L 18 AS 1926/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 34647/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1926/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) de Kläger ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 109,54 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2012 iHv 54,77 monatlich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geklärt. Die Vorschrift regelt die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Sinne eines flexiblen, vom Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens (vgl etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 28). Dabei sind vom Regelungs- und Schutzbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfasst grundsätzlich solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wohnen bzw deren KdU während des Leistungsbezugs – zB durch Mieterhöhung – unangemessen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 40). Das Sozialgericht (SG) hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt. Die Kläger gehören nicht zu den genannten Personenkreisen, denn sie sind, ohne eine entsprechende Zusicherung eingeholt zu haben, in eine kostenunangemessene Wohnung umgezogen. In diesen Fällen besteht kein Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn 119 mwN).

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt auch im Übrigen nicht vor, insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 1. Juni 2010 (- B 4 AS 78/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 36). Die Kläger haben keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Der zitierte Rechtssatz aus dem Urteil vom 1. Juni 2010 (- B 4 AS 78/09 R -), "subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen", bezieht sich auf eine Kostensenkungsaufforderung iSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nicht auf die gesetzliche Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung. Eine Kostensenkungsaufforderung war vorliegend aber gerade nicht erforderlich, so dass eine entscheidungserhebliche Abweichung des SG von dem zitierten Rechtssatz von vornherein ausscheidet. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG würde zudem auch nicht schon dann vorliegen, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entsprechen würde, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.

Schließlich haben die Kläger mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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