUR Bl. 962 VA, Fließenarbeiten 3.054,38 Bl. 1020 VA, wegen Erschöpfung der Pauschale nur noch ein Teilbetrag für Malerarbeiten 2.496,13 EUR Bl. 1048 VA). Der Kläger machte und macht noch weitere Kosten geltend, die nicht mehr erstattet wurden (u.a. Restbetrag Malerarbeiten 951,77 EUR Bl. 1043, 1048 VA, Kühlschrank 739,00 EUR Bl. 1059 VA, weitere Elektrikerarbeiten 218,07 EUR Bl. 1162 VA, Gäste-WC-Umbau 1.917,19 EUR Bl. 145 LSG-Akte). Mit Ausnahme der Kostenanweisung für den Badumbau erfolgte die Anweisung der Teilbeträge im Rahmen von Bescheiden, die auch andere Entscheidungen (z.B. über Einrichtungsbeihilfe) enthielten. Im Bescheid vom 26.07.2005 (Kosten für Türverbreiterungen s.o.) lehnte die Beklagte die vom Kläger (u.a.) gewünschte gesonderte Berücksichtigung der beim Kauf der Wohnung angefallenen Grunderwerbssteuer von 5.967,00 EUR (Bemessungsgrundlage waren 170.500,00 EUR Bl. 135 LSG-Akte) bei der Berechnung der Wohnungshilfepauschale ab.
Mit Urteil vom 25.01.2006 wies das Sozialgericht Stuttgart (S 1 U 2873/05) die auf höhere Leistungen gerichtete Klage gegen den Bescheid vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 ab. Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 2 U 1093/06) schlossen die Beteiligten anlässlich eines Erörterungstermins im April 2008 folgenden Vergleich:
1. Der Kläger beantragt hiermit gem. § 44 SGB X die Überprüfung der Erstattung der Grunderwerbssteuer sowie des Bescheides, der eine Abtretungspflicht hinsichtlich der von der Beklagten erzielten Werterhöhung statuiert. 2. Die Beklagte erlässt einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid, in dem sie ihr Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der heute im Termin angesprochenen Punkte ausübt; Umfang des Bescheids sind aber alle im Berufungsverfahren zulässigerweise erhobenen Punkte. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin (Bl. 70 L 2 U 1093/06) waren Gegenstand der Erörterungen u.a. Reisekosten als sonstige Hilfen, die Einbeziehung des Abstell- und Hobbyraums in die Wohnflächenberechnung, die Frage erhöhter Rückstellungen (gemeint: der im Kaufvertrag mit 8.500,00 EUR gesondert ausgewiesene Betrag für Instandhaltungsrücklage und Zubehör), die Notwendigkeit einer Abstellfläche für den Rollstuhl im Wohnbereich und die Höhe der angesetzten Pauschalen für Umbauten und Außenanlagen.
Mit Bescheid vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1402, 1451 VA) bewilligte die Beklagte Reisekosten für drei nachgewiesene (Wohnungs-) Besichtigungsfahrten in Höhe von 19,20 EUR, die Erstattung weiterer Kosten für Fahrten von insgesamt geltend gemachten 600 km lehnte sie wegen fehlender Nachweise ab. Hinsichtlich der Wohnungshilfepauschale erklärte sich die Beklagte bereit, für die Außenanlagen ohne weitere Prüfung nochmals einen Betrag von 450,00 EUR zu erstatten. Im Übrigen lehnte sie (sinngemäß) einen Erhöhung der Pauschale ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Mehrflächenbedarf eines Rollstuhlabstellplatzes sei nur begründet, wenn ein Umsitzen vom Elektro- in den Zimmerrollstuhl zu erfolgen habe. Der Kläger sei nicht dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Einbeziehung der Räume im Keller in die Flächenberechnung sei unerheblich, da der zum Oktober 2004 gültige durchschnittliche Preis für die Wohnfläche einfacher und zweckmäßiger Bauweise nach Internetrecherche der beratenden Architektin bei 1.350,00 EUR/m² gelegen habe. Der berücksichtigte Preis von 1.398,00 EUR/m² übersteige diesen Wert. Da der Kläger den Rollstuhl nicht ständig nutze, könne für Bauteile und -stoffe nur ein Zuschlag von 1% erfolgen. Die Umbaukosten für den Badumbau und Versetzung einer Wand habe Architektin S. pauschalierend nach Erfahrungswerten festgesetzt. Der im Kaufpreis enthaltene Teilbetrag für die Instandhaltungsrücklage und das Zubehör sei nicht in Ansatz zu bringen, da beides nicht bezuschussungsfähig sei. Im Übrigen nahm die Beklagte auf die im Bescheid vom 21.10.2005 dargestellten Ermessenserwägungen Bezug.
Mit Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt eines (weiteren) Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1422, 1430 VA) lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 20.10.2004 betreffend die Werterhöhungsklausel ab. Im Interesse der Allgemeinheit könne nicht auf eine "eventuelle" Leistungsanrechnung im Rahmen der erneuten Wohnungshilfe verzichtet werden.
Mit einem zweiten Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt eines (dritten) Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1423, 1452 VA) lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 26.07.2005 betreffend die nicht erfolgte Erstattung der Grunderwerbssteuer ab. Die Grunderwerbssteuer falle bei jeglichem Erwerb von Grundbesitz an, sodass der Kläger gegenüber einem nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt sei. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, den Hauskauf zu fördern.
Gegen alle drei Entscheidungen hat der Kläger am 30.09.2008 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (S 1 U 572/09). Mit Urteil vom 07.07.10 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Höhe der Wohnungshilfe stehe im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten. Im Streitfall sei durch das Gericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Die WHR lenkten als Ermessenrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis. Sie könnten insoweit zu einer Selbstbindung der Behörde führen und dürften nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden. Nach der WHR98 würden Kosten einer Baumaßnahme grundsätzlich nur übernommen, wenn diese einfach und zweckmäßig ausgeführt werden. Unter Berücksichtigung der WHR98 seien die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden, es lägen keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte habe insbesondere die Erstattung der Grunderwerbssteuer und einen weiteren Zuschlag für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe zu Recht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Rahmen des Verkaufs einer behindertengerechten Immobilie erzielter Gewinn bei erneuten Wohnungshilfeleistungen berücksichtigt werden (Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1). Fraglich sei diesbezüglich bereits, ob es sich bei der entsprechenden Anmerkung überhaupt um eine aktuell belastende Verwaltungsentscheidung handle.
Gegen das ihm am 17.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2010 Berufung eingelegt. In der Berechnung der Wohnungshilfepauschale durch die Architektin S. (s.o.) sieht er folgende Mängel (s. insbesondere zuletzt Bl. 70 ff. LSG-Akte): 1. Schritt: Gesamtkostenberechnung Nach Anlage 2.3 und Anhang 4.4 Spalte III WHR98 sei die Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen. Der Abzug eines Teilbetrags vom Kaufpreiss für die Instandhaltungsrücklage sei unzulässig. Nach der Jahresabrechnung für 2005 habe sich deren Wert nur auf 1.500,00 EUR belaufen (Bl. 103 LSG-Akte). Hilflos argumentiere die Beklagte diesbezüglich nun noch (Bescheid vom 03.06.2006) mit dem Wert der Küche. Zu Unrecht seien ein Betrag für die Garage, für die er eine Teilförderung (s. Bescheidungsurteil des Sozialgerichts bzgl. eines elektrischen Garagentorantriebs vom 17.02.2009 S 1 U 4107/08) erhalten und die untrennbar mit der Wohnung zu erwerben gewesen sei, in Abzug gebracht worden. Die Umbaukosten seien zu gering angesetzt worden. Erfahrungswerte seien nicht relevant. Die eingereichten Rechnungen belegten höhere Kosten. 2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheit Es dürfe nur die reine Wohnfläche von 103,9 m² in Ansatz gebracht werden. Kellerräume seien keine Wohnfläche und dürften damit auch nicht anteilig berücksichtigt werden. Die Beklagte habe den ihr vor Erwerb der Immobilie bekannten Kaufpreis jahrelang akzeptiert. Ihr plötzlicher Schwenk auf einen (niedrigeren) Durchschnittspreis sei unglaubwürdig und könne nach über vier Jahren nicht verlässlich auf eine fragwürdige Internetrecherche gestützt werden. 3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe Die WHR98 sehe keine Unterschreitung der dortigen Pauschalwerte von 2 bis 3% vor. Die Ermessensausübung sei fragwürdig. Eine Begründung sollte den Tatsachen entsprechen und nachvollziehbar sein. Die "Formel", er sei kein "richtiger" Rollstuhlfahrer werde weder von den WHR98 noch vom Gesetz gestützt. 4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingten Mehrfläche Die WHR98 regle für "alle Fälle" verbindlich eine Mehrfläche für den Rollstuhlabstellplatz von 2,85 m². Die Begründung der Beklagten, dies gelte nur bei zwei Rollstühlen, sei "erfunden". Zudem bestehe in seinem Einzelfall wegen seines überlangen Rollstuhls ein gegenüber den Erfahrungswerten zusätzlich erhöhter Raumbedarf. 5. Schritt: Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten Die für die Erstellung der Außenanlage angesetzte Pauschale von letztlich 1.000,00 EUR sei zu gering. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20.03.2012 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs in eine andere Wohnung - bei noch nicht erfolgter Umgestaltung der Außenlagen der geförderten Wohnung - insoweit für erledigt erklärt. An dieser Erklärung möchte er sich im Nachhinein nicht mehr festhalten lassen (Bl. 121 LSG-Akte).
