Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 7246/12 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1972/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 298,63 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung aus der Heizkostenabrechnung vom 22. September 2010 iHv 326,95 EUR abzüglich des vom Sozialgericht - SG – zuerkannten Betrages von 28,32 EUR), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, in welchem Monat und in welchem Umfang Heizkostennachforderungen auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen sind, geklärt. Auf die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG wird Bezug genommen. Das SG hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, so dass eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, ersichtlich nicht vorliegt. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem der angefochtene Gerichtsbescheid beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der NZB unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E kam wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht in Betracht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 298,63 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung aus der Heizkostenabrechnung vom 22. September 2010 iHv 326,95 EUR abzüglich des vom Sozialgericht - SG – zuerkannten Betrages von 28,32 EUR), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, in welchem Monat und in welchem Umfang Heizkostennachforderungen auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmen sind, geklärt. Auf die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG wird Bezug genommen. Das SG hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, so dass eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, ersichtlich nicht vorliegt. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem der angefochtene Gerichtsbescheid beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der NZB unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E kam wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht in Betracht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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