Insgesamt sieht der Kläger ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Beklagten. Eine Einstufung in Rollstuhlfahrer erster und zweiter Klasse sei nicht vorgesehen. Dies entspreche nicht dem Gedanken der Pauschalierung. Ferner macht er geltend wegen der Wohnungssuche für 1,5 Jahre wöchentlich ca. 18 km gefahren zu sein. Die Hälfte davon mit seinem Privat-PKW, weswegen er die hochgerechnet gefahrenen 1.200 km auf 600 km reduziert habe. Soweit die Beklagte auf eine Berücksichtigung einer Werterhöhung bei einer erneuten Förderung hinweise, sei die Begründung ungenau und entspreche nicht den Anforderungen an einen Verwaltungsakt. Ferner macht der Kläger eine Veränderung der Verwaltungsakten geltend und bemängelt insbesondere das Fehlen von Bl. 818 (Telefonvermerk der Architektin S. ; ein lt. Fußzeile zweiseitiges Dokument, das im Ausdruck der eingescannten VA mit den Blattzahlen 817 und 819 versehen ist).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.07.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 03.06.2008 und 24.07.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 sowie des Bescheides vom 26.07.2005 höhere Wohnungshilfeleistungen, auch für Außenanlagen, zu gewähren, insbesondere die von ihm verauslagte Grunderwerbssteuer zu erstatten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen per eidesstattlicher Erklärung zuzugeben, dass sie die Akten im erheblichen Umfang umstrukturiert und Teile der Akte entfernt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie übersendet einen Ausdruck einer auf den "24.08.2004" datierten Internetrecherche: "LBS, Die aktuellen Immobilienpreise, Altbaumarkt Backnang". Für Eigentumswohnungen werden darin m²-Preise von 1.350,00 EUR bis 1.900,00 EUR und als häufigster Wert 1.500,00 EUR angegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten und die Akten der erwähnten vorangegangenen gerichtlichen Verfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist, soweit er hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt hat, begründet - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erweist sich insoweit als unzutreffend. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung "höherer Leistungen", insbesondere zur Erstattung der Grunderwerbssteuer oder weiterer Reisekosten im Sinne des vom Kläger gestellten Hauptantrags ist indes nicht möglich. Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Rücknahme der Werterhöhungsklausel richtet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 03.06.2008 und die beiden Bescheide vom 24.07.2008, jeweils in der Gestalt der drei getrennt erlassenen Widerspruchsbescheide vom 04.09.2008. Alle drei Bescheide sind - der Bescheid vom 03.06.2008 sinngemäß - auf der Rechtsgrundlage des § 44 SGB X und in Ausführung des im April 2008 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches ergangen. Im Bescheid vom 03.06.2008 lehnte die Beklagte eine Änderung der zuvor mit Bescheid vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 erfolgten Berechnung der Wohnungshilfepauschale im Wesentlichen ab und anerkannte allein eine zusätzliche Pauschale für die Umgestaltung der Außenanlagen und nachgewiesene Fahrkosten (dazu unten A.). Die Bescheide vom 24.07.2008 enthielten zum einen die Ablehnung einer Korrektur der Werterhöhungsklausel (dazu unten B.) und zum anderen, bezogen auf den Bescheid vom 26.07.2005, die erneute Ablehnung der (sinngemäß gewünschten gesonderten) Erstattung der Grunderwerbssteuer (dazu unten C.).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Übrigen (soweit es nicht um Sozialleistungen und Beiträge geht) ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
A. Die (abstrakte) Berechnung der Wohnungshilfepauschale auf 24.800,00 EUR ist zur Überzeugung des Senats selbst unter Berücksichtigung des (nunmehr) zusätzlich erbrachten Pauschalbetrags für die Außenanlagen in Höhe von 450,00 EUR, der im Übrigen nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist (s. unten), rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte übte in den Bescheiden vom 20.10.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) und 21.10.2005 das ihr eingeräumte Ermessen zum Teil nicht fehlerfrei aus.
Vorliegend steht auf Grund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligung im Bescheid vom 20.10.2004 fest, dass dem Kläger betreffend die Wohnung in der F. 49 in S./M. dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohnungshilfe gemäß § 41 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zusteht. Daran ist auch der Senat gebunden. Nach § 41 Abs. 1 SGB VII wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
Über die hier allein im Streit stehende Höhe der Wohnungshilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB VII) entscheidet der Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII nach pflichtgemäßem Ermessen (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 in juris). Richtige Klageart bei einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines ermessensfehlerfreien Verwaltungsaktes. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtete Klage ist demgegenüber regelmäßig unbegründet und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum der Behörde auf Grund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rdnr. 28d/29). Hiervon kann im vorliegenden Fall u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten ohne hinreichende Begründung angenommenen 12.000,00 EUR für Umbaumaßnahmen und die Ermittlung der "Wohnfläche" nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des - ohnehin nicht bezifferten - Hauptantrags des Klägers ("höhere Leistungen") ist die Berufung daher zurückzuweisen.
Der Senat hat nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG allein zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; er darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Die gerichtliche Kontrolle ist daher - auch in Ansehung der nach § 41 Abs. 4 SGB VII ergangenen WHR98 - entsprechend beschränkt. Diese lenken - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - als Ermessensrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis und können insoweit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Allerdings dürfen sie nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 a.a.O, u.a. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 68). Da Richtlinien die tatsächliche Übung vorwegnehmen ("antizipierte Verwaltungspraxis"), sind sie als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Insbesondere wenn der Wortlaut unklar ist oder geltend gemacht wird, die Verwaltungsvorschriften würden - etwa im Einverständnis mit dem Vorschriftengeber - inzwischen abweichend vom Wortlaut gehandhabt, kann die Handhabung in der Praxis nicht außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 11 AL 37/96 R in SozR 3-4100 § 3 Nr. 2).
Vorliegend handelte die Beklagte bei Erlass der nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheide vom 20.10.2004 und 21.10.2005 im Hinblick auf die durch die WHR98 eingetretene Bindung bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale ermessensfehlerhaft.
Ausgangsproblem ist hier bereits, dass die Beklagte zwar entsprechend den WHR98 eine Pauschale ermittelte (s. 10.3 WHR98, ebenso die WHR06). Sie zahlte den ermittelten Betrag jedoch nicht als Pauschale aus, sondern nahm ihn - entsprechend ihrer Ankündigung im Bescheid vom 20.10.2004 - nur als Rahmen für die Erstattung der eingereichten Handwerkerrechnungen für Umbauten. Dabei wurde verkannt, dass bei der nach den WHR98 zu ermittelnden Pauschale nicht nur Belastungen durch Kosten für Umbauten sondern auch der Kaufpreis einfließt. Dies wird anhand der Berechnungsschritte, die der Ermittlung der "Kosten aus Mehrflächen der Wohnung" (s. Bl. 764 VA) vorausgehen, auch für den vorliegenden Fall deutlich. Denn in den m²-Preis, der mit dem pauschaliert ermittelten Mehrflächenbedarf multipliziert wird, flossen nicht nur die Umbaukosten, sondern auch der Kaufpreis an sich ein.
Auch die vom Kläger zu den einzelnen Berechnungsschritten erhobenen Einwendungen sind zum Teil berechtigt.
1. Schritt: Gesamtkostenberechnung
Die Grunderwerbsteuer ließ die Beklagte allerdings zu Recht unberücksichtigt. In Anlage 2.3 WHR98 und WHR06 ist lediglich angemerkt, dass die Grunderwerbssteuer nicht im Kaufpreis für eine Eigentumswohnung enthalten ist - so wie es auch bei der streitgegenständlichen Wohnung der Fall war. Eine Aussage, dass die Steuer zu berücksichtigen wäre, kann den dortigen Ausführungen nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berechnungsformular und dem Fallbeispiel, auf die der Kläger Bezug nimmt (Bl. 765 VA, 100 f. LSG-Akte). Zwar ist - letztlich irreführend - tatsächlich vorgesehen, dass in das Berechnungsformular die Grunderwerbssteuer eingetragen wird und auch in dem vom Kläger herangezogenen Fallbeispiel wird die Steuer erwähnt. Bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Kosten ist jedoch schon im Berechnungsformular "entfällt" eingetragen, d.h. die Steuer wird bei der Berechnung des m²-Preises - so auch im Fallbeispiel - dann doch nicht berücksichtigt. Es ist daher unschädlich gewesen, dass die Architektin S. im Berechnungsformular in Zeile 4 die Spalte III leer ließ. Den WHR98 ist zu entnehmen, dass bei Erwerb von Eigentum nur die "behindertenbedingten" Kosten übernommen werden, generell die Förderung bei Erwerb von Eigentum besonderen Umständen vorbehalten sein soll und Bedingung der Förderung stets ausreichende Eigenmittel des Versicherten sind (Nr. 5.1.6, 10 WHR98 und WHR06). Der Senat verkennt nicht, dass die Unfallversicherungsträger nach den WHR u.a. zwar auch Makler- und Umzugskosten als "sonstige Hilfen" übernehmen. Er hält es jedoch für nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten unterbleibt, da es nicht die primäre Aufgabe der Beklagten ist, den Hauskauf zu fördern (so die Beklagte zutreffend im Bescheid vom 24.07.2008).
Gegen den Abzug des im Kaufvertrag für die "anteilige Instandhaltungsrücklage und das Zubehör" vorgesehenen Teilbetrags von 8.500,00 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Soweit die Architektin S. im Berechnungsformular den Abzug nur mit dem Stichwort "Rücklage" bezeichnete, ist klar ersichtlich, dass sie den im Kaufvertrag für die Rücklage und das Zubehör vorgesehenen Betrag meinte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt der Hinweis der Beklagten auf den Wert der Küche kein "hilfloses" Argumentieren dar. Im Kaufvertrag wurde dieser Teilbetrag ausdrücklich unabhängig vom tatsächlichen Wert der Instandhaltungsrücklage und des Zubehörs festgelegt. Der Kaufpreis für die Wohnung an sich sollte nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Beteiligten mithin nur 170.500,00 EUR betragen. Es stellt sich somit keinesfalls als ermessensfehlerhaft dar, nur diesen Betrag, der im Übrigen auch der Bemessung der Grunderwerbssteuer zu Grunde gelegt wurde, in die pauschale Berechnung der Wohnungshilfe einfließen zu lassen. Auf den wirklichen Wert der Rücklage und des Zubehörs kommt es nicht an.
Auch der Abzug eines geschätzten Wertes für die Garage begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Architektin S. begründete diesen Abzug mit der nachvollziehbaren Argumentation, dass es sich um eine Standardgarage ohne Mehrfläche handelte. Es standen damals auch keine bauliche Maßnahme im Sinne der Versetzung von Wänden oder dergleichen im Raum. Im Übrigen erfolgte zwischenzeitlich eine von der Wohnungshilfepauschale unabhängige Förderung eines elektrischen Garagentorantriebs durch die Beklagte.
Soweit der Kläger den - so die Argumentation der Beklagten - auf Erfahrungswerten der Architektin S. beruhenden Ansatz von 12.000,00 EUR für behinderungsbedingte Umbaukosten für zu gering erachtet, ist dies nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat von der Beklagten allein für Umbaumaßnahmen einen Betrag von 24.800,00 EUR erstattet bekommen. Er macht nun noch einen Restbetrag für Malerarbeiten in Höhe von 951,77 EUR, nicht erstattete Elektrikerarbeiten in Höhe von 218,07 EUR und - nach dem bereits geförderten Badumbau freilich nur fraglich notwendige - Kosten für den Umbau des Gäste-WC in Höhe von 1.917,19 geltend (weitere zuletzt vom Kläger eingereichte Handwerkerrechnungen - Bl. 136 ff. LSG-Akte - lagen im Verwaltungsverfahren schon vor und führten dort zu Auszahlungen; die eingereichte Rechnung für einen Kühlschrank - Bl. 1058 VA - ordnet der Senat der Einrichtungsbeihilfe zu, die nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist). Der von der Architektin S. angesetzte Betrag von 12.000,00 EUR ist damit weit überschritten. Diese Differenz lässt sich nur schwer mit besonderen Faktoren wie der Größe der Wohnung oder besonderen Ausstattungsmerkmalen erklären. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte die eingereichten Rechnungen akzeptierte. Die behaupteten Erfahrungswerte sind damit stark in Frage gestellt. Zudem fällt auf, dass im Anhang 4.3 der WHR98 bei den Kosten für den Umbau gerade nicht auf Erfahrungswerte, sondern auf eingeholte Angebote abgestellt wird. In dem dortigen Beispielsfall war für die Versetzung einer Wand und die Überbrückung des Ausgangs zur Terrasse ein Betrag von 25.000,00 DM in Ansatz gebracht worden. Beim Kläger war neben anderen behinderungsbedingten Maßnahmen ein Badumbau erforderlich (geleistete Vorauszahlung allein hierfür 9.800,00 EUR, Bl. 827, 816 VA). Der Betrag von 12.000,00 EUR erscheint auch im Vergleich damit zu knapp kalkuliert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen auf nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte als ermessensfehlerhaft. Bei der erneuten Ermessensentscheidung wird entweder auf die tatsächlichen Kosten - soweit nicht ersichtlich überteuert oder nicht erforderliche Maßnahmen betreffend - oder auf nachvollziehbar gemachte Erfahrungswerte abzustellen sein.
2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheit
Die vollumfängliche Berücksichtigung der Flächen des Abstell- und des Hobbyraums im Keller bei der Wohnflächenermittlung kann mit dem Berechnungsbeispiel in Anlage 4.3 zur WHR98 nicht in Einklang gebracht werden. In dem dortigen Beispiel wird ein Abstellraum mit 12 m² gerade nicht in die Berechnung der Kosteneinheit einbezogen. In dem von Architektin S. verwandten Berechnungsformular ist ausdrücklich von Wohnflächen die Rede. Dazu gehören nicht zu Wohnzwecken nutzbare Kellerräume - hier jedenfalls der Abstellraum - aber weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach § 2 Abs. 3 Nr. 1a Wohnflächenverordnung (WoFlV). Soweit die Architektin S. anlässlich eines Telefonats mit dem Kläger (Bl. 817 VA) die Auffassung vertrat, die Wohnung verfüge über unüblich große Nutzflächen und der Kaufpreis wäre ohne die großzügigen Kellerflächen geringer gewesen, mag dies ein Ansatz für eine teilweise Berücksichtigung der Flächen oder einen (weiteren) Abschlag vom Kaufpreis bei der Gesamtkostenberechnung sein. Die volle Berücksichtigung der Flächen im Kellergeschoss ist jedoch ermessensfehlerhaft.
Soweit die Beklagte diesbezüglich nunmehr im angefochtenen Ausgangsbescheid geltend machte, die anerkannte Kosteneinheit liege bereits über den durchschnittlichen ortsüblichen Kosten, überzeugt dies nicht. Die Beklagte stützt sich auf die Aufstellung einer einzigen Bausparkasse zu aktuellen Immobilienpreisen im Jahr 2004 in Backnang. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass sich die m²-Preise im Jahr 2004 zwischen 1.350,00 EUR und 1.900,00 EUR bewegten und der häufigste Werte bei 1.500,00 EUR lag. Ein Durchschnittswert ergibt sich aus dieser Aufstellung somit nicht (zur Ermittlung eines solchen Wertes vgl. Anlage 2.3 WRH98 und zur Berücksichtigung gewichteter Mittelwerte bei der Angemessenheitsprüfung im Bereich der Grundsicherung: BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R in juris). Keinesfalls kann der unterste Wert als - für potentiell rollstuhltaugliche Wohnungen - ortsüblicher Wert angesetzt werden.
Damit kommt dem eben dargestellten Ermessensfehler (volle Berücksichtigung der Flächen im Kellergeschoss) bei der Berechnung der Kosteneinheit aber entscheidende Bedeutung zu. Bei der erneuten Ermessensentscheidung ist die Fläche des Abstellraums keinesfalls, die Fläche des Hobbyraums ggf. anteilig zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die ortsüblichen Vergleichspreise erfordert deren ordnungsgemäße Ermittlung.
3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe
Auch die Festlegung dieses Prozentsatzes, der in Anlage 2.4 WHR06 anscheinend zugunsten einer konkreten Kostenprüfung im Einzelfall nicht mehr vorgesehen ist, verstieß gegen die damals geltenden WHR98. Danach war stets ein Zuschlag zwischen 2 und 3% anzusetzen, je nach Art und Schwere der Behinderung. Ein Unterschreiten war nicht vorgesehen. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger sei kein ständiger Rollstuhlfahrer, ist nicht tragfähig, denn die gesamten baulichen Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, die Wohnung rollstuhltauglich zu machen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger auch im Wohnbereich im Wesentlichen auf seinen Rollstuhl angewiesen ist. Bei einer erneuten Ermessensentscheidung wird sich die Beklagte im Rahmen des in den WHR98 vorgesehenen Korridors zu bewegen haben.
4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingen Mehrfläche
Die Nichtanerkennung einer Abstellfläche für den Rollstuhl verstieß ebenfalls gegen die WHR98. Danach war für "alle Fälle" der Mehrbedarf von 2,85 m² anzuerkennen (Anlage 2.2.2 WHR98). Der Wortlaut lässt hier keine Unklarheit oder Zweifel. Eine Ausnahme für Versicherte, die nur über einen Rollstuhl verfügen, ist nicht genannt. Die Entstehung einer vom Verordnungsgeber, d.h. den Verbänden der Unfallversicherungsträger mit getragenen, anderweitigen Ermessenspraxis ist nicht ersichtlich. Aus der Neufassung der Richtlinie im Jahr 2006 ergibt sich vielmehr Gegenteiliges. Die vormals gesondert ausgewiesene Abstellfläche ist in dem generellen Wohnflächenmehrbedarf aufgegangen, Ausnahmen sind also erst Recht nicht vorgesehen. Die Beklagte wird bei einer erneuten Ermessensentscheidung daher den zusätzlichen Flächenbedarf von 2,85 m² zu berücksichtigen haben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich schon zum Zeitpunkt der damaligen Leistungsgewährung eine Ermessenspraxis im Sinne der WHR06 - Mehrfläche insgesamt 18,00 m² (also weniger als zuvor 16,6 m² + 2,85 m² = 19,45 m²) - herausgebildet hätte. Im letzteren Fall wäre dieser Wert anzusetzen.
Die individuellen baulichen Besonderheiten des Rollstuhls des Klägers muss die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens darüber hinaus jedoch nicht berücksichtigen. Die WHR gehen insoweit ersichtlich von einem pauschalierenden Maßstab, auf den sich im Übrigen auch der Kläger selbst beruft, aus.
5. Schritt: Ermittlung weiterer behinderungsbedingter Mehrkosten
Soweit der Kläger die für die Außenanlagen als gesonderter Kostenfaktor zur Ermittlung des Pauschalbetrages (vgl. Anlage 2.4. WHR98) in Ansatz gebrachten Mehrkosten bemängelt, ist dieser Punkt durch Abgabe der Erledigungserklärung im Erörterungstermin kein zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits mehr. Dass sich der Kläger an seiner Erklärung im Nachhinein nicht mehr festhalten lassen möchte, ist dabei ohne Bedeutung. Denn diese Erklärung ist bindend und nicht frei widerrufbar. Der Klarheit wegen stellt der Senat dies im Tenor des Urteils fest. Die Beklagte wird daher diesen Kostenfaktor bei ihrer neuen Entscheidung unberücksichtigt lassen.
Soweit die Beklagte die Erstattung der Reisekosten auf konkret nachgewiesene Einzelfahrten beschränkte und eine Hochrechnung gefahrener Kilometer nicht akzeptierte, ist dies angesichts der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Nr. 3.2 WHR98 und WHR06) nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Nach diesen Grundsätzen müssen der Leistungsgewährung auch hinreichend nachvollziehbare schriftliche Dokumentationen zu Grunde liegen.
Weitere Fehler in der Ermessensausübung durch die Beklagte bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale (Schritte 1 bis 5) liegen nicht vor. Dementsprechend kann sich die Beklagte bei ihrer erneuten Entscheidung auf Erwägungen zu den aufgeführten Fehlern beschränken und im Übrigen der Entscheidung die unbeanstandet gebliebenen Berechnungsgrundlagen zu Grunde legen.
B. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 24.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 zu Recht ab, die im Bescheid vom 20.10.2004 enthaltene Werterhöhungsklausel zurückzunehmen. Denn insoweit ist der Anwendungsbereich des § 44 SGB X gar nicht eröffnet. Die Werterhöhungsklausel stellt für sich genommen keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt, der als solcher bestandskräftig oder angefochten werden könnte, dar. Es handelte sich nur um einen Hinweis, dass eine etwaige Werterhöhung bei Verkauf der Immobilie und erneuter Leistungsgewährung berücksichtigt werden kann. Über die tatsächliche Berücksichtigung, die vom Bundessozialgericht nur in den Fällen, in denen eine besondere Wertsteigerung durch den Umbau wesentliche Bedingung des erzielten höheren Kaufpreises war, im Rahmen der Ermessensausübung für zulässig erachtet wurde (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1), ist nicht entschieden worden. Dies im Übrigen zwangsläufig nicht, denn dazu müsste zuerst ein solcher Gewinn realisiert worden sein. Die Werterhöhungsklausel stellt sich mithin lediglich als durchaus sachgerechter Hinweis dar.
Die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
C. Soweit die Beklagte losgelöst von der Berechnung der Wohnungshilfepauschale im Bescheid vom 26.07.2005 die Erstattung der Grunderwerbssteuer als Einzelposten ablehnte, handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig. Nachdem aus den dargestellten Gründen eine Berücksichtigung der Grunderwerbssteuer bei der Berechnung der pauschalen Leistung nicht in Betracht kommt, gilt dies erst Recht für eine komplette direkte Erstattung dieser Steuer. Auf die Frage, dass der Kläger zudem selbst nicht Steuerpflichtiger war, muss daher nicht eingegangen werden. Im Ergebnis lehnte die Beklagte daher die Rücknahme des Bescheides vom 26.07.2005 zu Recht ab.
Die Berufung ist auch insoweit zurückzuweisen.
Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers betreffend die Aktenführung des Klägers ist, nachdem dem ersten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben wird, nicht zu entscheiden. Lediglich klarstellend wird angemerkt, dass der Senat die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Aktenführung durch die Beklagte nicht teilt. Bei dem vermeintlich fehlenden Bl. 818 der Verwaltungsakte handelt es sich, was dem Kläger mehrmals erläutert worden und was ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, um einen Blattierungsfehler. Die Blattnummer 818 wurde beim Einblattieren der Notiz der Architektin S. versehentlich übersprungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.07.2010 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 verurteilt, den Bescheid vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 teilweise zurückzunehmen und über die Höhe der Wohnungshilfepauschale unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Wohnungshilfepauschale, den Hinweis, dass bei einer erneuten Leistungsgewährung die angemessene Anrechnung einer Werterhöhung in Betracht käme, sowie die Erstattung von (weiteren) Reisekosten und Grunderwerbssteuer.
Der im Jahr 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls im Dezember 2000 (Bruch des linken Oberschenkels mit nachfolgenden Komplikationen bei vorbestehender Versteifung der linken Hüfte nach tuberkulöser Hüftgelenksentzündung) Verletztenrente (s. Rentenbescheid Bl. 460 VA). Er ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl (zwischenzeitlich mit elektrischer Schiebehilfe, Bl. 84 LSG-Akte) angewiesen. Dieser (einzige) Rollstuhl verfügt über einen "Ausleger" für das linke Bein sowie eine neigbare Rückenlehne, die in Sitz-Liege-Position eingestellt ist (Bl. 884, 890 VA). Kurze Strecken kann der Kläger mit Unterarmgehstützen zurücklegen. Die Merkzeichen "G", "aG" und "B" sowie ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 ab März 2003, 90 ab April 2006 und 100 ab Oktober 2006 wurden festgestellt (Bl. 55 L 2 U 1093/06).
Die eingetretene Behinderung gab Anlass für einen Umzug. Die Ehefrau des Klägers erwarb zu einem Kaufpreis von 179.000,00 EUR eine Eigentumswohnung in der F. 49 in S./M ... Der Kaufpreis enthielt einen Teilbetrag von 8.500,00 EUR für die anteilige Instandhaltungsrücklage und das Zubehör (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 05.03.2004 Bezug genommen, Bl. 665 VA). Zu der Wohnung (103,9 m²) gehören ein Abstell- (8,78 m²) und ein Hobbyraum (15,28 m²) im Kellergeschoss (wegen der Flächenberechnung und der Lage der Kellerräume wird auf Bl. 700/701 und 728/729 VA Bezug genommen) sowie eine Standardgarage. Für den Kläger wurde notariell ein lebenslanges Wohnrecht bestellt. Die Notarkosten hierfür wurden von der Beklagten zwischenzeitlich übernommen (Bl. 746, 1402 VA). Der Einzug in die Wohnung erfolgte am 17.03.2005 (Bl. 845 VA). Auf Grund eines Hochwasserschadens im Januar 2011 (Bl. 50 LSG-Akte) wurde die Wohnung längere Zeit unbewohnbar. Da die Eheleute wegen eines verbliebenen "Heizölgestanks" nicht mehr in die Wohnung in S. einziehen wollten, erwarb die Ehefrau des Klägers eine neue Eigentumswohnung in M ... Die Wohnung in S. soll vermietet werden (Bl. 84 LSG-Akte).
Mit Bescheid 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 (darin Ausführungen zum Ermessen) bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Umbau der Wohnung eine Wohnungshilfepauschale in Höhe von 24.800,00 EUR (ohne Einrichtungsbeihilfe). Die Auszahlung wurde von der Vorlage entsprechender Rechnungen und der Überprüfung der behindertengerechten Durchführung der Umbaumaßnahmen abhängig gemacht. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einem Verkauf der Wohnung eine Werterhöhung durch die behinderungsbedingten baulichen Maßnahmen bei einer möglichen neuen Leistungserbringung angemessen berücksichtigt würde (nachfolgend auch: Werterhöhungsklausel). Die Erstattung von Fahrkosten für die Wohnungssuche lehnte die Beklagte ab. Als maßgeblichen Ermessensgesichtspunkt, der auch zum Abweichen von Werten der "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe" (Geltung ab 01.01.1998, vgl. im Einzelnen Bl. 25 ff. S 1 U 2873/05, nachfolgend: WHR98) geführt habe, gab die Beklagte an, dass der Kläger im Gegensatz zu Querschnittsgelähmten in der Lage sei, aufzustehen und mit Gehstützen zu laufen.
Die Höhe der Wohnungshilfepauschale hatte die beratende Architektin der Beklagten S. unter Anwendung der WHR98 wie folgt ermittelt (Bl. 765 f VA): 1. Schritt: Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten auf 179.000 EUR Kaufpreis 179.000 EUR abzüglich 8.500 EUR ("Rücklage") und 3.500 EUR (angenommener Wert der nicht förderungsfähigen Garage - keine Mehrfläche) zuzüglich 12.000 EUR ge- schätzte Umbaukosten. 2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheiten auf 1.398,50 EUR/m² Die im ersten Schritt errechneten Gesamtkosten geteilt durch "Wohnfläche" (103,90 m² + 8,78 m² + 15,28 m²) 3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und -stoffe auf 1 % (Anlage 2.4 WHR98: 2 bis 3%); Architektin S. begründete das Unterschreiten damit, dass der Kläger nicht ständig auf den Rollstuhl angewiesen sei. 4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingten Mehrfläche von 16,60 m² Ansatz des unter Anlage 2.2.1 WHR98 für Zweizimmerwohnungen (1 bis 2-Personenhaushalte) vorgesehenen Wertes. Die unter Anlage 2.2.2 WHR98 - "in allen Fällen ist ein Rollstuhlabstellplatz zu berücksichtigen" - vorgesehene Mehrfläche von 2,85 m² ließ Architektin S. außer Acht (nach Neufassung der Richtlinie ab Januar 2006 - nachfolgend WHR06, Bl. 29 ff. LSG-Akte - ist bei 2-Personenhaushalten von einer Mehrfläche von 18,00 m² auszugehen, die den Rollstuhlabstellplatz bereits beinhaltet). 5. Schritt: Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten auf 24.800,00 EUR a) für Mehrfläche der Wohnung vervielfacht mit der Kosteneinheit: 23.215,00 EUR b) für Bauteile etc.: rollstuhlgerechte Fläche lt. WHR98 73,70 m² vervielfacht mit Kosteneinheit, wiederum vervielfacht mit Prozentsatz (s. 3. Schritt) = 1.031,00 EUR c) Pauschale für Außenanlage 550,00 EUR
Die bewilligte Pauschale wurde zeitlich gestaffelt i.d.R. für Umbauten in vollem Umfang ausbezahlt (Badumbau 9.800 EUR Bl. 827 VA, Türverbreiterungen 8.600 EUR Bl. 933 VA, Elektrikerarbeiten 849,70 EUR Bl. 962 VA, Fließenarbeiten 3.054,38 Bl. 1020 VA, wegen Erschöpfung der Pauschale nur noch ein Teilbetrag für Malerarbeiten 2.496,13 EUR Bl. 1048 VA). Der Kläger machte und macht noch weitere Kosten geltend, die nicht mehr erstattet wurden (u.a. Restbetrag Malerarbeiten 951,77 EUR Bl. 1043, 1048 VA, Kühlschrank 739,00 EUR Bl. 1059 VA, weitere Elektrikerarbeiten 218,07 EUR Bl. 1162 VA, Gäste-WC-Umbau 1.917,19 EUR Bl. 145 LSG-Akte). Mit Ausnahme der Kostenanweisung für den Badumbau erfolgte die Anweisung der Teilbeträge im Rahmen von Bescheiden, die auch andere Entscheidungen (z.B. über Einrichtungsbeihilfe) enthielten. Im Bescheid vom 26.07.2005 (Kosten für Türverbreiterungen s.o.) lehnte die Beklagte die vom Kläger (u.a.) gewünschte gesonderte Berücksichtigung der beim Kauf der Wohnung angefallenen Grunderwerbssteuer von 5.967,00 EUR (Bemessungsgrundlage waren 170.500,00 EUR Bl. 135 LSG-Akte) bei der Berechnung der Wohnungshilfepauschale ab.
Mit Urteil vom 25.01.2006 wies das Sozialgericht Stuttgart (S 1 U 2873/05) die auf höhere Leistungen gerichtete Klage gegen den Bescheid vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 ab. Im nachfolgenden Berufungsverfahren (L 2 U 1093/06) schlossen die Beteiligten anlässlich eines Erörterungstermins im April 2008 folgenden Vergleich:
1. Der Kläger beantragt hiermit gem. § 44 SGB X die Überprüfung der Erstattung der Grunderwerbssteuer sowie des Bescheides, der eine Abtretungspflicht hinsichtlich der von der Beklagten erzielten Werterhöhung statuiert. 2. Die Beklagte erlässt einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid, in dem sie ihr Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der heute im Termin angesprochenen Punkte ausübt; Umfang des Bescheids sind aber alle im Berufungsverfahren zulässigerweise erhobenen Punkte. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin (Bl. 70 L 2 U 1093/06) waren Gegenstand der Erörterungen u.a. Reisekosten als sonstige Hilfen, die Einbeziehung des Abstell- und Hobbyraums in die Wohnflächenberechnung, die Frage erhöhter Rückstellungen (gemeint: der im Kaufvertrag mit 8.500,00 EUR gesondert ausgewiesene Betrag für Instandhaltungsrücklage und Zubehör), die Notwendigkeit einer Abstellfläche für den Rollstuhl im Wohnbereich und die Höhe der angesetzten Pauschalen für Umbauten und Außenanlagen.
Mit Bescheid vom 03.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1402, 1451 VA) bewilligte die Beklagte Reisekosten für drei nachgewiesene (Wohnungs-) Besichtigungsfahrten in Höhe von 19,20 EUR, die Erstattung weiterer Kosten für Fahrten von insgesamt geltend gemachten 600 km lehnte sie wegen fehlender Nachweise ab. Hinsichtlich der Wohnungshilfepauschale erklärte sich die Beklagte bereit, für die Außenanlagen ohne weitere Prüfung nochmals einen Betrag von 450,00 EUR zu erstatten. Im Übrigen lehnte sie (sinngemäß) einen Erhöhung der Pauschale ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Mehrflächenbedarf eines Rollstuhlabstellplatzes sei nur begründet, wenn ein Umsitzen vom Elektro- in den Zimmerrollstuhl zu erfolgen habe. Der Kläger sei nicht dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Einbeziehung der Räume im Keller in die Flächenberechnung sei unerheblich, da der zum Oktober 2004 gültige durchschnittliche Preis für die Wohnfläche einfacher und zweckmäßiger Bauweise nach Internetrecherche der beratenden Architektin bei 1.350,00 EUR/m² gelegen habe. Der berücksichtigte Preis von 1.398,00 EUR/m² übersteige diesen Wert. Da der Kläger den Rollstuhl nicht ständig nutze, könne für Bauteile und -stoffe nur ein Zuschlag von 1% erfolgen. Die Umbaukosten für den Badumbau und Versetzung einer Wand habe Architektin S. pauschalierend nach Erfahrungswerten festgesetzt. Der im Kaufpreis enthaltene Teilbetrag für die Instandhaltungsrücklage und das Zubehör sei nicht in Ansatz zu bringen, da beides nicht bezuschussungsfähig sei. Im Übrigen nahm die Beklagte auf die im Bescheid vom 21.10.2005 dargestellten Ermessenserwägungen Bezug.
Mit Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt eines (weiteren) Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1422, 1430 VA) lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 20.10.2004 betreffend die Werterhöhungsklausel ab. Im Interesse der Allgemeinheit könne nicht auf eine "eventuelle" Leistungsanrechnung im Rahmen der erneuten Wohnungshilfe verzichtet werden.
Mit einem zweiten Bescheid vom 24.07.2008 in der Gestalt eines (dritten) Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 (Bl. 1423, 1452 VA) lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 26.07.2005 betreffend die nicht erfolgte Erstattung der Grunderwerbssteuer ab. Die Grunderwerbssteuer falle bei jeglichem Erwerb von Grundbesitz an, sodass der Kläger gegenüber einem nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt sei. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, den Hauskauf zu fördern.
Gegen alle drei Entscheidungen hat der Kläger am 30.09.2008 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (S 1 U 572/09). Mit Urteil vom 07.07.10 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Höhe der Wohnungshilfe stehe im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten. Im Streitfall sei durch das Gericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Die WHR lenkten als Ermessenrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis. Sie könnten insoweit zu einer Selbstbindung der Behörde führen und dürften nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden. Nach der WHR98 würden Kosten einer Baumaßnahme grundsätzlich nur übernommen, wenn diese einfach und zweckmäßig ausgeführt werden. Unter Berücksichtigung der WHR98 seien die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden, es lägen keine Ermessensfehler vor. Die Beklagte habe insbesondere die Erstattung der Grunderwerbssteuer und einen weiteren Zuschlag für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe zu Recht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Rahmen des Verkaufs einer behindertengerechten Immobilie erzielter Gewinn bei erneuten Wohnungshilfeleistungen berücksichtigt werden (Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1). Fraglich sei diesbezüglich bereits, ob es sich bei der entsprechenden Anmerkung überhaupt um eine aktuell belastende Verwaltungsentscheidung handle.
Gegen das ihm am 17.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2010 Berufung eingelegt. In der Berechnung der Wohnungshilfepauschale durch die Architektin S. (s.o.) sieht er folgende Mängel (s. insbesondere zuletzt Bl. 70 ff. LSG-Akte): 1. Schritt: Gesamtkostenberechnung Nach Anlage 2.3 und Anhang 4.4 Spalte III WHR98 sei die Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen. Der Abzug eines Teilbetrags vom Kaufpreiss für die Instandhaltungsrücklage sei unzulässig. Nach der Jahresabrechnung für 2005 habe sich deren Wert nur auf 1.500,00 EUR belaufen (Bl. 103 LSG-Akte). Hilflos argumentiere die Beklagte diesbezüglich nun noch (Bescheid vom 03.06.2006) mit dem Wert der Küche. Zu Unrecht seien ein Betrag für die Garage, für die er eine Teilförderung (s. Bescheidungsurteil des Sozialgerichts bzgl. eines elektrischen Garagentorantriebs vom 17.02.2009 S 1 U 4107/08) erhalten und die untrennbar mit der Wohnung zu erwerben gewesen sei, in Abzug gebracht worden. Die Umbaukosten seien zu gering angesetzt worden. Erfahrungswerte seien nicht relevant. Die eingereichten Rechnungen belegten höhere Kosten. 2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheit Es dürfe nur die reine Wohnfläche von 103,9 m² in Ansatz gebracht werden. Kellerräume seien keine Wohnfläche und dürften damit auch nicht anteilig berücksichtigt werden. Die Beklagte habe den ihr vor Erwerb der Immobilie bekannten Kaufpreis jahrelang akzeptiert. Ihr plötzlicher Schwenk auf einen (niedrigeren) Durchschnittspreis sei unglaubwürdig und könne nach über vier Jahren nicht verlässlich auf eine fragwürdige Internetrecherche gestützt werden. 3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe Die WHR98 sehe keine Unterschreitung der dortigen Pauschalwerte von 2 bis 3% vor. Die Ermessensausübung sei fragwürdig. Eine Begründung sollte den Tatsachen entsprechen und nachvollziehbar sein. Die "Formel", er sei kein "richtiger" Rollstuhlfahrer werde weder von den WHR98 noch vom Gesetz gestützt. 4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingten Mehrfläche Die WHR98 regle für "alle Fälle" verbindlich eine Mehrfläche für den Rollstuhlabstellplatz von 2,85 m². Die Begründung der Beklagten, dies gelte nur bei zwei Rollstühlen, sei "erfunden". Zudem bestehe in seinem Einzelfall wegen seines überlangen Rollstuhls ein gegenüber den Erfahrungswerten zusätzlich erhöhter Raumbedarf. 5. Schritt: Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten Die für die Erstellung der Außenanlage angesetzte Pauschale von letztlich 1.000,00 EUR sei zu gering. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20.03.2012 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs in eine andere Wohnung - bei noch nicht erfolgter Umgestaltung der Außenlagen der geförderten Wohnung - insoweit für erledigt erklärt. An dieser Erklärung möchte er sich im Nachhinein nicht mehr festhalten lassen (Bl. 121 LSG-Akte).
Insgesamt sieht der Kläger ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Beklagten. Eine Einstufung in Rollstuhlfahrer erster und zweiter Klasse sei nicht vorgesehen. Dies entspreche nicht dem Gedanken der Pauschalierung. Ferner macht er geltend wegen der Wohnungssuche für 1,5 Jahre wöchentlich ca. 18 km gefahren zu sein. Die Hälfte davon mit seinem Privat-PKW, weswegen er die hochgerechnet gefahrenen 1.200 km auf 600 km reduziert habe. Soweit die Beklagte auf eine Berücksichtigung einer Werterhöhung bei einer erneuten Förderung hinweise, sei die Begründung ungenau und entspreche nicht den Anforderungen an einen Verwaltungsakt. Ferner macht der Kläger eine Veränderung der Verwaltungsakten geltend und bemängelt insbesondere das Fehlen von Bl. 818 (Telefonvermerk der Architektin S. ; ein lt. Fußzeile zweiseitiges Dokument, das im Ausdruck der eingescannten VA mit den Blattzahlen 817 und 819 versehen ist).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.07.2010 und die Bescheide der Beklagten vom 03.06.2008 und 24.07.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.10.2005 sowie des Bescheides vom 26.07.2005 höhere Wohnungshilfeleistungen, auch für Außenanlagen, zu gewähren, insbesondere die von ihm verauslagte Grunderwerbssteuer zu erstatten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen per eidesstattlicher Erklärung zuzugeben, dass sie die Akten im erheblichen Umfang umstrukturiert und Teile der Akte entfernt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie übersendet einen Ausdruck einer auf den "24.08.2004" datierten Internetrecherche: "LBS, Die aktuellen Immobilienpreise, Altbaumarkt Backnang". Für Eigentumswohnungen werden darin m²-Preise von 1.350,00 EUR bis 1.900,00 EUR und als häufigster Wert 1.500,00 EUR angegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten und die Akten der erwähnten vorangegangenen gerichtlichen Verfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist, soweit er hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung beantragt hat, begründet - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erweist sich insoweit als unzutreffend. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung "höherer Leistungen", insbesondere zur Erstattung der Grunderwerbssteuer oder weiterer Reisekosten im Sinne des vom Kläger gestellten Hauptantrags ist indes nicht möglich. Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Rücknahme der Werterhöhungsklausel richtet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 03.06.2008 und die beiden Bescheide vom 24.07.2008, jeweils in der Gestalt der drei getrennt erlassenen Widerspruchsbescheide vom 04.09.2008. Alle drei Bescheide sind - der Bescheid vom 03.06.2008 sinngemäß - auf der Rechtsgrundlage des § 44 SGB X und in Ausführung des im April 2008 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches ergangen. Im Bescheid vom 03.06.2008 lehnte die Beklagte eine Änderung der zuvor mit Bescheid vom 20.10.2004 in der Fassung des Bescheids vom 21.10.2005 erfolgten Berechnung der Wohnungshilfepauschale im Wesentlichen ab und anerkannte allein eine zusätzliche Pauschale für die Umgestaltung der Außenanlagen und nachgewiesene Fahrkosten (dazu unten A.). Die Bescheide vom 24.07.2008 enthielten zum einen die Ablehnung einer Korrektur der Werterhöhungsklausel (dazu unten B.) und zum anderen, bezogen auf den Bescheid vom 26.07.2005, die erneute Ablehnung der (sinngemäß gewünschten gesonderten) Erstattung der Grunderwerbssteuer (dazu unten C.).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Übrigen (soweit es nicht um Sozialleistungen und Beiträge geht) ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
A. Die (abstrakte) Berechnung der Wohnungshilfepauschale auf 24.800,00 EUR ist zur Überzeugung des Senats selbst unter Berücksichtigung des (nunmehr) zusätzlich erbrachten Pauschalbetrags für die Außenanlagen in Höhe von 450,00 EUR, der im Übrigen nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist (s. unten), rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte übte in den Bescheiden vom 20.10.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) und 21.10.2005 das ihr eingeräumte Ermessen zum Teil nicht fehlerfrei aus.
Vorliegend steht auf Grund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bewilligung im Bescheid vom 20.10.2004 fest, dass dem Kläger betreffend die Wohnung in der F. 49 in S./M. dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohnungshilfe gemäß § 41 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zusteht. Daran ist auch der Senat gebunden. Nach § 41 Abs. 1 SGB VII wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
Über die hier allein im Streit stehende Höhe der Wohnungshilfe als Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB VII) entscheidet der Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII nach pflichtgemäßem Ermessen (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 in juris). Richtige Klageart bei einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines ermessensfehlerfreien Verwaltungsaktes. Eine auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtete Klage ist demgegenüber regelmäßig unbegründet und kommt nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also dann, wenn der Ermessensspielraum der Behörde auf Grund der tatsächlichen Umstände derart eingeschränkt ist, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rdnr. 28d/29). Hiervon kann im vorliegenden Fall u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten ohne hinreichende Begründung angenommenen 12.000,00 EUR für Umbaumaßnahmen und die Ermittlung der "Wohnfläche" nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des - ohnehin nicht bezifferten - Hauptantrags des Klägers ("höhere Leistungen") ist die Berufung daher zurückzuweisen.
Der Senat hat nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG allein zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; er darf nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Die gerichtliche Kontrolle ist daher - auch in Ansehung der nach § 41 Abs. 4 SGB VII ergangenen WHR98 - entsprechend beschränkt. Diese lenken - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - als Ermessensrichtlinien die behördliche Ermessenspraxis und können insoweit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Allerdings dürfen sie nicht ohne Rücksicht auf die Ermessenspraxis gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2002, L 10 U 4249/00 a.a.O, u.a. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 21.10.1999, B 11 AL 25/99 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 68). Da Richtlinien die tatsächliche Übung vorwegnehmen ("antizipierte Verwaltungspraxis"), sind sie als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Insbesondere wenn der Wortlaut unklar ist oder geltend gemacht wird, die Verwaltungsvorschriften würden - etwa im Einverständnis mit dem Vorschriftengeber - inzwischen abweichend vom Wortlaut gehandhabt, kann die Handhabung in der Praxis nicht außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 11 AL 37/96 R in SozR 3-4100 § 3 Nr. 2).
Vorliegend handelte die Beklagte bei Erlass der nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheide vom 20.10.2004 und 21.10.2005 im Hinblick auf die durch die WHR98 eingetretene Bindung bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale ermessensfehlerhaft.
Ausgangsproblem ist hier bereits, dass die Beklagte zwar entsprechend den WHR98 eine Pauschale ermittelte (s. 10.3 WHR98, ebenso die WHR06). Sie zahlte den ermittelten Betrag jedoch nicht als Pauschale aus, sondern nahm ihn - entsprechend ihrer Ankündigung im Bescheid vom 20.10.2004 - nur als Rahmen für die Erstattung der eingereichten Handwerkerrechnungen für Umbauten. Dabei wurde verkannt, dass bei der nach den WHR98 zu ermittelnden Pauschale nicht nur Belastungen durch Kosten für Umbauten sondern auch der Kaufpreis einfließt. Dies wird anhand der Berechnungsschritte, die der Ermittlung der "Kosten aus Mehrflächen der Wohnung" (s. Bl. 764 VA) vorausgehen, auch für den vorliegenden Fall deutlich. Denn in den m²-Preis, der mit dem pauschaliert ermittelten Mehrflächenbedarf multipliziert wird, flossen nicht nur die Umbaukosten, sondern auch der Kaufpreis an sich ein.
Auch die vom Kläger zu den einzelnen Berechnungsschritten erhobenen Einwendungen sind zum Teil berechtigt.
1. Schritt: Gesamtkostenberechnung
Die Grunderwerbsteuer ließ die Beklagte allerdings zu Recht unberücksichtigt. In Anlage 2.3 WHR98 und WHR06 ist lediglich angemerkt, dass die Grunderwerbssteuer nicht im Kaufpreis für eine Eigentumswohnung enthalten ist - so wie es auch bei der streitgegenständlichen Wohnung der Fall war. Eine Aussage, dass die Steuer zu berücksichtigen wäre, kann den dortigen Ausführungen nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berechnungsformular und dem Fallbeispiel, auf die der Kläger Bezug nimmt (Bl. 765 VA, 100 f. LSG-Akte). Zwar ist - letztlich irreführend - tatsächlich vorgesehen, dass in das Berechnungsformular die Grunderwerbssteuer eingetragen wird und auch in dem vom Kläger herangezogenen Fallbeispiel wird die Steuer erwähnt. Bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Kosten ist jedoch schon im Berechnungsformular "entfällt" eingetragen, d.h. die Steuer wird bei der Berechnung des m²-Preises - so auch im Fallbeispiel - dann doch nicht berücksichtigt. Es ist daher unschädlich gewesen, dass die Architektin S. im Berechnungsformular in Zeile 4 die Spalte III leer ließ. Den WHR98 ist zu entnehmen, dass bei Erwerb von Eigentum nur die "behindertenbedingten" Kosten übernommen werden, generell die Förderung bei Erwerb von Eigentum besonderen Umständen vorbehalten sein soll und Bedingung der Förderung stets ausreichende Eigenmittel des Versicherten sind (Nr. 5.1.6, 10 WHR98 und WHR06). Der Senat verkennt nicht, dass die Unfallversicherungsträger nach den WHR u.a. zwar auch Makler- und Umzugskosten als "sonstige Hilfen" übernehmen. Er hält es jedoch für nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Gesamtkosten unterbleibt, da es nicht die primäre Aufgabe der Beklagten ist, den Hauskauf zu fördern (so die Beklagte zutreffend im Bescheid vom 24.07.2008).
Gegen den Abzug des im Kaufvertrag für die "anteilige Instandhaltungsrücklage und das Zubehör" vorgesehenen Teilbetrags von 8.500,00 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Soweit die Architektin S. im Berechnungsformular den Abzug nur mit dem Stichwort "Rücklage" bezeichnete, ist klar ersichtlich, dass sie den im Kaufvertrag für die Rücklage und das Zubehör vorgesehenen Betrag meinte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt der Hinweis der Beklagten auf den Wert der Küche kein "hilfloses" Argumentieren dar. Im Kaufvertrag wurde dieser Teilbetrag ausdrücklich unabhängig vom tatsächlichen Wert der Instandhaltungsrücklage und des Zubehörs festgelegt. Der Kaufpreis für die Wohnung an sich sollte nach dem übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Beteiligten mithin nur 170.500,00 EUR betragen. Es stellt sich somit keinesfalls als ermessensfehlerhaft dar, nur diesen Betrag, der im Übrigen auch der Bemessung der Grunderwerbssteuer zu Grunde gelegt wurde, in die pauschale Berechnung der Wohnungshilfe einfließen zu lassen. Auf den wirklichen Wert der Rücklage und des Zubehörs kommt es nicht an.
Auch der Abzug eines geschätzten Wertes für die Garage begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Architektin S. begründete diesen Abzug mit der nachvollziehbaren Argumentation, dass es sich um eine Standardgarage ohne Mehrfläche handelte. Es standen damals auch keine bauliche Maßnahme im Sinne der Versetzung von Wänden oder dergleichen im Raum. Im Übrigen erfolgte zwischenzeitlich eine von der Wohnungshilfepauschale unabhängige Förderung eines elektrischen Garagentorantriebs durch die Beklagte.
Soweit der Kläger den - so die Argumentation der Beklagten - auf Erfahrungswerten der Architektin S. beruhenden Ansatz von 12.000,00 EUR für behinderungsbedingte Umbaukosten für zu gering erachtet, ist dies nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat von der Beklagten allein für Umbaumaßnahmen einen Betrag von 24.800,00 EUR erstattet bekommen. Er macht nun noch einen Restbetrag für Malerarbeiten in Höhe von 951,77 EUR, nicht erstattete Elektrikerarbeiten in Höhe von 218,07 EUR und - nach dem bereits geförderten Badumbau freilich nur fraglich notwendige - Kosten für den Umbau des Gäste-WC in Höhe von 1.917,19 geltend (weitere zuletzt vom Kläger eingereichte Handwerkerrechnungen - Bl. 136 ff. LSG-Akte - lagen im Verwaltungsverfahren schon vor und führten dort zu Auszahlungen; die eingereichte Rechnung für einen Kühlschrank - Bl. 1058 VA - ordnet der Senat der Einrichtungsbeihilfe zu, die nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist). Der von der Architektin S. angesetzte Betrag von 12.000,00 EUR ist damit weit überschritten. Diese Differenz lässt sich nur schwer mit besonderen Faktoren wie der Größe der Wohnung oder besonderen Ausstattungsmerkmalen erklären. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte die eingereichten Rechnungen akzeptierte. Die behaupteten Erfahrungswerte sind damit stark in Frage gestellt. Zudem fällt auf, dass im Anhang 4.3 der WHR98 bei den Kosten für den Umbau gerade nicht auf Erfahrungswerte, sondern auf eingeholte Angebote abgestellt wird. In dem dortigen Beispielsfall war für die Versetzung einer Wand und die Überbrückung des Ausgangs zur Terrasse ein Betrag von 25.000,00 DM in Ansatz gebracht worden. Beim Kläger war neben anderen behinderungsbedingten Maßnahmen ein Badumbau erforderlich (geleistete Vorauszahlung allein hierfür 9.800,00 EUR, Bl. 827, 816 VA). Der Betrag von 12.000,00 EUR erscheint auch im Vergleich damit zu knapp kalkuliert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen auf nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte als ermessensfehlerhaft. Bei der erneuten Ermessensentscheidung wird entweder auf die tatsächlichen Kosten - soweit nicht ersichtlich überteuert oder nicht erforderliche Maßnahmen betreffend - oder auf nachvollziehbar gemachte Erfahrungswerte abzustellen sein.
2. Schritt: Berechnung der Kosteneinheit
Die vollumfängliche Berücksichtigung der Flächen des Abstell- und des Hobbyraums im Keller bei der Wohnflächenermittlung kann mit dem Berechnungsbeispiel in Anlage 4.3 zur WHR98 nicht in Einklang gebracht werden. In dem dortigen Beispiel wird ein Abstellraum mit 12 m² gerade nicht in die Berechnung der Kosteneinheit einbezogen. In dem von Architektin S. verwandten Berechnungsformular ist ausdrücklich von Wohnflächen die Rede. Dazu gehören nicht zu Wohnzwecken nutzbare Kellerräume - hier jedenfalls der Abstellraum - aber weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach § 2 Abs. 3 Nr. 1a Wohnflächenverordnung (WoFlV). Soweit die Architektin S. anlässlich eines Telefonats mit dem Kläger (Bl. 817 VA) die Auffassung vertrat, die Wohnung verfüge über unüblich große Nutzflächen und der Kaufpreis wäre ohne die großzügigen Kellerflächen geringer gewesen, mag dies ein Ansatz für eine teilweise Berücksichtigung der Flächen oder einen (weiteren) Abschlag vom Kaufpreis bei der Gesamtkostenberechnung sein. Die volle Berücksichtigung der Flächen im Kellergeschoss ist jedoch ermessensfehlerhaft.
Soweit die Beklagte diesbezüglich nunmehr im angefochtenen Ausgangsbescheid geltend machte, die anerkannte Kosteneinheit liege bereits über den durchschnittlichen ortsüblichen Kosten, überzeugt dies nicht. Die Beklagte stützt sich auf die Aufstellung einer einzigen Bausparkasse zu aktuellen Immobilienpreisen im Jahr 2004 in Backnang. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass sich die m²-Preise im Jahr 2004 zwischen 1.350,00 EUR und 1.900,00 EUR bewegten und der häufigste Werte bei 1.500,00 EUR lag. Ein Durchschnittswert ergibt sich aus dieser Aufstellung somit nicht (zur Ermittlung eines solchen Wertes vgl. Anlage 2.3 WRH98 und zur Berücksichtigung gewichteter Mittelwerte bei der Angemessenheitsprüfung im Bereich der Grundsicherung: BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R in juris). Keinesfalls kann der unterste Wert als - für potentiell rollstuhltaugliche Wohnungen - ortsüblicher Wert angesetzt werden.
Damit kommt dem eben dargestellten Ermessensfehler (volle Berücksichtigung der Flächen im Kellergeschoss) bei der Berechnung der Kosteneinheit aber entscheidende Bedeutung zu. Bei der erneuten Ermessensentscheidung ist die Fläche des Abstellraums keinesfalls, die Fläche des Hobbyraums ggf. anteilig zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die ortsüblichen Vergleichspreise erfordert deren ordnungsgemäße Ermittlung.
3. Schritt: Festlegung des Prozentsatzes für behinderungsbedingte Bauteile und Baustoffe
Auch die Festlegung dieses Prozentsatzes, der in Anlage 2.4 WHR06 anscheinend zugunsten einer konkreten Kostenprüfung im Einzelfall nicht mehr vorgesehen ist, verstieß gegen die damals geltenden WHR98. Danach war stets ein Zuschlag zwischen 2 und 3% anzusetzen, je nach Art und Schwere der Behinderung. Ein Unterschreiten war nicht vorgesehen. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger sei kein ständiger Rollstuhlfahrer, ist nicht tragfähig, denn die gesamten baulichen Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, die Wohnung rollstuhltauglich zu machen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger auch im Wohnbereich im Wesentlichen auf seinen Rollstuhl angewiesen ist. Bei einer erneuten Ermessensentscheidung wird sich die Beklagte im Rahmen des in den WHR98 vorgesehenen Korridors zu bewegen haben.
4. Schritt: Ermittlung der durch die Rollstuhlnutzung bedingen Mehrfläche
Die Nichtanerkennung einer Abstellfläche für den Rollstuhl verstieß ebenfalls gegen die WHR98. Danach war für "alle Fälle" der Mehrbedarf von 2,85 m² anzuerkennen (Anlage 2.2.2 WHR98). Der Wortlaut lässt hier keine Unklarheit oder Zweifel. Eine Ausnahme für Versicherte, die nur über einen Rollstuhl verfügen, ist nicht genannt. Die Entstehung einer vom Verordnungsgeber, d.h. den Verbänden der Unfallversicherungsträger mit getragenen, anderweitigen Ermessenspraxis ist nicht ersichtlich. Aus der Neufassung der Richtlinie im Jahr 2006 ergibt sich vielmehr Gegenteiliges. Die vormals gesondert ausgewiesene Abstellfläche ist in dem generellen Wohnflächenmehrbedarf aufgegangen, Ausnahmen sind also erst Recht nicht vorgesehen. Die Beklagte wird bei einer erneuten Ermessensentscheidung daher den zusätzlichen Flächenbedarf von 2,85 m² zu berücksichtigen haben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich schon zum Zeitpunkt der damaligen Leistungsgewährung eine Ermessenspraxis im Sinne der WHR06 - Mehrfläche insgesamt 18,00 m² (also weniger als zuvor 16,6 m² + 2,85 m² = 19,45 m²) - herausgebildet hätte. Im letzteren Fall wäre dieser Wert anzusetzen.
Die individuellen baulichen Besonderheiten des Rollstuhls des Klägers muss die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens darüber hinaus jedoch nicht berücksichtigen. Die WHR gehen insoweit ersichtlich von einem pauschalierenden Maßstab, auf den sich im Übrigen auch der Kläger selbst beruft, aus.
5. Schritt: Ermittlung weiterer behinderungsbedingter Mehrkosten
Soweit der Kläger die für die Außenanlagen als gesonderter Kostenfaktor zur Ermittlung des Pauschalbetrages (vgl. Anlage 2.4. WHR98) in Ansatz gebrachten Mehrkosten bemängelt, ist dieser Punkt durch Abgabe der Erledigungserklärung im Erörterungstermin kein zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits mehr. Dass sich der Kläger an seiner Erklärung im Nachhinein nicht mehr festhalten lassen möchte, ist dabei ohne Bedeutung. Denn diese Erklärung ist bindend und nicht frei widerrufbar. Der Klarheit wegen stellt der Senat dies im Tenor des Urteils fest. Die Beklagte wird daher diesen Kostenfaktor bei ihrer neuen Entscheidung unberücksichtigt lassen.
Soweit die Beklagte die Erstattung der Reisekosten auf konkret nachgewiesene Einzelfahrten beschränkte und eine Hochrechnung gefahrener Kilometer nicht akzeptierte, ist dies angesichts der von ihr zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Nr. 3.2 WHR98 und WHR06) nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Nach diesen Grundsätzen müssen der Leistungsgewährung auch hinreichend nachvollziehbare schriftliche Dokumentationen zu Grunde liegen.
Weitere Fehler in der Ermessensausübung durch die Beklagte bei der Ermittlung der Wohnungshilfepauschale (Schritte 1 bis 5) liegen nicht vor. Dementsprechend kann sich die Beklagte bei ihrer erneuten Entscheidung auf Erwägungen zu den aufgeführten Fehlern beschränken und im Übrigen der Entscheidung die unbeanstandet gebliebenen Berechnungsgrundlagen zu Grunde legen.
B. Die Beklagte lehnte es im Bescheid vom 24.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 zu Recht ab, die im Bescheid vom 20.10.2004 enthaltene Werterhöhungsklausel zurückzunehmen. Denn insoweit ist der Anwendungsbereich des § 44 SGB X gar nicht eröffnet. Die Werterhöhungsklausel stellt für sich genommen keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt, der als solcher bestandskräftig oder angefochten werden könnte, dar. Es handelte sich nur um einen Hinweis, dass eine etwaige Werterhöhung bei Verkauf der Immobilie und erneuter Leistungsgewährung berücksichtigt werden kann. Über die tatsächliche Berücksichtigung, die vom Bundessozialgericht nur in den Fällen, in denen eine besondere Wertsteigerung durch den Umbau wesentliche Bedingung des erzielten höheren Kaufpreises war, im Rahmen der Ermessensausübung für zulässig erachtet wurde (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1), ist nicht entschieden worden. Dies im Übrigen zwangsläufig nicht, denn dazu müsste zuerst ein solcher Gewinn realisiert worden sein. Die Werterhöhungsklausel stellt sich mithin lediglich als durchaus sachgerechter Hinweis dar.
Die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
C. Soweit die Beklagte losgelöst von der Berechnung der Wohnungshilfepauschale im Bescheid vom 26.07.2005 die Erstattung der Grunderwerbssteuer als Einzelposten ablehnte, handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtmäßig. Nachdem aus den dargestellten Gründen eine Berücksichtigung der Grunderwerbssteuer bei der Berechnung der pauschalen Leistung nicht in Betracht kommt, gilt dies erst Recht für eine komplette direkte Erstattung dieser Steuer. Auf die Frage, dass der Kläger zudem selbst nicht Steuerpflichtiger war, muss daher nicht eingegangen werden. Im Ergebnis lehnte die Beklagte daher die Rücknahme des Bescheides vom 26.07.2005 zu Recht ab.
Die Berufung ist auch insoweit zurückzuweisen.
Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers betreffend die Aktenführung des Klägers ist, nachdem dem ersten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben wird, nicht zu entscheiden. Lediglich klarstellend wird angemerkt, dass der Senat die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Aktenführung durch die Beklagte nicht teilt. Bei dem vermeintlich fehlenden Bl. 818 der Verwaltungsakte handelt es sich, was dem Kläger mehrmals erläutert worden und was ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, um einen Blattierungsfehler. Die Blattnummer 818 wurde beim Einblattieren der Notiz der Architektin S. versehentlich übersprungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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